DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-06-17 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Biofrontera AG Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 - - ISIN: DE000A2TR9S4 / WKN: A2TR9S - - ISIN: DE000A2TSHY1 / WKN: A2TSHY - - ISIN: DE000A2TSBN7 / WKN A2TSBN - Bekanntmachung Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG wurde für Mittwoch, den 10. Juli 2019 um 11:00 Uhr im Forum Leverkusen, Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 5 einberufen (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03. Juni 2019). Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung um die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 6 bis 15 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt (Ergänzungsverlangen). Dem Ergänzungsverlangen kommt die Biofrontera AG hiermit nach. Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe der nachfolgenden Tagesordnungspunkte 6 bis 15 nebst Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG einschließlich der darin von der Deutsche Balaton AG behaupteten Tatsachen und erhobenen Anschuldigungen allein anlässlich der Erfüllung der aktienrechtlichen Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe des Ergänzungsverlangens erfolgt. *Die Biofrontera Aktiengesellschaft macht sich die nachfolgenden Inhalte des Ergänzungsverlangens der Deutsche Balaton AG durch diese Bekanntmachung nicht zu Eigen.* Die Biofrontera AG ist nach eingehender sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, in diesem Fall die von der Deutsche Balaton AG weitergehend mitgeteilten Begründungen ihrer Anträge nicht zu veröffentlichen. Denn abgesehen davon, dass eine entsprechende aktienrechtliche Pflicht ohnehin nicht besteht, enthalten diese stellenweise schlicht falsche, irreführende und daher für die Reputation des Unternehmens schädliche Behauptungen. Die Behauptung falscher Tatsachen liefert keinen positiven Beitrag zur Meinungsbildung, so dass die Biofrontera AG solchen im Rahmen einer kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichung keinen Raum gewähren möchte. *Tagesordnungspunkte 6 bis 15:* 6. *Berichterstattung des Vorstands und Aussprache über die von Biofrontera erhobene US-Klage gegen die Deutsche Balaton Biotech AG und andere Beklagte* Die Biofrontera AG hat im Juni 2018 unter anderem die Deutsche Balaton AG, die Deutsche Balaton Biotech AG, die ABC Beteiligungen AG, die W Beteiligungen AG, die DELPHI Unternehmensberatung AG sowie Herrn Wilhelm K. T. Zours vor einem Gericht in New York, USA, verklagt (die 'US-Klage"). Gegenstand der Klage sind angebliche Verstöße gegen US-Kapitalmarktrecht im Zusammenhang mit dem Angebot der Deutsche Balaton Biotech AG an die Aktionäre der Biofrontera AG, welches am 28. Mai 2018 veröffentlicht wurde, Verleumdungen der Biofrontera, ihrer leitenden Angestellten und Direktoren sowie unerlaubte und absichtliche Einmischung in den Börsengang der ADS in den USA. Die Klage entbehrt offensichtlich jeder Grundlage, wurde ausschließlich aus Boshaftigkeit und Rache erhoben, um die Deutsche Balaton mit hohen Kosten und Aufwendungen zu belasten. In der Hauptversammlung der Biofrontera 2018 hat Herr Prof. Dr. Lübbert auf die Frage, weshalb u.a. die Deutsche Balaton AG in den USA und nicht in Deutschland verklagt wird, wörtlich geantwortet: 'Weil wir es können." Auch der Biofrontera entstehen durch die Klage erhebliche Rechtsverfolgungskosten. Die Klageschrift beziffert keine konkreten Schäden, auch keinen konkreten Schadensersatzbetrag. Es ist deshalb sehr fraglich, auf welcher Entscheidungsgrundlage der Beschluss zur Erhebung dieser Klage mit seinen Kostenfolgen getroffen worden ist. Der Vorstand hat deshalb Bericht zu erstatten über den Stand des Verfahrens, die Gründe und Informationen, die der Klageerhebung zugrunde zu liegen sowie über die bisher angefallenen und erwarteten künftigen Kosten. Das Chancen-Nutzen-Verhältnis der US- Klage erschließt sich den Aktionären nämlich nicht. Selbst im unwahrscheinlichen Fall eines Obsiegens ist unklar, worin die Wertsteigerung oder der Nutzen für die Gesellschaft bestehen soll. Über die US-Klage hat deshalb eine Aussprache stattzufinden. *Stellungnahme der Biofrontera AG:* Die Biofrontera AG hat in ihrem zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2018 über bestehende Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch für die in den USA erhobene Klage. Entgegen den Unterstellungen der Deutsche Balaton AG wurde die Klage nicht aus 'Boshaftigkeit und Rache' erhoben, sondern aus sachlichen Gründen. Hintergrund der Klage in den USA sind Verstöße gegen amerikanische Wertpapiergesetze einschließlich der öffentlichen Diffamierung der Biofrontera AG und ihrer Organe. Die Biofrontera AG geht zum Schutz des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Aktionäre und der Patienten, die mit ihren Produkten behandelt werden, konsequent gegen Verleumdungen des Unternehmens bzw. seiner leitenden Angestellten und Geschäftsleiter vor. Dies gilt in den USA, in Deutschland und anderswo, je nachdem, wo schädigende Handlungen begangen werden. Die Biofrontera AG erachtet es als bezeichnend, dass die Deutsche Balaton AG mit der Benennung dieses Tagesordnungspunktes offenbar den Versuch unternehmen will, als in den USA beklagte Person über die Hauptversammlung Einfluss auf das gegen sie gerichtete Verfahren zu nehmen, anstatt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ihre Position zu vertreten. 7. *Beschlussfassung zur Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen des Erwerbs der Cutanea Life Sciences, lnc. von Maruho* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen des Erwerbs der Cutanea Life Sciences, lnc. von Maruho Co. Ltd., Japan, untersucht, insbesondere, ob die Bedingungen und Konditionen dieses Erwerbs marktüblich sind. Insbesondere ist zu untersuchen, auf welcher Informationsgrundlage, warum und weshalb der Erwerb der Cutanea erfolgt ist. b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft heranziehen. *Stellungnahme der Biofrontera AG:* Im März 2019 wurden alle Anteile an der Cutanea Life Sciences, Inc., USA ('Cutanea') von der Maruho Co. Ltd. ('Maruho') erworben. Cutanea vertreibt in den USA die Produkte AKTIPAK(R), ein verschreibungspflichtiges Gel zur Behandlung von Akne, sowie XepiTM, eine verschreibungspflichtige Creme für die Behandlung von Impetigo, einer bakteriellen Hautinfektion. XepiTM ist das einzige von der US-Aufsichtsbehörde Food and Drug Administration (FDA) zugelassene Medikament seiner Klasse mit Aktivität gegen Bakterien, die gegen andere Antibiotika resistent sind (z.B. MRSA). Durch diese Erweiterung des US-Produktportfolios mit zwei bereits FDA-zugelassenen Medikamenten wurde eine signifikante Chance für Biofrontera zum beschleunigten Unternehmenswachstum wahrgenommen. Biofrontera hat Cutanea für einen initialen Kaufpreis von 1,00 US-Dollar erworben. Ferner wurde vereinbart, dass Maruho Biofrontera bzw. Cutanea von allen bestehenden Verbindlichkeiten freistellt und in den ersten drei Monaten nach Übernahme alle Kosten des operativen Geschäfts von Cutanea trägt. Dies umfasst insbesondere auch alle Kosten, die dazu aufgewendet werden, das Unternehmen von Cutanea nach den Vorstellungen von Biofrontera aufzustellen, einschließlich Maßnahmen zur Kostenreduktion und allen sich aus der Restrukturierung ergebenden Folgekosten. Maruho stellt ferner nach Ablauf dieser ersten drei Monate einen Betrag von bis zu 7,3 Mio. US-Dollar zur Verfügung, der zur Finanzierung aller Vermarktungskosten und aller zur Vermarktung benötigten Voraussetzungen für AKTIPAK(R) und XepiTM verwendet werden kann. Nur soweit diese Mittel von Biofrontera abgerufen werden, sind sie Maruho zu einem späteren Zeitpunkt als weitere Kaufpreiszahlung zu erstatten. Bis zum 31.12.2023 kann diese Kaufpreiszahlung aus den nach Abzug aller Kosten ausgewiesenen Gewinnen aus dem Verkauf von AKTIPAK(R) und XepiTM beglichen werden. Biofrontera garantiert diese Kaufpreiszahlung in dem Maße, wie diese Gewinne bis zum 31.12.2023 nicht zur Rückzahlung ausreichen. Im Zeitraum ab der vollständigen Zahlung dieses Kaufpreisanteils und bis zum 30.10.2030 werden sodann die Gewinne aus dem Verkauf von XepiTM und Aktipak(R) zwischen Maruho und Biofrontera hälftig aufgeteilt. Die Biofrontera AG kann absolut nicht nachvollziehen, warum die Deutsche Balaton AG den offensichtlich überaus vorteilhaften Erwerb von Cutanea als nachteilig ansieht, erst Recht nicht,
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wenn man bedenkt, dass Cutanea die Rechte an XepiTM im Jahr 2018 für einen Betrag von rd. 32 Mio. US-Dollar sowie im Jahr 2017 die Rechte an AKTIPAK(R) für einen Betrag von rd. 7,6 Mio. US-Dollar erworben hat. Darüber hinaus weist die Biofrontera AG darauf hin, dass auf Antrag der Deutschen Balaton AG zu verschiedenen Prüfungsinhalten auf Kosten des Unternehmens ein fachfremder Gutachter ohne jede Kostenbegrenzung tätig werden soll. Dieselbe Person ist auch bei anderen Unternehmen auf Antrag der Deutschen Balaton AG als Sonderprüfer eingesetzt worden. -> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.* 8. *Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der Kooperationsvereinbarung vom 19. März 2019 mit dem (mittelbaren) Großaktionär Maruho Co. Ltd. betreffend Markengenerika und bei Indikationserweiterungen und Vertrieb von Ameluz(R)* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen der Kooperationsvereinbarung vom 19. März 2019 mit dem (mittelbaren) Großaktionär Maruho Co. Ltd. betreffend Markengenerika und bei Indikationserweiterungen und Vertrieb von Ameluz(R) untersucht, insbesondere, ob die Bedingungen und Konditionen dieser Kooperationsvereinbarung marktüblich sind. b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft heranziehen. *Stellungnahme der Biofrontera AG:* Die Biofrontera AG und die Maruho Co., Ltd. ('Maruho') haben im März 2019 eine Verlängerung einer Forschungskooperation im Bereich von Markengenerika abgeschlossen. Biofrontera wird einen von vier in einer früheren Projektphase gemeinsam untersuchten Wirkstoffe in Biofronteras Nanoemulsion für klinische Studien vorbereiten. Das bei Beginn der neuen Projektphase bestehende geistige Eigentum wird bei seinem jeweiligen Inhaber verbleiben; dies gilt insbesondere für Biofronteras Nanoemulsionstechnologie. Dies hat die Biofrontera AG auch schon mehrfach so öffentlich kommuniziert. Insofern entbehrt es jeder Grundlage, wenn die Deutsche Balaton AG fortwährend behauptet, die Biofrontera AG teile ihr geistiges Eigentum mit Maruho. Richtig ist allein, dass neues geistiges Eigentum und Ergebnisse der neuen Projektphase, einschließlich der Projektdokumentation, Biofrontera und Maruho zu gleichen Teilen gehören werden. Das ist angesichts des Umstandes, dass Maruho die Forschungskosten von bis zu EUR 1,1 Mio. trägt und an Biofrontera zahlt, keineswegs unangemessen. Die Deutsche Balaton AG bzw. ihr Mehrheitsgesellschafter haben bereits in den Hauptversammlungen der Jahre 2017 und 2018 und nachfolgend in gerichtlichen Verfahren den Versuch unternommen, eine Untersuchung der Forschungskooperation mit Maruho zu erzwingen. Damit sind sie bisher gescheitert. In dem von der Deutsche Balaton AG betriebenen Anfechtungsverfahren gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 11. Juli 2018 hat das Landgericht Köln - im Sinne einer Befriedung - angeregt, die von der Deutsche Balaton AG vorgetragene Behauptung, die Forschungskooperation mit Maruho sei nachteilig für die Biofrontera AG, durch einen von der Biofrontera AG und der Deutsche Balaton AG einvernehmlich benannten Schiedsgutachter prüfen zu lassen. Die Biofrontera AG hat sich, zumal sie von der Unbegründetheit der Anschuldigungen überzeugt ist, hierzu generell bereit erklärt, um eine Normalisierung der Beziehungen zur Deutsche Balaton AG zu fördern. Bezeichnender Weise ist aber die Deutsche Balaton AG diesem Befriedungsvorschlag des Gerichts nicht näher getreten. Sie zieht es stattdessen vor, ihre Vorwürfe und Unterstellungen abermals zum Gegenstand einer Hauptversammlung zu machen. Dies legt die Vermutung nahe, dass es ihr bedauerlicherweise weniger um die Klärung von Sachfragen, sondern um reine Stimmungsmache gegen Maruho und den Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG geht. -> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.* 9. *Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Lübbert und Schaffer sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters für die Geltendmachung dieser Ansprüche nach § 147 Abs. 2 AktG* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) _'Die Hauptversammlung der Biofrontera AG beschließt gemäß § 147 Abs. 1 AktG, Ansprüche auf Ersatz der der Gesellschaft bei der Durchführung der Kapitalerhöhung im Januar/Februar 2018 sowie des US-Listings entstandenen Schäden gegen die Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Herrmann Lübbert und Thomas Schaffer geltend zu machen._ Die Vorstandsmitglieder Lübbert und Schaffer waren an der Entscheidung der Gesellschaft vom 29. Januar 2018 beteiligt, im Januar/Februar 2018 mit Bezugsangebot an die Aktionäre, bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 29. Januar 2018, eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft durchzuführen. Am 29. Januar 2018 hat der Vorstand beschlossen, den Bezugspreis auf 4,00 Euro je neuer Aktie für diese Kapitalerhöhung festzulegen. _Der Gesellschaft ist durch die unsachgemäße und pflichtwidrige Durchführung der Kapitalerhöhung im Februar 2018 durch Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis der Beschlüsse vom 29. Januar 2018 ein erheblicher Schaden entstanden. Dieser lässt sich anhand der nachfolgenden Tabelle auf eine Spanne zwischen 1,9 Mio. EUR und 7,8 Mio. EUR wie folgt beziffern:_ in Mio. *Durchgeführte *Alternativszenario *Alternativszenario EUR Kapitalerhöhung 1* 2* * Bezugsrechts- Bezugsrechts- Bezugsrechts- kapitalerhöhung kapitalerhöhung zu kapitalerhöhung zu zu 4,00 EUR mit 4,00 EUR mit 5,00 EUR US-Listing und US-Listing ohne planmäßig ohne US-Platzierung US-Platzierung; US-Listing und Annahme Angebot für US-Platzierung nicht bezogene Aktien zu 4,40 EUR *1. Deutschland 13,60 25,04 30,00 Bruttoerl ös* USA 10,41 1) 0,00 1) 0,00 Zwischensumme 24,00 25,04 30,00 - -0,83 1) 0,00 1) 0,00 Underwriting Discounts Gesamt 23,17 25,04 30,00 *2. -1,57 2) -1,57 2) -0,60 3) Kosten* *3. 21,60 23,47 29,40 Nettoerlö s* Mehrerlös - 1,87 7,80 dabei - 0,83 1,80 eingespar te Kosten und Discounts 1) Umrechnungskurs 1,2348 USD/EUR (EZB-Referenzkurs vom 14.02.2018) 2) tatsächliche Kosten KE und Listing ermittelt aus Nettoerlös der Kapitalmaßnahme laut Q1-Bericht 3) 2% vom Bruttoerlös, vgl. auch Kostenschätzung gem. Prospekt der Kapitalerhöhung Okt./Nov. 2016, S. 41 Angesichts dessen, dass der Gesellschaft ein konkretes Angebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft über die Abnahme sämtlicher Überbezugsaktien zu einem Ausgabepreis von 4,40 EUR je Aktie vorlag, waren sowohl die US-Platzierung als auch insbesondere die Platzierung von ADS in den USA über ein Bookbuilding überflüssig. Die gewährten 'Underwriting Discounts" in Höhe von 0,8 Mio. EUR hätten damit vollständig eingespart werden können. Hinzu kommt der Mindererlös, der dadurch entstanden ist, dass es Vorstand und Aufsichtsrat pflichtwidrig unterlassen haben, das Angebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft über die Abnahme sämtlicher Überbezugsaktien anzunehmen. Dieser Mindererlös beträgt gerundet mindestens 1,1 Mio. EUR (2,6 Mio. Überbezugsaktien mal 0,40 EUR als Differenz zwischen dem tatsächlichen Ausgabepreis von 4,00 EUR und dem von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft angebotenen Preis von 4,40 EUR je Aktie). _Das US-Listing hätte im Übrigen auch ohne die schädliche US-Platzierung als Level //-Maßnahme gemäß NASDAQ Regeln stattfinden können._
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June 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
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_Die Summe aus den vorgenannten Beträgen definiert die Mindesthöhe des Schadens in Höhe von 1,9 Mio. EUR._ Wäre dagegen von vornherein eine reguläre Bezugsrechtskapitalerhöhung ohne US-Listing geplant worden, so hätte diese aufgrund der positiven Kursentwicklung der Biofrontera-Aktie im Vorfeld der Kapitalmaßnahme zu einem höheren Platzierungspreis nahe dem Börsenkurs in Höhe von ca. 5,00 EUR pro Aktie stattfinden können. Hierbei wäre dem Unternehmen ein Mehrerlös in Höhe von EUR 6,8 Mio. zugeflossen (6 Mio. Aktien x 1,00 EUR pro Aktie höherer Bezugspreis und Wegfall der gewährten 'Underwriting Discounts" in Höhe von 0,8 Mio. EUR). Der marktgerechte Ausgabepreis wird im Verfahren durch entsprechende Sachverständigengutachten festzustellen sein. Darüber hinaus wären anstatt 1,6 Mio. EUR nur ca. 0,6 Mio. EUR an Kosten angefallen, was einer Kostenersparnis von 1,0 Mio. EUR entspricht. _Die Summe aus den vorgenannten Beträgen definiert die mutmaßliche Maximalhöhe des Schadens in Höhe von 7,8 Mio. EUR._ In Bezug auf die Vorstandsmitglieder ergibt sich der Schadenersatzanspruch aus § 93 AktG, weil es die Mitglieder des Vorstandes vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen haben, im Rahmen der Kapitalerhöhung im Februar 2018 die bestmöglichen Erträge für die Gesellschaft zu erzielen. In Bezug auf das Mitglied des Aufsichtsrates Dr. John Borer ergibt sich dessen Haftung aus §§ 116, 93 AktG aus denselben Gründen, wobei im Falle von Herrn Dr. John Borer erschwerend hinzu kommt, dass Herr Borer selbst über seinen Arbeitgeber The Benchmark Company, LLC, der das US-Listing als Berater und Underwriter begleitet hat, über die damit verbundenen Honorare zu den Hauptnutznießern des US-Listings gehört. Die Ansprüche gegen die Maruho Deutschland GmbH ergeben sich aus § 117 AktG. Die Maruho Deutschland GmbH hat vorsätzlich unter Ausnutzung ihres erheblichen Einflusses auf die Gesellschaft - beruhend auf der Position als großer Aktionär mit ca. 20% der Stimmrechte, was einer faktischen Hauptversammlungsmehrheit nahekommt, sowie auf der durch das 'Cooperation and Partnership Agreement" mit der Muttergesellschaft Maruho Co. Ltd. hergestellten Abhängigkeit der Biofrontera AG - die rechts- und pflichtwidrige Durchführung der Kapitalerhöhung im Februar 2018 durch die Organe veranlasst und damit den dargestellten Schaden für die Gesellschaft verursacht. Ohne maßgebliche Einflussnahme der Maruho Deutschland GmbH wäre die Kapitalerhöhung im Februar 2018 einhergehend mit dem US-Listing gar nicht durchführbar gewesen. Maruho hat im Interesse einer Beteiligung von dem Vorstand wohlgesonnenen US-Investoren aus dem Umfeld des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. John Borer selbst auf eine Zeichnung von Aktien verzichtet und zusätzlich sogar eine erhebliche Anzahl von Aktien zur Durchführung der Kapitalerhöhung im Wege einer Wertpapierleihe zur Verfügung gestellt, was den erheblichen Einfluss der Maruho Deutschland GmbH auf die pflichtwidrige Durchführung der Kapitalerhöhung Anfang 2018 auch nach außen sichtbar macht. Die Maruho Deutschland GmbH versucht durch die beschriebene Vorgehensweise vor allem, ihren Einfluss auf die Gesellschaft zu sichern, um hierdurch unter anderem die für sie vorteilhafte Forschungskooperation weiterzuführen, und sich eine spätere preiswerte Übernahme der Gesellschaft offen zu halten und nimmt damit wissentlich auch einen erheblichen Schaden für die Gesellschaft und deren Aktionäre in Kauf. Die Ansprüche gegen die Maruho Co., Ltd ergeben sich insbesondere aus deren Interesse an der Forschungskooperation und dem damit verbundenen Know how, verbunden mit dem beherrschenden Einfluss auf die 100%- Tochtergesellschaft Maruho Deutschland GmbH. Das US-Listing war überdies von vorneherein absehbar nutzlos und hat ausschließlich hohe Kosten verursacht (siehe oben). Ursprünglich sind 1.300.483 ADS ausgegeben worden. Im Oktober 2018 waren nur noch 585.059 ADS ausstehend, die übrigen waren bereits in Stückaktien von Biofrontera umgetauscht worden. Tatsächlich dürfte sich die Zahl der ADS auf eine mittlerweile noch niedrigere Zahl belaufen. Dies zeigt, wie unattraktiv und nutzlos die ADS für amerikanische Anleger sind. Dementsprechend gering ist auch der Handel in ADS. Die von Biofrontera gefeierte Handelbarkeit in den USA hat sich als vollständiger Flop erwiesen. Dies war auch absehbar, wie es bereits vorher vielen anderen deutschen Emittenten in den USA ergangen war. Wieso ausgerechnet Biofrontera mit seinen ADS einen anderen Erfolg haben sollte, war von vorneherein zweifelhaft. Tatsächlich kam das Handelsvolumen der ADS über durchschnittlich 112.050 Stück pro Tag im Februar 2018 nicht hinaus. Außerhalb dieses Ausreißermonats im Februar 2018 dümpelte der durchschnittliche Handel von ADS zwischen rund eintausend und knapp 14.000 ADS pro Monat (!) herum. Zuletzt betrug das Handelsvolumen im gesamten Monat Mai 2019 nur noch 8.405 Stücke, durchschnittlich pro Tag weniger als 400 Stücke (!). Auch US-Investoren wollen an einer liquiden Börse handeln, der mit Abstand liquideste Handelsplatz für Biofrontera-Aktien ist Xetra und eine Zersplitterung der Handelsumsätze bei einer so kleinen Gesellschaft wie Biofrontera auf weitere Börsenplätze ist von vorne herein ein zum Scheitern verurteiltes fehlerhaftes Konzept, für das Herr Schaffer die Verantwortung trägt.' b) _Als Besonderer Vertreter der Gesellschaft für die Geltendmachung der unter a) genannten Schadenersatzansprüche im Sinne von § 147 Abs. 2 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann _& _Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn bestellt._ *Stellungnahme der Biofrontera AG:* Die Deutsche Balaton AG hat die Vorwürfe in Bezug auf die Kapitalerhöhung im Februar/März 2018 einschließlich dem US-Börsengang bereits zum Gegenstand der Hauptversammlung vom 10. Juli 2018 gemacht. Dort hat sie mit ihren Anträgen keinen Erfolg gehabt und nachfolgend Klage beim Landgericht Köln erhoben. Anstatt hier erst einmal eine Entscheidung des Gerichts abzuwarten, will die Deutsche Balaton AG die Kapitalerhöhung im Februar/März 2018 einschließlich dem US-Börsengang abermals zum Gegenstand der Hauptversammlung machen, was absehbar in weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen münden wird. Die Biofrontera AG hat die Vorwürfe der Deutsche Balaton AG stets in Gänze zurückgewiesen. Unbeschadet dessen hat sie auch auf Basis eines Austausches mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DWS) im Juli 2018 entschieden, zu den schon damals bereits öffentlich erhobenen Vorwürfen die Stellungnahme eines fachkundigen und neutralen Gutachters einzuholen, um so für alle Aktionäre Transparenz zu schaffen und einen Beitrag zur Befriedung der Situation zu leisten. Dem Vorschlag der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. folgend wurde Herr Prof. Dr. Gerd Krieger, Partner der Kanzlei Hengeler Mueller Rechtsanwälte, mit der Begutachtung beauftragt. Herr Prof. Dr. Krieger ist einer der angesehensten Experten auf dem Gebiet des Aktien- und Kapitalmarktrechts in Deutschland. Gem. seinem Gutachten liegen keinerlei Pflichtverletzungen vor. Ganz im Gegenteil hätte sich das Management bei Annahme des im Beschlussantrag genannten Gegenangebots der Deutschen Balaton AG einer Pflichtverletzung schuldig gemacht. Das vollständige Gutachten kann auf der Internetseite der Biofrontera AG unter https://www.biofrontera.com/de/aktie.html eingesehen werden. -> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.* 10. *Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. Ulrich Granzer, Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes sowie Neuwahl eines Ersatzmitgliedes für das neu gewählte Aufsichtsratsmitglied* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) _Das Mitglied des Aufsichtsrates Dr. Ulrich Granzer wird abberufen._ b) _Anstelle des abberufenen Mitgliedes des Aufsichtsrates wird für die Restdauer der Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates in den Aufsichtsrat gewählt:_ _Dr. Günter Werkmann, Vorstand der MISTRAL Media AG, Darmstadt._ c) _Als Ersatzmitglied für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des nach vorstehendem lit. b) gewählten Aufsichtsratsmitgliedes wird für die Restdauer der Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates gewählt:_ _Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main._ Im Hinblick auf die für die Neuwahl nach Ziffer b) des Beschlussvorschlages vorgeschlagenen Kandidaten erklärt die Deutsche Balaton AG was folgt: * 1979-1988 Wissenschaftlicher Angestellter
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an der Universität Mannheim * 1988 -1991 Unternehmensberater bei Cresap, a Towers Perrin Company * 1991-1998 Unternehmensberater bei Roland Berger Strategy Consultants, Principal und Mitglied der Geschäftsleitung ab 1994 * 1998-2000 Sanierung eines mittelständischen Geld- und Werttransportunternehmens * 1999-2002 Mitglied des Vorstands eines Wertpapierhandelshauses * 2003-2013 Dr. Werkmann Unternehmensberatung * Seit 2013 Vorstand der MISTRAL Media AG Herr Dr. Werkmann ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: SPARTA AG, Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats Zur Person des Ersatzmitgliedes erklärt die Deutsche Balaton AG was folgt: * Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach beruflichen Stationen in der Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei Andersen Consulting und Gemini Consulting, bei der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis 1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung der Joas & Camp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden. Die vorgeschlagenen Personen sind in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Aufsichtsrat in jeder Hinsicht qualifiziert. Persönliche oder geschäftliche Beziehungen der vorstehend vorgestellten Kandidaten zur Biofrontera AG bestehen nicht. Die vorgeschlagenen Personen sind deshalb besser als die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats geeignet, den Vorstand im Sinne der Aktionäre der Gesellschaft zu überwachen, weil sie ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige wirtschaftliche Verflechtungen agieren können. *Stellungnahme der Biofrontera AG:* Herr Dr. Ulrich Granzer, derzeitiger Aufsichtsratsvorsitzender der Biofrontera AG, ist Gründer und Eigentümer der Granzer Regulatory Consulting & Services. Zuvor war er Leiter Regulatory Affairs bei GlaxoSmithKline sowie des Global Regulatory Centers BASF Pharma und VP Global Regulatory Affairs bei Bayer Pharma. Er ist ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Arzneimittelzulassung und genießt national wie international höchstes Ansehen in diesem Bereich. Er hat wesentlich zum Erfolg des Unternehmens beigetragen. Seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Biofrontera AG ist ein großer Gewinn für das Unternehmen. Was den von der Deutsche Balaton AG vorgeschlagenen Nachfolger für Herrn Dr. Granzer, Herrn Dr. Günter Werkmann, sowie die als Ersatzmitglied vorgeschlagene Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, angeht, ist nicht ersichtlich, dass diese in auch nur annähernd vergleichbarer Weise über Kompetenzen im Bereich der Herstellung und Zulassung von Medikamenten oder in irgendeinem anderen für ein Pharmaunternehmen relevanten Bereich verfügen wie Herr Dr. Granzer. Es ist aber wichtig, dass diese Kompetenz auf höchstem Niveau im Aufsichtsrat vertreten ist. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass beide von ihr vorgeschlagenen Kandidaten eng mit der Deutsche Balaton AG bzw. deren Konzernunternehmen verflochten sind. Herr Dr. Günter Werkmann ist Vorstand der MISTRAL Media AG. Deren Aufsichtsratsmitglieder sind Herr Dr. Burkhard Schäfer (Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Balaton AG), Herr Rolf Birkert (Vorstand der Deutsche Balaton AG) und Frau Eva Katheder, die einer Mehrzahl von Aufsichtsräten im Deutsche Balaton Konzern angehört. Unter anderem die SPARTA AG, Hamburg, deren Aufsichtsrat Herr Dr. Günter Werkmann und Prof. Dr. Karin Lergenmüller angehören, steht im Mehrheitsbesitz der Deutsche Balaton AG. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, dass diese Kandidaten, wie von der Deutsche Balaton AG behauptet, 'ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige wirtschaftliche Verflechtungen agieren können'. Hinzu kommt, dass die Deutsche Balaton AG insgesamt eine Repräsentanz von mindestens drei der sechs Aufsichtsratsmandate in der Biofrontera AG anstrebt, was ihren proportionalen Anteil am Grundkapital weit übersteigt. -> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG, Herrn Dr. Ulrich Granzer als Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, abzulehnen.* 11. *Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. John Borer, Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes sowie Neuwahl eines Ersatzmitgliedes für das neu gewählte Aufsichtsratsmitglied* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) _Das Mitglied des Aufsichtsrates Dr. John Borer wird abgewählt._ b) _Anstelle des abgewählten Mitgliedes des Aufsichtsrates wird für die Restdauer der Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates in den Aufsichtsrat gewählt:_ _Frau Eva Katheder, Unternehmensberaterin, Bad Vilbel._ c) _Als Ersatzmitglied für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des nach vorstehendem lit. b) gewählten Aufsichtsratsmitgliedes wird für die Restdauer der Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates gewählt:_ _Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main._ Im Hinblick auf die für die Neuwahl nach Ziffer b) des Beschlussvorschlages vorgeschlagenen Kandidaten erklärt die Deutsche Balaton AG was folgt: * Frau Eva Katheder ist seit 2010 Inhaberin der von ihr gegründeten Beratungsgesellschaft EK - Business Development und Consulting Services * 2002 bis 2009 Investmentmanagerin der DIH Deutsche Industrie Holding GmbH (Frankfurt/Main) * 2005 - 2009 Geschäftsführerin der DIH / HMD lnvestco S.á.r.l, Luxembourg * 1994 bis 2001 in verschiedenen Funktionen bei der Tengelmann Warenhandelsgesellschaft (WHG), Mülheim/Ruhr mit den Schwerpunkten Planung und Controlling sowie Restrukturierung * Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Unviversitäten Erlangen-Nürnberg sowie Dortmund mit den Schwerpunkten Rechnungswesen und Controlling, Unternehmensführung und Internationales Management mit dem Abschluss Diplom-Kauffrau Frau Eva Katheder ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbare in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats * lnvestunity AG, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats * AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats * Balaton Agro lnvest AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats * S&O Agrar i. l., Leipzig, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats * Strawtec Group AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats * Carus AG, Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats * Mistral Media AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats Im Falle ihrer Wahl wird Frau Katheder ein oben genanntes Mandat niederlegen. Zur Person des Ersatzmitgliedes erklärt die Deutsche Balaton AG was folgt: * Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach beruflichen Stationen in der Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei Andersen Consulting und Gemini Consulting, bei der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis 1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung der Joas & Comp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden. Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbare in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Alpha Cleantec Aktiengesellschaft. Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats * DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats * Kingstone Europe AG, Königstein im Taunus, Vorsitzende des Aufsichtsrats * MARNA Beteiligungen AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats * Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats * Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats * SPARTA AG, Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats Die vorgeschlagenen Personen sind in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Aufsichtsrat in jeder Hinsicht qualifiziert. Persönliche oder geschäftliche Beziehungen der vorstehend vorgestellten Kandidaten zur Biofrontera AG bestehen nicht. Die vorgeschlagenen Personen sind deshalb besser als die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats geeignet, den Vorstand im Sinne der Aktionäre der Gesellschaft zu überwachen, weil sie ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige wirtschaftliche Verflechtungen agieren können. *Stellungnahme der Biofrontera AG:*
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June 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
Herr John Borer ist leitender Mitarbeiter, nicht aber Gesellschafter, der The Benchmark Company, LLC, USA. The Benchmark Company, LLC hat die Biofrontera AG im Rahmen des US-Börsengangs Anfang 2018 neben zwei weiteren Investmentbanken begleitet. An Abstimmungen des Aufsichtsrats hinsichtlich der Frage der Beauftragung von The Benchmark Company, LLC, im Zusammenhang mit dem US-Börsengang Anfang 2018, die allesamt in 2017 erfolgt sind, hat sich Herr Borer nicht beteiligt. Was die von der Deutsche Balaton AG vorgeschlagene Nachfolgerin für Herrn Borer, Frau Eva Katheder, sowie die als Ersatzmitglied vorgeschlagene Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, angeht, ist nicht ersichtlich, dass diese in auch nur annähernd vergleichbarer Weise über Erfahrungen in den USA, mittlerweile dem Hauptabsatzmarkt der Biofrontera AG, oder in irgendeinem anderen für das Unternehmen relevanten Bereich verfügen. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass beide eng mit der Deutsche Balaton AG bzw. deren Konzernunternehmen verflochten sind und einer Mehrzahl von Aufsichtsräten im Deutsche Balaton Konzern angehören. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, dass diese Kandidatinnen, wie von der Deutsche Balaton AG behauptet, 'ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige wirtschaftliche Verflechtungen agieren können'. Hinzu kommt, dass die Deutsche Balaton AG insgesamt eine Repräsentanz von mindestens drei der sechs Aufsichtsratsmandate in der Biofrontera AG anstrebt, was ihren proportionalen Anteil am Grundkapital weit übersteigt. -> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG, Herrn John Borer als Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, abzulehnen.* 12. *Änderung der Satzung in § 13 (Niederlegung des Aufsichtsratsamtes / Abberufung vom Amt)* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: _'§ 13 Satz 3 der Satzung wird durch folgenden neuen Satz ersetzt:_ _'Die Abberufung eines von den Aktionären zu wählenden Aufsichtsratsmitglieds bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.'_ *Stellungnahme der Biofrontera AG:* Nach § 103 AktG kann ein Mitglied des Aufsichtsrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, von der Hauptversammlung abberufen werden. Das Gesetz will hiermit die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder sicherstellen. Die Satzung kann zwar eine andere Mehrheit bestimmen, von dieser Möglichkeit der Satzungsgestaltung haben die Aktionäre der Biofrontera AG bisher keinen Gebrauch gemacht. Die von der Deutsche Balaton AG intendierte Herabsetzung der erforderlichen Beschlussmehrheit dient also nicht der Sicherung der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats, sondern es ist offenbar das Ziel der Deutsche Balaton AG, den Aufsichtsrat künftig vollständig nach ihren Vorstellungen zu besetzen, obwohl sie nicht über eine Mehrheit der Stimmrechte verfügt. -> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.* 13. *Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Lübbert und Schaffer sowie gegen die Maruho Deutschland GmbH und die Maruho Co. Ltd. nach § 147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters für die Geltendmachung dieser Ansprüche nach § 147 Abs. 2 AktG* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) 'Die Hauptversammlung der Biofrontera AG beschließt gemäß § 147 Abs. 1 AktG, Ansprüche auf Ersatz der der Gesellschaft durch die Backstop-Vereinbarung mit der Maruho Co. Ltd., 1-5-22 Nakatsu, Kita-ku, Osaka, Japan, entstandenen Schäden gegen die Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Herrmann Lübbert und Thomas Schaffer, gegen die Maruho Deutschland GmbH sowie gegen die Maruho Co. Ltd. geltend zu machen. _Die Schadenersatzansprüche ergeben sich aus folgendem Sachverhalt:_ _Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 2. November 2016 veröffentlichte Biofrontera ein Bezugsangebot an ihre Aktionäre zum Bezug von bis zu 5.012.950 neuen Aktien zum Ausgabepreis von 3,00 Euro je neuer Aktie. Ferner hieß es in dem Bezugsangebot:_ 'Für den Fall, dass nicht alle Neuen Aktien im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bezogen werden, werden die nicht im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bezogenen Neuen Aktien zum Bezugspreis (i) im Rahmen eines wie nachstehend definierten Mehrbezugs den Aktionären der Gesellschaft angeboten, und (ii) im Rahmen eines nicht-öffentlichen Angebots ausgewählten qualifizierten institutionellen Investoren zum Erwerb angeboten ("Private Placement'). Jeder Aktionär, der Bezugsrechte ausübt, kann über den auf seinen Bestand nach Maßgabe des gesetzlichen Bezugsverhältnisses entfallenden Bezug hinaus weitere verbindliche Bezugsorders abgeben (nachfolgend 'Mehrbezug'). Aktionäre, die über ihre Bezugsrechtsquote hinaus weitere Neue Aktien zum Bezugspreis beziehen möchten, müssen ihren verbindlichen Bezugsauftrag innerhalb der Bezugsfrist über ihre Depotbank der Abwicklungsstelle Bankhaus Gebr. Martin Aktiengesellschaft übermitteln." _Die Gesellschaft hatte zu diesem Zeitpunkt mit Maruho eine verbindliche Backstop-Vereinbarung abgeschlossen, nachdem diese zu 3,00 Euro je Aktie die nicht bezogenen Aktien übernahm._ _Maruho hat zu diesem Zeitpunkt außerdem als Insider gehandelt, da nur Maruho der genaue Inhalt bekannt war und die wirtschaftliche Bedeutung der Forschungskooperation einschätzen konnte._ Dass der Abschluss einer Backstop-Vereinbarung anlässlich der Kapitalerhöhung im November 2016 allein mit Maruho und unter Ausschluss aller anderen am Mehrbezug interessieren Aktionäre rechtswidrig war, hat das OLG Köln (18 U 182/17) in seinem Urteil vom 15. November 2018 sehr deutlich festgestellt (dieses ist noch nicht rechtskräftig, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist anhängig, Nichtzulassungsbeschwerden werden statistisch in über 80% der Fälle zurückgewiesen). Danach stellt es einen eindeutigen und schwerwiegenden Verstoß gegen das Gesetz dar, weil der Vorstand der Biofrontera nach dem unstreitigen Sachverhalt unter Verletzung des § 53a AktG nicht sämtlichen Alt-Aktionären dieselbe Chance gewährt hat, an der Durchführung einer Kapitalerhöhung im November 2016 auch durch Abschluss einer Backstop-Vereinbarung mitzuwirken. Dem Grunde nach besteht somit ein Schadensersatzanspruch von Aktionären gegen die Gesellschaft in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabepreis je Aktie im Überbezug (3,00 Euro) und dem Wert der im Überbezug bezogenen Aktien, die sie verkaufen könnten. Im Überbezug hätte jeder Aktionär wenigstens im Verhältnis seiner Beteiligung an der Gesellschaft die übrig gebliebenen Aktien übernehmen können. Jeder Aktionär hätte gleich behandelt werden müssen. Die Höhe des Schadens des einzelnen Aktionärs beträgt deshalb mindestens die Anzahl der zum Überbezug angemeldeten Aktien multipliziert mit der Differenz des aktuellen Kurses von 7,50 Euro zum Bezugspreis von 3,00 Euro. Hierbei ist außerdem zu berücksichtigen, dass sehr viele Aktionäre von der Anmeldung eines Überbezuges abgesehen haben, da die Anmeldung des Überbezugs mit der Verpflichtung zur Einzahlung liquider Mittel in voller Höhe des Überbezugs verbunden ist und die Biofrontera AG in den Kapitalerhöhungen zuvor Überbezugswünsche von Aktionären entgegen den Festlegungen im jeweiligen Bezugsprospekt ignoriert hat. _Außerdem sind sämtliche Kosten der Gesellschaft, die diese für und im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Backstop-Vereinbarung sowie für ihre Durchführung hatte, von den Organmitgliedern Lübbert und Schaffer zu ersetzen. Jedes Vorstandsmitglied haftet für den Schaden gesamtschuldnerisch, siehe § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG.'_ b) _Als Besonderer Vertreter der Gesellschaft für die Geltendmachung der unter a) genannten Schadenersatzansprüche im Sinne von § 147 Abs. 2 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann _& _Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn bestellt._ *Stellungnahme der Biofrontera AG:* Die Deutsche Balaton AG stützt ihre Argumentation wesentlich auf eine (nicht rechtskräftige)
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