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DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-06-17 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Biofrontera AG Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 - 
- ISIN: DE000A2TR9S4 / WKN: A2TR9S - 
- ISIN: DE000A2TSHY1 / WKN: A2TSHY - 
- ISIN: DE000A2TSBN7 / WKN A2TSBN - Bekanntmachung 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG wurde für Mittwoch, den 10. Juli 2019 um 11:00 Uhr im 
Forum Leverkusen, Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 5 
einberufen (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03. Juni 2019). Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat 
gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung um die nachfolgenden 
Tagesordnungspunkte 6 bis 15 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt 
(Ergänzungsverlangen). Dem Ergänzungsverlangen kommt die Biofrontera AG hiermit nach. 
 
Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe der nachfolgenden Tagesordnungspunkte 6 bis 15 nebst 
Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG einschließlich der darin von der Deutsche Balaton AG 
behaupteten Tatsachen und erhobenen Anschuldigungen allein anlässlich der Erfüllung der aktienrechtlichen 
Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe des Ergänzungsverlangens erfolgt. 
 
*Die Biofrontera Aktiengesellschaft macht sich die nachfolgenden Inhalte des Ergänzungsverlangens der 
Deutsche Balaton AG durch diese Bekanntmachung nicht zu Eigen.* 
 
Die Biofrontera AG ist nach eingehender sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, in diesem Fall die 
von der Deutsche Balaton AG weitergehend mitgeteilten Begründungen ihrer Anträge nicht zu veröffentlichen. 
Denn abgesehen davon, dass eine entsprechende aktienrechtliche Pflicht ohnehin nicht besteht, enthalten 
diese stellenweise schlicht falsche, irreführende und daher für die Reputation des Unternehmens schädliche 
Behauptungen. Die Behauptung falscher Tatsachen liefert keinen positiven Beitrag zur Meinungsbildung, so 
dass die Biofrontera AG solchen im Rahmen einer kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichung keinen Raum 
gewähren möchte. 
 
*Tagesordnungspunkte 6 bis 15:* 
 
6.  *Berichterstattung des Vorstands und Aussprache über die von Biofrontera erhobene US-Klage gegen 
    die Deutsche Balaton Biotech AG und andere Beklagte* 
 
    Die Biofrontera AG hat im Juni 2018 unter anderem die Deutsche Balaton AG, die Deutsche Balaton 
    Biotech AG, die ABC Beteiligungen AG, die W Beteiligungen AG, die DELPHI Unternehmensberatung AG 
    sowie Herrn Wilhelm K. T. Zours vor einem Gericht in New York, USA, verklagt (die 'US-Klage"). 
    Gegenstand der Klage sind angebliche Verstöße gegen US-Kapitalmarktrecht im Zusammenhang mit 
    dem Angebot der Deutsche Balaton Biotech AG an die Aktionäre der Biofrontera AG, welches am 28. 
    Mai 2018 veröffentlicht wurde, Verleumdungen der Biofrontera, ihrer leitenden Angestellten und 
    Direktoren sowie unerlaubte und absichtliche Einmischung in den Börsengang der ADS in den USA. Die 
    Klage entbehrt offensichtlich jeder Grundlage, wurde ausschließlich aus Boshaftigkeit und 
    Rache erhoben, um die Deutsche Balaton mit hohen Kosten und Aufwendungen zu belasten. 
 
    In der Hauptversammlung der Biofrontera 2018 hat Herr Prof. Dr. Lübbert auf die Frage, weshalb 
    u.a. die Deutsche Balaton AG in den USA und nicht in Deutschland verklagt wird, wörtlich 
    geantwortet: 'Weil wir es können." 
 
    Auch der Biofrontera entstehen durch die Klage erhebliche Rechtsverfolgungskosten. Die 
    Klageschrift beziffert keine konkreten Schäden, auch keinen konkreten Schadensersatzbetrag. Es ist 
    deshalb sehr fraglich, auf welcher Entscheidungsgrundlage der Beschluss zur Erhebung dieser Klage 
    mit seinen Kostenfolgen getroffen worden ist. Der Vorstand hat deshalb Bericht zu erstatten über 
    den Stand des Verfahrens, die Gründe und Informationen, die der Klageerhebung zugrunde zu liegen 
    sowie über die bisher angefallenen und erwarteten künftigen Kosten. Das Chancen-Nutzen-Verhältnis 
    der US- Klage erschließt sich den Aktionären nämlich nicht. Selbst im unwahrscheinlichen Fall 
    eines Obsiegens ist unklar, worin die Wertsteigerung oder der Nutzen für die Gesellschaft bestehen 
    soll. Über die US-Klage hat deshalb eine Aussprache stattzufinden. 
 
    *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 
    Die Biofrontera AG hat in ihrem zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2018 über 
    bestehende Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch für die in den USA erhobene Klage. 
    Entgegen den Unterstellungen der Deutsche Balaton AG wurde die Klage nicht aus 'Boshaftigkeit und 
    Rache' erhoben, sondern aus sachlichen Gründen. Hintergrund der Klage in den USA sind 
    Verstöße gegen amerikanische Wertpapiergesetze einschließlich der öffentlichen 
    Diffamierung der Biofrontera AG und ihrer Organe. 
 
    Die Biofrontera AG geht zum Schutz des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Aktionäre und der 
    Patienten, die mit ihren Produkten behandelt werden, konsequent gegen Verleumdungen des 
    Unternehmens bzw. seiner leitenden Angestellten und Geschäftsleiter vor. Dies gilt in den USA, in 
    Deutschland und anderswo, je nachdem, wo schädigende Handlungen begangen werden. 
 
    Die Biofrontera AG erachtet es als bezeichnend, dass die Deutsche Balaton AG mit der Benennung 
    dieses Tagesordnungspunktes offenbar den Versuch unternehmen will, als in den USA beklagte Person 
    über die Hauptversammlung Einfluss auf das gegen sie gerichtete Verfahren zu nehmen, anstatt im 
    Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ihre Position zu vertreten. 
7.  *Beschlussfassung zur Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen des Erwerbs der Cutanea 
    Life Sciences, lnc. von Maruho* 
 
    Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen des Erwerbs der Cutanea 
    Life Sciences, lnc. von Maruho Co. Ltd., Japan, untersucht, insbesondere, ob die Bedingungen und 
    Konditionen dieses Erwerbs marktüblich sind. Insbesondere ist zu untersuchen, auf welcher 
    Informationsgrundlage, warum und weshalb der Erwerb der Cutanea erfolgt ist. 
 
    b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater 
    mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für 
    die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von 
    fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der 
    Gesellschaft heranziehen. 
 
    *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 
    Im März 2019 wurden alle Anteile an der Cutanea Life Sciences, Inc., USA ('Cutanea') von der 
    Maruho Co. Ltd. ('Maruho') erworben. Cutanea vertreibt in den USA die Produkte AKTIPAK(R), ein 
    verschreibungspflichtiges Gel zur Behandlung von Akne, sowie XepiTM, eine verschreibungspflichtige 
    Creme für die Behandlung von Impetigo, einer bakteriellen Hautinfektion. XepiTM ist das einzige 
    von der US-Aufsichtsbehörde Food and Drug Administration (FDA) zugelassene Medikament seiner 
    Klasse mit Aktivität gegen Bakterien, die gegen andere Antibiotika resistent sind (z.B. MRSA). 
    Durch diese Erweiterung des US-Produktportfolios mit zwei bereits FDA-zugelassenen Medikamenten 
    wurde eine signifikante Chance für Biofrontera zum beschleunigten Unternehmenswachstum 
    wahrgenommen. 
 
    Biofrontera hat Cutanea für einen initialen Kaufpreis von 1,00 US-Dollar erworben. Ferner wurde 
    vereinbart, dass Maruho Biofrontera bzw. Cutanea von allen bestehenden Verbindlichkeiten 
    freistellt und in den ersten drei Monaten nach Übernahme alle Kosten des operativen Geschäfts 
    von Cutanea trägt. Dies umfasst insbesondere auch alle Kosten, die dazu aufgewendet werden, das 
    Unternehmen von Cutanea nach den Vorstellungen von Biofrontera aufzustellen, einschließlich 
    Maßnahmen zur Kostenreduktion und allen sich aus der Restrukturierung ergebenden Folgekosten. 
 
    Maruho stellt ferner nach Ablauf dieser ersten drei Monate einen Betrag von bis zu 7,3 Mio. 
    US-Dollar zur Verfügung, der zur Finanzierung aller Vermarktungskosten und aller zur Vermarktung 
    benötigten Voraussetzungen für AKTIPAK(R) und XepiTM verwendet werden kann. Nur soweit diese 
    Mittel von Biofrontera abgerufen werden, sind sie Maruho zu einem späteren Zeitpunkt als weitere 
    Kaufpreiszahlung zu erstatten. Bis zum 31.12.2023 kann diese Kaufpreiszahlung aus den nach Abzug 
    aller Kosten ausgewiesenen Gewinnen aus dem Verkauf von AKTIPAK(R) und XepiTM beglichen werden. 
    Biofrontera garantiert diese Kaufpreiszahlung in dem Maße, wie diese Gewinne bis zum 
    31.12.2023 nicht zur Rückzahlung ausreichen. Im Zeitraum ab der vollständigen Zahlung dieses 
    Kaufpreisanteils und bis zum 30.10.2030 werden sodann die Gewinne aus dem Verkauf von XepiTM und 
    Aktipak(R) zwischen Maruho und Biofrontera hälftig aufgeteilt. 
 
    Die Biofrontera AG kann absolut nicht nachvollziehen, warum die Deutsche Balaton AG den 
    offensichtlich überaus vorteilhaften Erwerb von Cutanea als nachteilig ansieht, erst Recht nicht, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-

wenn man bedenkt, dass Cutanea die Rechte an XepiTM im Jahr 2018 für einen Betrag von rd. 32 Mio. 
    US-Dollar sowie im Jahr 2017 die Rechte an AKTIPAK(R) für einen Betrag von rd. 7,6 Mio. US-Dollar 
    erworben hat. 
 
    Darüber hinaus weist die Biofrontera AG darauf hin, dass auf Antrag der Deutschen Balaton AG zu 
    verschiedenen Prüfungsinhalten auf Kosten des Unternehmens ein fachfremder Gutachter ohne jede 
    Kostenbegrenzung tätig werden soll. Dieselbe Person ist auch bei anderen Unternehmen auf Antrag 
    der Deutschen Balaton AG als Sonderprüfer eingesetzt worden. 
 
    -> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen 
       daher, den Beschlussvorschlag der 
       Deutsche Balaton AG abzulehnen.* 
8.  *Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der 
    Kooperationsvereinbarung vom 19. März 2019 mit dem (mittelbaren) Großaktionär Maruho Co. Ltd. 
    betreffend Markengenerika und bei Indikationserweiterungen und Vertrieb von Ameluz(R)* 
 
    Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen der 
    Kooperationsvereinbarung vom 19. März 2019 mit dem (mittelbaren) Großaktionär Maruho Co. Ltd. 
    betreffend Markengenerika und bei Indikationserweiterungen und Vertrieb von Ameluz(R) untersucht, 
    insbesondere, ob die Bedingungen und Konditionen dieser Kooperationsvereinbarung marktüblich sind. 
 
    b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater 
    mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für 
    die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von 
    fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der 
    Gesellschaft heranziehen. 
 
    *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 
    Die Biofrontera AG und die Maruho Co., Ltd. ('Maruho') haben im März 2019 eine Verlängerung einer 
    Forschungskooperation im Bereich von Markengenerika abgeschlossen. Biofrontera wird einen von vier 
    in einer früheren Projektphase gemeinsam untersuchten Wirkstoffe in Biofronteras Nanoemulsion für 
    klinische Studien vorbereiten. Das bei Beginn der neuen Projektphase bestehende geistige Eigentum 
    wird bei seinem jeweiligen Inhaber verbleiben; dies gilt insbesondere für Biofronteras 
    Nanoemulsionstechnologie. Dies hat die Biofrontera AG auch schon mehrfach so öffentlich 
    kommuniziert. Insofern entbehrt es jeder Grundlage, wenn die Deutsche Balaton AG fortwährend 
    behauptet, die Biofrontera AG teile ihr geistiges Eigentum mit Maruho. Richtig ist allein, dass 
    neues geistiges Eigentum und Ergebnisse der neuen Projektphase, einschließlich der 
    Projektdokumentation, Biofrontera und Maruho zu gleichen Teilen gehören werden. Das ist angesichts 
    des Umstandes, dass Maruho die Forschungskosten von bis zu EUR 1,1 Mio. trägt und an Biofrontera 
    zahlt, keineswegs unangemessen. 
 
    Die Deutsche Balaton AG bzw. ihr Mehrheitsgesellschafter haben bereits in den Hauptversammlungen 
    der Jahre 2017 und 2018 und nachfolgend in gerichtlichen Verfahren den Versuch unternommen, eine 
    Untersuchung der Forschungskooperation mit Maruho zu erzwingen. Damit sind sie bisher gescheitert. 
 
    In dem von der Deutsche Balaton AG betriebenen Anfechtungsverfahren gegen Beschlüsse der 
    Hauptversammlung vom 11. Juli 2018 hat das Landgericht Köln - im Sinne einer Befriedung - 
    angeregt, die von der Deutsche Balaton AG vorgetragene Behauptung, die Forschungskooperation mit 
    Maruho sei nachteilig für die Biofrontera AG, durch einen von der Biofrontera AG und der Deutsche 
    Balaton AG einvernehmlich benannten Schiedsgutachter prüfen zu lassen. Die Biofrontera AG hat 
    sich, zumal sie von der Unbegründetheit der Anschuldigungen überzeugt ist, hierzu generell bereit 
    erklärt, um eine Normalisierung der Beziehungen zur Deutsche Balaton AG zu fördern. Bezeichnender 
    Weise ist aber die Deutsche Balaton AG diesem Befriedungsvorschlag des Gerichts nicht näher 
    getreten. Sie zieht es stattdessen vor, ihre Vorwürfe und Unterstellungen abermals zum Gegenstand 
    einer Hauptversammlung zu machen. Dies legt die Vermutung nahe, dass es ihr bedauerlicherweise 
    weniger um die Klärung von Sachfragen, sondern um reine Stimmungsmache gegen Maruho und den 
    Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG geht. 
 
    -> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen 
       daher, den Beschlussvorschlag der 
       Deutsche Balaton AG abzulehnen.* 
9.  *Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Prof. 
    Dr. Lübbert und Schaffer sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters für die Geltendmachung 
    dieser Ansprüche nach § 147 Abs. 2 AktG* 
 
    Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) _'Die Hauptversammlung der Biofrontera AG beschließt gemäß § 147 Abs. 1 AktG, 
       Ansprüche auf Ersatz der der Gesellschaft bei der Durchführung der Kapitalerhöhung im 
       Januar/Februar 2018 sowie des US-Listings entstandenen Schäden gegen die 
       Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Herrmann Lübbert und Thomas Schaffer geltend zu machen._ 
 
       Die Vorstandsmitglieder Lübbert und Schaffer waren an der Entscheidung der Gesellschaft vom 
       29. Januar 2018 beteiligt, im Januar/Februar 2018 mit Bezugsangebot an die Aktionäre, 
       bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 29. Januar 2018, eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft 
       durchzuführen. Am 29. Januar 2018 hat der Vorstand beschlossen, den Bezugspreis auf 4,00 
       Euro je neuer Aktie für diese Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
       _Der Gesellschaft ist durch die unsachgemäße und pflichtwidrige Durchführung der 
       Kapitalerhöhung im Februar 2018 durch Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis der Beschlüsse 
       vom 29. Januar 2018 ein erheblicher Schaden entstanden. Dieser lässt sich anhand der 
       nachfolgenden Tabelle auf eine Spanne zwischen 1,9 Mio. EUR und 7,8 Mio. EUR wie folgt 
       beziffern:_ 
 
       in Mio.                 *Durchgeführte     *Alternativszenario    *Alternativszenario 
       EUR                     Kapitalerhöhung    1*                     2* 
                               * 
                               Bezugsrechts-      Bezugsrechts-          Bezugsrechts- 
                               kapitalerhöhung    kapitalerhöhung zu     kapitalerhöhung zu 
                               zu 4,00 EUR mit    4,00 EUR mit           5,00 EUR 
                               US-Listing und     US-Listing ohne        planmäßig ohne 
                               US-Platzierung     US-Platzierung;        US-Listing und 
                                                  Annahme Angebot für    US-Platzierung 
                                                  nicht bezogene 
                                                  Aktien zu 4,40 EUR 
       *1.       Deutschland   13,60              25,04                  30,00 
       Bruttoerl 
       ös* 
                 USA           10,41           1) 0,00                1) 0,00 
                 Zwischensumme 24,00              25,04                  30,00 
                 -             -0,83           1) 0,00                1) 0,00 
                 Underwriting 
                 Discounts 
                 Gesamt        23,17              25,04                  30,00 
       *2.                     -1,57           2) -1,57               2) -0,60               3) 
       Kosten* 
       *3.                     21,60              23,47                  29,40 
       Nettoerlö 
       s* 
       Mehrerlös               -                  1,87                   7,80 
       dabei                   -                  0,83                   1,80 
       eingespar 
       te Kosten 
       und 
       Discounts 
 
       1) Umrechnungskurs 1,2348 USD/EUR (EZB-Referenzkurs vom 14.02.2018) 
 
       2) tatsächliche Kosten KE und Listing ermittelt aus Nettoerlös der Kapitalmaßnahme 
       laut Q1-Bericht 
 
       3) 2% vom Bruttoerlös, vgl. auch Kostenschätzung gem. Prospekt der Kapitalerhöhung 
       Okt./Nov. 2016, S. 41 
 
       Angesichts dessen, dass der Gesellschaft ein konkretes Angebot der Deutsche Balaton 
       Aktiengesellschaft über die Abnahme sämtlicher Überbezugsaktien zu einem Ausgabepreis 
       von 4,40 EUR je Aktie vorlag, waren sowohl die US-Platzierung als auch insbesondere die 
       Platzierung von ADS in den USA über ein Bookbuilding überflüssig. Die gewährten 
       'Underwriting Discounts" in Höhe von 0,8 Mio. EUR hätten damit vollständig eingespart 
       werden können. Hinzu kommt der Mindererlös, der dadurch entstanden ist, dass es Vorstand 
       und Aufsichtsrat pflichtwidrig unterlassen haben, das Angebot der Deutsche Balaton 
       Aktiengesellschaft über die Abnahme sämtlicher Überbezugsaktien anzunehmen. Dieser 
       Mindererlös beträgt gerundet mindestens 1,1 Mio. EUR (2,6 Mio. Überbezugsaktien mal 
       0,40 EUR als Differenz zwischen dem tatsächlichen Ausgabepreis von 4,00 EUR und dem von der 
       Deutsche Balaton Aktiengesellschaft angebotenen Preis von 4,40 EUR je Aktie). 
 
       _Das US-Listing hätte im Übrigen auch ohne die schädliche US-Platzierung als Level 
       //-Maßnahme gemäß NASDAQ Regeln stattfinden können._ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -3-

_Die Summe aus den vorgenannten Beträgen definiert die Mindesthöhe des Schadens in Höhe von 
       1,9 Mio. EUR._ 
 
       Wäre dagegen von vornherein eine reguläre Bezugsrechtskapitalerhöhung ohne US-Listing 
       geplant worden, so hätte diese aufgrund der positiven Kursentwicklung der Biofrontera-Aktie 
       im Vorfeld der Kapitalmaßnahme zu einem höheren Platzierungspreis nahe dem Börsenkurs 
       in Höhe von ca. 5,00 EUR pro Aktie stattfinden können. Hierbei wäre dem Unternehmen ein 
       Mehrerlös in Höhe von EUR 6,8 Mio. zugeflossen (6 Mio. Aktien x 1,00 EUR pro Aktie höherer 
       Bezugspreis und Wegfall der gewährten 'Underwriting Discounts" in Höhe von 0,8 Mio. EUR). 
       Der marktgerechte Ausgabepreis wird im Verfahren durch entsprechende 
       Sachverständigengutachten festzustellen sein. Darüber hinaus wären anstatt 1,6 Mio. EUR nur 
       ca. 0,6 Mio. EUR an Kosten angefallen, was einer Kostenersparnis von 1,0 Mio. EUR 
       entspricht. 
 
       _Die Summe aus den vorgenannten Beträgen definiert die mutmaßliche Maximalhöhe des 
       Schadens in Höhe von 7,8 Mio. EUR._ 
 
       In Bezug auf die Vorstandsmitglieder ergibt sich der Schadenersatzanspruch aus § 93 AktG, 
       weil es die Mitglieder des Vorstandes vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen haben, im 
       Rahmen der Kapitalerhöhung im Februar 2018 die bestmöglichen Erträge für die Gesellschaft 
       zu erzielen. In Bezug auf das Mitglied des Aufsichtsrates Dr. John Borer ergibt sich dessen 
       Haftung aus §§ 116, 93 AktG aus denselben Gründen, wobei im Falle von Herrn Dr. John Borer 
       erschwerend hinzu kommt, dass Herr Borer selbst über seinen Arbeitgeber The Benchmark 
       Company, LLC, der das US-Listing als Berater und Underwriter begleitet hat, über die damit 
       verbundenen Honorare zu den Hauptnutznießern des US-Listings gehört. 
 
       Die Ansprüche gegen die Maruho Deutschland GmbH ergeben sich aus § 117 AktG. Die Maruho 
       Deutschland GmbH hat vorsätzlich unter Ausnutzung ihres erheblichen Einflusses auf die 
       Gesellschaft - beruhend auf der Position als großer Aktionär mit ca. 20% der 
       Stimmrechte, was einer faktischen Hauptversammlungsmehrheit nahekommt, sowie auf der durch 
       das 'Cooperation and Partnership Agreement" mit der Muttergesellschaft Maruho Co. Ltd. 
       hergestellten Abhängigkeit der Biofrontera AG - die rechts- und pflichtwidrige Durchführung 
       der Kapitalerhöhung im Februar 2018 durch die Organe veranlasst und damit den dargestellten 
       Schaden für die Gesellschaft verursacht. Ohne maßgebliche Einflussnahme der Maruho 
       Deutschland GmbH wäre die Kapitalerhöhung im Februar 2018 einhergehend mit dem US-Listing 
       gar nicht durchführbar gewesen. Maruho hat im Interesse einer Beteiligung von dem Vorstand 
       wohlgesonnenen US-Investoren aus dem Umfeld des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. John Borer 
       selbst auf eine Zeichnung von Aktien verzichtet und zusätzlich sogar eine erhebliche Anzahl 
       von Aktien zur Durchführung der Kapitalerhöhung im Wege einer Wertpapierleihe zur Verfügung 
       gestellt, was den erheblichen Einfluss der Maruho Deutschland GmbH auf die pflichtwidrige 
       Durchführung der Kapitalerhöhung Anfang 2018 auch nach außen sichtbar macht. Die 
       Maruho Deutschland GmbH versucht durch die beschriebene Vorgehensweise vor allem, ihren 
       Einfluss auf die Gesellschaft zu sichern, um hierdurch unter anderem die für sie 
       vorteilhafte Forschungskooperation weiterzuführen, und sich eine spätere preiswerte 
       Übernahme der Gesellschaft offen zu halten und nimmt damit wissentlich auch einen 
       erheblichen Schaden für die Gesellschaft und deren Aktionäre in Kauf. Die Ansprüche gegen 
       die Maruho Co., Ltd ergeben sich insbesondere aus deren Interesse an der 
       Forschungskooperation und dem damit verbundenen Know how, verbunden mit dem beherrschenden 
       Einfluss auf die 100%- Tochtergesellschaft Maruho Deutschland GmbH. 
 
       Das US-Listing war überdies von vorneherein absehbar nutzlos und hat ausschließlich 
       hohe Kosten verursacht (siehe oben). Ursprünglich sind 1.300.483 ADS ausgegeben worden. Im 
       Oktober 2018 waren nur noch 585.059 ADS ausstehend, die übrigen waren bereits in 
       Stückaktien von Biofrontera umgetauscht worden. Tatsächlich dürfte sich die Zahl der ADS 
       auf eine mittlerweile noch niedrigere Zahl belaufen. Dies zeigt, wie unattraktiv und 
       nutzlos die ADS für amerikanische Anleger sind. Dementsprechend gering ist auch der Handel 
       in ADS. Die von Biofrontera gefeierte Handelbarkeit in den USA hat sich als vollständiger 
       Flop erwiesen. Dies war auch absehbar, wie es bereits vorher vielen anderen deutschen 
       Emittenten in den USA ergangen war. Wieso ausgerechnet Biofrontera mit seinen ADS einen 
       anderen Erfolg haben sollte, war von vorneherein zweifelhaft. Tatsächlich kam das 
       Handelsvolumen der ADS über durchschnittlich 112.050 Stück pro Tag im Februar 2018 nicht 
       hinaus. Außerhalb dieses Ausreißermonats im Februar 2018 dümpelte der 
       durchschnittliche Handel von ADS zwischen rund eintausend und knapp 14.000 ADS pro Monat 
       (!) herum. Zuletzt betrug das Handelsvolumen im gesamten Monat Mai 2019 nur noch 8.405 
       Stücke, durchschnittlich pro Tag weniger als 400 Stücke (!). 
 
       Auch US-Investoren wollen an einer liquiden Börse handeln, der mit Abstand liquideste 
       Handelsplatz für Biofrontera-Aktien ist Xetra und eine Zersplitterung der Handelsumsätze 
       bei einer so kleinen Gesellschaft wie Biofrontera auf weitere Börsenplätze ist von vorne 
       herein ein zum Scheitern verurteiltes fehlerhaftes Konzept, für das Herr Schaffer die 
       Verantwortung trägt.' 
    b) _Als Besonderer Vertreter der Gesellschaft für die Geltendmachung der unter a) genannten 
       Schadenersatzansprüche im Sinne von § 147 Abs. 2 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas 
       Heidel, Meilicke Hoffmann _& _Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 
       114, 53115 Bonn bestellt._ 
 
    *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 
    Die Deutsche Balaton AG hat die Vorwürfe in Bezug auf die Kapitalerhöhung im Februar/März 2018 
    einschließlich dem US-Börsengang bereits zum Gegenstand der Hauptversammlung vom 10. Juli 
    2018 gemacht. Dort hat sie mit ihren Anträgen keinen Erfolg gehabt und nachfolgend Klage beim 
    Landgericht Köln erhoben. Anstatt hier erst einmal eine Entscheidung des Gerichts abzuwarten, will 
    die Deutsche Balaton AG die Kapitalerhöhung im Februar/März 2018 einschließlich dem 
    US-Börsengang abermals zum Gegenstand der Hauptversammlung machen, was absehbar in weiteren 
    gerichtlichen Auseinandersetzungen münden wird. 
 
    Die Biofrontera AG hat die Vorwürfe der Deutsche Balaton AG stets in Gänze zurückgewiesen. 
    Unbeschadet dessen hat sie auch auf Basis eines Austausches mit der Deutschen Schutzvereinigung 
    für Wertpapierbesitz e.V. (DWS) im Juli 2018 entschieden, zu den schon damals bereits öffentlich 
    erhobenen Vorwürfen die Stellungnahme eines fachkundigen und neutralen Gutachters einzuholen, um 
    so für alle Aktionäre Transparenz zu schaffen und einen Beitrag zur Befriedung der Situation zu 
    leisten. Dem Vorschlag der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. folgend wurde 
    Herr Prof. Dr. Gerd Krieger, Partner der Kanzlei Hengeler Mueller Rechtsanwälte, mit der 
    Begutachtung beauftragt. Herr Prof. Dr. Krieger ist einer der angesehensten Experten auf dem 
    Gebiet des Aktien- und Kapitalmarktrechts in Deutschland. Gem. seinem Gutachten liegen keinerlei 
    Pflichtverletzungen vor. Ganz im Gegenteil hätte sich das Management bei Annahme des im 
    Beschlussantrag genannten Gegenangebots der Deutschen Balaton AG einer Pflichtverletzung schuldig 
    gemacht. Das vollständige Gutachten kann auf der Internetseite der Biofrontera AG unter 
 
    https://www.biofrontera.com/de/aktie.html 
 
    eingesehen werden. 
 
    -> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen 
       daher, den Beschlussvorschlag der 
       Deutsche Balaton AG abzulehnen.* 
10. *Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. Ulrich Granzer, Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes 
    sowie Neuwahl eines Ersatzmitgliedes für das neu gewählte Aufsichtsratsmitglied* 
 
    Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) _Das Mitglied des Aufsichtsrates Dr. 
       Ulrich Granzer wird abberufen._ 
    b) _Anstelle des abberufenen Mitgliedes des 
       Aufsichtsrates wird für die Restdauer der 
       Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates in 
       den Aufsichtsrat gewählt:_ 
 
       _Dr. Günter Werkmann, Vorstand der 
       MISTRAL Media AG, Darmstadt._ 
    c) _Als Ersatzmitglied für den Fall des 
       vorzeitigen Ausscheidens des nach 
       vorstehendem lit. b) gewählten 
       Aufsichtsratsmitgliedes wird für die 
       Restdauer der Amtszeit des bisherigen 
       Aufsichtsrates gewählt:_ 
 
       _Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, 
       Professorin für Marketing und Allgemeine 
       Betriebswirtschaftslehre an der 
       Hochschule Rhein-Main._ 
 
    Im Hinblick auf die für die Neuwahl nach Ziffer b) des Beschlussvorschlages vorgeschlagenen 
    Kandidaten erklärt die Deutsche Balaton AG was folgt: 
 
    * 1979-1988 Wissenschaftlicher Angestellter 

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June 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -4-

an der Universität Mannheim 
    * 1988 -1991 Unternehmensberater bei Cresap, 
      a Towers Perrin Company 
    * 1991-1998 Unternehmensberater bei Roland 
      Berger Strategy Consultants, Principal und 
      Mitglied der Geschäftsleitung ab 1994 
    * 1998-2000 Sanierung eines 
      mittelständischen Geld- und 
      Werttransportunternehmens 
    * 1999-2002 Mitglied des Vorstands eines 
      Wertpapierhandelshauses 
    * 2003-2013 Dr. Werkmann 
      Unternehmensberatung 
    * Seit 2013 Vorstand der MISTRAL Media AG 
 
    Herr Dr. Werkmann ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
    vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
     SPARTA AG, Hamburg, Mitglied des 
     Aufsichtsrats 
 
    Zur Person des Ersatzmitgliedes erklärt die Deutsche Balaton AG was folgt: 
 
    * Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach 
      beruflichen Stationen in der 
      Unternehmensberatungsbranche, unter 
      anderem bei Andersen Consulting und Gemini 
      Consulting, bei der Deutsche Bank AG 
      beschäftigt. Von 1996 bis 1998 war sie 
      Mitglied der Geschäftsleitung der Joas & 
      Camp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau 
      Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin 
      für Marketing und Allgemeine 
      Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule 
      Rhein-Main, Wiesbaden. 
 
    Die vorgeschlagenen Personen sind in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Aufsichtsrat in 
    jeder Hinsicht qualifiziert. Persönliche oder geschäftliche Beziehungen der vorstehend 
    vorgestellten Kandidaten zur Biofrontera AG bestehen nicht. Die vorgeschlagenen Personen sind 
    deshalb besser als die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats geeignet, den Vorstand im Sinne der 
    Aktionäre der Gesellschaft zu überwachen, weil sie ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige 
    wirtschaftliche Verflechtungen agieren können. 
 
    *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 
    Herr Dr. Ulrich Granzer, derzeitiger Aufsichtsratsvorsitzender der Biofrontera AG, ist Gründer und 
    Eigentümer der Granzer Regulatory Consulting & Services. Zuvor war er Leiter Regulatory Affairs 
    bei GlaxoSmithKline sowie des Global Regulatory Centers BASF Pharma und VP Global Regulatory 
    Affairs bei Bayer Pharma. 
 
    Er ist ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Arzneimittelzulassung und genießt 
    national wie international höchstes Ansehen in diesem Bereich. Er hat wesentlich zum Erfolg des 
    Unternehmens beigetragen. Seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Biofrontera AG ist ein 
    großer Gewinn für das Unternehmen. 
 
    Was den von der Deutsche Balaton AG vorgeschlagenen Nachfolger für Herrn Dr. Granzer, Herrn Dr. 
    Günter Werkmann, sowie die als Ersatzmitglied vorgeschlagene Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, 
    angeht, ist nicht ersichtlich, dass diese in auch nur annähernd vergleichbarer Weise über 
    Kompetenzen im Bereich der Herstellung und Zulassung von Medikamenten oder in irgendeinem anderen 
    für ein Pharmaunternehmen relevanten Bereich verfügen wie Herr Dr. Granzer. Es ist aber wichtig, 
    dass diese Kompetenz auf höchstem Niveau im Aufsichtsrat vertreten ist. 
 
    Hinzuweisen ist zudem darauf, dass beide von ihr vorgeschlagenen Kandidaten eng mit der Deutsche 
    Balaton AG bzw. deren Konzernunternehmen verflochten sind. Herr Dr. Günter Werkmann ist Vorstand 
    der MISTRAL Media AG. Deren Aufsichtsratsmitglieder sind Herr Dr. Burkhard Schäfer (Vorsitzender 
    des Aufsichtsrats der Deutsche Balaton AG), Herr Rolf Birkert (Vorstand der Deutsche Balaton AG) 
    und Frau Eva Katheder, die einer Mehrzahl von Aufsichtsräten im Deutsche Balaton Konzern angehört. 
    Unter anderem die SPARTA AG, Hamburg, deren Aufsichtsrat Herr Dr. Günter Werkmann und Prof. Dr. 
    Karin Lergenmüller angehören, steht im Mehrheitsbesitz der Deutsche Balaton AG. 
 
    Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, dass diese Kandidaten, wie von der Deutsche 
    Balaton AG behauptet, 'ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige wirtschaftliche Verflechtungen 
    agieren können'. Hinzu kommt, dass die Deutsche Balaton AG insgesamt eine Repräsentanz von 
    mindestens drei der sechs Aufsichtsratsmandate in der Biofrontera AG anstrebt, was ihren 
    proportionalen Anteil am Grundkapital weit übersteigt. 
 
    -> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen 
       daher, den Beschlussvorschlag der 
       Deutsche Balaton AG, Herrn Dr. Ulrich 
       Granzer als Mitglied des Aufsichtsrates 
       abzuberufen, abzulehnen.* 
11. *Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. John Borer, Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes sowie 
    Neuwahl eines Ersatzmitgliedes für das neu gewählte Aufsichtsratsmitglied* 
 
    Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) _Das Mitglied des Aufsichtsrates Dr. John 
       Borer wird abgewählt._ 
    b) _Anstelle des abgewählten Mitgliedes des 
       Aufsichtsrates wird für die Restdauer der 
       Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates in 
       den Aufsichtsrat gewählt:_ 
 
       _Frau Eva Katheder, 
       Unternehmensberaterin, Bad Vilbel._ 
    c) _Als Ersatzmitglied für den Fall des 
       vorzeitigen Ausscheidens des nach 
       vorstehendem lit. b) gewählten 
       Aufsichtsratsmitgliedes wird für die 
       Restdauer der Amtszeit des bisherigen 
       Aufsichtsrates gewählt:_ 
 
       _Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, 
       Professorin für Marketing und Allgemeine 
       Betriebswirtschaftslehre an der 
       Hochschule Rhein-Main._ 
 
    Im Hinblick auf die für die Neuwahl nach Ziffer b) des Beschlussvorschlages vorgeschlagenen 
    Kandidaten erklärt die Deutsche Balaton AG was folgt: 
 
    * Frau Eva Katheder ist seit 2010 Inhaberin 
      der von ihr gegründeten 
      Beratungsgesellschaft EK - Business 
      Development und Consulting Services 
    * 2002 bis 2009 Investmentmanagerin der DIH 
      Deutsche Industrie Holding GmbH 
      (Frankfurt/Main) 
    * 2005 - 2009 Geschäftsführerin der DIH / 
      HMD lnvestco S.á.r.l, Luxembourg 
    * 1994 bis 2001 in verschiedenen Funktionen 
      bei der Tengelmann 
      Warenhandelsgesellschaft (WHG), 
      Mülheim/Ruhr mit den Schwerpunkten Planung 
      und Controlling sowie Restrukturierung 
    * Studium der Betriebswirtschaftslehre an 
      den Unviversitäten Erlangen-Nürnberg sowie 
      Dortmund mit den Schwerpunkten 
      Rechnungswesen und Controlling, 
      Unternehmensführung und Internationales 
      Management mit dem Abschluss 
      Diplom-Kauffrau 
 
    Frau Eva Katheder ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
    vergleichbare in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Heidelberger Beteiligungsholding AG, 
      Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats 
    * lnvestunity AG, Heidelberg, Vorsitzende 
      des Aufsichtsrats 
    * AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus, 
      Stellvertretende Vorsitzende des 
      Aufsichtsrats 
    * Balaton Agro lnvest AG, Heidelberg, 
      Stellvertretende Vorsitzende des 
      Aufsichtsrats 
    * S&O Agrar i. l., Leipzig, Stellvertretende 
      Vorsitzende des Aufsichtsrats 
    * Strawtec Group AG, Heidelberg, 
      Stellvertretende Vorsitzende des 
      Aufsichtsrats 
    * Carus AG, Hamburg, Mitglied des 
      Aufsichtsrats 
    * Mistral Media AG, Frankfurt am Main, 
      Mitglied des Aufsichtsrats 
 
    Im Falle ihrer Wahl wird Frau Katheder ein oben genanntes Mandat niederlegen. 
 
    Zur Person des Ersatzmitgliedes erklärt die Deutsche Balaton AG was folgt: 
 
    * Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach 
      beruflichen Stationen in der 
      Unternehmensberatungsbranche, unter 
      anderem bei Andersen Consulting und Gemini 
      Consulting, bei der Deutsche Bank AG 
      beschäftigt. Von 1996 bis 1998 war sie 
      Mitglied der Geschäftsleitung der Joas & 
      Comp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau 
      Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin 
      für Marketing und Allgemeine 
      Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule 
      Rhein-Main, Wiesbaden. 
 
    Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
    oder vergleichbare in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Alpha Cleantec Aktiengesellschaft. 
      Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats 
    * DELPHI Unternehmensberatung 
      Aktiengesellschaft, Heidelberg, 
      Vorsitzende des Aufsichtsrats 
    * Kingstone Europe AG, Königstein im Taunus, 
      Vorsitzende des Aufsichtsrats 
    * MARNA Beteiligungen AG, Heidelberg, 
      Stellvertretende Vorsitzende des 
      Aufsichtsrats 
    * Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am 
      Main, Mitglied des Aufsichtsrats 
    * Heidelberger Beteiligungsholding AG, 
      Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats 
    * SPARTA AG, Hamburg, Mitglied des 
      Aufsichtsrats 
 
    Die vorgeschlagenen Personen sind in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Aufsichtsrat in 
    jeder Hinsicht qualifiziert. Persönliche oder geschäftliche Beziehungen der vorstehend 
    vorgestellten Kandidaten zur Biofrontera AG bestehen nicht. Die vorgeschlagenen Personen sind 
    deshalb besser als die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats geeignet, den Vorstand im Sinne der 
    Aktionäre der Gesellschaft zu überwachen, weil sie ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige 
    wirtschaftliche Verflechtungen agieren können. 
 
    *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 

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June 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Herr John Borer ist leitender Mitarbeiter, nicht aber Gesellschafter, der The Benchmark Company, 
    LLC, USA. The Benchmark Company, LLC hat die Biofrontera AG im Rahmen des US-Börsengangs Anfang 
    2018 neben zwei weiteren Investmentbanken begleitet. An Abstimmungen des Aufsichtsrats 
    hinsichtlich der Frage der Beauftragung von The Benchmark Company, LLC, im Zusammenhang mit dem 
    US-Börsengang Anfang 2018, die allesamt in 2017 erfolgt sind, hat sich Herr Borer nicht beteiligt. 
 
    Was die von der Deutsche Balaton AG vorgeschlagene Nachfolgerin für Herrn Borer, Frau Eva 
    Katheder, sowie die als Ersatzmitglied vorgeschlagene Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, angeht, 
    ist nicht ersichtlich, dass diese in auch nur annähernd vergleichbarer Weise über Erfahrungen in 
    den USA, mittlerweile dem Hauptabsatzmarkt der Biofrontera AG, oder in irgendeinem anderen für das 
    Unternehmen relevanten Bereich verfügen. 
 
    Hinzuweisen ist zudem darauf, dass beide eng mit der Deutsche Balaton AG bzw. deren 
    Konzernunternehmen verflochten sind und einer Mehrzahl von Aufsichtsräten im Deutsche Balaton 
    Konzern angehören. 
 
    Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, dass diese Kandidatinnen, wie von der 
    Deutsche Balaton AG behauptet, 'ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige wirtschaftliche 
    Verflechtungen agieren können'. Hinzu kommt, dass die Deutsche Balaton AG insgesamt eine 
    Repräsentanz von mindestens drei der sechs Aufsichtsratsmandate in der Biofrontera AG anstrebt, 
    was ihren proportionalen Anteil am Grundkapital weit übersteigt. 
 
    -> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen 
       daher, den Beschlussvorschlag der 
       Deutsche Balaton AG, Herrn John Borer als 
       Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, 
       abzulehnen.* 
12. *Änderung der Satzung in § 13 (Niederlegung des Aufsichtsratsamtes / Abberufung vom Amt)* 
 
    Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     _'§ 13 Satz 3 der Satzung wird durch 
     folgenden neuen Satz ersetzt:_ 
     _'Die Abberufung eines von den Aktionären 
     zu wählenden Aufsichtsratsmitglieds bedarf 
     der einfachen Mehrheit der abgegebenen 
     Stimmen.'_ 
 
    *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 
    Nach § 103 AktG kann ein Mitglied des Aufsichtsrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei 
    Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, von der Hauptversammlung abberufen werden. Das Gesetz 
    will hiermit die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder sicherstellen. Die Satzung kann zwar 
    eine andere Mehrheit bestimmen, von dieser Möglichkeit der Satzungsgestaltung haben die Aktionäre 
    der Biofrontera AG bisher keinen Gebrauch gemacht. 
 
    Die von der Deutsche Balaton AG intendierte Herabsetzung der erforderlichen Beschlussmehrheit 
    dient also nicht der Sicherung der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats, sondern es ist offenbar das 
    Ziel der Deutsche Balaton AG, den Aufsichtsrat künftig vollständig nach ihren Vorstellungen zu 
    besetzen, obwohl sie nicht über eine Mehrheit der Stimmrechte verfügt. 
 
    -> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen 
       daher, den Beschlussvorschlag der 
       Deutsche Balaton AG abzulehnen.* 
13. *Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Prof. 
    Dr. Lübbert und Schaffer sowie gegen die Maruho Deutschland GmbH und die Maruho Co. Ltd. nach § 
    147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters für die Geltendmachung dieser 
    Ansprüche nach § 147 Abs. 2 AktG* 
 
    Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) 'Die Hauptversammlung der Biofrontera AG 
       beschließt gemäß § 147 Abs. 1 
       AktG, Ansprüche auf Ersatz der der 
       Gesellschaft durch die 
       Backstop-Vereinbarung mit der Maruho Co. 
       Ltd., 1-5-22 Nakatsu, Kita-ku, Osaka, 
       Japan, entstandenen Schäden gegen die 
       Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Herrmann 
       Lübbert und Thomas Schaffer, gegen die 
       Maruho Deutschland GmbH sowie gegen die 
       Maruho Co. Ltd. geltend zu machen. 
 
       _Die Schadenersatzansprüche ergeben sich 
       aus folgendem Sachverhalt:_ 
 
       _Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 
       2. November 2016 veröffentlichte 
       Biofrontera ein Bezugsangebot an ihre 
       Aktionäre zum Bezug von bis zu 5.012.950 
       neuen Aktien zum Ausgabepreis von 3,00 
       Euro je neuer Aktie. Ferner hieß es 
       in dem Bezugsangebot:_ 
 
       'Für den Fall, dass nicht alle Neuen 
       Aktien im Rahmen des gesetzlichen 
       Bezugsrechts bezogen werden, werden die 
       nicht im Rahmen des gesetzlichen 
       Bezugsrechts bezogenen Neuen Aktien zum 
       Bezugspreis (i) im Rahmen eines wie 
       nachstehend definierten Mehrbezugs den 
       Aktionären der Gesellschaft angeboten, 
       und (ii) im Rahmen eines 
       nicht-öffentlichen Angebots ausgewählten 
       qualifizierten institutionellen 
       Investoren zum Erwerb angeboten 
       ("Private Placement'). Jeder Aktionär, 
       der Bezugsrechte ausübt, kann über den 
       auf seinen Bestand nach Maßgabe des 
       gesetzlichen Bezugsverhältnisses 
       entfallenden Bezug hinaus weitere 
       verbindliche Bezugsorders abgeben 
       (nachfolgend 'Mehrbezug'). Aktionäre, die 
       über ihre Bezugsrechtsquote hinaus 
       weitere Neue Aktien zum Bezugspreis 
       beziehen möchten, müssen ihren 
       verbindlichen Bezugsauftrag innerhalb der 
       Bezugsfrist über ihre Depotbank der 
       Abwicklungsstelle Bankhaus Gebr. Martin 
       Aktiengesellschaft übermitteln." 
 
       _Die Gesellschaft hatte zu diesem 
       Zeitpunkt mit Maruho eine verbindliche 
       Backstop-Vereinbarung abgeschlossen, 
       nachdem diese zu 3,00 Euro je Aktie die 
       nicht bezogenen Aktien übernahm._ 
 
       _Maruho hat zu diesem Zeitpunkt 
       außerdem als Insider gehandelt, da 
       nur Maruho der genaue Inhalt bekannt war 
       und die wirtschaftliche Bedeutung der 
       Forschungskooperation einschätzen 
       konnte._ 
 
       Dass der Abschluss einer 
       Backstop-Vereinbarung anlässlich der 
       Kapitalerhöhung im November 2016 allein 
       mit Maruho und unter Ausschluss aller 
       anderen am Mehrbezug interessieren 
       Aktionäre rechtswidrig war, hat das OLG 
       Köln (18 U 182/17) in seinem Urteil vom 
       15. November 2018 sehr deutlich 
       festgestellt (dieses ist noch nicht 
       rechtskräftig, eine 
       Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist 
       anhängig, Nichtzulassungsbeschwerden 
       werden statistisch in über 80% der Fälle 
       zurückgewiesen). Danach stellt es einen 
       eindeutigen und schwerwiegenden 
       Verstoß gegen das Gesetz dar, weil 
       der Vorstand der Biofrontera nach dem 
       unstreitigen Sachverhalt unter Verletzung 
       des § 53a AktG nicht sämtlichen 
       Alt-Aktionären dieselbe Chance gewährt 
       hat, an der Durchführung einer 
       Kapitalerhöhung im November 2016 auch 
       durch Abschluss einer 
       Backstop-Vereinbarung mitzuwirken. 
 
       Dem Grunde nach besteht somit ein 
       Schadensersatzanspruch von Aktionären 
       gegen die Gesellschaft in Höhe der 
       Differenz zwischen dem Ausgabepreis je 
       Aktie im Überbezug (3,00 Euro) und 
       dem Wert der im Überbezug bezogenen 
       Aktien, die sie verkaufen könnten. Im 
       Überbezug hätte jeder Aktionär 
       wenigstens im Verhältnis seiner 
       Beteiligung an der Gesellschaft die übrig 
       gebliebenen Aktien übernehmen können. 
       Jeder Aktionär hätte gleich behandelt 
       werden müssen. Die Höhe des Schadens des 
       einzelnen Aktionärs beträgt deshalb 
       mindestens die Anzahl der zum 
       Überbezug angemeldeten Aktien 
       multipliziert mit der Differenz des 
       aktuellen Kurses von 7,50 Euro zum 
       Bezugspreis von 3,00 Euro. 
 
       Hierbei ist außerdem zu 
       berücksichtigen, dass sehr viele 
       Aktionäre von der Anmeldung eines 
       Überbezuges abgesehen haben, da die 
       Anmeldung des Überbezugs mit der 
       Verpflichtung zur Einzahlung liquider 
       Mittel in voller Höhe des Überbezugs 
       verbunden ist und die Biofrontera AG in 
       den Kapitalerhöhungen zuvor 
       Überbezugswünsche von Aktionären 
       entgegen den Festlegungen im jeweiligen 
       Bezugsprospekt ignoriert hat. 
 
       _Außerdem sind sämtliche Kosten der 
       Gesellschaft, die diese für und im 
       Zusammenhang mit der Vereinbarung der 
       Backstop-Vereinbarung sowie für ihre 
       Durchführung hatte, von den 
       Organmitgliedern Lübbert und Schaffer zu 
       ersetzen. Jedes Vorstandsmitglied haftet 
       für den Schaden gesamtschuldnerisch, 
       siehe § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG.'_ 
    b) _Als Besonderer Vertreter der 
       Gesellschaft für die Geltendmachung der 
       unter a) genannten Schadenersatzansprüche 
       im Sinne von § 147 Abs. 2 AktG wird Herr 
       Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke 
       Hoffmann _& _Partner Rechtsanwälte 
       Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 
       114, 53115 Bonn bestellt._ 
 
    *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 
    Die Deutsche Balaton AG stützt ihre Argumentation wesentlich auf eine (nicht rechtskräftige) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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