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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -3-

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2019 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2019 in Mannheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-06-17 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
Heidelberg WKN 731400 
ISIN DE0007314007 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der am Donnerstag, den 25. Juli 2019 um 10.00 Uhr im 
*Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 
Mannheim,* stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Gesellschaft, des gebilligten 
   Konzernabschlusses und der Lageberichte für die 
   Gesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben (§§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB)* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen 
   Aktiengesellschaft den vom Vorstand vorgelegten 
   Jahresabschluss festgestellt und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat und Vorstand und 
   Aufsichtsrat keinen Beschluss gefasst haben, die 
   Feststellung des Jahresabschlusses der 
   Hauptversammlung zu überlassen. Gemäß § 172 
   AktG ist der Jahresabschluss damit festgestellt 
   und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   nicht vorgesehen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
   vom Tag der Einberufung an zugänglich. Sie 
   liegen vom Tag der Einberufung an auch in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft (Gutenbergring, 
   69168 Wiesloch), am Sitz der Gesellschaft 
   (Kurfürsten-Anlage 52-60, 69115 Heidelberg) und 
   in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme 
   aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf 
   Verlangen kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 
   2018/2019 für diesen Zeitraum zu entlasten. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2018/2019 für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019/2020 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat nach 
   Art. 16 Abs. 2 UAbs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im 
   Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
   Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
   Prüfgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
5. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Das bisherige Aufsichtsratsmitglied Herr Prof. 
   Dr.-Ing. Günther Schuh hat sein Amt mit Wirkung 
   zum Ablauf der Hauptversammlung am 25. Juli 2019 
   niedergelegt, sodass ein Vertreter der 
   Anteilseigner neu zu wählen ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, 
 
    Frau Li Li, Tianjin City, Volksrepublik 
    China, Vorsitzende des Vorstands der 
    Masterwork Group Co., Ltd., Tianjin City, 
    Volksrepublik China, 
 
   mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der 
   Hauptversammlung am 25. Juli 2019 bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/2024 
   beschließt, als Vertreter der Anteilseigner 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom 
   Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele, das 
   beschlossene Diversitätskonzept und steht in 
   Einklang mit dem für das Gesamtgremium 
   erarbeiteten Kompetenzprofil. 
 
   Frau Li Li ist weder Mitglied in gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen 
   noch in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht die 
   vorgeschlagene Kandidatin zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung nicht in 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im 
   Sinne der Ziffern 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex zu der 
   Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, 
   deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
   oder einem wesentlich an der Heidelberger 
   Druckmaschinen Aktiengesellschaft beteiligten 
   Aktionär (im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex). Höchst 
   vorsorglich wird indes Folgendes mitgeteilt: 
 
   Die Masterwork Group Co., Ltd., deren 
   Vorstandsvorsitzende Frau Li Li ist, ist 
   mittelbare Aktionärin der Heidelberger 
   Druckmaschinen Aktiengesellschaft mit einem 
   Anteil von 8,46 % des stimmberechtigten 
   Grundkapitals. Zwischen der Masterwork Group 
   Co., Ltd. und der Heidelberger Druckmaschinen 
   Aktiengesellschaft besteht eine langfristige 
   Kooperationsvereinbarung, die dazu dient, 
   Potentiale im Verpackungsdruck, vor allem in 
   China, zu erschließen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 
   Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 
   Nr. 1 MitbestG aus je sechs Mitgliedern der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu 
   jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern, 
   also jeweils mindestens vier Männern bzw. 
   Frauen, zusammen. Diese Geschlechterquote ist 
   vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder 
   die Anteilseignervertreter noch die 
   Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung 
   widersprochen haben. Zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung ist der 
   Aufsichtsrat mit vier Frauen und acht Männern 
   besetzt. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
   entspricht damit bereits ohne Berücksichtigung 
   der heute zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin 
   den gesetzlichen Vorgaben der Geschlechterquote. 
 
   Weitere Informationen zu der Kandidatin, 
   insbesondere ihren Lebenslauf, erhalten Sie im 
   Anschluss an die weiteren Angaben zur 
   Einberufung; diese Informationen sind auch auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
   abrufbar. 
6. Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten 
   (Ermächtigung 2015) und des Bedingten Kapitals 
   2015; Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
   sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser 
   Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   nebst gleichzeitiger Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals sowie Satzungsänderung 
 
   Es soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandel- und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten 
   unter Einschluss von Kombinationen der 
   vorgenannten Instrumente (zusammen 
   Schuldverschreibungen) nebst einem neuen 
   bedingten Kapital geschaffen werden. Die derzeit 
   bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen gemäß Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 24. Juli 2015 unter 
   Tagesordnungspunkt 6 c) (Ermächtigung 2015) 
   wurde nicht ausgenutzt und läuft am 23. Juli 
   2020 aus. Die Ermächtigung 2015 und das für die 
   Ermächtigung 2015 geschaffene Bedingte Kapital 
   2015 gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung der 
   Gesellschaft sollen daher aufgehoben und durch 
   eine neue Ermächtigung (Ermächtigung 2019) und 
   ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 
   2019) ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der Ermächtigung 2015 und des 
      Bedingten Kapitals 2015* 
   aa) Die von der ordentlichen 
       Hauptversammlung vom 24. Juli 2015 unter 
       Tagesordnungspunkt 6 c) erteilte 
       Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
       Wandel- und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen sowie 
       Genussrechten unter Einschluss von 
       Kombinationen dieser Instrumente wird 
       mit Wirkung ab Wirksamwerden der unter 
       Buchstabe d) beschlossenen 
       Satzungsänderung aufgehoben. 
   bb) Das nach § 3 Abs. 4 der Satzung 
       bestehende Bedingte Kapital 2015 von bis 
       zu 131.808.140,80 Euro wird mit Wirkung 
       ab Wirksamwerden der unter Buchstabe d) 
       beschlossenen Satzungsänderung 
       aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
      Wandel- und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen sowie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -2-

Genussrechten unter Einschluss von 
      Kombinationen dieser Instrumente (mit der 
      Möglichkeit zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts)* 
   aa) *Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
       Aktienzahl* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. 
       Juli 2024 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber oder Namen lautende Options-, 
       Wandel- und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen sowie 
       Genussrechte unter Einschluss von 
       Kombinationen der vorgenannten 
       Instrumente (nachfolgend zusammen 
       'Schuldverschreibungen') im 
       Gesamtnennbetrag von bis zu 
       200.000.000,00 Euro mit oder ohne 
       Laufzeitbeschränkung auszugeben und den 
       Inhabern bzw. Gläubigern der 
       Schuldverschreibungen Options- oder 
       Wandlungsrechte auf bis zu 30.447.925 
       auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
       77.946.688,00 Euro nach näherer 
       Maßgabe der Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen zu gewähren. Die 
       Schuldverschreibungen können auch gegen 
       Sacheinlage begeben werden. 
 
       Die Schuldverschreibungen können 
       außer in Euro auch - unter 
       Begrenzung auf den entsprechenden 
       Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
       Währung eines OECD-Landes begeben 
       werden. Sie können auch durch 
       Konzerngesellschaften der Heidelberger 
       Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
       ausgegeben werden; für diesen Fall ist 
       der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für die Gesellschaft 
       die Garantie für die 
       Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
       den Inhabern von Options- oder 
       Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
       aus solchen Schuldverschreibungen neue, 
       auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Heidelberger Druckmaschinen 
       Aktiengesellschaft zu gewähren. Bei 
       Emission der Schuldverschreibungen 
       können diese in 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
       werden. 
   bb) *Bezugsrecht und Ausschluss des 
       Bezugsrechts* 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
       zu. Die Schuldverschreibungen können auch 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
       Kreditinstituten gleichgestellt sind die 
       nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
       Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
       Kreditwesen tätigen Unternehmen. Werden 
       die Schuldverschreibungen von 
       Konzerngesellschaften der Heidelberger 
       Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
       ausgegeben, hat die Heidelberger 
       Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
       sicherzustellen, dass die 
       Schuldverschreibungen den Aktionären der 
       Heidelberger Druckmaschinen 
       Aktiengesellschaft zum Bezug angeboten 
       werden oder das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre nach Maßgabe dieser 
       Ermächtigung ausgeschlossen wird. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf 
       Schuldverschreibungen auszuschließen: 
 
       - zum Ausgleich für Spitzenbeträge, die 
         sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
         ergeben; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern von bereits zuvor 
         ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
         Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
         Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
         Schuldverschreibungen in dem Umfang 
         einzuräumen, wie es ihnen nach 
         Ausübung der Options- oder 
         Wandlungsrechte bzw. Erfüllung der 
         Wandlungspflichten zustehen würde; 
       - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
         Barleistung ausgegeben werden und der 
         Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
         den nach anerkannten 
         finanzmathematischen Methoden 
         ermittelten theoretischen oder den 
         durch ein anerkanntes 
         marktorientiertes Verfahren 
         ermittelten Marktwert der 
         Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt 
         der endgültigen Festlegung des 
         Ausgabepreises nicht wesentlich 
         unterschreitet; in diesem Fall dürfen 
         auf die unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre 
         ausgegebenen Schuldverschreibungen nur 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         Wandlungspflichten auf Aktien von bis 
         zu 10 % des im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
         oder - falls dieser Wert niedriger ist 
         - bei Ausübung dieser Ermächtigung 
         bestehenden Grundkapitals gewährt 
         werden; auf diese 10 %-Grenze sind 
         Aktien und Bezugsrechte auf Aktien 
         anzurechnen, die seit Beschlussfassung 
         über diese Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß oder in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, 
         veräußert bzw. begründet worden 
         sind; ebenfalls anzurechnen sind 
         Aktien, die zur Bedienung von 
         Options-, Wandel- und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
         Genussrechten ausgegeben worden oder 
         auszugeben sind, sofern die 
         vorgenannten Schuldverschreibungen 
         bzw. Genussrechte während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben worden sind; 
       - wenn und soweit die 
         Schuldverschreibungen gegen 
         Sacheinlage zum Zwecke von 
         Unternehmenszusammenschlüssen oder des 
         Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
         Unternehmen (einschließlich 
         Aufstockungen) oder anderen 
         Wirtschaftsgütern ausgegeben werden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf 
       Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechte zusätzlich zu den 
       vorstehenden Möglichkeiten des 
       Bezugsrechtsausschlusses auch dann 
       auszuschließen, wenn diese (i) keine 
       Options- oder Wandlungsrechte gewähren und 
       keine Wandlungspflichten begründen, (ii) 
       obligationsähnlich ausgestaltet sind und 
       (iii) die Verzinsung und der Ausgabebetrag 
       der Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte den zum Zeitpunkt der 
       Begebung aktuellen Marktkonditionen 
       entsprechen. Obligationsähnlich sind 
       Gewinnschuldverschreibungen und 
       Genussrechte ausgestaltet, wenn sie keine 
       Mitgliedschaftsrechte begründen, keine 
       Beteiligung am Liquidationserlös und keine 
       gewinnorientierte Verzinsung gewähren. Die 
       Verzinsung ist nicht gewinnorientiert, 
       wenn sie lediglich davon abhängig ist, 
       dass ein Jahresfehlbetrag oder 
       Bilanzverlust durch die Verzinsung nicht 
       entsteht oder dass die Verzinsung die Höhe 
       der an die Aktionäre zu zahlenden 
       Dividende oder eines festgelegten Teils 
       der Dividende nicht überschreitet. 
 
       Die Summe der unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen 
       ausgegebenen Aktien darf 10 % des 
       Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       dieser Ermächtigung noch - falls dieser 
       Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
       vorgenannte 10 %-Grenze sind Aktien und 
       Bezugsrechte auf Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben, veräußert bzw. 
       begründet worden sind; ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung 
       von Options-, Wandel- und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechten ausgegeben worden oder 
       auszugeben sind, sofern die vorgenannten 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben worden sind. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts werden 
       unabhängig voneinander erteilt. Sie 
       berühren nicht die Ermächtigung, die 
       Schuldverschreibungen unter Einräumung 
       eines Bezugsrechts an die Aktionäre an ein 
       oder mehrere Kreditinstitute oder 
       gleichgestellte 
       Finanzdienstleistungsunternehmen mit der 
       Verpflichtung zu begeben, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
   cc) *Optionsrecht* 
 
       Bei der Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen mit Optionsrechten 
       werden jeder Schuldverschreibung ein 
       oder mehrere Optionsscheine beigefügt, 
       die den Inhaber nach näherer 
       Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Optionsbedingungen zum 
       Bezug von auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien der Gesellschaft 
       berechtigen. Die Optionsbedingungen 
       können vorsehen, dass der Optionspreis 
       auch durch Übertragung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Schuldverschreibungen, die unter dieser 
       Ermächtigung ausgegeben wurden, und 
       gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
       erfüllt werden kann. Soweit sich 
       Bruchteile von neuen Aktien ergeben, 
       kann vorgesehen werden, dass diese 
       Bruchteile nach Maßgabe der 
       Options- bzw. 
       Schuldverschreibungsbedingungen, 
       gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
       Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden 
       können. 
   dd) *Wandlungsrecht* 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
       erhalten die Inhaber das Recht, ihre 
       Schuldverschreibungen gemäß den vom 
       Vorstand festzulegenden 
       Schuldverschreibungsbedingungen in auf 
       den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft umzutauschen. Das 
       Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags oder des 
       Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung 
       durch den festgesetzten Wandlungspreis 
       für eine Aktie der Gesellschaft und kann 
       auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet 
       werden; ferner kann eine in bar zu 
       leistende Zuzahlung und die 
       Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
       nicht wandlungsfähige Spitzen 
       festgesetzt werden. 
   ee) *Wandlungspflicht, Recht zur 
       Aktienlieferung* 
 
       Die Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen können die 
       Verpflichtung begründen, eine 
       Wandelschuldverschreibung in Aktien 
       umzutauschen, und ferner das Recht der 
       Gesellschaft oder einer ihrer 
       Konzerngesellschaften vorsehen, den 
       Inhabern bzw. Gläubigern der 
       Schuldverschreibung ganz oder teilweise 
       anstelle der Zahlung eines geschuldeten 
       Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu 
       gewähren oder anzudienen. 
   ff) *Options- bzw. Wandlungspreis* 
 
       Die Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen können einen 
       festen, aber auch variablen Options- 
       bzw. Wandlungspreis vorsehen. Der 
       Options- bzw. Wandlungspreis kann den 
       Aktienkurs bei Beschlussfassung des 
       Vorstands über die Ausgabe der 
       Schuldverschreibungen unterschreiten. 
       Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
       Wandlungspreis darf jedoch 80 % des 
       Kurses der Aktie der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. 
       Maßgeblich dafür ist der 
       durchschnittliche Schlusskurs an den 
       zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
       Beschlussfassung durch den Vorstand über 
       die Begebung der jeweiligen 
       Schuldverschreibungen. Bei einem 
       Bezugsrechtshandel sind die Tage des 
       Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der 
       beiden letzten Börsenhandelstage des 
       Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im 
       Fall von Schuldverschreibungen mit einer 
       Wandlungs-/Optionspflicht oder einem 
       Andienungsrecht des Emittenten zur 
       Lieferung von Aktien kann der 
       Wandlungs-/Optionspreis mindestens 
       entweder den oben genannten Mindestpreis 
       betragen oder dem durchschnittlichen 
       volumengewichteten Kurs der Aktie der 
       Gesellschaft an mindestens drei 
       Börsenhandelstagen im XETRA-Handel (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
       unmittelbar vor der Ermittlung des 
       Wandlungs-/Optionspreises gemäß den 
       jeweiligen Bedingungen entsprechen, auch 
       wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
       des oben genannten Mindestpreises (80 %) 
       liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 
       2 AktG bleiben unberührt. 
   gg) *Verwässerungsschutz* 
 
       Die Anleihebedingungen der 
       Schuldverschreibungen können 
       Bestimmungen zum Schutz der Gesellschaft 
       und/oder der Gläubiger bzw. Inhaber der 
       Schuldverschreibungen und/oder 
       Optionsrechte gegen Wertverwässerung 
       vorsehen, etwa für den Fall, dass die 
       Gesellschaft (i) das Grundkapital unter 
       Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
       Aktionäre erhöht oder weitere 
       Wandelanleihen, Optionsanleihen oder 
       Wandelgenussrechte begibt bzw. sonstige 
       Optionsrechte gewährt oder garantiert 
       und den Inhabern von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem 
       Umfang einräumt, wie es ihnen nach 
       Ausübung der Wandlungs- oder 
       Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer 
       Wandlungspflicht zustünde, (ii) das 
       Grundkapital herabsetzt, (iii) 
       Umstrukturierungen vornimmt oder (iv) 
       eine wertverwässernde 
       Dividendenausschüttung beschließt. 
       Der Verwässerungsschutz zum Ausgleich 
       der Wertverwässerung kann insbesondere 
       durch eine wertwahrende Anpassung des 
       Wandlungs- bzw. Optionspreises oder des 
       Optionsverhältnisses oder Barzahlungen 
       zum Ausgleich des Verwässerungsnachteils 
       oder eine Ermäßigung von 
       Zuzahlungskomponenten gewährt werden, 
       ferner durch die Einräumung von 
       Bezugsrechten entsprechend den 
       Bezugsrechten, die Aktionären angeboten 
       werden. Für den Fall der 
       Kontrollerlangung durch Dritte kann eine 
       Anpassung der Options- bzw. 
       Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten 
       vorgesehen werden. 
   hh) *Weitere Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
       Ausstattung der Schuldverschreibungen zu 
       bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den 
       Organen der die Schuldverschreibung 
       begebenden Konzerngesellschaft der 
       Heidelberger Druckmaschinen 
       Aktiengesellschaft festzulegen, 
       insbesondere (i) den Options- bzw. 
       Wandlungszeitraum, (ii) den Options- 
       bzw. Wandlungspreis, (iii) die 
       Verzinsung, (iv) den Ausgabekurs, (v) 
       die Laufzeit, (vi) das Rangverhältnis zu 
       anderen Schuldverschreibungen, (vii) die 
       Stückelung, (viii) Nachzahlungspflichten 
       für in Vorjahren ausgefallene 
       Leistungen, (ix) das Recht der 
       Gesellschaft und/oder ihrer 
       Konzerngesellschaften, bei Ausübung von 
       Options- oder Wandlungsrechten oder bei 
       Entstehen einer Wandlungspflicht nicht 
       neue Aktien zu gewähren, sondern einen 
       Geldbetrag nach näherer Maßgabe der 
       Bedingungen der Schuldverschreibungen zu 
       zahlen, (x) die Bestimmung, dass bei 
       Ausübung von Options- oder 
       Wandlungsrechten oder bei Entstehen 
       einer Wandlungspflicht nicht neue, 
       sondern bereits bestehende Aktien der 
       Gesellschaft geliefert werden können. 
       Die Verzinsung der Schuldverschreibungen 
       kann ganz oder teilweise variabel sein 
       und sich auch an Gewinnkennzahlen der 
       Gesellschaft und/oder des Konzerns 
       (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder 
       der durch Gewinnverwendungsbeschluss 
       festgesetzten Dividende für Aktien der 
       Heidelberger Druckmaschinen 
       Aktiengesellschaft) orientieren oder von 
       solchen abhängig sein 
       (Gewinnschuldverschreibungen). In diesem 
       Fall können die Schuldverschreibungen 
       auch ohne Options- oder Wandlungsrecht 
       oder Wandlungspflicht ausgegeben werden. 
       Die Vorschriften der §§ 9 Abs. 1, 199 
       Abs. 2 AktG sind in jedem Fall zu 
       beachten. 
   c) *Bedingtes Kapital* 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu 
      77.946.688,00 Euro durch die Ausgabe von 
      bis zu 30.447.925 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      Options- oder Wandlungsrechten oder der 
      Bedienung von Wandlungspflichten sowie 
      der Gewährung von Aktien anstelle von 
      Geldzahlungen an die Inhaber von 
      Schuldverschreibungen, die die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften in 
      Übereinstimmung mit dem 
      Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 25. Juli 2019 bis 
      zum 24. Juli 2024 ausgeben. Die Ausgabe 
      der neuen Aktien erfolgt zu dem Options- 
      bzw. Wandlungspreis, der in 
      Übereinstimmung mit dem 
      Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 25. Juli 2019 
      jeweils bestimmt wird. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, 
      wenn und soweit die Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Schuldverschreibungen, die 
      auf der Grundlage des 
      Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 25. Juli 2019 bis 
      zum 24. Juli 2024 ausgegeben oder 
      garantiert werden, von ihren Options- 
      oder Wandlungsrechten Gebrauch machen, 
      ihren Wandlungspflichten nachkommen oder 
      an die Inhaber bzw. Gläubiger dieser 
      Schuldverschreibungen anstelle von 
      Geldzahlungen die Gewährung von Aktien 
      erfolgt und nicht andere Erfüllungsformen 
      zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
      neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
      werden, am Gewinn teil. Der Vorstand wird 
      ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzusetzen. 
   d) *Satzungsänderung* 
 
      § 3 Abs. 4 der Satzung wird geändert und 
      insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
      'Das Grundkapital ist um bis zu 
      77.946.688,00 Euro durch die Ausgabe von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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