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DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -11-

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2019 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2019 in Mannheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-06-17 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
Heidelberg WKN 731400 
ISIN DE0007314007 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der am Donnerstag, den 25. Juli 2019 um 10.00 Uhr im 
*Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 
Mannheim,* stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Gesellschaft, des gebilligten 
   Konzernabschlusses und der Lageberichte für die 
   Gesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben (§§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB)* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen 
   Aktiengesellschaft den vom Vorstand vorgelegten 
   Jahresabschluss festgestellt und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat und Vorstand und 
   Aufsichtsrat keinen Beschluss gefasst haben, die 
   Feststellung des Jahresabschlusses der 
   Hauptversammlung zu überlassen. Gemäß § 172 
   AktG ist der Jahresabschluss damit festgestellt 
   und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   nicht vorgesehen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
   vom Tag der Einberufung an zugänglich. Sie 
   liegen vom Tag der Einberufung an auch in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft (Gutenbergring, 
   69168 Wiesloch), am Sitz der Gesellschaft 
   (Kurfürsten-Anlage 52-60, 69115 Heidelberg) und 
   in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme 
   aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf 
   Verlangen kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 
   2018/2019 für diesen Zeitraum zu entlasten. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2018/2019 für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019/2020 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat nach 
   Art. 16 Abs. 2 UAbs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im 
   Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
   Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
   Prüfgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
5. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Das bisherige Aufsichtsratsmitglied Herr Prof. 
   Dr.-Ing. Günther Schuh hat sein Amt mit Wirkung 
   zum Ablauf der Hauptversammlung am 25. Juli 2019 
   niedergelegt, sodass ein Vertreter der 
   Anteilseigner neu zu wählen ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, 
 
    Frau Li Li, Tianjin City, Volksrepublik 
    China, Vorsitzende des Vorstands der 
    Masterwork Group Co., Ltd., Tianjin City, 
    Volksrepublik China, 
 
   mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der 
   Hauptversammlung am 25. Juli 2019 bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/2024 
   beschließt, als Vertreter der Anteilseigner 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom 
   Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele, das 
   beschlossene Diversitätskonzept und steht in 
   Einklang mit dem für das Gesamtgremium 
   erarbeiteten Kompetenzprofil. 
 
   Frau Li Li ist weder Mitglied in gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen 
   noch in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht die 
   vorgeschlagene Kandidatin zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung nicht in 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im 
   Sinne der Ziffern 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex zu der 
   Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, 
   deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
   oder einem wesentlich an der Heidelberger 
   Druckmaschinen Aktiengesellschaft beteiligten 
   Aktionär (im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex). Höchst 
   vorsorglich wird indes Folgendes mitgeteilt: 
 
   Die Masterwork Group Co., Ltd., deren 
   Vorstandsvorsitzende Frau Li Li ist, ist 
   mittelbare Aktionärin der Heidelberger 
   Druckmaschinen Aktiengesellschaft mit einem 
   Anteil von 8,46 % des stimmberechtigten 
   Grundkapitals. Zwischen der Masterwork Group 
   Co., Ltd. und der Heidelberger Druckmaschinen 
   Aktiengesellschaft besteht eine langfristige 
   Kooperationsvereinbarung, die dazu dient, 
   Potentiale im Verpackungsdruck, vor allem in 
   China, zu erschließen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 
   Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 
   Nr. 1 MitbestG aus je sechs Mitgliedern der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu 
   jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern, 
   also jeweils mindestens vier Männern bzw. 
   Frauen, zusammen. Diese Geschlechterquote ist 
   vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder 
   die Anteilseignervertreter noch die 
   Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung 
   widersprochen haben. Zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung ist der 
   Aufsichtsrat mit vier Frauen und acht Männern 
   besetzt. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
   entspricht damit bereits ohne Berücksichtigung 
   der heute zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin 
   den gesetzlichen Vorgaben der Geschlechterquote. 
 
   Weitere Informationen zu der Kandidatin, 
   insbesondere ihren Lebenslauf, erhalten Sie im 
   Anschluss an die weiteren Angaben zur 
   Einberufung; diese Informationen sind auch auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
   abrufbar. 
6. Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten 
   (Ermächtigung 2015) und des Bedingten Kapitals 
   2015; Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
   sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser 
   Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   nebst gleichzeitiger Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals sowie Satzungsänderung 
 
   Es soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandel- und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten 
   unter Einschluss von Kombinationen der 
   vorgenannten Instrumente (zusammen 
   Schuldverschreibungen) nebst einem neuen 
   bedingten Kapital geschaffen werden. Die derzeit 
   bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen gemäß Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 24. Juli 2015 unter 
   Tagesordnungspunkt 6 c) (Ermächtigung 2015) 
   wurde nicht ausgenutzt und läuft am 23. Juli 
   2020 aus. Die Ermächtigung 2015 und das für die 
   Ermächtigung 2015 geschaffene Bedingte Kapital 
   2015 gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung der 
   Gesellschaft sollen daher aufgehoben und durch 
   eine neue Ermächtigung (Ermächtigung 2019) und 
   ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 
   2019) ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der Ermächtigung 2015 und des 
      Bedingten Kapitals 2015* 
   aa) Die von der ordentlichen 
       Hauptversammlung vom 24. Juli 2015 unter 
       Tagesordnungspunkt 6 c) erteilte 
       Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
       Wandel- und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen sowie 
       Genussrechten unter Einschluss von 
       Kombinationen dieser Instrumente wird 
       mit Wirkung ab Wirksamwerden der unter 
       Buchstabe d) beschlossenen 
       Satzungsänderung aufgehoben. 
   bb) Das nach § 3 Abs. 4 der Satzung 
       bestehende Bedingte Kapital 2015 von bis 
       zu 131.808.140,80 Euro wird mit Wirkung 
       ab Wirksamwerden der unter Buchstabe d) 
       beschlossenen Satzungsänderung 
       aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
      Wandel- und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen sowie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -2-

Genussrechten unter Einschluss von 
      Kombinationen dieser Instrumente (mit der 
      Möglichkeit zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts)* 
   aa) *Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
       Aktienzahl* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. 
       Juli 2024 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber oder Namen lautende Options-, 
       Wandel- und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen sowie 
       Genussrechte unter Einschluss von 
       Kombinationen der vorgenannten 
       Instrumente (nachfolgend zusammen 
       'Schuldverschreibungen') im 
       Gesamtnennbetrag von bis zu 
       200.000.000,00 Euro mit oder ohne 
       Laufzeitbeschränkung auszugeben und den 
       Inhabern bzw. Gläubigern der 
       Schuldverschreibungen Options- oder 
       Wandlungsrechte auf bis zu 30.447.925 
       auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
       77.946.688,00 Euro nach näherer 
       Maßgabe der Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen zu gewähren. Die 
       Schuldverschreibungen können auch gegen 
       Sacheinlage begeben werden. 
 
       Die Schuldverschreibungen können 
       außer in Euro auch - unter 
       Begrenzung auf den entsprechenden 
       Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
       Währung eines OECD-Landes begeben 
       werden. Sie können auch durch 
       Konzerngesellschaften der Heidelberger 
       Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
       ausgegeben werden; für diesen Fall ist 
       der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für die Gesellschaft 
       die Garantie für die 
       Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
       den Inhabern von Options- oder 
       Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
       aus solchen Schuldverschreibungen neue, 
       auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Heidelberger Druckmaschinen 
       Aktiengesellschaft zu gewähren. Bei 
       Emission der Schuldverschreibungen 
       können diese in 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
       werden. 
   bb) *Bezugsrecht und Ausschluss des 
       Bezugsrechts* 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
       zu. Die Schuldverschreibungen können auch 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
       Kreditinstituten gleichgestellt sind die 
       nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
       Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
       Kreditwesen tätigen Unternehmen. Werden 
       die Schuldverschreibungen von 
       Konzerngesellschaften der Heidelberger 
       Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
       ausgegeben, hat die Heidelberger 
       Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
       sicherzustellen, dass die 
       Schuldverschreibungen den Aktionären der 
       Heidelberger Druckmaschinen 
       Aktiengesellschaft zum Bezug angeboten 
       werden oder das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre nach Maßgabe dieser 
       Ermächtigung ausgeschlossen wird. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf 
       Schuldverschreibungen auszuschließen: 
 
       - zum Ausgleich für Spitzenbeträge, die 
         sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
         ergeben; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern von bereits zuvor 
         ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
         Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
         Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
         Schuldverschreibungen in dem Umfang 
         einzuräumen, wie es ihnen nach 
         Ausübung der Options- oder 
         Wandlungsrechte bzw. Erfüllung der 
         Wandlungspflichten zustehen würde; 
       - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
         Barleistung ausgegeben werden und der 
         Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
         den nach anerkannten 
         finanzmathematischen Methoden 
         ermittelten theoretischen oder den 
         durch ein anerkanntes 
         marktorientiertes Verfahren 
         ermittelten Marktwert der 
         Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt 
         der endgültigen Festlegung des 
         Ausgabepreises nicht wesentlich 
         unterschreitet; in diesem Fall dürfen 
         auf die unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre 
         ausgegebenen Schuldverschreibungen nur 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         Wandlungspflichten auf Aktien von bis 
         zu 10 % des im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
         oder - falls dieser Wert niedriger ist 
         - bei Ausübung dieser Ermächtigung 
         bestehenden Grundkapitals gewährt 
         werden; auf diese 10 %-Grenze sind 
         Aktien und Bezugsrechte auf Aktien 
         anzurechnen, die seit Beschlussfassung 
         über diese Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß oder in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, 
         veräußert bzw. begründet worden 
         sind; ebenfalls anzurechnen sind 
         Aktien, die zur Bedienung von 
         Options-, Wandel- und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
         Genussrechten ausgegeben worden oder 
         auszugeben sind, sofern die 
         vorgenannten Schuldverschreibungen 
         bzw. Genussrechte während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben worden sind; 
       - wenn und soweit die 
         Schuldverschreibungen gegen 
         Sacheinlage zum Zwecke von 
         Unternehmenszusammenschlüssen oder des 
         Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
         Unternehmen (einschließlich 
         Aufstockungen) oder anderen 
         Wirtschaftsgütern ausgegeben werden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf 
       Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechte zusätzlich zu den 
       vorstehenden Möglichkeiten des 
       Bezugsrechtsausschlusses auch dann 
       auszuschließen, wenn diese (i) keine 
       Options- oder Wandlungsrechte gewähren und 
       keine Wandlungspflichten begründen, (ii) 
       obligationsähnlich ausgestaltet sind und 
       (iii) die Verzinsung und der Ausgabebetrag 
       der Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte den zum Zeitpunkt der 
       Begebung aktuellen Marktkonditionen 
       entsprechen. Obligationsähnlich sind 
       Gewinnschuldverschreibungen und 
       Genussrechte ausgestaltet, wenn sie keine 
       Mitgliedschaftsrechte begründen, keine 
       Beteiligung am Liquidationserlös und keine 
       gewinnorientierte Verzinsung gewähren. Die 
       Verzinsung ist nicht gewinnorientiert, 
       wenn sie lediglich davon abhängig ist, 
       dass ein Jahresfehlbetrag oder 
       Bilanzverlust durch die Verzinsung nicht 
       entsteht oder dass die Verzinsung die Höhe 
       der an die Aktionäre zu zahlenden 
       Dividende oder eines festgelegten Teils 
       der Dividende nicht überschreitet. 
 
       Die Summe der unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen 
       ausgegebenen Aktien darf 10 % des 
       Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       dieser Ermächtigung noch - falls dieser 
       Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
       vorgenannte 10 %-Grenze sind Aktien und 
       Bezugsrechte auf Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben, veräußert bzw. 
       begründet worden sind; ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung 
       von Options-, Wandel- und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechten ausgegeben worden oder 
       auszugeben sind, sofern die vorgenannten 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben worden sind. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts werden 
       unabhängig voneinander erteilt. Sie 
       berühren nicht die Ermächtigung, die 
       Schuldverschreibungen unter Einräumung 
       eines Bezugsrechts an die Aktionäre an ein 
       oder mehrere Kreditinstitute oder 
       gleichgestellte 
       Finanzdienstleistungsunternehmen mit der 
       Verpflichtung zu begeben, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
   cc) *Optionsrecht* 
 
       Bei der Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen mit Optionsrechten 
       werden jeder Schuldverschreibung ein 
       oder mehrere Optionsscheine beigefügt, 
       die den Inhaber nach näherer 
       Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Optionsbedingungen zum 
       Bezug von auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien der Gesellschaft 
       berechtigen. Die Optionsbedingungen 
       können vorsehen, dass der Optionspreis 
       auch durch Übertragung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -3-

Schuldverschreibungen, die unter dieser 
       Ermächtigung ausgegeben wurden, und 
       gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
       erfüllt werden kann. Soweit sich 
       Bruchteile von neuen Aktien ergeben, 
       kann vorgesehen werden, dass diese 
       Bruchteile nach Maßgabe der 
       Options- bzw. 
       Schuldverschreibungsbedingungen, 
       gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
       Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden 
       können. 
   dd) *Wandlungsrecht* 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
       erhalten die Inhaber das Recht, ihre 
       Schuldverschreibungen gemäß den vom 
       Vorstand festzulegenden 
       Schuldverschreibungsbedingungen in auf 
       den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft umzutauschen. Das 
       Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags oder des 
       Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung 
       durch den festgesetzten Wandlungspreis 
       für eine Aktie der Gesellschaft und kann 
       auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet 
       werden; ferner kann eine in bar zu 
       leistende Zuzahlung und die 
       Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
       nicht wandlungsfähige Spitzen 
       festgesetzt werden. 
   ee) *Wandlungspflicht, Recht zur 
       Aktienlieferung* 
 
       Die Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen können die 
       Verpflichtung begründen, eine 
       Wandelschuldverschreibung in Aktien 
       umzutauschen, und ferner das Recht der 
       Gesellschaft oder einer ihrer 
       Konzerngesellschaften vorsehen, den 
       Inhabern bzw. Gläubigern der 
       Schuldverschreibung ganz oder teilweise 
       anstelle der Zahlung eines geschuldeten 
       Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu 
       gewähren oder anzudienen. 
   ff) *Options- bzw. Wandlungspreis* 
 
       Die Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen können einen 
       festen, aber auch variablen Options- 
       bzw. Wandlungspreis vorsehen. Der 
       Options- bzw. Wandlungspreis kann den 
       Aktienkurs bei Beschlussfassung des 
       Vorstands über die Ausgabe der 
       Schuldverschreibungen unterschreiten. 
       Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
       Wandlungspreis darf jedoch 80 % des 
       Kurses der Aktie der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. 
       Maßgeblich dafür ist der 
       durchschnittliche Schlusskurs an den 
       zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
       Beschlussfassung durch den Vorstand über 
       die Begebung der jeweiligen 
       Schuldverschreibungen. Bei einem 
       Bezugsrechtshandel sind die Tage des 
       Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der 
       beiden letzten Börsenhandelstage des 
       Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im 
       Fall von Schuldverschreibungen mit einer 
       Wandlungs-/Optionspflicht oder einem 
       Andienungsrecht des Emittenten zur 
       Lieferung von Aktien kann der 
       Wandlungs-/Optionspreis mindestens 
       entweder den oben genannten Mindestpreis 
       betragen oder dem durchschnittlichen 
       volumengewichteten Kurs der Aktie der 
       Gesellschaft an mindestens drei 
       Börsenhandelstagen im XETRA-Handel (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
       unmittelbar vor der Ermittlung des 
       Wandlungs-/Optionspreises gemäß den 
       jeweiligen Bedingungen entsprechen, auch 
       wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
       des oben genannten Mindestpreises (80 %) 
       liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 
       2 AktG bleiben unberührt. 
   gg) *Verwässerungsschutz* 
 
       Die Anleihebedingungen der 
       Schuldverschreibungen können 
       Bestimmungen zum Schutz der Gesellschaft 
       und/oder der Gläubiger bzw. Inhaber der 
       Schuldverschreibungen und/oder 
       Optionsrechte gegen Wertverwässerung 
       vorsehen, etwa für den Fall, dass die 
       Gesellschaft (i) das Grundkapital unter 
       Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
       Aktionäre erhöht oder weitere 
       Wandelanleihen, Optionsanleihen oder 
       Wandelgenussrechte begibt bzw. sonstige 
       Optionsrechte gewährt oder garantiert 
       und den Inhabern von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem 
       Umfang einräumt, wie es ihnen nach 
       Ausübung der Wandlungs- oder 
       Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer 
       Wandlungspflicht zustünde, (ii) das 
       Grundkapital herabsetzt, (iii) 
       Umstrukturierungen vornimmt oder (iv) 
       eine wertverwässernde 
       Dividendenausschüttung beschließt. 
       Der Verwässerungsschutz zum Ausgleich 
       der Wertverwässerung kann insbesondere 
       durch eine wertwahrende Anpassung des 
       Wandlungs- bzw. Optionspreises oder des 
       Optionsverhältnisses oder Barzahlungen 
       zum Ausgleich des Verwässerungsnachteils 
       oder eine Ermäßigung von 
       Zuzahlungskomponenten gewährt werden, 
       ferner durch die Einräumung von 
       Bezugsrechten entsprechend den 
       Bezugsrechten, die Aktionären angeboten 
       werden. Für den Fall der 
       Kontrollerlangung durch Dritte kann eine 
       Anpassung der Options- bzw. 
       Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten 
       vorgesehen werden. 
   hh) *Weitere Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
       Ausstattung der Schuldverschreibungen zu 
       bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den 
       Organen der die Schuldverschreibung 
       begebenden Konzerngesellschaft der 
       Heidelberger Druckmaschinen 
       Aktiengesellschaft festzulegen, 
       insbesondere (i) den Options- bzw. 
       Wandlungszeitraum, (ii) den Options- 
       bzw. Wandlungspreis, (iii) die 
       Verzinsung, (iv) den Ausgabekurs, (v) 
       die Laufzeit, (vi) das Rangverhältnis zu 
       anderen Schuldverschreibungen, (vii) die 
       Stückelung, (viii) Nachzahlungspflichten 
       für in Vorjahren ausgefallene 
       Leistungen, (ix) das Recht der 
       Gesellschaft und/oder ihrer 
       Konzerngesellschaften, bei Ausübung von 
       Options- oder Wandlungsrechten oder bei 
       Entstehen einer Wandlungspflicht nicht 
       neue Aktien zu gewähren, sondern einen 
       Geldbetrag nach näherer Maßgabe der 
       Bedingungen der Schuldverschreibungen zu 
       zahlen, (x) die Bestimmung, dass bei 
       Ausübung von Options- oder 
       Wandlungsrechten oder bei Entstehen 
       einer Wandlungspflicht nicht neue, 
       sondern bereits bestehende Aktien der 
       Gesellschaft geliefert werden können. 
       Die Verzinsung der Schuldverschreibungen 
       kann ganz oder teilweise variabel sein 
       und sich auch an Gewinnkennzahlen der 
       Gesellschaft und/oder des Konzerns 
       (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder 
       der durch Gewinnverwendungsbeschluss 
       festgesetzten Dividende für Aktien der 
       Heidelberger Druckmaschinen 
       Aktiengesellschaft) orientieren oder von 
       solchen abhängig sein 
       (Gewinnschuldverschreibungen). In diesem 
       Fall können die Schuldverschreibungen 
       auch ohne Options- oder Wandlungsrecht 
       oder Wandlungspflicht ausgegeben werden. 
       Die Vorschriften der §§ 9 Abs. 1, 199 
       Abs. 2 AktG sind in jedem Fall zu 
       beachten. 
   c) *Bedingtes Kapital* 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu 
      77.946.688,00 Euro durch die Ausgabe von 
      bis zu 30.447.925 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      Options- oder Wandlungsrechten oder der 
      Bedienung von Wandlungspflichten sowie 
      der Gewährung von Aktien anstelle von 
      Geldzahlungen an die Inhaber von 
      Schuldverschreibungen, die die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften in 
      Übereinstimmung mit dem 
      Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 25. Juli 2019 bis 
      zum 24. Juli 2024 ausgeben. Die Ausgabe 
      der neuen Aktien erfolgt zu dem Options- 
      bzw. Wandlungspreis, der in 
      Übereinstimmung mit dem 
      Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 25. Juli 2019 
      jeweils bestimmt wird. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, 
      wenn und soweit die Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Schuldverschreibungen, die 
      auf der Grundlage des 
      Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 25. Juli 2019 bis 
      zum 24. Juli 2024 ausgegeben oder 
      garantiert werden, von ihren Options- 
      oder Wandlungsrechten Gebrauch machen, 
      ihren Wandlungspflichten nachkommen oder 
      an die Inhaber bzw. Gläubiger dieser 
      Schuldverschreibungen anstelle von 
      Geldzahlungen die Gewährung von Aktien 
      erfolgt und nicht andere Erfüllungsformen 
      zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
      neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
      werden, am Gewinn teil. Der Vorstand wird 
      ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzusetzen. 
   d) *Satzungsänderung* 
 
      § 3 Abs. 4 der Satzung wird geändert und 
      insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
      'Das Grundkapital ist um bis zu 
      77.946.688,00 Euro durch die Ausgabe von 

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June 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -4-

bis zu 30.447.925 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      Options- oder Wandlungsrechten oder der 
      Bedienung von Wandlungspflichten sowie 
      der Gewährung von Aktien anstelle von 
      Geldzahlungen an die Inhaber von 
      Schuldverschreibungen, die die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften in 
      Übereinstimmung mit dem 
      Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 25. Juli 2019 bis 
      zum 24. Juli 2024 ausgeben. Die Ausgabe 
      der neuen Aktien erfolgt zu dem Options- 
      bzw. Wandlungspreis, der in 
      Übereinstimmung mit dem 
      Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 25. Juli 2019 
      jeweils bestimmt wird. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, 
      wenn und soweit die Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Schuldverschreibungen, die 
      auf der Grundlage des 
      Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 25. Juli 2019 bis 
      zum 24. Juli 2024 ausgegeben oder 
      garantiert werden, von ihren Options- 
      oder Wandlungsrechten Gebrauch machen, 
      ihren Wandlungspflichten nachkommen oder 
      an die Inhaber bzw. Gläubiger dieser 
      Schuldverschreibungen anstelle von 
      Geldzahlungen die Gewährung von Aktien 
      erfolgt und nicht andere Erfüllungsformen 
      zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
      neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
      werden, am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
      ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzusetzen.' 
   e) *Ermächtigung zur Satzungsanpassung* 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung von § 3 Abs. 1 und Abs. 4 der 
      Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Durchführung der Kapitalerhöhung 
      anzupassen sowie alle sonstigen damit im 
      Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
      Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
      betreffen. 
   f) *Bericht des Vorstands an die 
      Hauptversammlung gemäß §§ 221 Abs. 4 
      Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
      Der Bericht des Vorstands an die 
      Hauptversammlung gemäß §§ 221 Abs. 4 
      Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ist in 
      Abschnitt II enthalten. 
7. *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015, 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) 
   sowie Satzungsänderung* 
 
   Nach § 3 Abs. 5 der Satzung ist der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
   65.904.071,68 Euro durch Ausgabe neuer Aktien zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Diese 
   Ermächtigung wurde bis zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung zu nahezu 50 
   % ausgenutzt und läuft am 23. Juli 2020 aus. Die 
   teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2015 ist in dem Bericht des Vorstands der 
   Gesellschaft hierzu, der in Abschnitt II 
   wiedergegeben ist, erläutert. Die Gesellschaft 
   beabsichtigt das Genehmigte Kapital 2015 durch 
   eine neue Ermächtigung in Höhe von 
   185.609.612,80 Euro zu ersetzen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015* 
 
      Die von der ordentlichen Hauptversammlung 
      am 24. Juli 2015 unter Tagesordnungspunkt 
      7 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
      neuen Aktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen wird mit Wirkung ab 
      Wirksamwerden der unter Buchstabe c) 
      beschlossenen Satzungsänderung aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen, Ausschluss des 
      Bezugsrechts, genehmigtes Kapital* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. 
      Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      um bis zu insgesamt 185.609.612,80 Euro 
      ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder 
      mehrmals durch Ausgabe von bis zu 
      72.503.755 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019). Die Aktien können von einem 
      oder mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
      Kreditinstituten gleichgestellt sind die 
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
      Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
      Kreditwesen tätigen Unternehmen. 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auf Aktien auszuschließen: 
 
      - zum Ausgleich für Spitzenbeträge, die 
        sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
        ergeben; 
      - soweit es erforderlich ist, um den 
        Inhabern von bereits zuvor 
        ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
        Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
        Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
        neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
        wie es ihnen nach Ausübung der 
        Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei 
        Erfüllung der Wandlungspflicht 
        zustehen würde; 
      - wenn die Aktien gegen Bareinlage 
        ausgegeben werden und der Ausgabepreis 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabepreises nicht wesentlich 
        unterschreitet und die ausgegebenen 
        Aktien insgesamt 10 % des 
        Grundkapitals, das die Gesellschaft im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - 
        falls dieser Wert niedriger ist - im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung hat, nicht überschreiten; 
        auf diese 10 %-Grenze sind andere 
        Aktien und Bezugsrechte auf Aktien 
        anzurechnen, die seit Beschlussfassung 
        über diese Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre gemäß oder in 
        entsprechender Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, 
        veräußert bzw. begründet worden 
        sind; ebenfalls anzurechnen sind 
        Aktien, die zur Bedienung von 
        Options-, Wandel- und/oder 
        Gewinnschuldverschreibungen sowie 
        Genussrechten ausgegeben worden oder 
        auszugeben sind, sofern die 
        vorgenannten Schuldverschreibungen 
        bzw. Genussrechte während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts in entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben worden sind; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlage zum Zwecke von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder des 
        Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen (einschließlich 
        Aufstockungen) oder anderen 
        Wirtschaftsgütern. 
 
      Die Summe der unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen 
      ausgegebenen Aktien darf 10 % des 
      Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      dieser Ermächtigung noch - falls dieser 
      Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
      vorgenannte 10 %-Grenze sind Aktien und 
      Bezugsrechte auf Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben, veräußert bzw. 
      begründet worden sind; ebenfalls 
      anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung 
      von Options-, Wandel- und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen sowie 
      Genussrechten ausgegeben worden oder 
      auszugeben sind, sofern die vorgenannten 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben worden sind. 
 
      Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts werden 
      unabhängig voneinander erteilt. Sie 
      berühren nicht die Ermächtigung, die 
      Aktien unter Einräumung eines Bezugsrechts 
      an die Aktionäre an ein oder mehrere 
      Kreditinstitute oder gleichgestellte 
      Finanzdienstleistungsunternehmen mit der 
      Verpflichtung zu begeben, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte sowie die 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 3 Abs. 5 der Satzung wird geändert und 
      insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. 
      Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      um bis zu insgesamt 185.609.612,80 Euro 
      ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder 
      mehrmals durch Ausgabe von bis zu 
      72.503.755 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019). Die Aktien können von einem 

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June 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -5-

oder mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
      Kreditinstituten gleichgestellt sind die 
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
      Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
      Kreditwesen tätigen Unternehmen. 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auf Aktien auszuschließen: 
 
      - zum Ausgleich für Spitzenbeträge, die 
        sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
        ergeben; 
      - soweit es erforderlich ist, um den 
        Inhabern von bereits zuvor 
        ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
        Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
        Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
        neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
        wie es ihnen nach Ausübung der 
        Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei 
        Erfüllung der Wandlungspflicht 
        zustehen würde; 
      - wenn die Aktien gegen Bareinlage 
        ausgegeben werden und der Ausgabepreis 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabepreises nicht wesentlich 
        unterschreitet und die ausgegebenen 
        Aktien insgesamt 10 % des 
        Grundkapitals, das die Gesellschaft im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - 
        falls dieser Wert niedriger ist - im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung hat, nicht überschreiten; 
        auf diese 10 %-Grenze sind andere 
        Aktien und Bezugsrechte auf Aktien 
        anzurechnen, die seit Beschlussfassung 
        über diese Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre gemäß oder in 
        entsprechender Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, 
        veräußert bzw. begründet worden 
        sind; ebenfalls anzurechnen sind 
        Aktien, die zur Bedienung von 
        Options-, Wandel- und/oder 
        Gewinnschuldverschreibungen sowie 
        Genussrechten ausgegeben worden oder 
        auszugeben sind, sofern die 
        vorgenannten Schuldverschreibungen 
        bzw. Genussrechte während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts in entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben worden sind; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlage zum Zwecke von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder des 
        Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen (einschließlich 
        Aufstockungen) oder anderen 
        Wirtschaftsgütern. 
 
      Die Summe der unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen 
      ausgegebenen Aktien darf 10 % des 
      Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      dieser Ermächtigung noch - falls dieser 
      Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
      vorgenannte 10 %-Grenze sind Aktien und 
      Rechte, die den Bezug von Aktien der 
      Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
      verpflichten, anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben oder veräußert werden; 
      ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
      Bedienung von Options-, Wandel- und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen sowie 
      Genussrechten ausgegeben worden oder 
      auszugeben sind, sofern die vorgenannten 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben worden sind. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte sowie die 
      Bedingungen der Aktienausgabe 
      festzulegen.' 
   d) *Ermächtigung zur Satzungsanpassung* 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung von § 3 Abs. 1 und Abs. 5 der 
      Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Durchführung der Kapitalerhöhung 
      anzupassen sowie alle sonstigen damit im 
      Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
      Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
      betreffen. 
   e) *Bericht des Vorstands an die 
      Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 1 
      und 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
      Der Bericht des Vorstands an die 
      Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 1 
      und 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ist in 
      Abschnitt II enthalten. 
8. *Beschlussfassungen über die Zustimmungen zu 
   Änderungen von Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsverträgen zwischen der 
   Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
   und der Heidelberg Boxmeer Beteiligungs-GmbH, 
   der Heidelberg China-Holding GmbH, der 
   Heidelberg Postpress Deutschland GmbH und der 
   Heidelberg Catering Services GmbH* 
 
   Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung und 
   Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und 
   des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. 
   Februar 2013 (BGBl. I 2013, 285) wurde § 17 Satz 
   2 Nr. 2 KStG geändert. Die neue Fassung der 
   Vorschrift fordert für alle 
   Ergebnisabführungsverträge, die nach dem Tag der 
   Veröffentlichung des Gesetzes im 
   Bundesgesetzblatt (BGBl.) abgeschlossen werden 
   einen 'Verweis auf die Vorschriften des § 302 
   AktG in seiner jeweils gültigen Fassung' (sog. 
   dynamischer Verweis). 
 
   Die alte Fassung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG 
   forderte, dass in dem Ergebnisabführungsvertrag 
   eine Verlustübernahme entsprechend den 
   Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird. 
   Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 
   10. Mai 2017 (I R 93/15) setzt eine 
   körperschaftsteuerliche Organschaft nach § 17 
   Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. ausdrücklich voraus, dass 
   die Verlustübernahme nach § 302 AktG '(in allen 
   seinen Bestandteilen und in den jeweiligen 
   Regelungsfassungen)' vereinbart wird. Die 
   Finanzverwaltung hat auf diese Rechtsprechung 
   mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums 
   vom 3. April 2019 reagiert. Danach stehen 
   Gewinnabführungsverträge, die den vom BFH 
   geforderten (dynamischen) Verweis auf § 302 AktG 
   nicht enthalten, der Anerkennung der Organschaft 
   nicht entgegen, wenn diese bis zum Ablauf des 
   31. Dezember 2019 an die Regelung des § 17 Abs. 
   1 Satz 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst 
   werden. 
 
   Die Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsverträge zwischen der 
   Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
   und den unter 8. a) bis 8. d) genannten 
   Organgesellschaften sehen jeweils in ihren 
   aktuellen Fassungen die folgende Regelung vor: 
   'Die Vorschrift des § 302 AktG findet 
   entsprechend Anwendung'. Die Parteien der 
   nachfolgend bezeichneten Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsverträge sind der Auffassung, 
   dass die zwischen ihnen bestehenden 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge 
   damit auch die Vorgaben der alten und der neuen 
   Fassung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG, die 
   einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG 
   erfordert, erfüllen. Höchst vorsorglich haben 
   die Heidelberger Druckmaschinen 
   Aktiengesellschaft und die unter 8. a) bis 8. d) 
   genannten Organgesellschaften indes jeweils am 
   21. Mai 2019 eine Vereinbarung getroffen, die 
   nachfolgend bezeichneten Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsverträge anzupassen. Hierzu 
   ist - jeweils gleichlautend - in der 
   vertraglichen Regelung über den Verlustausgleich 
   jeweils der Verweis auf Vorschriften des § 302 
   AktG um den Zusatz 'in seiner jeweils gültigen 
   Fassung' ergänzt worden. Dadurch wurde jeweils 
   der bisherige § 3 Abs. 5 der jeweiligen 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge 
   überflüssig und ersatzlos gestrichen. Der 
   weitere Inhalt der Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsverträge ist unverändert 
   geblieben. 
 
   Die geänderten Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsverträge sind in den 
   gemeinsamen Berichten des Vorstandes der 
   Gesellschaft als Organträgerin und der 
   Geschäftsführung der jeweiligen 
   Organgesellschaft näher erläutert und begründet. 
 
   Da die Gesellschaft alleinige Gesellschafterin 
   der unter 8. a) bis 8. d) genannten 
   Organgesellschaften ist, ist eine Prüfung der 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge 
   durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 295 
   i.V.m. § 293b AktG nicht erforderlich. 
 
   Die Änderungen der Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsverträge werden nur mit 
   Zustimmung der Hauptversammlung und erst, wenn 
   die Änderungen in das Handelsregister der 
   jeweiligen Organgesellschaften eingetragen 
   worden sind, wirksam. 
 
   a) *Zustimmung zur Änderung des 
      Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages mit der 
      Heidelberg Boxmeer Beteiligungs-GmbH* 
 
      Die Heidelberger Druckmaschinen 
      Aktiengesellschaft und die Heidelberg 
      Boxmeer Beteiligungs-GmbH haben aus dem 
      vorstehend genannten Grund am 21. Mai 
      2019 eine Vereinbarung zur Änderung 
      des zwischen der Heidelberger 

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June 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -6-

Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der 
      Heidelberg Boxmeer Beteiligungs-GmbH 
      bestehenden Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages vom 25. 
      Januar 2002 abgeschlossen. Mit der 
      Änderungsvereinbarung wurde § 3 Abs. 
      4 des Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      'Die Vorschriften des § 302 AktG in 
      seiner jeweils gültigen Fassung gelten 
      entsprechend.' 
 
      § 3 Abs. 5 wurde gestrichen; 
      infolgedessen wurde der bisherige § 3 
      Abs. 6 zu § 3 Abs. 5. 
 
      Die Gesellschafterversammlung der 
      Heidelberg Boxmeer Beteiligungs-GmbH hat 
      der Änderungsvereinbarung am 21. Mai 
      2019 in notarieller Form zugestimmt. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      der Vereinbarung vom 21. Mai 2019 zur 
      Änderung des Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages zwischen der 
      Heidelberger Druckmaschinen 
      Aktiengesellschaft und der Heidelberg 
      Boxmeer Beteiligungs-GmbH vom 25. Januar 
      2002 zuzustimmen. 
   b) *Zustimmung zur Änderung des 
      Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages mit der 
      Heidelberg China-Holding GmbH* 
 
      Die Heidelberger Druckmaschinen 
      Aktiengesellschaft und die Heidelberg 
      China-Holding GmbH haben aus dem 
      vorstehend genannten Grund am 21. Mai 
      2019 eine Vereinbarung zur Änderung 
      des zwischen der Heidelberger 
      Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der 
      Heidelberg China-Holding GmbH bestehenden 
      Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages vom 29. März 
      2000 abgeschlossen. Mit der 
      Änderungsvereinbarung wurde § 3 Abs. 
      4 des Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      'Die Vorschriften des § 302 AktG in 
      seiner jeweils gültigen Fassung gelten 
      entsprechend.' 
 
      § 3 Abs. 5 wurde gestrichen; 
      infolgedessen wurde der bisherige § 3 
      Abs. 6 zu § 3 Abs. 5. 
 
      Die Gesellschafterversammlung der 
      Heidelberg China-Holding GmbH hat der 
      Änderungsvereinbarung am 21. Mai 
      2019 in notarieller Form zugestimmt. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      der Vereinbarung vom 21. Mai 2019 zur 
      Änderung des Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages zwischen der 
      Heidelberger Druckmaschinen 
      Aktiengesellschaft und der Heidelberg 
      China-Holding GmbH vom 29. März 2000 
      zuzustimmen. 
   c) *Zustimmung zur Änderung des 
      Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages mit der 
      Heidelberg Postpress Deutschland GmbH* 
 
      Die Heidelberger Druckmaschinen 
      Aktiengesellschaft und die Heidelberg 
      Postpress Deutschland GmbH haben aus dem 
      vorstehend genannten Grund am 21. Mai 
      2019 eine Vereinbarung zur Änderung 
      des zwischen der Heidelberger 
      Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der 
      Heidelberg Postpress Deutschland GmbH, 
      damals firmierend als Heidelberger 
      Druckmaschinen Vertrieb Frankfurt GmbH, 
      bestehenden Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages vom 31. März 
      1998 abgeschlossen. Mit der 
      Änderungsvereinbarung wurde § 3 Abs. 
      4 des Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      'Die Vorschriften des § 302 AktG in 
      seiner jeweils gültigen Fassung gelten 
      entsprechend.' 
 
      § 3 Abs. 5 wurde gestrichen; 
      infolgedessen wurde der bisherige § 3 
      Abs. 6 zu § 3 Abs. 5. 
 
      Die Gesellschafterversammlung der 
      Heidelberg Postpress Deutschland GmbH hat 
      der Änderungsvereinbarung am 21. Mai 
      2019 in notarieller Form zugestimmt. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      der Vereinbarung vom 21. Mai 2019 zur 
      Änderung des Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages zwischen der 
      Heidelberger Druckmaschinen 
      Aktiengesellschaft und der Heidelberg 
      Postpress Deutschland GmbH vom 31. März 
      1998 zuzustimmen. 
   d) *Zustimmung zur Änderung des 
      Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages mit der 
      Heidelberg Catering Services GmbH* 
 
      Die Heidelberger Druckmaschinen 
      Aktiengesellschaft und die Heidelberg 
      Catering Services GmbH haben aus dem 
      vorstehend genannten Grund am 21. Mai 
      2019 eine Vereinbarung zur Änderung 
      des zwischen der Heidelberger 
      Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der 
      Heidelberg Catering Services GmbH, damals 
      firmierend als RCU-VV Vierzigste 
      Vermögensverwaltung GmbH, bestehenden 
      Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages vom 14. Mai 
      2004 abgeschlossen. Mit der 
      Änderungsvereinbarung wurde § 3 Abs. 
      4 des Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      'Die Vorschriften des § 302 AktG in 
      seiner jeweils gültigen Fassung gelten 
      entsprechend.' 
 
      § 3 Abs. 5 wurde gestrichen; 
      infolgedessen wurde der bisherige § 3 
      Abs. 6 zu § 3 Abs. 5. 
 
      Die Gesellschafterversammlung der 
      Heidelberg Catering Services GmbH hat der 
      Änderungsvereinbarung am 21. Mai 
      2019 in notarieller Form zugestimmt. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      der Vereinbarung vom 21. Mai 2019 zur 
      Änderung des Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrages zwischen der 
      Heidelberger Druckmaschinen 
      Aktiengesellschaft und der Heidelberg 
      Catering Services GmbH vom 14. Mai 2004 
      zuzustimmen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Zustimmung zu jeder 
   Änderungsvereinbarung gesondert abstimmen 
   zu lassen. 
 
   *Hinweis zu Tagesordnungspunkt 8:* 
 
   Die nachfolgend genannten Unterlagen sind über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
   vom Tag der Einberufung an zugänglich. Sie 
   liegen vom Tag der Einberufung an auch in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft (Gutenbergring, 
   69168 Wiesloch), am Sitz der Gesellschaft 
   (Kurfürsten-Anlage 52-60, 69115 Heidelberg) und 
   in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme 
   aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf 
   Verlangen kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
   - die in Tagesordnungspunkt 8 benannten 
     Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsverträge, jeweils in der 
     aktuell geltenden Fassung; 
   - die in Tagesordnungspunkt 8 benannten 
     Änderungsvereinbarungen; 
   - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
     Gesellschaft für die letzten drei 
     Geschäftsjahre; 
   - die Jahresabschlüsse der abhängigen 
     Unternehmen der unter Tagesordnungspunkt 8 
     genannten Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsverträge, jeweils für 
     die letzten drei Geschäftsjahre; die 
     abhängigen Unternehmen der Beherrschungs- 
     und Ergebnisabführungsverträge haben in 
     Übereinstimmung mit den Vorschriften 
     des HGB sämtlich von der Aufstellung eines 
     Lageberichts abgesehen; 
   - die gemeinsamen Berichte des Vorstands der 
     Heidelberger Druckmaschinen 
     Aktiengesellschaft und der jeweiligen 
     Geschäftsführungen der Gesellschaften, die 
     an den in Tagesordnungspunkt 8 benannten 
     Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsverträge als abhängige 
     Unternehmen beteiligt sind. 
II.  *Berichte an die Hauptversammlung* 
 
     *Zu Tagesordnungspunkt 6: Bericht des 
     Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 
     §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
     Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe 
     von Options-, Wandel- und/oder 
     Gewinnschuldverschreibungen sowie 
     Genussrechten unter Einschluss von 
     Kombinationen der vorgenannten Instrumente 
     (nachfolgend zusammen 'Schuldverschreibungen') 
     im Gesamtnennbetrag von bis zu 200.000.000,00 
     Euro und die Schaffung eines bedingten 
     Kapitals von bis zu 77.946.688,00 Euro bieten 
     der Gesellschaft in den folgenden fünf Jahren 
     die Möglichkeit, sich durch Ausgabe der 
     genannten Instrumente schnell und flexibel im 
     Kapitalmarkt zu finanzieren. Die 
     vorgeschlagene Ermächtigung ersetzt die 
     Ermächtigung vom 24. Juli 2015, die die 
     Gesellschaft nicht in Anspruch genommen hat. 
     Wegen der Einzelheiten der Ermächtigung wird 
     auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und 
     Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 6 
     verwiesen. 
 
     Das zur Beschlussfassung vorgesehene Bedingte 
     Kapital 2019 entspricht mit dem von Vorstand 
     und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Umfang von 
     77.946.688,00 Euro einem Anteil von rund 10,0 
     % des Grundkapitals und zusammen mit dem 
     Bedingten Kapital 2014 nach § 3 Abs. 3 der 
     Satzung einem Anteil von rund 16,2 % des 
     Grundkapitals. 
 
     Den Aktionären steht bei Ausgabe der 
     Schuldverschreibungen grundsätzlich ein 
     gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 in 
     Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Der 
     Vorstand soll aber die Möglichkeit haben, das 
     Bezugsrecht der Aktionäre in den in der 
     Ermächtigung geregelten Fällen 
     auszuschließen. Für den Ausschluss des 
     Bezugsrechts bedarf der Vorstand in jedem Fall 
     der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die 
     Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 

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June 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -7-

ist für vier Fallgruppen sowie bei Ausgabe von 
     obligationsähnlichen 
     Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten 
     vorgesehen: 
 
     - Die erste Fallgruppe betrifft 
       Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
       Bezugsverhältnisses ergeben können. Die 
       Ermächtigung zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre auf die 
       sogenannten freien Spitzen erleichtert die 
       Abwicklung einer Bezugsrechtsemission, 
       wenn sich auf Grund des Emissionsvolumens 
       oder zur Darstellung eines praktikablen 
       Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge 
       ergeben. Die Gesellschaft wird die vom 
       Bezugsrecht ausgenommenen 
       Schuldverschreibungen zu marktüblichen 
       Konditionen kursschonend verwerten. 
     - Die zweite Fallgruppe sieht die 
       Möglichkeit vor, die Schuldverschreibungen 
       nicht nur den Aktionären der Gesellschaft, 
       sondern auch den Inhabern (oder 
       Gläubigern) von Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen der 
       Heidelberger Druckmaschinen 
       Aktiengesellschaft oder ihrer 
       Konzerngesellschaften in dem Umfang zum 
       Bezug anbieten zu können, wie sie ihnen 
       nach Ausübung des Options- oder 
       Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
       Wandlungspflicht zustehen würden. Dadurch 
       wird der Gesellschaft die Möglichkeit 
       gegeben, den vom Kapitalmarkt erwarteten 
       und in der Regel in den Anleihe- oder 
       Optionsbedingungen geregelten 
       Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber 
       (oder Gläubiger) der Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen bei Ausgabe 
       von Schuldverschreibungen unter der zu 
       Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
       Ermächtigung auch ohne in bar zu 
       erbringende Ausgleichszahlung oder 
       Herabsetzung des Wandlungs- oder 
       Optionspreises zu gewähren. 
     - Die dritte Fallgruppe eröffnet die 
       Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, 
       wenn die Schuldverschreibungen gegen 
       Barleistung ausgegeben werden und der 
       Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den 
       nach anerkannten finanzmathematischen 
       Methoden ermittelten theoretischen oder 
       den durch ein anerkanntes 
       marktorientiertes Verfahren ermittelten 
       Marktwert der Schuldverschreibungen zum 
       Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
       Ausgabepreises nicht wesentlich 
       unterschreitet. Mit der Ermächtigung wird 
       von der in §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
       Möglichkeit zum erleichterten 
       Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. 
       Die Gesellschaft kann damit Marktchancen 
       an den Finanz- und Kapitalmärkten schnell 
       und flexibel nutzen. Sie erspart zudem den 
       Zeit- und Kostenaufwand aus der Abwicklung 
       des Bezugsrechts. Die marktnahe 
       Festsetzung der Ausgabekonditionen führt 
       zu einem hohen Mittelzufluss. Die 
       Gesellschaft erhält im Interesse einer 
       Erweiterung der Aktionärsbasis zudem die 
       Möglichkeit, Anlegern, insbesondere 
       institutionellen Investoren im In- und 
       Ausland, die Schuldverschreibungen 
       anzubieten. Wegen der gesetzlichen 
       Mindestdauer der Bezugsfrist von zwei 
       Wochen sind bei einer Emission mit 
       Bezugsrecht die Möglichkeiten beschränkt, 
       kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse 
       zu reagieren. Darüber hinaus ist bei einer 
       Emission mit Bezugsrecht die erfolgreiche 
       Platzierung wegen der Ungewissheit, in 
       welchem Umfang die Bezugsrechte ausgeübt 
       werden, mit zusätzlichen Risiken 
       verbunden. Die Ausgabe der 
       Schuldverschreibungen zu einem eng am 
       Börsenpreis der Aktien orientierten 
       Ausgabekurs dient auch dem Schutz der 
       Aktionäre vor Verwässerung, denn jeder 
       Aktionär hat die Möglichkeit, die zur 
       Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
       erforderlichen Aktien zu annähernd 
       vergleichbaren Bedingungen über die Börse 
       zu erwerben. Als ein anerkanntes 
       marktorientiertes Verfahren zur Ermittlung 
       des Marktwerts ist etwa ein Accelerated 
       Bookbuilding anzusehen. Der Vorstand wird 
       sich unter Berücksichtigung der aktuellen 
       Marktgegebenheiten bemühen, einen 
       eventuellen Abschlag auf den Marktwert 
       niedrig zu halten. Aus den unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       ausgegebenen Schuldverschreibungen dürfen 
       nur Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
       Wandlungspflichten auf Aktien von bis zu 
       10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       oder - falls dieser Wert niedriger ist - 
       bei Ausübung dieser Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals gewährt werden. 
       Der vorgenannte Höchstbetrag von 10 % des 
       Grundkapitals ist aber auch unter 
       Einbeziehung der Aktien und Bezugsrechte 
       auf Aktien einzuhalten, die seit 
       Beschlussfassung über die Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre gemäß oder in 
       entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben, veräußert 
       bzw. begründet worden sind; ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung 
       von Options-, Wandel- und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechten ausgegeben worden oder 
       auszugeben sind, sofern die vorgenannten 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. 
     - Die vierte Fallgruppe betrifft den 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, 
       wenn die Schuldverschreibungen gegen 
       Sacheinlage ausgegeben werden sollen. Die 
       Gesellschaft soll damit die Möglichkeit 
       erhalten, im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
       Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen (einschließlich 
       Aufstockungen) oder anderen 
       Wirtschaftsgütern ganz oder teilweise an 
       Stelle von Geldleistungen 
       Schuldverschreibungen als Gegenleistung 
       anbieten zu können. Die Ermächtigung soll 
       der Gesellschaft den notwendigen 
       Handlungsspielraum geben, um sich bietende 
       Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, 
       Unternehmensbeteiligungen und anderen 
       Wirtschaftsgütern sowie zu 
       Unternehmenszusammenschlüssen im 
       internationalen Wettbewerb schnell und 
       flexibel ausnutzen zu können. Die Nutzung 
       der Möglichkeit, als Gegenleistung 
       Schuldverschreibungen anbieten zu können, 
       kann beim Erwerb von Unternehmen oder 
       Beteiligungen sinnvoll sein. Aber auch 
       beim Erwerb von anderen Wirtschaftsgütern 
       kann es im Interesse der Gesellschaft 
       liegen, wenn sie Schuldverschreibungen als 
       Gegenleistung anbieten kann. Dabei wird es 
       sich in der Regel um Gegenstände des 
       Sachanlagevermögens oder immaterielle 
       Vermögensgegenstände handeln. Die 
       Ermächtigung soll ferner die Möglichkeit 
       bieten, den Inhabern von verbrieften oder 
       unverbrieften Geldforderungen anstelle der 
       Geldzahlung Schuldverschreibungen zu 
       gewähren, etwa wenn sich die Gesellschaft 
       bei Erwerb eines Unternehmens zunächst zur 
       Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet hat 
       und im Nachhinein anstelle von Geld 
       Schuldverschreibungen gewährt werden 
       sollen. Die Gewährung von 
       Schuldverschreibungen entlastet die 
       Liquiditätssituation der Gesellschaft und 
       kann der Optimierung der Finanzstruktur 
       dienen. Gegenwärtig bestehen keine Pläne 
       für den Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern 
       gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen. 
       Der Vorstand wird im Einzelfall unter 
       Abwägung der in Betracht kommenden 
       Alternativen entscheiden, ob er - mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats - bei einem 
       etwaigen Unternehmenszusammenschluss oder 
       beim Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern 
       von der Möglichkeit zur Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht. 
       Der Gesellschaft erwächst daraus kein 
       Nachteil, denn die Ausgabe der 
       Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage 
       setzt voraus, dass der Wert der 
       Sacheinlage in einem angemessenen 
       Verhältnis zum Wert der dafür ausgegebenen 
       neuen Schuldverschreibungen steht. Der 
       Vorstand wird sich bei der Bemessung des 
       Werts der als Gegenleistung hingegebenen 
       Schuldverschreibungen in der Regel an dem 
       nach anerkannten finanzmathematischen 
       Methoden ermittelten theoretischen 
       Marktwert der Schuldverschreibungen, 
       abgeleitet von dem Börsenkurs der Aktien 
       der Heidelberger Druckmaschinen 
       Aktiengesellschaft, oder dem durch ein 
       anerkanntes marktorientiertes Verfahren 
       ermittelten Marktwert der 
       Schuldverschreibungen orientieren. Eine 
       schematische Anknüpfung an den ggf. so 
       ermittelten theoretischen Marktwert ist 

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June 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -8-

indes nicht vorgesehen, insbesondere um 
       einmal erzielte Verhandlungsergebnisse 
       nicht durch Schwankungen des Börsenkurses 
       in Frage zu stellen. 
 
     Die Summe der unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen 
     ausgegebenen Aktien darf 10 % des 
     Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
     weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
     Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer 
     ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
     sind Aktien und Bezugsrechte auf Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit der 
     Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     der Aktionäre ausgegeben, veräußert bzw. 
     begründet worden sind. Ebenfalls anzurechnen 
     sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, 
     Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
     sowie Genussrechten ausgegeben worden oder 
     auszugeben sind, sofern die vorgenannten 
     Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
     während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben worden 
     sind. 
 
     Wegen des viel geringeren Verwässerungseffekts 
     wird ein Ausschluss des Bezugsrechts auch bei 
     Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen 
     und/oder Genussrechten zugelassen, wenn diese 
     (i) keine Options- oder Wandlungsrechte 
     gewähren und keine Wandlungspflichten 
     begründen, (ii) obligationsähnlich 
     ausgestaltet sind und (iii) die Verzinsung und 
     der Ausgabebetrag der 
     Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
     den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
     Marktkonditionen entsprechen. 
     Obligationsähnlich sind 
     Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte 
     ausgestaltet, wenn sie keine 
     Mitgliedschaftsrechte begründen, keine 
     Beteiligung am Liquidationserlös und keine 
     gewinnorientierte Verzinsung gewähren. Die 
     Verzinsung ist nicht gewinnorientiert, wenn 
     sie lediglich davon abhängig ist, dass ein 
     Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust durch die 
     Verzinsung nicht entsteht oder dass die 
     Verzinsung die Höhe der an die Aktionäre zu 
     zahlenden Dividende oder eines festgelegten 
     Teils der Dividende nicht überschreitet. Der 
     Ausschluss des Bezugsrechts führt in diesen 
     Fällen nicht zu einem relevanten Eingriff in 
     die Rechte der Aktionäre. Obligationsähnliche 
     Gewinnschuldverschreibungen und 
     obligationsähnliche Genussrechte sind 
     weitgehend regulären Unternehmensanleihen 
     angenähert, bei deren Ausgabe ein gesetzliches 
     Bezugsrecht der Aktionäre nicht besteht. 
 
     Um die Abwicklung zu erleichtern, können die 
     Schuldverschreibungen entsprechend der 
     üblichen Praxis bei der 
     Unternehmensfinanzierung auch von einem oder 
     mehreren Kreditinstituten mit der 
     Verpflichtung übernommen werden, sie den 
     Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
     Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG). 
     Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach 
     § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
     oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
     tätigen Unternehmen. In diesem Fall wird das 
     gesetzliche Bezugsrecht nicht materiell 
     beschränkt, sondern nur zur Erleichterung der 
     Abwicklung von dem oder den Kreditinstituten 
     und nicht von der Gesellschaft bedient. 
 
     *Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des 
     Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 
     §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
     Die bestehende Ermächtigung des Vorstands, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
     um bis zu 65.904.071,68 Euro zu erhöhen (§ 3 
     Abs. 5 der Satzung), wurde bis zum Zeitpunkt 
     der Einberufung dieser Hauptversammlung zu 
     nahezu 50 % ausgenutzt und läuft am 23. Juli 
     2020 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
     vor, das bestehende genehmigte Kapital durch 
     eine neue Ermächtigung in Höhe von 
     185.609.612,80 Euro zu ersetzen (Genehmigtes 
     Kapital 2019). Die Ermächtigung soll bis zum 
     24. Juli 2024 gelten. Das Genehmigte Kapital 
     2019 gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, 
     entsprechend den internationalen Standards 
     neues Eigenkapital schnell, flexibel und 
     kostengünstig aufnehmen zu können. Es soll 
     zudem im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb 
     von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
     Beteiligungen an Unternehmen 
     (einschließlich Aufstockungen) oder 
     anderen Wirtschaftsgütern einsetzbar sein. Mit 
     der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2019 
     soll dafür Sorge getragen werden, dass die 
     Gesellschaft - unabhängig von konkreten 
     Ausnutzungsplänen und unabhängig vom Turnus 
     der ordentlichen Hauptversammlungen - stets 
     über die notwendigen Instrumente zur 
     Kapitalbeschaffung verfügt. 
 
     Das Genehmigte Kapital 2019 entspricht mit dem 
     von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
     Umfang von 185.609.612,80 Euro einem Anteil 
     von rund 23,8 % des Grundkapitals. 
 
     Den Aktionären steht bei Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals 2019 grundsätzlich ein 
     gesetzliches Bezugsrecht zu. Der Vorstand soll 
     aber die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht 
     der Aktionäre in den in der Ermächtigung 
     geregelten Fällen auszuschließen. Für den 
     Ausschluss des Bezugsrechts bedarf der 
     Vorstand in jedem Fall der Zustimmung des 
     Aufsichtsrats. Die Ermächtigung zum Ausschluss 
     des Bezugsrechts ist für vier Fallgruppen 
     vorgesehen. 
 
     - Die erste Fallgruppe betrifft 
       Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
       Bezugsverhältnisses ergeben können. Die 
       Ermächtigung zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre auf die 
       sogenannten freien Spitzen erleichtert die 
       Abwicklung einer Bezugsrechtsemission, 
       wenn sich auf Grund des Emissionsvolumens 
       oder zur Darstellung eines praktikablen 
       Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge 
       ergeben. Die Gesellschaft wird die vom 
       Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien zu 
       marktüblichen Konditionen kursschonend 
       verwerten. 
     - Die zweite Fallgruppe sieht die 
       Möglichkeit vor, die neuen Aktien aus dem 
       genehmigten Kapital nicht nur den 
       Aktionären der Gesellschaft, sondern auch 
       den Inhabern (oder Gläubigern) von Wandel- 
       oder Optionsschuldverschreibungen der 
       Heidelberger Druckmaschinen 
       Aktiengesellschaft oder ihrer 
       Konzerngesellschaften in dem Umfang zum 
       Bezug anbieten zu können, wie sie ihnen 
       nach Ausübung des Options- oder 
       Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
       Wandlungspflicht zustehen würden. Dadurch 
       wird der Gesellschaft die Möglichkeit 
       gegeben, den vom Kapitalmarkt erwarteten 
       und in der Regel in den Anleihe- oder 
       Optionsbedingungen geregelten 
       Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber 
       (oder Gläubiger) der Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen bei einer 
       Aktienemission aus dem Genehmigten Kapital 
       2019 auch ohne in bar zu erbringende 
       Ausgleichszahlung oder Herabsetzung des 
       Wandlungs- oder Optionspreises zu 
       gewähren. 
     - Die dritte Fallgruppe eröffnet die 
       Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, 
       wenn die Aktien gegen Bareinlage 
       ausgegeben werden und der Ausgabepreis den 
       Börsenpreis nicht wesentlich 
       unterschreitet. Mit der Ermächtigung wird 
       von der in §§ 203 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
       Möglichkeit zum sogenannten erleichterten 
       Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. 
       Die Gesellschaft kann damit Marktchancen 
       an den Kapitalmärkten schnell und flexibel 
       nutzen. Sie erspart zudem den Zeit- und 
       Kostenaufwand aus der Abwicklung des 
       Bezugsrechts. Die marktnahe Festsetzung 
       des Ausgabebetrages führt zu einem hohen 
       Mittelzufluss. Die Gesellschaft erhält im 
       Interesse einer Erweiterung der 
       Aktionärsbasis zudem die Möglichkeit, 
       Anlegern, insbesondere institutionellen 
       Investoren im In- und Ausland, Aktien der 
       Gesellschaft anzubieten. Wegen der 
       gesetzlichen Mindestdauer der Bezugsfrist 
       von zwei Wochen sind bei einer Emission 
       von Aktien mit Bezugsrecht die 
       Möglichkeiten beschränkt, kurzfristig auf 
       günstige Marktverhältnisse zu reagieren. 
       Darüber hinaus ist bei einer Emission von 
       Aktien mit Bezugsrecht die erfolgreiche 
       Platzierung wegen der Ungewissheit, in 
       welchem Umfang die Bezugsrechte ausgeübt 
       werden, mit zusätzlichen Risiken 
       verbunden. Die Ausgabe der neuen Aktien zu 
       einem börsennahen Kurs dient auch dem 
       Schutz der Aktionäre vor Verwässerung, 
       denn jeder Aktionär hat die Möglichkeit, 
       die zur Aufrechterhaltung seiner 
       Anteilsquote erforderlichen Aktien zu 
       annähernd gleichen Bedingungen über die 
       Börse zu erwerben. Der Vorstand wird sich 
       zudem unter Berücksichtigung der aktuellen 
       Marktgegebenheiten bemühen, einen 
       eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs 
       niedrig zu halten. Die Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss ist auf 10 % des 

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June 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -9-

Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. 
       Dabei sind Aktien und Bezugsrechte auf 
       Aktien anzurechnen, die seit 
       Beschlussfassung über diese Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre gemäß oder in 
       entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben, veräußert 
       bzw. begründet worden sind; ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung 
       von Options-, Wandel- und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen sowie 
       Genussrechten ausgegeben worden oder 
       auszugeben sind, sofern die vorgenannten 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. 
     - Die vierte Fallgruppe regelt den 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage. 
       Die Gesellschaft soll die Möglichkeit 
       erhalten, Aktien aus dem genehmigten 
       Kapital im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
       Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen (einschließlich 
       Aufstockungen) oder anderen 
       Wirtschaftsgütern an Stelle von 
       Geldleistungen als Gegenleistung anbieten 
       zu können. Die Ermächtigung soll der 
       Gesellschaft den notwendigen 
       Handlungsspielraum geben, um sich bietende 
       Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, 
       Unternehmensbeteiligungen und anderen 
       Wirtschaftsgütern sowie zu 
       Unternehmenszusammenschlüssen im 
       internationalen Wettbewerb schnell und 
       flexibel ausnutzen zu können. Die 
       Möglichkeit, als Gegenleistung Aktien 
       anbieten zu können, hat beim Erwerb von 
       Unternehmen oder Beteiligungen erhebliches 
       Gewicht. Aber auch beim Erwerb von anderen 
       Wirtschaftsgütern kann es im Interesse der 
       Gesellschaft liegen, wenn sie Aktien als 
       Gegenleistung anbieten kann. Dabei wird es 
       sich in der Regel um Gegenstände des 
       Sachanlagevermögens oder immaterielle 
       Vermögensgegenstände handeln. Die 
       Ermächtigung soll ferner die Möglichkeit 
       bieten, den Inhabern von verbrieften oder 
       unverbrieften Geldforderungen anstelle der 
       Geldzahlung Aktien zu gewähren, etwa wenn 
       sich die Gesellschaft bei Erwerb eines 
       Unternehmens zunächst zur Zahlung eines 
       Geldbetrags verpflichtet hat und im 
       Nachhinein anstelle von Geld Aktien 
       gewährt werden sollen. Die Gewährung von 
       Aktien entlastet die Liquiditätssituation 
       der Gesellschaft und kann der Optimierung 
       der Finanzstruktur dienen. Gegenwärtig 
       bestehen keine Pläne für den Erwerb von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
       Wirtschaftsgütern gegen Ausgabe von neuen 
       Aktien. Der Vorstand wird im Einzelfall 
       unter Abwägung der in Betracht kommenden 
       Alternativen entscheiden, ob er - mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats - bei einem 
       etwaigen Unternehmenszusammenschluss oder 
       beim Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern 
       von der Möglichkeit zur Aktienausgabe 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre Gebrauch macht. Der Gesellschaft 
       erwächst daraus kein Nachteil, denn die 
       Ausgabe der neuen Aktien gegen Sacheinlage 
       setzt voraus, dass der Wert der 
       Sacheinlage in einem angemessenen 
       Verhältnis zum Wert der dafür ausgegeben 
       neuen Aktien steht. Der Vorstand wird sich 
       bei der Bemessung des Werts der als 
       Gegenleistung hingegebenen Aktien in der 
       Regel am Börsenkurs der Aktien der 
       Heidelberger Druckmaschinen 
       Aktiengesellschaft orientieren. Eine 
       schematische Anknüpfung an einen 
       Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, 
       insbesondere um einmal erzielte 
       Verhandlungsergebnisse nicht durch 
       Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu 
       stellen. 
 
     Um die Abwicklung des gesetzlichen 
     Bezugsrechts zu erleichtern, können die neuen 
     Aktien entsprechend der üblichen Praxis bei 
     der Unternehmensfinanzierung auch von einem 
     oder mehreren Kreditinstituten mit der 
     Verpflichtung übernommen werden, sie den 
     Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
     Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG). 
     Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach 
     § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
     oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
     tätigen Unternehmen. In diesem Fall wird das 
     gesetzliche Bezugsrecht nicht materiell 
     beschränkt, sondern zur Erleichterung der 
     Abwicklung von dem oder den Kreditinstituten 
     und nicht von der Gesellschaft bedient. 
 
     Die Summe der unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen 
     ausgegebenen Aktien darf 10 % des 
     Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
     weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
     Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer 
     ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
     sind Aktien und Bezugsrechte auf Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit der 
     Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     der Aktionäre ausgegeben, veräußert bzw. 
     begründet worden sind. Ebenfalls anzurechnen 
     sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, 
     Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
     sowie Genussrechten ausgegeben worden oder 
     auszugeben sind, sofern die vorgenannten 
     Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
     während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben worden 
     sind. 
 
     Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des 
     genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. 
     Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der 
     Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind 
     national und international üblich. Der 
     Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
     prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
     Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen 
     wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird 
     nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung 
     des Vorstands und des Aufsichtsrats im 
     Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
     liegt. 
 
     Der Vorstand wird der Hauptversammlung über 
     jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
     berichten. 
 
     *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
     über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten 
     Kapitals 2015 unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
     Mit Beschluss der ordentlichen 
     Hauptversammlung vom 24. Juli 2015 wurde der 
     Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der 
     Gesellschaft bis zum 23. Juli 2020 mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von 
     bis zu 51.487.555 neuen Stückaktien gegen Bar- 
     oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
     bis zu insgesamt 131.808.140,80 Euro zu 
     erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Das 
     Genehmigte Kapital 2015 ist am 2. Oktober 2015 
     in das Handelsregister des Amtsgerichts 
     Mannheim eingetragen worden. Bestandteil des 
     Genehmigten Kapitals 2015 (§ 3 Abs. 5 der 
     Satzung) ist unter anderem eine Ermächtigung 
     des Vorstands, im Falle von Kapitalerhöhungen 
     gegen Bareinlagen mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
     auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag 
     den Börsenpreis nicht wesentlich 
     unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch 
     nur mit der Maßgabe, dass die unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
     insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
     überschreiten dürfen, und zwar weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
     Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer 
     ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. 
 
     Der Vorstand hat am 12. März 2019 mit 
     Zustimmung des vom Aufsichtsrat für diese 
     Zwecke gebildeten und anstelle des 
     Aufsichtsrats handelnden Ausschusses 
     "Kapitalmaßnahme 2019" vom gleichen Tag 
     in Ausübung der Ermächtigung gemäß § 3 
     Abs. 5 der Satzung beschlossen, das Genehmigte 
     Kapital 2015 teilweise auszunutzen und das 
     Grundkapital der Gesellschaft unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 
     203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 
     713.562.818,56 Euro um 65.904.069,12 Euro auf 
     779.466.887,68 Euro durch Ausgabe von 
     25.743.777 neuen, auf den Inhaber lautenden 
     Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
     Grundkapital von je 2,56 Euro und mit 
     Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. April 2018 
     gegen Bareinlage zu erhöhen. Dies entspricht 
     einer Erhöhung des im Zeitpunkt der Eintragung 
     der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
     Gesellschaft um knapp unter 10 % bzw. des im 
     Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals 2015 bestehenden 
     Grundkapitals um rund 9,24 %. Die im 

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June 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -10-

Genehmigten Kapital 2015 vorgesehene 
     Volumenbegrenzung für Aktien, die unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, 
     wurde somit eingehalten; auf diese 
     Volumenbegrenzung anzurechnende sonstige 
     Maßnahmen wurden von der Gesellschaft 
     zuvor nicht vorgenommen. 
 
     Der Ausgabebetrag betrug 2,68 Euro je neuer 
     Stückaktie. Bei der Preisfestsetzung wurden 
     somit die Vorgaben der §§ 203 Abs. 1 und 2, 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG beachtet, deren 
     Einhaltung das Genehmigte Kapital 2015 für den 
     Ausschluss des Bezugsrechts bei einer 
     Kapitalerhöhung gegen Bareinlage im Umfang von 
     bis zu 10 % des Grundkapitals vorschreibt. 
     Danach darf der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
     den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
     nicht wesentlich unterschreiten. 
 
     Im XETRA-Handel finden grundsätzlich die 
     höchsten Handelsumsätze der Aktien der 
     Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
     statt, sodass die XETRA-Kurse besonders 
     repräsentativ sind und deshalb einen 
     geeigneten Referenzpunkt bilden. Als 
     maßgeblicher Börsenpreis wurde der höhere 
     der beiden nachfolgenden Werte zugrunde 
     gelegt, (i) der aktuelle im 
     XETRA-Handelssystem verfügbare Kurs der Aktien 
     der Gesellschaft am Tag des maßgeblichen 
     Vorstandsbeschlusses und (ii) der 
     volumengewichtete XETRA-Durchschnittskurs der 
     Aktien der Gesellschaft an den letzten 20 
     Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung 
     durch den Vorstand. Der so ermittelte 
     Börsenpreis lag bei 1,61 Euro. Gegenüber 
     diesem Preis enthält der festgesetzte 
     Ausgabebetrag einen Aufschlag von 1,07 Euro 
     oder rund 40 %. Hierbei wurde berücksichtigt, 
     dass Stückaktien gemäß § 9 Abs. 1 AktG 
     nicht zu einem geringeren Betrag als ihrem 
     anteiligen Betrag am Grundkapital (vorliegend 
     2,56 Euro) ausgegeben werden dürfen. 
 
     Alle neuen Stückaktien wurden im Rahmen einer 
     Privatplatzierung von der Masterwork Machinery 
     S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im 
     luxemburgischen Handels- und 
     Gesellschaftsregister unter B231608, 
     übernommen. Die Masterwork Machinery S.à r.l. 
     ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft 
     der an der Börse in Shenzhen (Volksrepublik 
     China) notierten Masterwork Group Co., Ltd. 
     mit Sitz in Tianjin City, Volksrepublik China. 
     Einzelheiten zur weiteren Beteiligungsstruktur 
     im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
     Kapitalerhöhung können Sie der am 26. März 
     2019 durch die Heidelberger Druckmaschinen 
     Aktiengesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 WpHG 
     mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
     veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung von 
     Frau Li Li, Volksrepublik China, entnehmen. 
     Der Bruttoemissionserlös aus der 
     Kapitalerhöhung belief sich auf insgesamt rund 
     69 Mio. Euro. Die der Gesellschaft hieraus 
     zugeflossenen Mittel stärken die 
     Eigenkapitalbasis und sollen insbesondere zur 
     beschleunigten Umsetzung der digitalen Agenda 
     (etwa für die Digitalisierung von Produkten, 
     Prozessen und Geschäftsmodellen) und zur 
     allgemeinen Unternehmensfinanzierung verwendet 
     werden. Die Kapitalerhöhung ist am 22. März 
     2019 mit Eintragung ihrer Durchführung im 
     Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim 
     wirksam geworden. 
 
     Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre hat die Gesellschaft gemäß § 3 
     Abs. 5 der Satzung von der in §§ 203 Abs. 1 
     und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich 
     vorgesehenen Möglichkeit des 
     Bezugsrechtsausschlusses bei 
     Barkapitalerhöhungen börsennotierter 
     Aktiengesellschaften Gebrauch gemacht. Der 
     Bezugsrechtsausschluss war aus Sicht der 
     Verwaltung vorliegend erforderlich, um eine 
     zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals 2015 sich bietende 
     Marktchance kurzfristig und flexibel zu nutzen 
     und einen möglichst hohen Emissionserlös 
     erzielen zu können. Zudem konnte hierdurch mit 
     Masterwork ein neuer langfristig orientierter 
     strategischer Ankeraktionär für die 
     Gesellschaft gewonnen werden. Durch den Ausbau 
     der bereits seit 2014 bestehenden Kooperation 
     mit Masterwork sollen weitere Potenziale im 
     wachsenden Verpackungsdruck, vor allem im 
     größten Einzelmarkt der Welt, China, 
     erschlossen werden. 
 
     Aus den vorstehenden Gründen lag ein 
     Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der 
     Gesellschaft. Durch die Preisfestsetzung 
     oberhalb des Börsenpreises und den auf knapp 
     unter 10 % des bisherigen Grundkapitals 
     beschränkten Umfang der unter 
     Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien 
     wurden auch die Interessen der Aktionäre 
     angemessen gewahrt. Denn mit Blick auf den 
     liquiden Börsenhandel haben die Aktionäre 
     hierdurch grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
     relative Beteiligung an der Gesellschaft durch 
     einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren 
     bzw. sogar günstigeren preislichen Konditionen 
     aufrechtzuerhalten. Durch die Ausgabe der 
     neuen Aktien über dem maßgeblichen 
     Börsenpreis wurde ferner sichergestellt, dass 
     mit der Kapitalerhöhung keine nennenswerte 
     wirtschaftliche Verwässerung des 
     Anteilsbesitzes der Aktionäre verbunden war. 
 
     Aus den vorgenannten Erwägungen war der unter 
     Beachtung der Vorgaben des Genehmigten 
     Kapitals 2015 bei dessen teilweiser Ausnutzung 
     vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt 
     sachlich gerechtfertigt. 
 
     Der Vorstand ist vorbehaltlich der unter 
     Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
     Beschlussfassung über die Schaffung eines 
     neuen und die Aufhebung des bestehenden 
     genehmigten Kapitals auf Basis des 
     Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen 
     Hauptversammlung vom 24. Juli 2015 gemäß 
     § 3 Abs. 5 der Satzung noch bis zum 23. Juli 
     2020 ermächtigt, das Grundkapital der 
     Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     durch Ausgabe von bis zu 25.743.778 neuen 
     Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
     einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
     65.904.071,68 Euro zu erhöhen. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
     *GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE* 
 
     Das Grundkapital der Heidelberger 
     Druckmaschinen Aktiengesellschaft beträgt zum 
     Zeitpunkt der Einberufung dieser 
     Hauptversammlung 779.466.887,68 Euro und ist 
     eingeteilt in 304.479.253 Stückaktien. Jede 
     Stückaktie gewährt eine Stimme in der 
     Hauptversammlung. Am Tag der Einberufung 
     dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft 
     142.919 eigene Aktien, aus welchen der 
     Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimmrechte 
     zustehen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im 
     Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
     beträgt somit 304.336.334. 
 
     *VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
     HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES 
     STIMMRECHTS* 
 
     Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
     Ausübung des Stimmrechts - persönlich oder 
     durch Bevollmächtigte - sind diejenigen 
     Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage 
     eines Nachweises ihres Aktienbesitzes 
     mindestens sechs Tage vor der 
     Hauptversammlung, also bis spätestens 18. Juli 
     2019, 24.00 Uhr (MESZ) (eingehend), unter 
     folgender Adresse angemeldet haben: 
 
     Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
     c/o Commerzbank AG 
     GS-MO 3.1.1 General Meetings 
     60261 Frankfurt am Main 
     Telefax +49 (0) 69 / 136 26351 
     E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
     Der Aktienbesitz muss durch eine deutsch- oder 
     englischsprachige Bescheinigung in Textform 
     des depotführenden Instituts nachgewiesen 
     werden. Der Nachweis hat sich auf den Beginn 
     des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das 
     heißt den 4. Juli 2019, 0.00 Uhr (MESZ), 
     zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag). 
     Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
     Aktienbesitzes der Gesellschaft unter der 
     vorgenannten Adresse spätestens am 18. Juli 
     2019, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. 
 
     *BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS* 
 
     Der Nachweisstichtag ist das entscheidende 
     Datum für den Umfang und die Ausübung des 
     Teilnahme- und des Stimmrechts in der 
     Hauptversammlung. Für die Teilnahme an der 
     Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
     gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
     Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht 
     hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
     Versammlung und der Umfang des Stimmrechts 
     richten sich - neben der Notwendigkeit zur 
     Anmeldung - nach dem Aktienbesitz zum 
     Nachweisstichtag. 
 
     Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
     Aktien besitzen und erst danach Aktien der 
     Gesellschaft erwerben, werden zwar Aktionär; 
     sie sind jedoch nicht berechtigt, an der 
     Hauptversammlung teilzunehmen oder ihr 
     Stimmrecht auszuüben, soweit sie sich nicht 
     bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
     ermächtigen lassen. Entsprechend hat der 
     Erwerb weiterer Aktien durch einen Aktionär 
     nach dem Nachweisstichtag keinen Einfluss auf 
     den Umfang des Stimmrechts. Maßgeblich 
     ist der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
     Nachweisstichtag. Umgekehrt sind Aktionäre, 

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June 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

die sich zum Nachweisstichtag 
     ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis 
     des Aktienbesitzes erbracht haben, auch dann 
     zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
     Ausübung des Stimmrechts in unverändertem 
     Umfang berechtigt, wenn sie nach dem 
     Nachweisstichtag die von ihnen gehaltenen 
     Aktien ganz oder teilweise veräußern. Auf 
     die Veräußerbarkeit der Aktien hat der 
     Nachweisstichtag deshalb keine Auswirkungen. 
     Für eine eventuelle Dividendenberechtigung ist 
     der Nachweisstichtag ebenfalls ohne Bedeutung. 
 
     *VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH 
     EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN* 
 
     *Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
     Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen 
     Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
     Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
     Aktionären oder auch eine andere Person ihrer 
     Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind 
     eine fristgemäße Anmeldung und ein 
     fristgerechter Nachweis des Aktienbesitzes 
     nach den vorstehenden Bestimmungen 
     erforderlich. 
 
     Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
     der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
     der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der 
     Textform. Bei Bevollmächtigung von 
     Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
     diesen nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG 
     gleichgestellten Instituten, Unternehmen und 
     Personen sind in der Regel Besonderheiten zu 
     beachten, die bei dem jeweils zu 
     Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir 
     bitten daher Aktionäre, die ein 
     Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
     ein anderes der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG 
     gleichgestellten Institute, Unternehmen oder 
     Personen mit der Stimmrechtsausübung 
     bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu 
     Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
     abzustimmen. 
 
     Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten 
     Aktionäre ein Vollmachtsformular. Die 
     Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht 
     zwingend. Die Bevollmächtigung und ihr 
     Nachweis können auch auf andere formgerechte 
     Art und Weise erfolgen. 
 
     Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf 
     können gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
     unter folgender Adresse gegenüber der 
     Gesellschaft erklärt werden: 
 
      Heidelberger Druckmaschinen 
      Aktiengesellschaft 
      c/o Computershare Operations Center 
      80249 München 
      Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
      E-Mail: 
      Heidelberger-HV2019@computershare.de 
 
     Ein Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
     der Gesellschaft kann ebenfalls an die 
     vorstehend genannte Adresse übermittelt 
     werden. Der Nachweis einer Vollmacht kann auch 
     am Tag der Hauptversammlung ab 8.30 Uhr an den 
     Registrierungsschaltern im Congress Center 
     Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 
     Mannheim, erbracht werden. 
 
     Zusätzlich bietet die Gesellschaft unter 
 
     www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
     ein internetgestütztes System für die 
     Übermittlung des Nachweises der Vollmacht 
     bzw. des Widerrufs an. Einzelheiten können 
     Aktionäre den dort aufgeführten Hinweisen 
     entnehmen. 
 
     Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
     Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
     mehrere von diesen zurückweisen. 
 
     Auch nach Vollmachtserteilung bleibt das Recht 
     zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
     unberührt. Die persönliche Teilnahme an der 
     Hauptversammlung führt zu einem Erlöschen 
     eventuell zuvor erteilter Vollmachten. 
 
     *Bevollmächtigung von der Gesellschaft 
     benannter Stimmrechtsvertreter* 
 
     Wir bieten unseren Aktionären an, sich nach 
     Maßgabe ihrer Weisungen durch von der 
     Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur 
     Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu 
     lassen. Auch im Falle der Bevollmächtigung 
     eines von der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte 
     Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter 
     Nachweis des Aktienbesitzes des Aktionärs nach 
     den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
     Die von der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, die 
     Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den 
     ihnen erteilten Weisungen und nicht nach 
     eigenem Ermessen auszuüben. Ohne ausdrücklich 
     erteilte Weisung oder bei nicht eindeutig 
     erteilter Weisung zu den einzelnen Punkten der 
     Tagesordnung oder den vor der Hauptversammlung 
     zugänglich gemachten Gegenanträgen und 
     Wahlvorschlägen ist eine Ausübung des 
     Stimmrechts durch die Stimmrechtsvertreter 
     nicht möglich. Sollte zu Tagesordnungspunkt 2 
     und/oder zu Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung 
     Vorstand bzw. Aufsichtsrat) eine 
     Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt 
     eine Weisung zu diesen Tagesordnungspunkten 
     entsprechend für die Einzelabstimmungen. Die 
     Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von 
     Weisungen und deren Änderung, der 
     Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der 
     Bevollmächtigung oder des Widerrufs gegenüber 
     der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
     Zur Bevollmächtigung kann das Formular 
     verwendet werden, das den Aktionären nach 
     ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. 
     Daneben ist die Bevollmächtigung auch über das 
     oben genannte internetgestützte System unter 
 
     www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
     möglich. Einzelheiten zur Bevollmächtigung von 
     Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft über 
     das internetgestützte System können die 
     Aktionäre den dort aufgeführten Hinweisen 
     entnehmen. 
 
     Die Vollmachts- und Weisungserteilung, der 
     Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung 
     von Weisungen an die von der Gesellschaft 
     benannten Stimmrechtsvertreter müssen der 
     Gesellschaft unter der folgenden Adresse in 
     Textform bis spätestens 23. Juli 2019, 24.00 
     Uhr (MESZ), zugehen: 
 
      Heidelberger Druckmaschinen 
      Aktiengesellschaft 
      c/o Computershare Operations Center 
      80249 München 
      Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
      E-Mail: 
      Heidelberger-HV2019@computershare.de 
 
     In dem unter 
 
     www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
     angebotenen internetgestützten System ist die 
     Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die 
     von der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter, der Widerruf der 
     Vollmacht und die Änderung von Weisungen 
     bis zum 24. Juli 2019, 18.00 Uhr (MESZ) 
     (eingehend), möglich. 
 
     Am Tag der Hauptversammlung können die 
     Vollmacht und die Weisungserteilung an die von 
     der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter, die Änderung von 
     Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht an 
     die von der Gesellschaft benannten 
     Stimmrechtsvertreter in Textform auch ab 08.30 
     Uhr an den Registrierungsschaltern im Congress 
     Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 
     Mannheim, erfolgen. 
 
     Bitte beachten Sie, dass die von der 
     Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
     keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung 
     von Widersprüchen gegen Beschlussfassungen 
     oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen von 
     Aktionären entgegennehmen und dass sie nicht 
     an möglichen Abstimmungen über eventuelle, 
     erst in der Hauptversammlung vorgebrachte 
     Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder 
     sonstige, nicht im Vorfeld der 
     Hauptversammlung mitgeteilte Anträge 
     teilnehmen und auch keine diesbezüglichen 
     Weisungen entgegennehmen können. 
 
     Auch nach Vollmachtserteilung an die von der 
     Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
     bleibt das Recht zur Teilnahme an der 
     Hauptversammlung unberührt. Die persönliche 
     Teilnahme an der Hauptversammlung führt zu 
     einem Erlöschen eventuell zuvor erteilter 
     Vollmachten und Weisungen zur Ausübung des 
     Stimmrechts. 
 
     *VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH 
     BRIEFWAHL* 
 
     Aktionäre können ihre Stimmen zu den 
     veröffentlichten Beschlussvorschlägen, auch 
     ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im 
     Wege der Briefwahl abgeben. Auch in diesem 
     Fall sind eine fristgemäße Anmeldung des 
     Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis des 
     Aktienbesitzes des Aktionärs nach den 
     vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
     Briefwahlstimmen, die keiner 
     ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet 
     werden können, sind gegenstandslos. 
 
     Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten 
     Aktionäre ein Briefwahlformular mit weiteren 
     Hinweisen. Die Verwendung des 
     Briefwahlformulars ist nicht zwingend. Die 
     Abgabe von Briefwahlstimmen kann auch auf 
     andere Art und Weise erfolgen. Die 
     Gesellschaft bietet unter 
 
     www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
     ein internetgestütztes System an. Einzelheiten 
     können Aktionäre den dort aufgeführten 
     Hinweisen entnehmen. 
 
     Aktionäre werden gebeten, ihre 
     Briefwahlstimmen der Gesellschaft bis zum 23. 
     Juli 2019, 24.00 Uhr (MESZ) (eingehend), unter 
     folgender Adresse, Telefaxnummer oder 
     E-Mail-Adresse zu übersenden: 
 
      Heidelberger Druckmaschinen 
      Aktiengesellschaft 

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June 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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