DGAP-News: STARAMBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-06-18 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. STARAMBA SE Berlin ISIN DE000A1K03W5 - WKN A1K03W - Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 26. Juli 2019, um 10:00 Uhr (MESZ) im _'Im Erlenhof', THE MIX Victor's Eventlocation, Aroser Allee 80, 13407 Berlin, Erdgeschoss,_ stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. I. Tagesordnung 1. *Anzeige des Verwaltungsrats, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals im Sinne der §§ 22 Abs. 5 Satz 1 SEAG, 92 Abs. 1 AktG besteht.* Der Verwaltungsrat zeigt der Hauptversammlung an, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des Verwaltungsrats über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals im Sinne der §§ 22 Abs. 5 Satz 1 SEAG, 92 Abs. 1 AktG beschränkt. 2. *Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts* Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von derzeit EUR 2.332.755,00, eingeteilt in 2.332.755 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 je Aktie, wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 20.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 je Aktie auf bis zu EUR 22.332.755,00 erhöht. Die neuen Aktien sind ab Beginn des letzten Geschäftsjahres, für das bei Ausgabe der Aktien noch keine ordentliche Hauptversammlung stattgefunden hat, gewinnberechtigt. Der Ausgabebetrag beträgt EUR 1,00 je Aktie, der Gesamtausgabebetrag mithin bis zu EUR 20.000.000,00. Der Bruttoemissionserlös darf EUR 20.000.000,00 nicht überschreiten. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird, soweit die Aktien nicht den Aktionären unmittelbar zum Bezug angeboten werden, ein Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen zugelassen mit der Verpflichtung, * die neuen Aktien den bisherigen Aktionären zu einem durch den Verwaltungsrat festzulegenden Bezugspreis gegen Bareinlagen zum Bezug anzubieten, wobei der Bezugspreis mindestens dem Ausgabebetrag entsprechen muss, und * den Mehrerlös aus der Platzierung der Aktien im Rahmen des Bezugsangebotes - nach Abzug von Kosten und Gebühren - an die Gesellschaft abzuführen. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, nicht im Rahmen des Bezugsangebotes platzierte Aktien durch Angebot an die Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus oder durch Privatplatzierung und/oder ein öffentliches Angebot bestens, jedoch mindestens zum Bezugspreis unmittelbar oder über ein Kreditinstitut oder einen sonstigen mit der Abwicklung beauftragten Emissionsmittler zu verwerten. Soweit im Vorfeld des Bezugsangebots Bezugsrechte auf neue Aktien an ein Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen abgetreten werden, soll dieses die abgetretenen Bezugsrechte ausüben und unmittelbar anschließend ausgewählten qualifizierten Anlegern in der Bundesrepublik Deutschland und anderen ausgewählten Ländern (mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan und Australien) in einer internationalen Privatplatzierung nach Regulation S zum U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung zum Kauf anbieten. Das Kreditinstitut bzw. Unternehmen soll unmittelbar zum Bezug der neuen Aktien, die auf die an dieses abgetretenen Bezugsrechte entfallen, zugelassen werden. Die auf diese Bezugsrechte entfallenden neuen Aktien sollen daher nicht Gegenstand des Bezugsangebots an die bestehenden Aktionäre der Gesellschaft sein. Der Verwaltungsrat bestimmt die Bezugsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzulegen. Die geschäftsführenden Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats werden ermächtigt, die Durchführung der Kapitalerhöhung auch in mehreren Tranchen zum Handelsregister anzumelden. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu ändern. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag dieser Hauptversammlung oder, sofern Anfechtungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die entsprechenden Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss neue Stückaktien gezeichnet sind und die Kapitalerhöhung insoweit durchgeführt wurde und die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister des für die Gesellschaft zuständigen Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen wurde. Eine Durchführung der Kapitalerhöhung nach dem in dem vorangehenden Satz bezeichneten Zeitraum ist nicht zulässig. II. Allgemeine Hinweise 1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Nachweisstichtag und dessen Bedeutung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 5. Juli 2019, 0:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am 19. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail Adresse zugehen: STARAMBA SE _c/o Computershare Operations Center_ _80249 München_ _Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ _E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden; Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach dem Nachweisstichtag bzw. am Tage des Nachweisstichtages selbst sowie nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bzw. am Tage des Nachweisstichtages selbst ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag, d.h. zum Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, maßgeblich. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach, also frühestens im Laufe des Tages des Nachweisstichtages, Aktionär werden, sind in der Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter vorstehend genannter Adresse werden den Aktionären die Eintrittskarten übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. 2. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Die Aktionäre können ihre Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, in
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June 18, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)