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DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: STARAMBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2019 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-06-18 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
STARAMBA SE Berlin ISIN DE000A1K03W5 - 
WKN A1K03W - Einladung zu einer außerordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 
26. Juli 2019, 
um 10:00 Uhr (MESZ) im _'Im Erlenhof', THE MIX Victor's 
Eventlocation, Aroser Allee 80, 13407 Berlin, Erdgeschoss,_ 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer 
Gesellschaft ein. I. 
Tagesordnung 
1. *Anzeige des Verwaltungsrats, dass ein 
   Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals 
   im Sinne der §§ 22 Abs. 5 Satz 1 SEAG, 92 
   Abs. 1 AktG besteht.* 
 
   Der Verwaltungsrat zeigt der Hauptversammlung 
   an, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in 
   Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten 
   ist. 
 
   Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen, da er sich entsprechend der 
   gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des 
   Verwaltungsrats über den Verlust der Hälfte 
   des Grundkapitals im Sinne der §§ 22 Abs. 5 
   Satz 1 SEAG, 92 Abs. 1 AktG beschränkt. 
2. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
   Grundkapitals gegen Bareinlagen unter 
   Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
   derzeit EUR 2.332.755,00, eingeteilt in 
   2.332.755 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
   1,00 je Aktie, wird gegen Bareinlagen um bis 
   zu EUR 20.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
   20.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
   1,00 je Aktie auf bis zu EUR 22.332.755,00 
   erhöht. Die neuen Aktien sind ab Beginn des 
   letzten Geschäftsjahres, für das bei Ausgabe 
   der Aktien noch keine ordentliche 
   Hauptversammlung stattgefunden hat, 
   gewinnberechtigt. Der Ausgabebetrag beträgt 
   EUR 1,00 je Aktie, der Gesamtausgabebetrag 
   mithin bis zu EUR 20.000.000,00. Der 
   Bruttoemissionserlös darf EUR 20.000.000,00 
   nicht überschreiten. 
 
   Zur Zeichnung der neuen Aktien wird, soweit 
   die Aktien nicht den Aktionären unmittelbar 
   zum Bezug angeboten werden, ein 
   Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 
   oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des 
   Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges 
   Unternehmen zugelassen mit der Verpflichtung, 
 
   * die neuen Aktien den bisherigen Aktionären 
     zu einem durch den Verwaltungsrat 
     festzulegenden Bezugspreis gegen 
     Bareinlagen zum Bezug anzubieten, wobei 
     der Bezugspreis mindestens dem 
     Ausgabebetrag entsprechen muss, und 
   * den Mehrerlös aus der Platzierung der 
     Aktien im Rahmen des Bezugsangebotes - 
     nach Abzug von Kosten und Gebühren - an 
     die Gesellschaft abzuführen. 
 
   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, nicht im 
   Rahmen des Bezugsangebotes platzierte Aktien 
   durch Angebot an die Aktionäre über ihr 
   Bezugsrecht hinaus oder durch 
   Privatplatzierung und/oder ein öffentliches 
   Angebot bestens, jedoch mindestens zum 
   Bezugspreis unmittelbar oder über ein 
   Kreditinstitut oder einen sonstigen mit der 
   Abwicklung beauftragten Emissionsmittler zu 
   verwerten. 
 
   Soweit im Vorfeld des Bezugsangebots 
   Bezugsrechte auf neue Aktien an ein 
   Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 
   oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des 
   Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges 
   Unternehmen abgetreten werden, soll dieses 
   die abgetretenen Bezugsrechte ausüben und 
   unmittelbar anschließend ausgewählten 
   qualifizierten Anlegern in der Bundesrepublik 
   Deutschland und anderen ausgewählten Ländern 
   (mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von 
   Amerika, Kanada, Japan und Australien) in 
   einer internationalen Privatplatzierung nach 
   Regulation S zum U.S. Securities Act von 1933 
   in der jeweils gültigen Fassung zum Kauf 
   anbieten. Das Kreditinstitut bzw. Unternehmen 
   soll unmittelbar zum Bezug der neuen Aktien, 
   die auf die an dieses abgetretenen 
   Bezugsrechte entfallen, zugelassen werden. 
   Die auf diese Bezugsrechte entfallenden neuen 
   Aktien sollen daher nicht Gegenstand des 
   Bezugsangebots an die bestehenden Aktionäre 
   der Gesellschaft sein. 
 
   Der Verwaltungsrat bestimmt die Bezugsfrist, 
   die mindestens zwei Wochen betragen muss. 
 
   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
   weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
   ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren 
   Bedingungen für die Ausgabe der Aktien 
   festzulegen. 
 
   Die geschäftsführenden Direktoren und der 
   Vorsitzende des Verwaltungsrats werden 
   ermächtigt, die Durchführung der 
   Kapitalerhöhung auch in mehreren Tranchen zum 
   Handelsregister anzumelden. 
 
   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
   Fassung der Satzung der Gesellschaft 
   entsprechend der Durchführung der 
   Kapitalerhöhung zu ändern. 
 
   Der Beschluss über die Erhöhung des 
   Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht 
   innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag 
   dieser Hauptversammlung oder, sofern 
   Anfechtungsklagen gegen den 
   Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, 
   innerhalb von sechs Monaten, nachdem die 
   entsprechenden Gerichtsverfahren 
   rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein 
   Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht, 
   innerhalb von sechs Monaten nach diesem 
   Beschluss neue Stückaktien gezeichnet sind 
   und die Kapitalerhöhung insoweit durchgeführt 
   wurde und die Durchführung der 
   Kapitalerhöhung in das Handelsregister des 
   für die Gesellschaft zuständigen Amtsgerichts 
   Charlottenburg eingetragen wurde. Eine 
   Durchführung der Kapitalerhöhung nach dem in 
   dem vorangehenden Satz bezeichneten Zeitraum 
   ist nicht zulässig. 
II. 
Allgemeine Hinweise 1. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts; 
Nachweisstichtag und dessen Bedeutung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung 
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine in Textform (§ 
126b BGB) erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts in 
deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 5. Juli 
2019, 0:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
Gesellschaft spätestens am 19. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter 
der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail Adresse zugehen: 
 
STARAMBA SE 
_c/o Computershare Operations Center_ 
_80249 München_ 
_Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ 
_E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang 
des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung 
- ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder 
der Anmeldung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien 
verbunden; Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach dem 
Nachweisstichtag bzw. am Tage des Nachweisstichtages selbst sowie 
nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Auch im 
Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bzw. am Tage des 
Nachweisstichtages selbst ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag, d.h. zum Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, maßgeblich. Personen, die zum 
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach, also 
frühestens im Laufe des Tages des Nachweisstichtages, Aktionär 
werden, sind in der Hauptversammlung aus eigenem Recht weder 
teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat hingegen 
keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
unter vorstehend genannter Adresse werden den Aktionären die 
Eintrittskarten übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt 
einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient 
lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. 
 
2. 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Die Aktionäre können ihre Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, in 

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June 18, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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