DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: STARAMBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2019
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-06-18 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
STARAMBA SE Berlin ISIN DE000A1K03W5 -
WKN A1K03W - Einladung zu einer außerordentlichen
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, den
26. Juli 2019,
um 10:00 Uhr (MESZ) im _'Im Erlenhof', THE MIX Victor's
Eventlocation, Aroser Allee 80, 13407 Berlin, Erdgeschoss,_
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer
Gesellschaft ein. I.
Tagesordnung
1. *Anzeige des Verwaltungsrats, dass ein
Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals
im Sinne der §§ 22 Abs. 5 Satz 1 SEAG, 92
Abs. 1 AktG besteht.*
Der Verwaltungsrat zeigt der Hauptversammlung
an, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in
Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten
ist.
Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen, da er sich entsprechend der
gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des
Verwaltungsrats über den Verlust der Hälfte
des Grundkapitals im Sinne der §§ 22 Abs. 5
Satz 1 SEAG, 92 Abs. 1 AktG beschränkt.
2. *Beschlussfassung über die Erhöhung des
Grundkapitals gegen Bareinlagen unter
Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von
derzeit EUR 2.332.755,00, eingeteilt in
2.332.755 auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR
1,00 je Aktie, wird gegen Bareinlagen um bis
zu EUR 20.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu
20.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR
1,00 je Aktie auf bis zu EUR 22.332.755,00
erhöht. Die neuen Aktien sind ab Beginn des
letzten Geschäftsjahres, für das bei Ausgabe
der Aktien noch keine ordentliche
Hauptversammlung stattgefunden hat,
gewinnberechtigt. Der Ausgabebetrag beträgt
EUR 1,00 je Aktie, der Gesamtausgabebetrag
mithin bis zu EUR 20.000.000,00. Der
Bruttoemissionserlös darf EUR 20.000.000,00
nicht überschreiten.
Zur Zeichnung der neuen Aktien wird, soweit
die Aktien nicht den Aktionären unmittelbar
zum Bezug angeboten werden, ein
Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1
oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges
Unternehmen zugelassen mit der Verpflichtung,
* die neuen Aktien den bisherigen Aktionären
zu einem durch den Verwaltungsrat
festzulegenden Bezugspreis gegen
Bareinlagen zum Bezug anzubieten, wobei
der Bezugspreis mindestens dem
Ausgabebetrag entsprechen muss, und
* den Mehrerlös aus der Platzierung der
Aktien im Rahmen des Bezugsangebotes -
nach Abzug von Kosten und Gebühren - an
die Gesellschaft abzuführen.
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, nicht im
Rahmen des Bezugsangebotes platzierte Aktien
durch Angebot an die Aktionäre über ihr
Bezugsrecht hinaus oder durch
Privatplatzierung und/oder ein öffentliches
Angebot bestens, jedoch mindestens zum
Bezugspreis unmittelbar oder über ein
Kreditinstitut oder einen sonstigen mit der
Abwicklung beauftragten Emissionsmittler zu
verwerten.
Soweit im Vorfeld des Bezugsangebots
Bezugsrechte auf neue Aktien an ein
Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1
oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges
Unternehmen abgetreten werden, soll dieses
die abgetretenen Bezugsrechte ausüben und
unmittelbar anschließend ausgewählten
qualifizierten Anlegern in der Bundesrepublik
Deutschland und anderen ausgewählten Ländern
(mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von
Amerika, Kanada, Japan und Australien) in
einer internationalen Privatplatzierung nach
Regulation S zum U.S. Securities Act von 1933
in der jeweils gültigen Fassung zum Kauf
anbieten. Das Kreditinstitut bzw. Unternehmen
soll unmittelbar zum Bezug der neuen Aktien,
die auf die an dieses abgetretenen
Bezugsrechte entfallen, zugelassen werden.
Die auf diese Bezugsrechte entfallenden neuen
Aktien sollen daher nicht Gegenstand des
Bezugsangebots an die bestehenden Aktionäre
der Gesellschaft sein.
Der Verwaltungsrat bestimmt die Bezugsfrist,
die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren
Bedingungen für die Ausgabe der Aktien
festzulegen.
Die geschäftsführenden Direktoren und der
Vorsitzende des Verwaltungsrats werden
ermächtigt, die Durchführung der
Kapitalerhöhung auch in mehreren Tranchen zum
Handelsregister anzumelden.
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung der Gesellschaft
entsprechend der Durchführung der
Kapitalerhöhung zu ändern.
Der Beschluss über die Erhöhung des
Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht
innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag
dieser Hauptversammlung oder, sofern
Anfechtungsklagen gegen den
Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden,
innerhalb von sechs Monaten, nachdem die
entsprechenden Gerichtsverfahren
rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein
Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht,
innerhalb von sechs Monaten nach diesem
Beschluss neue Stückaktien gezeichnet sind
und die Kapitalerhöhung insoweit durchgeführt
wurde und die Durchführung der
Kapitalerhöhung in das Handelsregister des
für die Gesellschaft zuständigen Amtsgerichts
Charlottenburg eingetragen wurde. Eine
Durchführung der Kapitalerhöhung nach dem in
dem vorangehenden Satz bezeichneten Zeitraum
ist nicht zulässig.
II.
Allgemeine Hinweise 1.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts;
Nachweisstichtag und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine in Textform (§
126b BGB) erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts in
deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 5. Juli
2019, 0:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft spätestens am 19. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter
der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail Adresse zugehen:
STARAMBA SE
_c/o Computershare Operations Center_
_80249 München_
_Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_
_E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang
des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung
- ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder
der Anmeldung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien
verbunden; Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach dem
Nachweisstichtag bzw. am Tage des Nachweisstichtages selbst sowie
nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Auch im
Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bzw. am Tage des
Nachweisstichtages selbst ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag, d.h. zum Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, maßgeblich. Personen, die zum
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach, also
frühestens im Laufe des Tages des Nachweisstichtages, Aktionär
werden, sind in der Hauptversammlung aus eigenem Recht weder
teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat hingegen
keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
unter vorstehend genannter Adresse werden den Aktionären die
Eintrittskarten übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt
einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient
lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.
2.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können ihre Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, in
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 18, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG übermitteln wir auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung. Zudem findet sich ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting.html Außerdem wird jedem Aktionär, der sich form- und fristgerecht angemeldet und seinen Anteilsbesitz nachgewiesen hat, eine Eintrittskarte übersandt, welche auf der Rückseite ebenfalls ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung enthält. Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse, wobei insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt): STARAMBA SE _c/o Computershare Operations Center_ _80249 München_ _Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ _E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über die vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs 8 und 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der Vollmacht. Auch die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen gleichgestellten Personen und Institutionen insoweit gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen sind zu beachten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Zur Erleichterung der Ausübung ihres Stimmrechtes bieten wir unseren Aktionären auf der Hauptversammlung an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung als Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter findet sich auf der Vorderseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting.html zum Download zur Verfügung. Den Stimmrechtsvertretern müssen, neben der Vollmacht, in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind an die Weisungen gebunden. Ohne Weisungen sind die Vollmachten ungültig. Sollen Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter (unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen) bereits vor der Hauptversammlung erteilt oder solche bereits erfolgten Vollmachten widerrufen werden, müssen die Vollmacht bzw. ihr Widerruf spätestens am 24. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, wobei insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt): STARAMBA SE _c/o Computershare Operations Center_ _80249 München_ _Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ _E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern bzw. die Vollmacht zu widerrufen. 3. Angaben zu den Rechten der Aktionäre a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß Art. 56 S. 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jeder neue Gegenstand bedarf einer Begründung oder einer Beschlussvorlage. Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 25. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten: STARAMBA SE Der Verwaltungsrat Aroser Allee 60-66 13407 Berlin Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ein Nachweis, dass die Antragsteller seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Verwaltungsrats über den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 1 S. 3 AktG), ist im Gegensatz zu einer deutschen Aktiengesellschaft gemäß Art. 56 S. 2 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für die Aktionäre einer SE nicht vorgeschrieben. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting.html zugänglich gemacht. b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten: STARAMBA SE Der Verwaltungsrat Aroser Allee 60-66 13407 Berlin Fax: +49-(0)30-403 680 141 hauptversammlung@staramba.com Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Gegenanträge ohne Begründung können für eine Zugänglichmachung nicht berücksichtigt werden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen begründet werden (wobei die Begründung bis zum Ende der Frist nachgereicht werden kann), für Wahlvorschläge gilt das nicht. Die Gesellschaft wird rechtzeitig, d. h. bis spätestens am 11. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), eingehende, zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting.html zugänglich machen. Die Gesellschaft kann unter bestimmten, in den §§ 126, 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. einen Wahlvorschlag insbesondere dann nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie
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June 18, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
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