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DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: STARAMBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2019 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-06-18 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
STARAMBA SE Berlin ISIN DE000A1K03W5 - 
WKN A1K03W - Einladung zu einer außerordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 
26. Juli 2019, 
um 10:00 Uhr (MESZ) im _'Im Erlenhof', THE MIX Victor's 
Eventlocation, Aroser Allee 80, 13407 Berlin, Erdgeschoss,_ 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer 
Gesellschaft ein. I. 
Tagesordnung 
1. *Anzeige des Verwaltungsrats, dass ein 
   Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals 
   im Sinne der §§ 22 Abs. 5 Satz 1 SEAG, 92 
   Abs. 1 AktG besteht.* 
 
   Der Verwaltungsrat zeigt der Hauptversammlung 
   an, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in 
   Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten 
   ist. 
 
   Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen, da er sich entsprechend der 
   gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des 
   Verwaltungsrats über den Verlust der Hälfte 
   des Grundkapitals im Sinne der §§ 22 Abs. 5 
   Satz 1 SEAG, 92 Abs. 1 AktG beschränkt. 
2. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
   Grundkapitals gegen Bareinlagen unter 
   Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
   derzeit EUR 2.332.755,00, eingeteilt in 
   2.332.755 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
   1,00 je Aktie, wird gegen Bareinlagen um bis 
   zu EUR 20.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
   20.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
   1,00 je Aktie auf bis zu EUR 22.332.755,00 
   erhöht. Die neuen Aktien sind ab Beginn des 
   letzten Geschäftsjahres, für das bei Ausgabe 
   der Aktien noch keine ordentliche 
   Hauptversammlung stattgefunden hat, 
   gewinnberechtigt. Der Ausgabebetrag beträgt 
   EUR 1,00 je Aktie, der Gesamtausgabebetrag 
   mithin bis zu EUR 20.000.000,00. Der 
   Bruttoemissionserlös darf EUR 20.000.000,00 
   nicht überschreiten. 
 
   Zur Zeichnung der neuen Aktien wird, soweit 
   die Aktien nicht den Aktionären unmittelbar 
   zum Bezug angeboten werden, ein 
   Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 
   oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des 
   Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges 
   Unternehmen zugelassen mit der Verpflichtung, 
 
   * die neuen Aktien den bisherigen Aktionären 
     zu einem durch den Verwaltungsrat 
     festzulegenden Bezugspreis gegen 
     Bareinlagen zum Bezug anzubieten, wobei 
     der Bezugspreis mindestens dem 
     Ausgabebetrag entsprechen muss, und 
   * den Mehrerlös aus der Platzierung der 
     Aktien im Rahmen des Bezugsangebotes - 
     nach Abzug von Kosten und Gebühren - an 
     die Gesellschaft abzuführen. 
 
   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, nicht im 
   Rahmen des Bezugsangebotes platzierte Aktien 
   durch Angebot an die Aktionäre über ihr 
   Bezugsrecht hinaus oder durch 
   Privatplatzierung und/oder ein öffentliches 
   Angebot bestens, jedoch mindestens zum 
   Bezugspreis unmittelbar oder über ein 
   Kreditinstitut oder einen sonstigen mit der 
   Abwicklung beauftragten Emissionsmittler zu 
   verwerten. 
 
   Soweit im Vorfeld des Bezugsangebots 
   Bezugsrechte auf neue Aktien an ein 
   Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 
   oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des 
   Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges 
   Unternehmen abgetreten werden, soll dieses 
   die abgetretenen Bezugsrechte ausüben und 
   unmittelbar anschließend ausgewählten 
   qualifizierten Anlegern in der Bundesrepublik 
   Deutschland und anderen ausgewählten Ländern 
   (mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von 
   Amerika, Kanada, Japan und Australien) in 
   einer internationalen Privatplatzierung nach 
   Regulation S zum U.S. Securities Act von 1933 
   in der jeweils gültigen Fassung zum Kauf 
   anbieten. Das Kreditinstitut bzw. Unternehmen 
   soll unmittelbar zum Bezug der neuen Aktien, 
   die auf die an dieses abgetretenen 
   Bezugsrechte entfallen, zugelassen werden. 
   Die auf diese Bezugsrechte entfallenden neuen 
   Aktien sollen daher nicht Gegenstand des 
   Bezugsangebots an die bestehenden Aktionäre 
   der Gesellschaft sein. 
 
   Der Verwaltungsrat bestimmt die Bezugsfrist, 
   die mindestens zwei Wochen betragen muss. 
 
   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
   weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
   ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren 
   Bedingungen für die Ausgabe der Aktien 
   festzulegen. 
 
   Die geschäftsführenden Direktoren und der 
   Vorsitzende des Verwaltungsrats werden 
   ermächtigt, die Durchführung der 
   Kapitalerhöhung auch in mehreren Tranchen zum 
   Handelsregister anzumelden. 
 
   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
   Fassung der Satzung der Gesellschaft 
   entsprechend der Durchführung der 
   Kapitalerhöhung zu ändern. 
 
   Der Beschluss über die Erhöhung des 
   Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht 
   innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag 
   dieser Hauptversammlung oder, sofern 
   Anfechtungsklagen gegen den 
   Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, 
   innerhalb von sechs Monaten, nachdem die 
   entsprechenden Gerichtsverfahren 
   rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein 
   Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht, 
   innerhalb von sechs Monaten nach diesem 
   Beschluss neue Stückaktien gezeichnet sind 
   und die Kapitalerhöhung insoweit durchgeführt 
   wurde und die Durchführung der 
   Kapitalerhöhung in das Handelsregister des 
   für die Gesellschaft zuständigen Amtsgerichts 
   Charlottenburg eingetragen wurde. Eine 
   Durchführung der Kapitalerhöhung nach dem in 
   dem vorangehenden Satz bezeichneten Zeitraum 
   ist nicht zulässig. 
II. 
Allgemeine Hinweise 1. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts; 
Nachweisstichtag und dessen Bedeutung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung 
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine in Textform (§ 
126b BGB) erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts in 
deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 5. Juli 
2019, 0:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
Gesellschaft spätestens am 19. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter 
der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail Adresse zugehen: 
 
STARAMBA SE 
_c/o Computershare Operations Center_ 
_80249 München_ 
_Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ 
_E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang 
des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung 
- ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder 
der Anmeldung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien 
verbunden; Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach dem 
Nachweisstichtag bzw. am Tage des Nachweisstichtages selbst sowie 
nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Auch im 
Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bzw. am Tage des 
Nachweisstichtages selbst ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag, d.h. zum Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, maßgeblich. Personen, die zum 
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach, also 
frühestens im Laufe des Tages des Nachweisstichtages, Aktionär 
werden, sind in der Hauptversammlung aus eigenem Recht weder 
teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat hingegen 
keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
unter vorstehend genannter Adresse werden den Aktionären die 
Eintrittskarten übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt 
einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient 
lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. 
 
2. 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Die Aktionäre können ihre Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 18, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise die 
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen 
ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung 
sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung 
kommen Erklärungen sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als 
auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
126b BGB). Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG übermitteln wir auf 
Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform ein Formular 
für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung. Zudem 
findet sich ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die 
Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting.html 
 
Außerdem wird jedem Aktionär, der sich form- und fristgerecht 
angemeldet und seinen Anteilsbesitz nachgewiesen hat, eine 
Eintrittskarte übersandt, welche auf der Rückseite ebenfalls ein 
Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung 
enthält. 
 
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der 
Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder 
durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an folgende 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse, wobei insbesondere auch 
eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann (die 
Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
STARAMBA SE 
_c/o Computershare Operations Center_ 
_80249 München_ 
_Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ 
_E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ 
 
Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn die 
Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden 
soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist 
in diesem Fall nicht erforderlich. 
 
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über die 
vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
werden. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs 8 und 10 AktG in 
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder 
Institutionen gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, 
insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der Vollmacht. Auch 
die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen 
gleichgestellten Personen und Institutionen insoweit gegebenenfalls 
vorgegebenen Regelungen sind zu beachten. Die Aktionäre werden 
gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu 
Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten 
Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Zur Erleichterung der Ausübung ihres Stimmrechtes bieten wir unseren 
Aktionären auf der Hauptversammlung an, von der Gesellschaft 
benannte weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor 
der Hauptversammlung als Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. 
Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen 
sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes 
führen. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter findet sich auf der 
Vorderseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung des 
Nachweises des Anteilsbesitzes und Anmeldung zugeschickt wird, und 
steht auch unter 
 
https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting.html 
 
zum Download zur Verfügung. Den Stimmrechtsvertretern müssen, neben 
der Vollmacht, in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechtes erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind an die 
Weisungen gebunden. Ohne Weisungen sind die Vollmachten ungültig. 
Sollen Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter (unter Erteilung 
ausdrücklicher Weisungen) bereits vor der Hauptversammlung erteilt 
oder solche bereits erfolgten Vollmachten widerrufen werden, müssen 
die Vollmacht bzw. ihr Widerruf spätestens am 24. Juli 2019, 24:00 
Uhr (MESZ), unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse eingehen, wobei insbesondere auch eine elektronische 
Übermittlung per E-Mail erfolgen kann (die Nutzung einer der 
genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
STARAMBA SE 
_c/o Computershare Operations Center_ 
_80249 München_ 
_Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ 
_E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern 
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der 
Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern bzw. die Vollmacht 
zu widerrufen. 
 
3. 
Angaben zu den Rechten der Aktionäre a) Ergänzungsanträge zur 
Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 
2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder 
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 
Stückaktien) erreichen, können gemäß Art. 56 S. 2 und 3 SE-VO, 
§ 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf 
die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht 
werden. Jeder neue Gegenstand bedarf einer Begründung oder einer 
Beschlussvorlage. Das Verlangen ist schriftlich an den 
Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
spätestens bis zum Ablauf des 25. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), 
zugegangen sein. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende 
Adresse zu richten: 
 
STARAMBA SE 
Der Verwaltungsrat 
Aroser Allee 60-66 
13407 Berlin 
 
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
Ein Nachweis, dass die Antragsteller seit mindestens 90 Tagen vor 
dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Verwaltungsrats über den 
Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 1 S. 3 AktG), ist im Gegensatz zu 
einer deutschen Aktiengesellschaft gemäß Art. 56 S. 2 SE-VO in 
Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für die Aktionäre einer SE nicht 
vorgeschrieben. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
unter der Internetadresse 
 
https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting.html 
 
zugänglich gemacht. 
 
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 53 
SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des 
Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie 
Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge 
(nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an 
folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
STARAMBA SE 
Der Verwaltungsrat 
Aroser Allee 60-66 
13407 Berlin 
Fax: +49-(0)30-403 680 141 
hauptversammlung@staramba.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie 
Gegenanträge ohne Begründung können für eine Zugänglichmachung nicht 
berücksichtigt werden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen 
begründet werden (wobei die Begründung bis zum Ende der Frist 
nachgereicht werden kann), für Wahlvorschläge gilt das nicht. 
 
Die Gesellschaft wird rechtzeitig, d. h. bis spätestens am 11. Juli 
2019, 24:00 Uhr (MESZ), eingehende, zugänglich zu machende 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich 
des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse 
 
https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting.html 
 
zugänglich machen. Die Gesellschaft kann unter bestimmten, in den §§ 
126, 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer 
Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. 
Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Die 
Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. 
einen Wahlvorschlag insbesondere dann nicht zugänglich zu machen, 
wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG 
vorliegt, etwa weil der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem 
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung 
führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten 
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie 

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June 18, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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