Das Bundesverfassungsgericht verhandelt noch vor der Sommerpause über die milliardenschweren Staatsanleihen-Käufe der Europäischen Zentralbank (EZB). Der Termin ist für den 30. und 31. Juli angesetzt, wie am Dienstag in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Das Urteil dürfte frühestens einige Monate später verkündet werden.
In dem Verfahren geht es um die ultralockere Geldpolitik der Währungshüter unter EZB-Präsident Mario Draghi. Zur Ankurbelung von Inflation und Konjunktur hatte die Notenbank seit März 2015 Staatsanleihen und andere Wertpapiere im Volumen von rund 2,6 Billionen Euro erworben. Seit Januar 2019 wird dafür kein frisches Geld mehr ausgegeben. Die Gelder aus auslaufenden Staats- und Unternehmenspapieren investiert die Notenbank aber wieder. Und Draghi hatte erst kürzlich gesagt, dass weitere Anleihenkäufe denkbar wären.
Die Verfassungsrichter hatten daran bereits im Sommer 2017 grundlegende Bedenken angemeldet. Es sprächen "gewichtige Gründe" dafür, dass die dem Anleihenkaufprogramm zugrundeliegenden Beschlüsse gegen das Verbot der Staatsfinanzierung durch die Notenbank verstießen. Sie gingen über das Mandat der EZB für die Währungspolitik hinaus und griffen damit in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten ein. Die Wirtschaftspolitik ist in Europa den nationalen Regierungen vorbehalten. Im äußersten Fall könnte Karlsruhe die deutsche Beteiligung an dem EZB-Kurs untersagen.
Weil es um EU-Recht geht, schaltete das höchste deutsche Gericht damals den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein. Dieser hatte die Anleihenkäufe im Dezember 2018 für rechtens erklärt. Auf dieser Grundlage wird nun verhandelt. Die spannende Frage ist, wie Karlsruhe mit dem EuGH-Urteil umgeht. In der Tendenz haben sich die deutschen Verfassungsrichter mehr und mehr zurückgenommen. In gravierenden Fällen haben sie sich aber ein Einschreiten vorbehalten.
Am Vormittag des 30. Juli wird auch das Urteil zur Europäischen Bankenunion verkündet. Am Nachmittag beginnt dann die Verhandlung zur EZB, die am nächsten Tag fortgesetzt wird. (Az. 2 BvR 859/15 u.a.)/sem/DP/mis
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