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DGAP-HV: elumeo SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.08.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: elumeo SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
elumeo SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.08.2019 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-06-27 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
elumeo SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A11Q05 
ISIN: DE000A11Q059 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu 
der am Mittwoch, den 07. August 2019, um 10:00 Uhr 
(MESZ), 
in den Räumen der Juwelo Deutschland GmbH, Portal 3b, 3. 
OG, 
Erkelenzdamm 59/61, 10999 Berlin, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung der elumeo SE ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   elumeo SE und des gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts der elumeo 
   SE und des Konzernlageberichts 
   (einschließlich des erläuternden Berichts zu 
   den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a 
   Absatz 1 HGB) sowie des Berichts des 
   Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die genannten Unterlagen sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft (Erkelenzdamm 59/61, 10999 Berlin) 
   zur Einsicht der Aktionäre aus. Jedem Aktionär 
   wird auf Verlangen kostenlos eine Abschrift 
   erteilt. Ferner werden die genannten Unterlagen in 
   der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der 
   Aktionäre ausliegen. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
   Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden 
   Direktoren vorgelegten Jahres- und 
   Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 
   bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss für 
   das Geschäftsjahr 2018 damit gemäß Art. 9 
   Absatz 1 lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 
   2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das 
   Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
   (nachfolgend auch "*SE-VO*") in Verbindung mit § 
   47 Absatz 5 Satz 1 SEAG festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
   der Einzelentlastung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats entscheiden zu 
   lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden geschäftsführenden 
   Direktoren für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
   der Einzelentlastung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren entscheiden zu 
   lassen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie für die gegebenenfalls beauftragte 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2019 und der 
   Quartalsmitteilungen 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
   Berlin, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 
   und - jeweils sofern beauftragt - gegebenenfalls 
   für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2019 und der 
   Quartalsmitteilungen 2019 zu wählen. 
5. *Wahl von Herrn Ingo Stober zum weiteren 
   Verwaltungsratsmitglied* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, Herrn Ingo Stober, 
   Berlin, geschäftsführender Direktor der elumeo SE, 
   für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   erste Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
   beschließt, in den Verwaltungsrat zu wählen. 
   Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann 
   eine kürzere Dauer der Amtszeit bestimmen. 
 
   Gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG wird mitgeteilt, 
   daß Herr Stober keinem gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- 
   oder ausländischen Kontrollgremium von 
   Wirtschaftsunternehmen angehört. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Zusammensetzung des Verwaltungsrats* 
 
Gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 AktG wird darauf 
hingewiesen, daß sich der Verwaltungsrat der 
Gesellschaft gemäß Art. 43 Abs. 2 SE-VO und Art. 43 
Abs. 3 SE-VO in Verbindung mit § 23 SEAG und § 24 Abs. 1 
SEAG nur aus Verwaltungsratsmitgliedern der Aktionäre 
zusammensetzt, die von der Hauptversammlung gewählt 
werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge 
gebunden. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat 
die Gesellschaft 5.500.000 auf den Inhaber lautende, 
nennbetragslose Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie 
gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte 
beträgt daher 5.500.000. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet und ihre 
Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachgewiesen haben. Zu diesem Zweck ist ein 
in deutscher oder englischer Sprache schriftlich oder in 
Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung, das ist Mittwoch, der 17. Juli 2019, 
00:00 Uhr (MESZ), ("*Nachweisstichtag*") zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft zumindest in Textform (§ 126b 
BGB) spätestens bis zum 31. Juli 2019, 24:00 Uhr MESZ, 
unter folgender Anschrift, Telefaxnummer bzw. 
E-Mail-Adresse zugehen: 
 
elumeo SE 
c/o UBJ. GmbH 
Haus der Wirtschaft 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 40 63785423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
erforderliche Anmeldung und der Nachweis des 
maßgeblichen Anteilsbesitzes werden dann durch das 
depotführende Institut vorgenommen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Versammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur 
als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz 
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass 
gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 AktG* ordnungswidrig 
handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung 
er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur 
Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung benutzt. 
Ebenso führt ein Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach 
dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich 
des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, 
ist aufgrund dieser Aktien nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
* _Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden 
auf die elumeo SE gemäß Art. 9 Absatz 1 lit. c) 
ii), Art. 10 und Art. 53 der SE-VO Anwendung, soweit 
sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts 
anderes ergibt._ 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten in der Hauptversammlung* 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht bei 
entsprechender Vollmachtserteilung durch einen 
Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von 
Aktionären oder ein Kreditinstitut, andere von § 135 
AktG erfasste Institute oder Personen oder eine Person 

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June 27, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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