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DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.08.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Gigaset AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Gigaset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.08.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-07-03 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Gigaset AG München WKN 515 600 ISIN DE0005156004 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
München, im Juli 2019 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, 
sehr geehrte Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Gigaset AG, München, am 
 
14. August 2019 um 10.00 Uhr im Leonardo Royal Hotel 
Munich 
Moosacher Str. 90 
80809 München 
 
Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
1   Gigaset AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
    zum 31.12.2018, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Gigaset AG und den Konzern 
    einschließlich des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
    315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018* 
 
    Die genannten Unterlagen können in den 
    Geschäftsräumen der Gigaset AG, 
    Bernhard-Wicki-Str. 5, 80636 München, sowie im 
    Internet unter 
 
    www.gigaset.ag 
 
    eingesehen werden und werden den Aktionären auf 
    Anfrage auch zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den 
    Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt. 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
    erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
    Beschlussfassung. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
2   Mitglieder des Vorstands* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 
    Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
3   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
    2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
4   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 
    zu bestellen. 
 
    Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an 
    den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des 
    Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen 
    Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine 
    Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im 
    Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
    Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
    Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der 
    Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
5 
 
    Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder 
    endet mit Ablauf der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2019. 
 
    Der Aufsichtsrat ist daher für die Zeit ab diesem 
    Zeitpunkt insgesamt neu zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen 
    als Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat 
    zu wählen: 
 
    1. Hau Yan Helvin Wong, Rechtsanwalt, 
       Geschäftsführer LFH Consultancy Company 
       Limited, Brisbane, Australien 
    2. Paolo Vittorio Di Fraia, Kaufmann und 
       Unternehmensberater, Paris, Frankreich 
    3. Ulrich Burkhardt, Wirtschaftsprüfer, 
       Steuerberater und Senior Manager bei 
       ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH, 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Fürstenfeldbruck 
    4. Prof. Dr. Xiaojian Huang, Kaufmann, 
       Peking, Volksrepublik China 
    5. Flora Ka Yan Shiu, Kauffrau, Beraterin 
       der Goldin Real Estate Financial Group 
       Hong Kong, Volksrepublik China 
    6. Barbara Münch, Rechtsanwältin, 
       Geschäftsführerin bei AssetMetrix GmbH, 
       München 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, 
 
    7. Herrn Rainer Koppitz, CEO der KATEK SE 
       Group, München 
 
    als Ersatzmitglied zu wählen. Die Wahl erfolgt 
    mit der Maßgabe, dass das Ersatzmitglied 
    Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn ein von der 
    Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied 
    vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
    ausscheidet, und dass das Ersatzmitglied die 
    Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangt, wenn 
    die Hauptversammlung für ein vorzeitig 
    ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch 
    ein Ersatzmitglied ersetzt worden ist, eine 
    Neuwahl vornimmt. 
 
    Die Aufsichtsratsmitglieder sowie das 
    Ersatzmitglied werden von der Hauptversammlung 
    für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung 
    für das 1. Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
    Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
    dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
    mitgerechnet. 
 
    Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie 
    des Ersatzmitglieds erfolgt in Einzelwahl. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 
    1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 7.1 und 
    7.2 der Satzung aus sechs durch die 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
    zusammen. 
 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
    gebunden. 
 
    Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex wird darauf 
    hingewiesen, dass die Kandidatin für den 
    Aufsichtsrat Frau Shiu in einer geschäftlichen 
    Beziehung zu der Goldin Fund Pte. Ltd., Singapur 
    bzw. mit ihr verbundenen Unternehmen steht. Die 
    Goldin Fund Pte. Ltd., Singapur ist eine 
    wesentlich an der Gesellschaft beteiligte 
    Aktionärin. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex wird darauf 
    hingewiesen, dass Herr Hau Yan Helvin Wong im 
    Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als 
    Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitzenden 
    vorgeschlagen werden soll. 
 
    Angaben über die unter Punkt 5 der Tagesordnung 
    zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten: 
 
    Frau Barbara Münch ist Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats der Gigaset Communications GmbH. 
 
    Herr Rainer Koppitz ist Vorsitzender des 
    Aufsichtsrats der NFON AG, München. 
 
    Die anderen vorgeschlagenen Kandidaten haben 
    keine Mitgliedschaften in anderen zu bildenden 
    Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
6   Genehmigten Kapitals 2019, Ausschluss des 
    Bezugsrechts, Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
    2014 und entsprechende Ergänzung der Satzung in § 
    4.3* 
 
    Die Hauptversammlung vom 12. August 2014 hat den 
    Vorstand ermächtigt, bis zum 11. August 2019 mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats ein genehmigtes 
    Kapital in Höhe von bis zu EUR 22.000.000,00 
    auszugeben und eine entsprechende Änderung 
    der Satzung in § 4.6 der Satzung beschlossen. Von 
    dieser Ermächtigung ist kein Gebrauch gemacht 
    worden. Die Ermächtigung läuft zum 11. August 
    2019 aus. Dieses Genehmigte Kapital 2014 soll 
    daher aufgehoben werden. Das dann noch in § 4.5 
    der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 2016 
    schöpft die gesetzlichen Möglichkeiten für 
    genehmigtes Kapital nur teilweise aus. Um der 
    Gesellschaft die größtmögliche Flexibilität 
    hinsichtlich der Finanzierung zu geben, soll 
    anstelle des Genehmigten Kapitals 2014 ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2019 mit der Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses geschaffen werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, 
    zu beschließen: 
 
    1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 13. 
       August 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmalig oder in 
       Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 
       22.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf 
       den Inhaber lautender Stückaktien mit 
       Gewinnberechtigung ab Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen 
       Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2019). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten, übernommen werden 
       (Mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe zu 
       entscheiden sowie Einzelheiten der 
       Durchführung der Kapitalerhöhung 
       festzulegen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       a) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet und der Anteil am 
          Grundkapital der aufgrund Buchstabe 
          a) dieser Ermächtigung unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
          Bareinlagen ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
          überschreitet, und zwar weder bezogen 
          auf den 14. August 2019 noch auf den 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf 
          den Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung; 
       b) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben werden 
          oder wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
          Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
          es ihnen nach Ausübung des Options- 
          bzw. Wandlungsrechtes oder nach 
          Erfüllung der Wandlungspflicht 
          zustehen würde; 
       c) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen. 
 
       Der Anteil am Grundkapital aller aufgrund 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen 
       Aktien darf 20% des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder bezogen auf 
       den 14. August 2019 noch auf den 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Grenze von 20% 
       sowie auf die Grenze von 10% des 
       Grundkapitals gem. Buchstabe a) dieser 
       Ermächtigung ist jeweils der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
       auf Aktien entfällt, die ab dem 14. 
       August 2019 bis zum Ende der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
       entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden. Ferner ist auf 
       diese Grenzen der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die 
       zur Bedienung von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten oder Wandlungspflichten 
       ausgegeben wurden oder noch ausgegeben 
       werden können, sofern die 
       zugrundeliegenden Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben wurden. Schließlich ist 
       auf die genannten Grenzen der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der Aktien 
       anzurechnen, die ab dem 14. August 2019 
       aufgrund einer Ermächtigung zur 
       Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 
       1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss eines Bezugsrechts 
       ausgegeben werden. 
 
       Der Aufsichtsrat wird weiter ermächtigt, 
       die Fassung der Satzung entsprechend dem 
       jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhung aus 
       dem Genehmigten Kapital 2019 anzupassen. 
    2. Das Genehmigte Kapital 2014 und die 
       entsprechende Ermächtigung des Vorstands 
       gem. § 4.6 der Satzung wird aufgehoben. § 
       4.6 der Satzung wird ersatzlos 
       gestrichen. 
    3. § 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 
       3 ergänzt: 
 
       '4.3. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 13. 
       August 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmalig oder in 
       Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 
       22.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf 
       den Inhaber lautender Stückaktien mit 
       Gewinnberechtigung ab Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen 
       Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2019). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten, übernommen werden 
       (Mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe zu 
       entscheiden sowie Einzelheiten der 
       Durchführung der Kapitalerhöhung 
       festzulegen. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       a) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet und der Anteil am 
          Grundkapital der aufgrund Buchstabe 
          a) dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
          Bareinlagen ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
          überschreitet und zwar weder bezogen 
          auf den 14. August 2019 noch auf den 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf 
          den Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung; 
       b) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben werden 
          oder wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
          Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
          es ihnen nach Ausübung des Options- 
          bzw. Wandlungsrechtes oder nach 
          Erfüllung der Wandlungspflicht 
          zustehen würde; 
       c) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen. 
 
       Der Anteil am Grundkapital aller aufgrund 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen 
       Aktien darf 20% des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder bezogen auf 
       den 14. August 2019 noch auf den 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Grenze von 20% 
       sowie auf die Grenze von 10% des 
       Grundkapitals gem. Buchstabe a) dieser 
       Ermächtigung ist jeweils der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
       auf Aktien entfällt, die ab dem 14. 
       August 2019 bis zum Ende der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
       entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden. Ferner ist auf 
       diese Grenzen der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die 
       zur Bedienung von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten oder Wandlungspflichten 
       ausgegeben wurden oder noch ausgegeben 
       werden können, sofern die 
       zugrundeliegenden Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben wurden. Schließlich ist 
       auf die genannten Grenzen der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der Aktien 
       anzurechnen, die ab dem 14. August 2019 
       aufgrund einer Ermächtigung zur 
       Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 
       1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss eines Bezugsrechts 
       ausgegeben werden.' 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
7   Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines 
    Bedingten Kapitals 2019, Ausschluss des 
    Bezugsrechts, Aufhebung des Bedingten Kapitals 
    2014 und entsprechende Ergänzung der Satzung in § 
    4.4* 
 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
    können wesentliche Instrumente sein, um für eine 
    angemessene Kapitalausstattung als entscheidender 
    Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen. 
    Dem Unternehmen fließt meist zinsgünstig 
    Fremdkapital zu, das ihm später unter Umständen 
    als Eigenkapital erhalten bleibt. Zur Ausgabe 
    derartiger Schuldverschreibungen ist eine 
    entsprechende Ermächtigung sowie die Schaffung 
    eines Bedingten Kapitals erforderlich. 
 
    Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen vom 
    12. August 2014 in § 4.8 der Satzung läuft am 11. 
    August 2019 aus und soll aufgehoben werden. 
 
    Die dann noch bestehende Ermächtigung des 
    Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen vom 12. August 2016 
    mit dem Bedingten Kapital 2016 in Höhe von EUR 
    29.700.000 gem. § 4.9 der Satzung schöpft den 
    gesetzlichen Rahmen nur teilweise aus. 
 
    Um der Gesellschaft zukünftig die 
    größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der 
    Finanzierung im Rahmen der gesetzlichen 
    Möglichkeiten zur Nutzung dieses wichtigen 
    Finanzierungsinstruments zu geben, wird der 
    Hauptversammlung vorgeschlagen, eine neue 
    zusätzliche Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
    und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie ein 
    neues Bedingtes Kapital 2019 zu beschließen 
    und die Satzung entsprechend zu ändern. 
 
    Dabei soll der Vorstand auch ermächtigt werden, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auf die Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen auszuschließen. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    1. Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
       Options- und/oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

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