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Dow Jones News
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DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.08.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Gigaset AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Gigaset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.08.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-07-03 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Gigaset AG München WKN 515 600 ISIN DE0005156004 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
München, im Juli 2019 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, 
sehr geehrte Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Gigaset AG, München, am 
 
14. August 2019 um 10.00 Uhr im Leonardo Royal Hotel 
Munich 
Moosacher Str. 90 
80809 München 
 
Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
1   Gigaset AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
    zum 31.12.2018, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Gigaset AG und den Konzern 
    einschließlich des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
    315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018* 
 
    Die genannten Unterlagen können in den 
    Geschäftsräumen der Gigaset AG, 
    Bernhard-Wicki-Str. 5, 80636 München, sowie im 
    Internet unter 
 
    www.gigaset.ag 
 
    eingesehen werden und werden den Aktionären auf 
    Anfrage auch zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den 
    Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt. 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
    erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
    Beschlussfassung. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
2   Mitglieder des Vorstands* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 
    Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
3   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
    2018 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
4   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
    Main, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 
    zu bestellen. 
 
    Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an 
    den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des 
    Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen 
    Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine 
    Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im 
    Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
    Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
    Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der 
    Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
5 
 
    Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder 
    endet mit Ablauf der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2019. 
 
    Der Aufsichtsrat ist daher für die Zeit ab diesem 
    Zeitpunkt insgesamt neu zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen 
    als Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat 
    zu wählen: 
 
    1. Hau Yan Helvin Wong, Rechtsanwalt, 
       Geschäftsführer LFH Consultancy Company 
       Limited, Brisbane, Australien 
    2. Paolo Vittorio Di Fraia, Kaufmann und 
       Unternehmensberater, Paris, Frankreich 
    3. Ulrich Burkhardt, Wirtschaftsprüfer, 
       Steuerberater und Senior Manager bei 
       ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH, 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Fürstenfeldbruck 
    4. Prof. Dr. Xiaojian Huang, Kaufmann, 
       Peking, Volksrepublik China 
    5. Flora Ka Yan Shiu, Kauffrau, Beraterin 
       der Goldin Real Estate Financial Group 
       Hong Kong, Volksrepublik China 
    6. Barbara Münch, Rechtsanwältin, 
       Geschäftsführerin bei AssetMetrix GmbH, 
       München 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, 
 
    7. Herrn Rainer Koppitz, CEO der KATEK SE 
       Group, München 
 
    als Ersatzmitglied zu wählen. Die Wahl erfolgt 
    mit der Maßgabe, dass das Ersatzmitglied 
    Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn ein von der 
    Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied 
    vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
    ausscheidet, und dass das Ersatzmitglied die 
    Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangt, wenn 
    die Hauptversammlung für ein vorzeitig 
    ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch 
    ein Ersatzmitglied ersetzt worden ist, eine 
    Neuwahl vornimmt. 
 
    Die Aufsichtsratsmitglieder sowie das 
    Ersatzmitglied werden von der Hauptversammlung 
    für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung 
    für das 1. Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
    Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
    dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
    mitgerechnet. 
 
    Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie 
    des Ersatzmitglieds erfolgt in Einzelwahl. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 
    1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 7.1 und 
    7.2 der Satzung aus sechs durch die 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
    zusammen. 
 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
    gebunden. 
 
    Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex wird darauf 
    hingewiesen, dass die Kandidatin für den 
    Aufsichtsrat Frau Shiu in einer geschäftlichen 
    Beziehung zu der Goldin Fund Pte. Ltd., Singapur 
    bzw. mit ihr verbundenen Unternehmen steht. Die 
    Goldin Fund Pte. Ltd., Singapur ist eine 
    wesentlich an der Gesellschaft beteiligte 
    Aktionärin. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex wird darauf 
    hingewiesen, dass Herr Hau Yan Helvin Wong im 
    Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als 
    Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitzenden 
    vorgeschlagen werden soll. 
 
    Angaben über die unter Punkt 5 der Tagesordnung 
    zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten: 
 
    Frau Barbara Münch ist Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats der Gigaset Communications GmbH. 
 
    Herr Rainer Koppitz ist Vorsitzender des 
    Aufsichtsrats der NFON AG, München. 
 
    Die anderen vorgeschlagenen Kandidaten haben 
    keine Mitgliedschaften in anderen zu bildenden 
    Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
6   Genehmigten Kapitals 2019, Ausschluss des 
    Bezugsrechts, Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
    2014 und entsprechende Ergänzung der Satzung in § 
    4.3* 
 
    Die Hauptversammlung vom 12. August 2014 hat den 
    Vorstand ermächtigt, bis zum 11. August 2019 mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats ein genehmigtes 
    Kapital in Höhe von bis zu EUR 22.000.000,00 
    auszugeben und eine entsprechende Änderung 
    der Satzung in § 4.6 der Satzung beschlossen. Von 
    dieser Ermächtigung ist kein Gebrauch gemacht 
    worden. Die Ermächtigung läuft zum 11. August 
    2019 aus. Dieses Genehmigte Kapital 2014 soll 
    daher aufgehoben werden. Das dann noch in § 4.5 
    der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 2016 
    schöpft die gesetzlichen Möglichkeiten für 
    genehmigtes Kapital nur teilweise aus. Um der 
    Gesellschaft die größtmögliche Flexibilität 
    hinsichtlich der Finanzierung zu geben, soll 
    anstelle des Genehmigten Kapitals 2014 ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2019 mit der Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses geschaffen werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, 
    zu beschließen: 
 
    1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 13. 
       August 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmalig oder in 
       Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 
       22.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf 
       den Inhaber lautender Stückaktien mit 
       Gewinnberechtigung ab Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen 
       Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2019). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten, übernommen werden 
       (Mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe zu 
       entscheiden sowie Einzelheiten der 
       Durchführung der Kapitalerhöhung 
       festzulegen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       a) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet und der Anteil am 
          Grundkapital der aufgrund Buchstabe 
          a) dieser Ermächtigung unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -2-

Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
          Bareinlagen ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
          überschreitet, und zwar weder bezogen 
          auf den 14. August 2019 noch auf den 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf 
          den Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung; 
       b) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben werden 
          oder wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
          Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
          es ihnen nach Ausübung des Options- 
          bzw. Wandlungsrechtes oder nach 
          Erfüllung der Wandlungspflicht 
          zustehen würde; 
       c) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen. 
 
       Der Anteil am Grundkapital aller aufgrund 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen 
       Aktien darf 20% des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder bezogen auf 
       den 14. August 2019 noch auf den 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Grenze von 20% 
       sowie auf die Grenze von 10% des 
       Grundkapitals gem. Buchstabe a) dieser 
       Ermächtigung ist jeweils der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
       auf Aktien entfällt, die ab dem 14. 
       August 2019 bis zum Ende der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
       entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden. Ferner ist auf 
       diese Grenzen der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die 
       zur Bedienung von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten oder Wandlungspflichten 
       ausgegeben wurden oder noch ausgegeben 
       werden können, sofern die 
       zugrundeliegenden Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben wurden. Schließlich ist 
       auf die genannten Grenzen der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der Aktien 
       anzurechnen, die ab dem 14. August 2019 
       aufgrund einer Ermächtigung zur 
       Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 
       1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss eines Bezugsrechts 
       ausgegeben werden. 
 
       Der Aufsichtsrat wird weiter ermächtigt, 
       die Fassung der Satzung entsprechend dem 
       jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhung aus 
       dem Genehmigten Kapital 2019 anzupassen. 
    2. Das Genehmigte Kapital 2014 und die 
       entsprechende Ermächtigung des Vorstands 
       gem. § 4.6 der Satzung wird aufgehoben. § 
       4.6 der Satzung wird ersatzlos 
       gestrichen. 
    3. § 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 
       3 ergänzt: 
 
       '4.3. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 13. 
       August 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmalig oder in 
       Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 
       22.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf 
       den Inhaber lautender Stückaktien mit 
       Gewinnberechtigung ab Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen 
       Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2019). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
       Die neuen Aktien können auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten, übernommen werden 
       (Mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe zu 
       entscheiden sowie Einzelheiten der 
       Durchführung der Kapitalerhöhung 
       festzulegen. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       a) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet und der Anteil am 
          Grundkapital der aufgrund Buchstabe 
          a) dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
          Bareinlagen ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
          überschreitet und zwar weder bezogen 
          auf den 14. August 2019 noch auf den 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf 
          den Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung; 
       b) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Optionsschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben werden 
          oder wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
          Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
          es ihnen nach Ausübung des Options- 
          bzw. Wandlungsrechtes oder nach 
          Erfüllung der Wandlungspflicht 
          zustehen würde; 
       c) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen. 
 
       Der Anteil am Grundkapital aller aufgrund 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen 
       Aktien darf 20% des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder bezogen auf 
       den 14. August 2019 noch auf den 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Grenze von 20% 
       sowie auf die Grenze von 10% des 
       Grundkapitals gem. Buchstabe a) dieser 
       Ermächtigung ist jeweils der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
       auf Aktien entfällt, die ab dem 14. 
       August 2019 bis zum Ende der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
       entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden. Ferner ist auf 
       diese Grenzen der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die 
       zur Bedienung von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten oder Wandlungspflichten 
       ausgegeben wurden oder noch ausgegeben 
       werden können, sofern die 
       zugrundeliegenden Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben wurden. Schließlich ist 
       auf die genannten Grenzen der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der Aktien 
       anzurechnen, die ab dem 14. August 2019 
       aufgrund einer Ermächtigung zur 
       Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 
       1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss eines Bezugsrechts 
       ausgegeben werden.' 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
7   Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines 
    Bedingten Kapitals 2019, Ausschluss des 
    Bezugsrechts, Aufhebung des Bedingten Kapitals 
    2014 und entsprechende Ergänzung der Satzung in § 
    4.4* 
 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
    können wesentliche Instrumente sein, um für eine 
    angemessene Kapitalausstattung als entscheidender 
    Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen. 
    Dem Unternehmen fließt meist zinsgünstig 
    Fremdkapital zu, das ihm später unter Umständen 
    als Eigenkapital erhalten bleibt. Zur Ausgabe 
    derartiger Schuldverschreibungen ist eine 
    entsprechende Ermächtigung sowie die Schaffung 
    eines Bedingten Kapitals erforderlich. 
 
    Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen vom 
    12. August 2014 in § 4.8 der Satzung läuft am 11. 
    August 2019 aus und soll aufgehoben werden. 
 
    Die dann noch bestehende Ermächtigung des 
    Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen vom 12. August 2016 
    mit dem Bedingten Kapital 2016 in Höhe von EUR 
    29.700.000 gem. § 4.9 der Satzung schöpft den 
    gesetzlichen Rahmen nur teilweise aus. 
 
    Um der Gesellschaft zukünftig die 
    größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der 
    Finanzierung im Rahmen der gesetzlichen 
    Möglichkeiten zur Nutzung dieses wichtigen 
    Finanzierungsinstruments zu geben, wird der 
    Hauptversammlung vorgeschlagen, eine neue 
    zusätzliche Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
    und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie ein 
    neues Bedingtes Kapital 2019 zu beschließen 
    und die Satzung entsprechend zu ändern. 
 
    Dabei soll der Vorstand auch ermächtigt werden, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auf die Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen auszuschließen. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    1. Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
       Options- und/oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -3-

Wandelschuldverschreibungen 
 
       a) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
          Aktienzahl 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          13. August 2024 einmalig oder mehrmals 
 
          - durch die Gesellschaft oder durch 
            im unmittelbaren oder mittelbaren 
            Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
            stehende Gesellschaften 
            ('nachgeordnete 
            Konzernunternehmen') auf den 
            Inhaber oder den Namen lautende 
            Options- und/oder 
            Wandelschuldverschreibungen mit 
            oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
            Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
            150.000.000,00 
            ('Schuldverschreibungen') zu 
            begeben und 
          - für solche von nachgeordneten 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft 
            begebene Schuldverschreibungen die 
            Garantie zu übernehmen und 
          - den Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Schuldverschreibungen Options- 
            und/oder Wandlungsrechte auf 
            insgesamt bis zu 35.000.000 auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft mit einem anteiligen 
            Betrag am Grundkapital von bis zu 
            EUR 35.000.000,00 nach näherer 
            Maßgabe der jeweiligen 
            Bedingungen der 
            Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
          Die einzelnen Emissionen können in 
          jeweils gleichberechtigte 
          Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
          werden und sind gegen Barleistung 
          auszugeben. 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
          mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
          den Inhaber bzw. Gläubiger nach 
          Maßgabe der Schuldverschreibungs- 
          bzw. Optionsbedingungen zum Bezug von 
          Gigaset-Aktien berechtigen. 
 
          Die betreffenden Optionsscheine können 
          von den jeweiligen 
          Teilschuldverschreibungen abtrennbar 
          sein. Die Schuldverschreibungs- bzw. 
          Optionsbedingungen können vorsehen, 
          dass die Zahlung des Optionspreises 
          auch durch Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und ggf. eine 
          bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der 
          anteilige Betrag am Grundkapital der je 
          Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
          Aktien darf höchstens dem Nennbetrag 
          bzw. dem unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabepreis der 
          Optionsschuldverschreibung entsprechen. 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht 
          bzw. haben die Pflicht, ihre 
          Wandelschuldverschreibungen nach 
          näherer Maßgabe der 
          Wandelschuldverschreibungsbedingungen 
          in Gigaset-Aktien zu wandeln. Das 
          Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
          Division des Nennbetrags oder des 
          niedrigeren Ausgabepreises einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für eine 
          auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
          Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis 
          wird auf die vierte Nachkommastelle 
          gerundet. Die Anleihebedingungen können 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          festsetzen und vorsehen, dass nicht 
          wandlungsfähige Spitzen zusammengelegt 
          und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
          Die Anleihebedingungen können ferner 
          auch eine Wandlungspflicht vorsehen. 
          Der anteilige Betrag am Grundkapital 
          der je Teilschuldverschreibung zu 
          beziehenden Aktien darf höchstens dem 
          Nennbetrag bzw. dem unter dem 
          Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der 
          Teilschuldverschreibung entsprechen. 
       b) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
          Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht auf die 
          Schuldverschreibungen zu; die 
          Schuldverschreibungen können auch von 
          einem oder mehreren Kreditinstituten 
          mit der Verpflichtung übernommen 
          werden, sie den Aktionären zum Bezug 
          anzubieten (Mittelbares Bezugsrecht). 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
          Schuldverschreibungen 
          auszuschließen, 
 
          - bei Ausgabe der 
            Schuldverschreibungen gegen 
            Barleistung, sofern der 
            Ausgabepreis den nach anerkannten 
            finanzmathematischen Methoden 
            ermittelten theoretischen Marktwert 
            der Schuldverschreibungen nicht 
            wesentlich unterschreitet; dies 
            gilt jedoch nur insoweit, als der 
            Anteil am Grundkapital der zur 
            Bedienung der bei Ausgabe der 
            Schuldverschreibungen begründeten 
            Options- und/oder Wandlungsrechte 
            bzw. Wandlungspflichten 
            auszugebenden Aktien insgesamt 10% 
            des Grundkapitals nicht 
            überschreitet, und zwar weder 
            bezogen auf den 14. August 2019 
            noch auf den Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens noch auf den 
            Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung, 
          - um Spitzenbeträge, die sich 
            aufgrund des Bezugsverhältnisses 
            ergeben, vom Bezugsrecht der 
            Aktionäre auf die 
            Schuldverschreibungen auszunehmen 
            oder 
          - um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
            Wandlungspflichten zum Ausgleich 
            von Verwässerungen Bezugsrechte in 
            dem Umfang zu gewähren, wie sie 
            ihnen nach Ausübung dieser Rechte 
            bzw. nach Erfüllung dieser 
            Pflichten zustünden. 
 
          Der Anteil am Grundkapital aller zur 
          Bedienung der bei Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts aufgrund dieser 
          Ermächtigung begründeten Options- 
          und/oder Wandlungsrechte bzw. 
          Wandlungspflichten auszugebenden Aktien 
          darf insgesamt 20% des Grundkapitals 
          nicht überschreiten, und zwar weder 
          bezogen auf den 14. August 2019 noch 
          auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
          noch auf den Zeitpunkt der Ausübung 
          dieser Ermächtigung. Auf diese Grenze 
          von 20% sowie auf die oben genannte 
          Grenze von 10% des Grundkapitals ist 
          jeweils der anteilige Betrag des 
          Grundkapitals anzurechnen, der auf 
          Aktien entfällt, die ab dem 14. August 
          2019 bis zum Ende der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert werden. Ferner ist auf 
          diese Grenzen der anteilige Betrag des 
          Grundkapitals der Aktien anzurechnen, 
          die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
          Optionsrechten oder Wandlungspflichten 
          ausgegeben wurden oder noch ausgegeben 
          werden können, sofern die 
          zugrundeliegenden Schuldverschreibungen 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
          Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
          Schließlich ist auf die genannten 
          Grenzen der anteilige Betrag des 
          Grundkapitals der Aktien anzurechnen, 
          die ab dem 14. August 2019 aufgrund 
          einer Ermächtigung zur Verwendung 
          eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
          Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
          Ausschluss eines Bezugsrechts 
          ausgegeben werden. 
       c) Options- oder Wandlungspreis, 
          Verwässerungsschutz 
 
          aa) Der Options- bzw. Wandlungspreis 
              darf 80% des Kurses der 
              Gigaset-Aktie im Xetra-Handel 
              (oder in einem vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) nicht 
              unterschreiten. Hierfür ist der 
              durchschnittliche Schlusskurs an 
              den zehn Börsenhandelstagen vor 
              der endgültigen Entscheidung des 
              Vorstands über die Abgabe eines 
              Angebots zur Zeichnung von 
              Schuldverschreibungen bzw. über 
              die Erklärung der Annahme durch 
              die Gesellschaft nach einer 
              öffentlichen Aufforderung zur 
              Abgabe von Zeichnungsangeboten 
              maßgeblich. Bei einem 
              Bezugsrechtshandel sind die Tage 
              des Bezugsrechtshandels mit 
              Ausnahme der letzten beiden 
              Börsentage des 
              Bezugsrechtshandels 
              maßgeblich, falls der 
              Vorstand nicht schon vor Beginn 
              des Bezugsrechtshandels den 
              Options- bzw. Wandlungspreis 
              endgültig festlegt. 
          bb) Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
              kann aufgrund einer 
              Verwässerungsschutzklausel nach 
              näherer Bestimmung der 
              Bedingungen der Options- bzw. 
              Wandlungspreis ermäßigt 
              werden oder Barkomponenten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -4-

verändert werden oder 
              Bezugsrechte eingeräumt werden, 
              wenn die Gesellschaft bis zum 
              Ablauf der Options- oder 
              Wandlungsfrist unter Einräumung 
              eines Bezugsrechts an ihre 
              Aktionäre das Grundkapital erhöht 
              oder weitere 
              Schuldverschreibungen begibt oder 
              garantiert und den Inhabern von 
              Optionsrechten und/oder den 
              Gläubigern von 
              Wandelschuldverschreibungen 
              hierbei kein Bezugsrecht 
              eingeräumt wird, wie es ihnen 
              nach Ausübung ihrer Options- oder 
              Wandlungsrechte bzw. 
              Wandlungspflichten zustehen 
              würde. Das gleiche gilt auch für 
              andere Maßnahmen, die zu 
              einer Verwässerung des Wertes der 
              Options- und/oder Wandlungsrechte 
              bzw. Wandlungspflichten führen 
              können. In jedem Fall darf aber 
              der anteilige Betrag des 
              Grundkapitals der je 
              Teilschuldverschreibung zu 
              beziehenden Aktien höchstens dem 
              Nennbetrag der 
              Teilschuldverschreibung bzw. 
              einem niedrigeren Ausgabepreis 
              entsprechen. 
 
          Die §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
       d) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
          Beachtung der vorstehenden Vorgaben die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
          Ausstattung der Schuldverschreibungen 
          und deren Bedingungen selbst bzw. im 
          Einvernehmen mit den Organen des die 
          Schuldverschreibungen begebenden 
          nachgeordneten Konzernunternehmens, 
          insbesondere Options- bzw. 
          Wandlungspreis, Zinssatz, Ausgabekurs, 
          Laufzeit und Stückelung, Begründung 
          einer Options- oder Wandlungspflicht, 
          Festlegung einer baren Zuzahlung, 
          Ausgleich oder Zusammenlegung von 
          Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von 
          Aktien, Lieferung existierender statt 
          Ausgabe neuer Aktien, 
          Verwässerungsschutz und Options- bzw. 
          Wandlungszeitraum festzulegen. 
    2. Bedingte Kapitalerhöhung 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
       35.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       35.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn 
       des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
       erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
       der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder 
       Gläubiger von Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund 
       der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
       14. August 2019 von der Gesellschaft oder 
       einem nachgeordneten Konzernunternehmen bis 
       zum 13. August 2024 gegen Barleistung 
       begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
       erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
       vorstehenden Ermächtigung jeweils 
       festgelegten Options- bzw. Wandlungspreis. 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
       insoweit durchzuführen, wie von Options- 
       und/oder Wandlungsrechten aus den 
       Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird 
       bzw. Wandlungspflichten aus den 
       Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
       soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder 
       eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt 
       werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes 
       Kapital 2019). 
    3. Die von der ordentlichen Hauptversammlung 
       vom 12. August 2014 beschlossene 
       Ermächtigung des Vorstands gem. § 4.8 der 
       Satzung zur Ausgabe von Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibung wird aufgehoben. § 
       4.8 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
    4. Satzungsänderung 
 
       § 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 
       ergänzt: 
 
       "4.4. Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       35.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       35.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn 
       des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
       erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
       der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder 
       Gläubiger von Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund 
       der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
       14. August 2019 von der Gesellschaft oder 
       einem nachgeordneten Konzernunternehmen bis 
       zum 13. August 2024 gegen Barleistung 
       begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
       erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
       vorstehenden Ermächtigung jeweils 
       festgelegten Options- bzw. Wandlungspreis. 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
       insoweit durchzuführen, wie von Options- 
       und/oder Wandlungsrechten aus den 
       Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird 
       bzw. Wandlungspflichten aus den 
       Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
       soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder 
       eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt 
       werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes 
       Kapital 2019)." 
TOP *Satzungsänderungen* 
8 
 
    *8.1 Änderung in § 2.1 a) der Satzung* 
 
    Gemäß § 2.1. a) der Satzung ist Gegenstand 
    des Unternehmens auch die Beratung anderer oder 
    verbundener Unternehmen mit Ausnahme der Rechts- 
    und Steuerberatung. Um die konzerninterne 
    Beratung von Tochtergesellschaften zu 
    ermöglichen, soll diese Ausnahme aufgehoben 
    werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 2.1 a) der Satzung wird aufgehoben und wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    '2.1 a) die Beratung anderer oder verbundener 
    Unternehmen' 
 
    Im Übrigen bleibt § 2 der Satzung 
    unverändert. 
 
    *8.2 Änderung in § 3.1 der Satzung* 
 
    Der vormals 'elektronische Bundesanzeiger' 
    heißt nur noch 'Bundesanzeiger'. Die Satzung 
    soll an diese Namensverkürzung angepasst werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 3.1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt 
    neu gefasst: 
 
    '3.1 Bekanntmachungen der Gesellschaft werden 
    ausschließlich im Bundesanzeiger 
    veröffentlicht, soweit das Gesetz nicht zwingend 
    etwas anderes bestimmt.' 
 
    Im Übrigen bleibt § 3 der Satzung 
    unverändert. 
 
    *8.3 Änderung in § 15.1 der Satzung* 
 
    Um mehr Flexibilität hinsichtlich der Person des 
    Versammlungsleiters zu ermöglichen, soll § 15.1 
    der Satzung geändert werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 15.1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt 
    neu gefasst: 
 
    '15.1 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt 
    der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von 
    ihm durch Erklärung gegenüber diesem vor oder in 
    der Hauptversammlung bestimmtes anderes 
    Aufsichtsratsmitglied. Ist der Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats verhindert und ist von ihm auch 
    kein anderes Aufsichtsratsmitglied zum 
    Vorsitzenden in der Hauptversammlung bestimmt 
    worden, führt der Stellvertreter des Vorsitzenden 
    des Aufsichtsrats oder ein von ihm durch 
    Erklärung gegenüber diesem vor oder in der 
    Hauptversammlung bestimmtes anderes 
    Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz in der 
    Hauptversammlung. Sind sowohl der Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats als auch sein Stellvertreter 
    verhindert und ist auch kein anderes 
    Aufsichtsratsmitglied zum Vorsitzenden in der 
    Hauptversammlung bestimmt worden, wird der 
    Vorsitzende in der Hauptversammlung durch die 
    Hauptversammlung gewählt.' 
 
    Im Übrigen bleibt § 15 der Satzung 
    unverändert. 
 
*Berichte des Vorstands:* 
 
Die folgenden Berichte des Vorstands zu TOP 6 und 7 
können in den Geschäftsräumen der Gigaset AG, 
Bernhard-Wicki-Str. 5, 80636 München, sowie im Internet 
unter 
 
www.gigaset.ag 
 
eingesehen werden. Sie liegen auch in der 
Hauptversammlung aus und werden den Aktionären auf 
Anforderung zugesandt. 
 
*Zu TOP 6* 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Der Vorstand der Gigaset AG erstattet der für den 14. 
August 2019 einberufenen Hauptversammlung der 
Gesellschaft gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 
Abs. 4 S. 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht 
zu der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 unter 
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts: 
 
Die von der Hauptversammlung vom 12. August 2014 
beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats ein genehmigtes Kapital in Höhe von 
bis zu EUR 22.000.000,00 auszugeben, läuft zum 11. 
August 2019 aus. Von der Ermächtigung hat der Vorstand 
keinen Gebrauch gemacht. 
 
Das dann noch gem. § 4.5 der Satzung verbleibende 
Genehmigte Kapital 2016 in Höhe von EUR 44.200.000,00 
schöpft den gesetzlichen Rahmen für genehmigtes Kapital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

nur teilweise aus. 
 
Die vorgeschlagene zusätzliche Ermächtigung dient der 
weitgehenden Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten 
zur Verbreiterung der Eigenkapitalausstattung der 
Gesellschaft. Insbesondere vor dem Hintergrund des 
Zwecks der Gesellschaft und des Wunsches, weitere 
Finanzmittel für Investitionen in die Zukunftsfähigkeit 
unseres Unternehmens zu gewinnen, ist eine angemessene 
Kapitalausstattung wesentliche Grundlage der zukünftigen 
Geschäftstätigkeit. Deshalb soll durch das Genehmigte 
Kapital 2019 wieder weitestgehend der volle gesetzlich 
zulässige Rahmen für genehmigtes Kapital ausgeschöpft 
werden und auch die beschränkte Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses für Barkapitalerhöhungen wieder 
im vollen gesetzlich zulässigen Umfang geschaffen 
werden. 
 
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des der 
Hauptversammlung vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 
2019 bestehen derzeit nicht. Aus heutiger Sicht kommt 
eine Verwendung der Mittel aus dem der Hauptversammlung 
vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2019 insbesondere 
zur Verstärkung der Eigenkapitalbasis zur Vermeidung von 
stärkerer Fremdfinanzierung bei künftigen 
Investitionsvorhaben in Betracht. 
 
Weiter soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, 
neues Eigenkapital zur Finanzierung von Akquisitionen 
einzusetzen. Da eine Kapitalerhöhung zur Durchführung 
einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, ist die 
Beschlussfassung darüber in der jährlichen ordentlichen 
Hauptversammlung keine Alternative zur Nutzung eines 
genehmigten Kapitals. Durch die Schaffung von 
genehmigtem Kapital wird der Vorstand in die Lage 
versetzt, schnell und unkompliziert sich bietende 
Gelegenheiten zu Unternehmenserwerben im Interesse der 
Aktionäre wahrzunehmen, um so der Geschäftstätigkeit der 
Gesellschaft zu entsprechen sowie ihre 
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 haben 
die Aktionäre grundsätzlich ein gesetzliches 
Bezugsrecht. Die neuen Aktien aus einer 
Barkapitalerhöhung sollen hierbei entweder den 
Aktionären unmittelbar zum Bezug angeboten werden oder 
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
(Mittelbares Bezugsrecht). 
 
Der Vorstand soll aber für mehrere Fälle ermächtigt 
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
der Aktionäre auszuschließen: 
 
Durch den Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer 
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen innerhalb der 
10%-Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die 
Unternehmensfinanzierung durch Eigenkapitalaufnahme 
erleichtert. Die Gesellschaft erhält so die Möglichkeit, 
an den Kapitalmärkten flexibel und kostengünstig neues 
Kapital aufzunehmen. Diese Ermächtigung erleichtert es 
der Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen 
Kapitalbedarf zu decken und Marktchancen zu nutzen. Der 
Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein schnelles 
Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs ohne die 
ansonsten wegen der hohen Volatilität üblichen Abschläge 
bei Bezugsrechtsemissionen. Dadurch kann der 
Emissionserlös verbessert werden. Insbesondere bei 
kleineren Volumen von Kapitalerhöhungen entsteht auch 
ein erheblicher Kostenvorteil für die Gesellschaft, weil 
bei einem Bezugsrechtsausschluss auf die kostspielige 
Erstellung eines Wertpapierprospektes verzichtet werden 
kann. Daher liegt diese Form der Kapitalerhöhung auch im 
Interesse der Aktionäre. Eine Verwässerung des Wertes 
der bestehenden Aktien ist entsprechend den gesetzlichen 
Grenzen dadurch minimiert, dass der Ausgabepreis den 
Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf. Das 
Bezugsrecht der Aktionäre hätte deshalb wirtschaftlich 
kaum einen Wert. Die Aktionäre können ihre 
Beteiligungsquote durch entsprechende Zukäufe über die 
Börse aufrechterhalten. 
 
Die Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung dieser 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gem. § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG darf insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
überschreiten, und zwar weder bezogen auf den 14. August 
2019 noch auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf 
den Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
Ferner soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht auch insoweit 
auszuschließen, wie es erforderlich ist, um 
Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen 
oder Optionsschuldverschreibungen, die von der 
Gesellschaft oder nachgeordneten Konzernunternehmen 
ausgegeben werden oder wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. Zur 
leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am 
Kapitalmarkt sehen die entsprechenden Ausgabebedingungen 
im Regelfall einen Verwässerungsschutz vor. Eine 
Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, 
dass die Inhaber von Optionsscheinen bzw. Gläubiger von 
Wandelschuldverschreibungen bei einer Aktienemission, 
bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls 
ein Bezugsrecht auf neue Aktien erhalten. Sie werden 
damit so gestellt, als ob sie von ihrem Options- oder 
Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre 
Wandlungspflicht bereits erfüllt hätten. Da der 
Verwässerungsschutz in diesem Fall nicht durch eine 
Reduzierung des Options- bzw. Wandlungspreises 
gewährleistet werden muss, lässt sich ein höherer 
Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder 
Optionsausübung auszugebenden neuen Aktien erzielen. 
Dieses Vorgehen ist jedoch nur möglich, wenn das 
Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien insoweit 
ausgeschlossen wird. Da die Platzierung von 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten bei Gewährung 
eines entsprechenden Verwässerungsschutzes erleichtert 
wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der 
Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer 
Gesellschaft. 
 
Das Bezugsrecht soll außerdem für Spitzenbeträge 
ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung 
einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der 
Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich 
aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und daraus ergeben, 
dass es notwendig ist, ein technisch durchführbares 
Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der Wert solcher 
Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in aller 
Regel gering. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist 
wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu 
vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand für die 
Emission ohne einen solchen Bezugsrechtsausschluss für 
die Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche Kosten 
verursacht. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder 
durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
Ausschluss des Bezugsrechts dient insoweit daher der 
Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert die 
Durchführung einer Emission und liegt damit auch im 
Interesse der Aktionäre. 
 
Der Anteil am Grundkapital der aufgrund der 
vorgeschlagenen Ermächtigung gem. TOP 6 unter Ausschluss 
des Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen Aktien darf 20% 
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
bezogen auf den 14. August 2019 noch auf den Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der Ausübung 
dieser Ermächtigung. 
 
Sowohl auf diese Grenze von 20% als auch auf die Grenze 
von 10% des Grundkapitals für die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
auf Aktien entfällt, die ab dem 14. August 2019 bis zum 
Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
veräußert werden. Ferner ist auf diese Grenzen der 
anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien 
anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
Optionsrechten oder Wandlungspflichten ausgegeben wurden 
oder noch ausgegeben werden können, sofern die 
zugrundeliegenden Schuldverschreibungen während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben wurden. Schließlich ist auf die 
genannten Grenzen der anteilige Betrag des Grundkapitals 
der Aktien anzurechnen, die ab dem 14. August 2019 
aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener 
Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben 
werden. 
 
Diese Begrenzungen der Möglichkeit zum Ausschluss des 
Bezugsrechts verhindern eine übermäßige Veränderung 
der Anteilsquote der Aktionäre. 
 
Der Vorstand wird in jedem Fall der Ausgabe von Aktien 
unter Ausschluss des Bezugsrechts sorgfältig prüfen, ob 
dies jeweils im Interesse der Gesellschaft und damit 
ihrer Aktionäre liegt. Nur dann wird der Vorstand von 
der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen und in 
der nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung 
Bericht erstatten. 
 
*Zu TOP 7* 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
gemäß § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG* 
 
Der Vorstand der Gigaset AG erstattet der für den 14. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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