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Dow Jones News
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(1)

EANS-Kapitalmarktinformation: AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft / Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG

=------------------------------------------------------------------------------- 
  Sonstige Kapitalmarktinformationen übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
  verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs 9 
BörseG iVm § 2 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018 
 
In der ordentlichen Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie & 
Systemtechnik Aktiengesellschaft am 4. Juli 2019 wurde zu Punkt 9. der 
Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb 
eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie zur Einziehung von Aktien und die 
Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Änderungen der Satzung, die sich durch die 
Einziehung von Aktien ergeben sowie Widerruf des diesbezüglichen Beschlusses der 
Hauptversammlung vom 6. Juli 2017) folgender Beschluss gefasst: 
 
Die durch Beschluss der 23. ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Juli 2017 zu 
Punkt 8. der Tagesordnung erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener 
Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG und zur Einziehung von Aktien und die 
Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Änderungen der Satzung, die sich durch die 
Einziehung von Aktien ergeben, wurde widerrufen und gleichzeitig wurde der 
Vorstand ermächtigt, 
 
a) gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG binnen 30 Monaten ab dem Tag der Beschussfassung 
der Hauptversammlung, 
b) eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der 
Gesellschaft, 
c) zu einem niedrigsten Gegenwert, der höchstens 30% unter dem 
durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der vorangegangenen zehn 
Handelstage liegen darf, und einem höchsten Gegenwert je Aktie, der höchstens 
30% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der 
vorangegangenen zehn Handelstage liegen darf, 
 
zu erwerben. Die Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch 
Tochtergesellschaften der Gesellschaft (§ 66 AktG). Der Erwerb kann über die 
Börse, im Wege eines öffentlichen Angebots oder auf eine sonstige gesetzlich 
zulässige Weise und zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erfolgen. 
 
Der Vorstand wurde außerdem ermächtigt, eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb 
sowie die bereits derzeit im Bestand der Gesellschaft befindlichen eigenen 
Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Aufsichtsrat 
wurde ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von 
Aktien ergeben, zu beschließen. 
 
Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen ausgeübt 
werden. 
 
Leoben-Hinterberg, Juli 2019 
Der Vorstand 
 
 
 
Rückfragehinweis: 
Gerda Königstorfer 
Director Investor Relations & Communications 
Tel: +43 3842 200-5925 
Mobil: +43 676 8955 5925 
g.koenigstorfer@ats.net 
 
Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 04, 2019 10:52 ET (14:52 GMT)

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© 2019 Dow Jones News
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