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(1)

DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.08.2019 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Delticom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Delticom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
12.08.2019 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-07-05 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Delticom AG Hannover ISIN: DE0005146807 
WKN: 514680 Sehr geehrte Damen und Herren, wir laden 
hiermit unsere Aktionäre zu unserer ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Diese findet am Montag, den 12. 
August 2019, um 11:00 Uhr in den Räumen der *Deutsche 
Messe Technology Academy GmbH* 
*Pavillon 36* auf dem 
*Messegelände* 
*30521 Hannover* statt. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2018, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018, des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018, 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018, des Vorschlags des Vorstands 
   für die Verwendung des im Geschäftsjahr 2018 
   erzielten Bilanzgewinns und des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
   §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den vom 
   Vorstand aufgestellten Konzernabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2018 am 25. Juni 2019 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. Der Jahresabschluss, der 
   Lagebericht, der Konzernabschluss, der 
   Konzernlagebericht, der Bericht des 
   Aufsichtsrats, der Vorschlag des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns und der Bericht 
   des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind 
   der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein 
   Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt 
   nicht gefasst. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von EUR 15.936.301,23 keine Dividende, 
   auszuschütten, sondern den Bilanzgewinn in 
   voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2018 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Fuhrberger 
   Straße 5, 30625 Hannover, zum 
   Jahresabschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung 
   der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Optionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2014) und 
   über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Optionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2019) 
   sowie über die teilweise Aufhebung des bedingten 
   Kapitals I/2014 und die Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals I/2019; Satzungsänderung* 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. 
   April 2014 unter Tagesordnungspunkt 9 wurde der 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
   beziehungsweise der Aufsichtsrat an Stelle des 
   Vorstands soweit Optionsrechte an 
   Vorstandsmitglieder gewährt werden, ermächtigt, 
   bis zum 28. April 2019 einmalig, mehrmalig oder 
   - soweit ausgegebene Optionsrechten verfallen 
   oder sonst erlöschen - wiederholt Optionsrechte 
   zum Bezug von insgesamt bis zu 540.000 neuen 
   nennbetragslosen auf den Namen lautenden 
   Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des 
   Vorstands der Gesellschaft, an Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer und 
   Mitglieder der Geschäftsführung von mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszugeben. 
 
   Von dieser Ermächtigung wurde teilweise durch 
   Ausgabe von 142.332 Optionsrechten Gebrauch 
   gemacht. Diese Optionsrechte sind noch nicht 
   ausübbar, weil die Wartezeit noch nicht 
   abgelaufen ist. 
 
   Zur Gewährung neuer Aktien an die Inhaber der 
   Optionsrechte wurde das Grundkapital der 
   Gesellschaft um bis zu EUR 540.000 bedingt 
   erhöht (bedingtes Kapital I/2014). Das bedingte 
   Kapital I/2014 besteht derzeit noch in voller 
   Höhe. 
 
   Dem Vorstand soll auch künftig die Möglichkeit 
   gegeben werden, Mitarbeiter der Gesellschaft und 
   verbundener Unternehmen sowie Geschäftsführer 
   verbundener Unternehmen durch Aktienoptionen zu 
   motivieren und langfristig an die Gesellschaft 
   zu binden. Ebenso sollen dem Aufsichtsrat auch 
   in Zukunft Aktienoptionen als ein möglicher 
   Bestandteil variabler Vorstandsvergütung zur 
   Verfügung stehen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Teilweise Aufhebung der Ermächtigung zur 
      Gewährung von Aktienoptionsrechten 
      (Aktienoptionsprogramm 2014)* 
 
      Die durch Beschluss der Hauptversammlung 
      vom 29. April 2014 unter 
      Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung 
      zur Gewährung von Aktienoptionsrechten 
      (Aktienoptionsprogramm 2014) wird, soweit 
      die Ermächtigung noch nicht ausgenutzt 
      wurde, aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Gewährung von 
      Aktienoptionsrechten 
      (Aktienoptionsprogramm 2019)* 
 
      Der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats, beziehungsweise der 
      Aufsichtsrat an Stelle des Vorstands 
      soweit Optionsrechte an 
      Vorstandsmitglieder gewährt werden, wird 
      ermächtigt, bis zum 11. August 2024 
      einmalig, mehrmalig oder - soweit 
      ausgegebene Optionsrechten verfallen oder 
      sonst erlöschen - wiederholt Optionsrechte 
      zum Bezug von insgesamt bis zu 540.000 
      neuen nennbetragslosen auf den Namen 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft an 
      Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, 
      an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
      Arbeitnehmer und Mitglieder der 
      Geschäftsführung von mit der Gesellschaft 
      verbundenen Unternehmen nach Maßgabe 
      der nachfolgenden Bestimmungen zu 
      gewähren. 
 
      *aa) Kreis der Bezugsberechtigten* 
 
      Von den Optionsrechten zum Bezug von 
      insgesamt bis zu 540.000 Aktien dürfen 
      Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis 
      zu 150.000 Aktien an die Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft (Gruppe A), zum 
      Bezug von insgesamt bis zu 150.000 Aktien 
      an Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe 
      B), zum Bezug von insgesamt bis zu 120.000 
      Aktien an Mitglieder der Geschäftsführung 
      von mit der Gesellschaft verbundenen 
      Unternehmen (Gruppe C) und zum Bezug von 
      insgesamt bis zu 120.000 Aktien an 
      Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
      verbundenen Unternehmen (Gruppe D) 
      ausgegeben werden. 
 
      Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der 
      Gewährung der Optionen in einem 
      ungekündigten Arbeits- bzw. 
      Dienstverhältnis zur Gesellschaft 
      (betreffend Gruppen A und B) bzw. zu einem 
      mit der Gesellschaft verbundenen 
      Unternehmen (betreffend Gruppen C und D) 
      stehen. 
 
      Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten 
      und die Zahl der Optionsrechte für jeden 
      Bezugsberechtigten werden im Fall der 
      Gruppe A durch den Aufsichtsrat und im 
      Fall der Gruppen B, C und D durch den 
      Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      sowie - nur betreffend Gruppen C und D - 
      mit der ggf. rechtlich erforderlichen 
      Zustimmung von Gremien bei dem jeweiligen 
      verbundenen Unternehmen festgelegt. 
 
      Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht 
      nicht. 
 
      *bb) Laufzeit, Wartezeit, 
      Ausübungszeiträume, Sperrfristen* 
 
      Die Optionsrechte haben jeweils eine 
      Laufzeit von maximal 10 Jahren ab dem Tag 
      des Entstehens des jeweiligen 
      Optionsrechts ("*Ausgabetag*"). 
 
      Die Bezugsberechtigten können die 
      Optionsrechte frühestens nach Ablauf einer 
      Wartezeit von vier Jahren, beginnend am 
      Ausgabetag, ausüben. 
 
      Die Optionsrechte dürfen ferner nur 
      jeweils in einem Zeitraum von sechs Wochen 
      nach Veröffentlichung eines 
      Konzernhalbjahresfinanzberichts gemäß 
      §§ 115, 117 Nr. 2 des 
      Wertpapierhandelsgesetzes, eines 
      freiwilligen Konzernquartalsfinanzberichts 
      für das dritte Quartal entsprechend den 
      Vorgaben von §§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 
      Abs. 3 und 4, 117 Nr. 2 des 
      Wertpapierhandelsgesetzes oder einer 
      Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 
      53 Abs. 1 Börsenordnung für die 
      Frankfurter Wertpapierbörse für das dritte 
      Quartal oder eines 
      Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 
      114, 117 Nr. 1 des 
      Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der -2-

("*Ausübungszeiträume*"). 
 
      Darüber hinaus ist eine Ausübung innerhalb 
      folgender Sperrfristen nicht möglich: 
 
      * innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende 
        eines Geschäftsjahres der Gesellschaft 
        und 
      * von dem Tag, an dem die Gesellschaft 
        ein Angebot an ihre Aktionäre zum 
        Bezug neuer Aktien oder von 
        Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
        Optionsrechten im Bundesanzeiger 
        veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem 
        die Aktien der Gesellschaft erstmals 
        an der Frankfurter Wertpapierbörse 
        oder einer anderen Börse "ex 
        Bezugsrecht" notiert werden. 
 
      Im Übrigen sind die aus den 
      Vorschriften betreffend den Insiderhandel 
      und den geschlossenen Zeitraum bei 
      Eigengeschäften von Führungskräften in der 
      Verordnung EU Nr. 596/2014 des 
      Europäischen Parlaments und des Rates vom 
      16. April 2014 über Marktmissbrauch und 
      sonstigen Rechtsvorschriften folgenden 
      Ausübungsbeschränkungen zu beachten. 
 
      Die Optionsrechte verfallen nach Ablauf 
      der Laufzeit entschädigungslos. 
 
      *cc) Ausübungspreis, Erfolgsziel* 
 
      Jedes Optionsrecht berechtigt nach 
      Maßgabe der festzulegenden 
      Optionsbedingungen zum Bezug einer 
      nennbetragslosen auf den Namen lautenden 
      Stückaktie der Gesellschaft. Der bei 
      Ausübung des Optionsrechts zum Bezug einer 
      Aktie zu zahlende Ausübungspreis 
      entspricht dem ungewichteten Durchschnitt 
      der Schlusspreise der Aktie der 
      Gesellschaft an den fünf 
      Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des 
      jeweiligen Optionsrechts. 
 
      "*Schlusspreis*" ist, im Hinblick auf 
      jeden einzelnen Börsenhandelstag, der im 
      Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) der Frankfurter 
      Wertpapierbörse in der Schlussauktion 
      ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein 
      solcher Schlusskurs an dem betreffenden 
      Handelstag nicht ermittelt wird, der 
      letzte im fortlaufenden Xetra-Handel (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
      Frankfurter Wertpapierbörse ermittelte 
      Preis der Aktie der Gesellschaft. 
 
      In jedem Fall ist jedoch mindestens der 
      geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 
      Abs. 1 des Aktiengesetzes als 
      Ausübungspreis zu zahlen. 
 
      Voraussetzung für die Ausübung eines 
      Optionsrechts ist, dass der ungewichtete 
      Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie 
      der Gesellschaft an den fünf 
      Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des 
      jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem die 
      Option ausgeübt wird, mindestens 130 % des 
      Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel). 
      Sofern diese Voraussetzung für einen 
      bestimmen Ausübungszeitraum vorliegt, ist 
      die Ausübung während dieses 
      Ausübungszeitraums unabhängig von der 
      weiteren Kursentwicklung der Aktie der 
      Gesellschaft möglich. 
 
      *dd) Erwerbszeiträume* 
 
      Optionsrechte können in mehreren Tranchen 
      bis zum 11. August 2024, frühestens jedoch 
      nach Eintragung des bedingten Kapitals 
      I/2019 im Handelsregister, ausgegeben 
      werden. Der Ausgabetag muss in dem 
      Zeitraum von 60 Tagen nach der 
      Veröffentlichung eines freiwilligen 
      Konzernquartalsfinanzberichts für das 
      dritte Quartal entsprechend den Vorgaben 
      von §§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 
      4, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes 
      oder einer Konzernquartalsmitteilung im 
      Sinne von § 53 Abs. 1 Börsenordnung für 
      die Frankfurter Wertpapierbörse für das 
      dritte Quartal oder eines 
      Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 
      114, 117 Nr. 1 des 
      Wertpapierhandelsgesetzes liegen. 
 
      *ee) Weitere Ausgestaltung* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats sowie - nur 
      betreffend Gruppen C und D - mit der ggf. 
      rechtlich erforderlichen Zustimmung von 
      Gremien bei dem jeweiligen verbundenen 
      Unternehmen die weiteren Einzelheiten der 
      Optionsbedingungen sowie der Ausgabe der 
      Bezugsaktien festzulegen. Soweit die 
      Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
      betroffen sind, werden die weiteren 
      Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie 
      der Ausgabe der Bezugsaktien jedoch vom 
      Aufsichtsrat festgelegt. Weitere 
      Einzelheiten im Sinne der vorstehenden 
      Sätze sind insbesondere: 
 
      * Durchführung des Programms sowie 
        Bedingungen der Gewährung und Ausübung 
        der Optionsrechte, 
      * Modalitäten bei Beendigung des Dienst- 
        bzw. Arbeitsverhältnisses, 
      * Ausgabe der Bezugsaktien in 
        Übereinstimmung mit den 
        rechtlichen Vorgaben, 
      * Regelungen betreffend die 
        Übertragbarkeit von 
        Optionsrechten und die Behandlung von 
        Optionsrechten in Sonderfällen wie 
        z.B. Übernahme der Gesellschaft 
        durch Dritte, Elternzeit oder Tod des 
        Bezugsberechtigten und 
      * etwaige Änderungen des Programms, 
        die aufgrund geänderter 
        Rahmenbedingungen, insbesondere einer 
        Änderung der Kapitalverhältnisse, 
        notwendig werden. 
 
      *ff) Berichtspflicht* 
 
      Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden 
      über die gewährten Optionsrechte und deren 
      Ausübung für jedes Geschäftsjahr nach 
      Maßgabe der anwendbaren Vorschriften 
      im Anhang zum Jahresabschluss, im 
      Konzernanhang oder im Geschäftsbericht 
      berichten. 
   c) *Teilweise Aufhebung des bedingten 
      Kapitals I/2014, Satzungsänderung* 
 
      Das von der Hauptversammlung am 29. April 
      2014 beschlossene und in § 5 Abs. (8) der 
      Satzung der Gesellschaft enthaltene 
      bedingte Kapital (bedingtes Kapital 
      I/2014) wird insoweit aufgehoben, als es 
      einen Betrag von EUR 142.332 übersteigt. 
 
      § 5 Abs. (8) der Satzung der Gesellschaft 
      wird aufgehoben. 
 
      § 5 Abs. (6) der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neu gefasst: 
 
      "(6) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um insgesamt bis zu EUR 142.332 
           durch Ausgabe von insgesamt bis zu 
           142.332 neuen nennbetragslosen auf 
           den Namen lautenden Stammaktien 
           (Stückaktien) bedingt erhöht 
           (bedingtes Kapital I/2014). Das 
           bedingte Kapital 1/2014 dient 
           ausschließlich der Gewährung 
           neuer Aktien an die Inhaber von 
           Optionsrechten, die gemäß 
           Ermächtigungsbeschluss der 
           Hauptversammlung vom 29. April 2014 
           ( Tagesordnungspunkt 9 lit. b)) 
           durch die Gesellschaft ausgegeben 
           werde. Die Ausgabe der Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe 
           des vorstehend bezeichneten 
           Beschlusses jeweils festzulegenden 
           Ausübungspreis. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur 
           durchgeführt, soweit die Inhaber 
           der Optionsrechte von diesen 
           Gebrauch machen. Die Aktien nehmen 
           - sofern sie bis zum Beginn der 
           ordentlichen Hauptversammlung der 
           Gesellschaft entstehen - vom Beginn 
           des vorhergehenden Geschäftsjahres, 
           ansonsten vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie 
           entstehen, am Gewinn teil." 
   d) *Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
      I/2019, Satzungsänderung* 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu EUR 540.000 (in Worten: Euro 
      fünfhundertvierzigtausend) durch Ausgabe 
      von bis zu 540.000 (in Worten: 
      fünfhundertvierzigtausend) neuen 
      nennbetragslosen auf den Namen lautenden 
      Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht 
      (bedingtes Kapital I/2019). Das bedingte 
      Kapital I/2019 dient ausschließlich 
      der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber 
      von Optionsrechten, die gemäß dem 
      Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 12. August 2019 
      (Tagesordnungspunkt 6 lit. b)) durch die 
      Gesellschaft ausgegeben werden. Die 
      Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach 
      Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
      Beschlusses jeweils festzulegenden 
      Ausübungspreis. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, 
      soweit die Inhaber der Optionsrechte von 
      diesen Gebrauch machen. Die Aktien nehmen 
      - sofern sie bis zum Beginn der 
      ordentlichen Hauptversammlung der 
      Gesellschaft entstehen - vom Beginn des 
      vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten 
      vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
      sie entstehen, am Gewinn teil. 
 
      § 5 Abs. (7) der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neu gefasst: 
 
      "(7) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 540.000 (in 
           Worten: Euro 
           fünfhundertvierzigtausend) durch 
           Ausgabe von bis zu 540.000 (in 
           Worten: fünfhundertvierzigtausend) 
           neuen nennbetragslosen auf den 
           Namen lautenden Stammaktien 
           (Stückaktien) bedingt erhöht 
           (bedingtes Kapital I/2019). Das 
           bedingte Kapital I/2019 dient 
           ausschließlich der Gewährung 
           neuer Aktien an die Inhaber von 
           Optionsrechten, die gemäß dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der -3-

Ermächtigungsbeschluss der 
           Hauptversammlung vom 12. August 
           2019 (Tagesordnungspunkt 6 lit. b)) 
           durch die Gesellschaft ausgegeben 
           werden. Die Ausgabe der Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe 
           des vorstehend bezeichneten 
           Beschlusses jeweils festzulegenden 
           Ausübungspreises. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur 
           durchgeführt, soweit die Inhaber 
           der Optionsrechte von diesen 
           Gebrauch machen. Die Aktien nehmen 
           - sofern sie bis zum Beginn der 
           ordentlichen Hauptversammlung der 
           Gesellschaft entstehen - vom Beginn 
           des vorhergehenden Geschäftsjahrs, 
           ansonsten vom Beginn des 
           Geschäftsjahrs an, in dem sie 
           entstehen, am Gewinn teil." 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit 
   der All you need GmbH* 
 
   Die Delticom AG als herrschende Gesellschaft und 
   Organträgerin und die All you need GmbH, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Charlottenburg unter HRB 136134 B, ("*AYN*") als 
   beherrschte Gesellschaft und Organgesellschaft 
   haben am 25. Juni 2019 einen Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag ("*BEAV*") 
   abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung von 
   AYN wird dem BEAV kurzfristig nach der 
   Hauptversammlung der Delticom AG die Zustimmung 
   erteilen, sofern die Hauptversammlung der 
   Delticom AG dem Abschluss des BEAV zustimmt. 
 
   Der BEAV hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
   * AYN unterstellt ihre Leitung der Delticom 
     AG. Die Delticom AG ist damit berechtigt, 
     der Geschäftsführung von AYN Weisungen 
     hinsichtlich der Leitung von AYN zu 
     erteilen, und die Geschäftsführung von AYN 
     ist verpflichtet, diesen Weisungen Folge 
     zu leisten. Es ist jedoch nicht zulässig, 
     die Weisung zu erteilen, den BEAV zu 
     ändern, aufrechtzuerhalten oder zu 
     beenden. Die Delticom AG kann von der 
     Geschäftsführung der AYN jederzeit 
     Auskünfte über die rechtlichen, 
     geschäftlichen und verwaltungsmäßigen 
     Angelegenheiten von AYN verlangen und 
     jederzeit Einsicht in deren 
     Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen 
     nehmen. 
   * AYN verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn 
     an die Delticom AG abzuführen. 
     Maßgeblich für den Umfang der 
     Gewinnabführung ist § 301 des 
     Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen 
     Fassung. Danach ist derzeit, vorbehaltlich 
     einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
     gemäß den Vorschriften des BEAV, der 
     ohne die Gewinnabführung entstehende 
     Jahresüberschuss, vermindert um einen 
     etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
     sowie um den gemäß § 268 Abs. 8 des 
     Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten 
     Betrag, abzuführen. Der Anspruch auf 
     Gewinnabführung entsteht erstmalig für das 
     ganze Geschäftsjahr, in dem der BEAV 
     wirksam wird, und immer am jeweiligen 
     Bilanzstichtag von AYN. Zu diesem 
     Zeitpunkt wird der Anspruch auch fällig 
     und ist bis zu seiner Erfüllung mit einem 
     Zinssatz in der jeweiligen gesetzlichen 
     Höhe für beiderseitige Handelsgeschäfte - 
     derzeit 5 % p.a. - zu verzinsen, wobei 
     Ansprüche aus einem etwaigen 
     Zahlungsverzug unberührt bleiben. 
   * AYN kann während der Laufzeit des BEAV mit 
     Zustimmung der Delticom AG Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
     einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
     zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
     begründet ist. Andere Gewinnrücklagen, die 
     während der Laufzeit des BEAV gebildet 
     werden, sind auf Verlangen der Delticom AG 
     aufzulösen und zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als 
     Gewinn an die Delticom AG abzuführen. Vor 
     und während der Laufzeit des BEAV 
     gebildete sonstige Rücklagen, 
     Gewinnrücklagen, die vor der Laufzeit des 
     Vertrags gebildet wurden, sowie ein aus 
     dieser Zeit bestehender Gewinnvortrag 
     dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
     verwendet werden. 
   * Für die Verlustübernahmeverpflichtung der 
     Delticom AG gegenüber AYN findet die 
     Vorschrift des § 302 AktG in ihrer jeweils 
     gültigen Fassung insgesamt entsprechende 
     Anwendung. Der Anspruch auf 
     Verlustausgleich entsteht jeweils am 
     Bilanzstichtag von AYN und wird zu diesem 
     Zeitpunkt auch fällig. Er ist bis zu 
     seiner Erfüllung mit einem Zinssatz in der 
     jeweiligen gesetzlichen Höhe für 
     beiderseitige Handelsgeschäfte - derzeit 5 
     % p.a. - zu verzinsen, wobei Ansprüche aus 
     einem etwaigen Zahlungsverzug unberührt 
     bleiben. 
   * Der BEAV wurde unter den aufschiebenden 
     Bedingungen der Zustimmung der 
     Hauptversammlung der Delticom AG und der 
     Gesellschafterversammlung von AYN 
     abgeschlossen. Die 
     Gesellschafterversammlung von AYN wird dem 
     BEAV kurzfristig nach der Hauptversammlung 
     der Delticom AG die Zustimmung erteilen, 
     sofern die Hauptversammlung der Delticom 
     AG dem Abschluss des BEAV zustimmt. Der 
     BEAV wird wirksam mit Eintragung im 
     Handelsregister für AYN. Der BEAV gilt - 
     mit Ausnahme seiner 
     beherrschungsvertraglichen Komponente, 
     welche ab Eintragung in das 
     Handelsregister gilt - erstmalig ab Beginn 
     des zum Zeitpunkt der Eintragung im 
     Handelsregister laufenden Geschäftsjahres 
     von AYN. 
   * Der BEAV wird für eine feste Laufzeit von 
     fünf Zeitjahren, also sechzig Monaten, ab 
     dem Beginn des Geschäftsjahres von AYN, in 
     dem er im Handelsregister für AYN 
     eingetragen wird, abgeschlossen. Während 
     dieses Zeitraums ist er nicht ordentlich 
     kündbar. Fällt das Ende dieser festen 
     Laufzeit nicht auf das Ende eines 
     Geschäftsjahres von AYN, verlängert sich 
     der BEAV automatisch bis zum Ende des zu 
     diesem Zeitpunkt laufenden Geschäftsjahres 
     von AYN. Wird der BEAV nicht spätestens 
     drei Monate vor seinem Ablauf von einer 
     der Parteien ordentlich gekündigt, 
     verlängert er sich jeweils um ein weiteres 
     Geschäftsjahr von AYN. 
   * Von diesen Regelungen bleibt das Recht zur 
     Kündigung des BEAV aus wichtigem Grund 
     ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
     unberührt. Als wichtige Gründe gelten für 
     beide Parteien nach dem BEAV insbesondere 
     eine Veräußerung oder Einbringung von 
     Anteilen an der AYN durch die Delticom AG, 
     die zur Folge hat, dass die 
     Voraussetzungen einer finanziellen 
     Eingliederung von AYN gegenüber der 
     Delticom AG nicht mehr vorliegen, eine 
     Spaltung, Verschmelzung oder Liquidation 
     der Delticom AG oder eine formwechselnde 
     Umwandlung (mit Ausnahme des Formwechsels 
     in eine andere Kapitalgesellschaft), 
     Spaltung, Verschmelzung oder Liquidation 
     von AYN sowie sonstige Umstände, die zum 
     Zeitpunkt ihres Eintretens nach deutschem 
     Steuerrecht einen wichtigen Grund für die 
     steuerlich unschädliche Beendigung eines 
     Gewinnabführungsvertrags vor Ablauf seiner 
     steuerlichen Mindestlaufzeit darstellen. 
     Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund 
     ist AYN lediglich zur Abführung der 
     anteiligen Gewinne bzw. Delticom lediglich 
     zum Ausgleich der anteiligen Verluste von 
     AYN, die bis zum Wirksamwerden dieser 
     Kündigung entstanden sind, verpflichtet. 
     Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 
     Bei Beendigung des Vertrages hat die 
     Delticom AG den Gläubigern von AYN 
     Sicherheit zu leisten, wenn die 
     gesetzlichen Voraussetzungen hierfür 
     erfüllt sind. § 303 des Aktiengesetzes 
     gilt insoweit in seiner jeweils 
     anwendbaren Fassung entsprechend. 
 
   Die Delticom AG ist direkt zu 100 % an AYN 
   beteiligt. Deshalb muss der BEAV weder 
   Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für 
   außenstehende Gesellschafter von AYN 
   vorsehen. Eine Prüfung des BEAV ist aus diesem 
   Grund entsprechend § 293b Abs. 1 des 
   Aktiengesetzes ebenfalls nicht erforderlich. 
 
   Der Vorstand der Delticom AG und die 
   Geschäftsführung von AYN haben einen gemeinsamen 
   Bericht gemäß § 293a des Aktiengesetzes 
   über den BEAV erstattet, der zusammen mit den 
   weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom 
   Tag der Einberufung der Hauptversammlung an 
   unter 
 
   www.delti.com/HV 
 
   zugänglich ist, in den Geschäftsräumen der 
   Delticom AG, Brühlstraße 11, 30169 
   Hannover, und in den Geschäftsräumen der All you 
   need GmbH, Friedrichstraße 210, 10969 
   Berlin, ausliegt und auch in der 
   Hauptversammlung der Delticom AG zugänglich 
   gemacht wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   zwischen der Delticom AG und der All you need 
   GmbH vom 25. Juni 2019 zuzustimmen. 
 
   *Berichte an die Hauptversammlung* 
 
   *Zu Punkt 6 der Tagesordnung berichten wir wie 
   folgt:* 
 
   Nach der derzeit bestehenden Ermächtigung 
   gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung 
   vom 29. April 2014 ist der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats, bzw. der 

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July 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Aufsichtsrat an Stelle des Vorstands, soweit 
   Optionsrechte an Vorstandsmitglieder gewährt 
   werden, ermächtigt, bis zum 28. April 2019 
   einmalig oder mehrmalig Optionsrechte zum Bezug 
   von insgesamt bis zu 540.000 neuen 
   nennbetragslosen auf den Namen lautenden 
   Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des 
   Vorstands der Gesellschaft, an Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer und 
   Mitglieder der Geschäftsführung von mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszugeben 
   ("*Ermächtigung 2014*"). 
 
   Von der Ermächtigung wurde teilweise durch 
   Ausgabe von 142.332 Optionsrechten Gebrauch 
   gemacht. 
 
   Da die Ermächtigung abgelaufen ist, soll sie, 
   soweit nicht von ihr Gebrauch gemacht wurde, 
   durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Dem 
   Vorstand soll auch künftig die Möglichkeit 
   gegeben werden, Mitarbeiter der Gesellschaft und 
   verbundener Unternehmen sowie Geschäftsführer 
   verbundener Unternehmen durch Aktienoptionen zu 
   motivieren und langfristig an die Gesellschaft 
   zu binden. Ebenso sollen dem Aufsichtsrat auch 
   in Zukunft Aktienoptionen als ein möglicher 
   Bestandteil variabler Vorstandsvergütung zur 
   Verfügung stehen. 
 
   Um die Bedienung dieser Optionsrechte im Fall 
   ihrer Ausübung sicherzustellen, ist die 
   Schaffung eines bedingten Kapitals in 
   ausreichendem Umfang erforderlich. Das 
   bestehende bedingte Kapital I/2014 soll 
   aufgehoben werden, soweit es nicht mehr benötigt 
   wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   die Möglichkeit zu schaffen, Aktienoptionen mit 
   Optionsrechten zum Erwerb von bis zu 540.000 
   neuen nennbetragslosen auf den Namen lautenden 
   Stückaktien der Gesellschaft auszugeben. Zur 
   Absicherung dieser Rechte soll ein bedingtes 
   Kapital I/2019 in Höhe von EUR 540.000 
   geschaffen werden. Die maximal ausgebbaren 
   Aktienoptionen verteilen sich auf die 
   bezugsberechtigten Gruppen wie folgt: 
 
   * Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
     (Gruppe A): maximal 150.000 Optionsrechte 
     zum Bezug von bis zu 150.000 Aktien, 
   * Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe B): 
     maximal 150.000 Optionsrechte zum Bezug 
     von bis zu 150.000 Aktien, 
   * Mitglieder der Geschäftsführung von mit 
     der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
     (Gruppe C): maximal 120.000 Optionsrechte 
     zum Bezug von bis zu 120.000 Aktien, 
   * Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
     verbundenen Unternehmen (Gruppe D): 
     maximal 120.000 Optionsrechte zum Bezug 
     von bis zu 120.000 Aktien. 
 
   Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht aufgrund 
   der Zweckgebundenheit des bedingten Kapitals im 
   Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3 des Aktiengesetzes 
   bereits kraft Gesetzes nicht. 
 
   Der bei Ausübung eines Optionsrechts zum Bezug 
   einer Aktie zu zahlende Ausübungspreis 
   entspricht dem ungewichteten Durchschnitt der 
   Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den 
   fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des 
   Optionsrechts. Dabei bedeutet "*Schlusspreis*", 
   im Hinblick auf jeden einzelnen dieser fünf 
   Börsenhandelstage, den im Xetra-Handel (oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
   Frankfurter Wertpapierbörse in der 
   Schlussauktion ermittelten Schlusskurs oder, 
   wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden 
   Handelstag nicht ermittelt wird, den letzten im 
   fortlaufenden Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter 
   Wertpapierbörse ermittelten Preis der Aktie der 
   Gesellschaft. Immer ist aber mindestens der 
   geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 
   des Aktiengesetzes als Ausübungspreis zu zahlen. 
 
   Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit 
   von maximal 10 Jahren ab dem Tag des Entstehens 
   des jeweiligen Optionsrechts, dem sogenannten 
   Ausgabetag. Die Optionsrechte können in einer 
   Tranche oder mehreren Tranchen oder auch - 
   soweit ausgegebene Optionsrechten verfallen oder 
   sonst erlöschen - wiederholt bis zum 11. August 
   2024 ausgegeben werden. Frühestens kann dies 
   nach Eintragung des bedingten Kapitals I/2019 im 
   Handelsregister geschehen. 
 
   In Übereinstimmung mit § 193 Abs. 2 Nr. 4 
   des Aktiengesetzes können die Optionsrechte 
   frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier 
   Jahren, die am Ausgabetag beginnt, ausgeübt 
   werden. 
 
   Ferner sind bestimmte Ausübungszeiträume 
   festgelegt: Die Optionsrechte dürfen nur jeweils 
   in einem Zeitraum von sechs Wochen nach 
   Veröffentlichung eines 
   Konzernhalbjahresfinanzberichts gemäß §§ 
   115, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, 
   eines freiwilligen Konzernquartalsfinanzberichts 
   für das dritte Quartal entsprechend den Vorgaben 
   von §§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4, 117 
   Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer 
   Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 53 Abs. 
   1 Börsenordnung für die Frankfurter 
   Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder 
   eines Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 
   114, 117 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes 
   ausgeübt werden. Jedoch ist eine Ausübung 
   innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende eines 
   Geschäftsjahres der Gesellschaft und in einem 
   Zeitraum beginnend mit dem Tag, an dem die 
   Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum 
   Bezug neuer Aktien oder von 
   Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
   Optionsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, 
   und endend mit dem Tag, an dem die Aktien der 
   Gesellschaft erstmals an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse oder einer anderen Börse "ex 
   Bezugsrecht" notiert werden, ausgeschlossen. 
 
   Eine Ausübung der Optionsrechte ist nur möglich, 
   wenn der ungewichtete Durchschnitt der 
   Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den 
   fünf Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des 
   jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem die Option 
   ausgeübt wird, mindestens 130 % des 
   Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel). Sofern 
   diese Voraussetzung für einen bestimmten 
   Ausübungszeitraum vorliegt, ist die Ausübung 
   während dieses Ausübungszeitraums unabhängig von 
   der weiteren Kursentwicklung der Aktie der 
   Gesellschaft möglich. 
 
   Die Ausgabe der Optionsrechte kann jeweils in 
   dem Zeitraum von 60 Tagen nach der 
   Veröffentlichung eines freiwilligen 
   Konzernquartalsfinanzberichts für das dritte 
   Quartal entsprechend den Vorgaben von §§ 115 
   Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4, 117 Nr. 2 des 
   Wertpapierhandelsgesetzes oder einer 
   Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 53 Abs. 
   1 Börsenordnung für die Frankfurter 
   Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder 
   eines Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 
   114, 117 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes 
   erfolgen. 
 
   Die weiteren Einzelheiten und Bedingungen des 
   Aktienoptionsprogramms soll der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen; soweit 
   es um die Gewährung von Aktienoptionen an 
   Mitglieder des Vorstands geht, soll dies allein 
   durch den Aufsichtsrat erfolgen. Sofern 
   betreffend die Gruppen C und D im Einzelfall die 
   Zustimmung sonstiger Gremien von verbundenen 
   Unternehmen rechtlich erforderlich sein sollte, 
   wird dies beachtet. 
 
   Zur Bedienung der Optionsrechte aus den 
   Aktienoptionen soll ein bedingtes Kapital I/2019 
   in Höhe von EUR 540.000, eingeteilt in 540.000 
   Aktien, geschaffen werden. 
 
   Das bedingte Kapital I/2014, das derzeit noch 
   EUR 540.000 beträgt und zur Gewährung neuer 
   Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die 
   gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der 
   Hauptversammlung vom 29. April 2014 unter 
   Tagesordnungspunkt 9 b) ausgegeben wurden, 
   dient, soll insoweit aufgehoben werden als es 
   nicht mehr zur etwaigen Bedienung ausgegebener, 
   aber noch nicht ausgeübter Optionsrechte 
   benötigt wird. Es soll daher zukünftig nur noch 
   EUR 142.332 betragen. 
 
   Nach Umsetzung dieser Änderungen wird die 
   Summe aller dann bestehenden bedingten Kapitalia 
   (bedingtes Kapital I/2014 und bedingtes Kapital 
   I/2019) etwa 5,47 % des derzeit im 
   Handelsregister eingetragenen Grundkapitals 
   betragen; dies entspricht auch dem Anteil der 
   Summe der gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 des 
   Aktiengesetzes beschlossenen bedingten Kapitalia 
   (bedingtes Kapital I/2014 und bedingtes Kapital 
   I/2019) am derzeit im Handelsregister 
   eingetragenen Grundkapital. Die Höchstgrenzen 
   des Aktiengesetzes (50 % bzw. 10 % des 
   Grundkapitals) werden damit eingehalten. 
 
   Nach Überzeugung von Vorstand und 
   Aufsichtsrat ist die Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals in Höhe von EUR 540.000 zur 
   Absicherung der Optionsrechte, die auf Grundlage 
   des Aktienoptionsprogramms ausgegeben werden, im 
   Hinblick auf die mit einem Aktienoptionsprogramm 
   verbundenen positiven Auswirkungen für die 
   Gesellschaft, nämlich der Incentivierung und 
   langfristigen Bindung von Geschäftsleitern und 
   Mitarbeitern, gerechtfertigt. Das gilt auch 
   unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts, 
   der bei einer Inanspruchnahme des bedingten 
   Kapitals eintritt, zumal die Schaffung des 
   bedingten Kapitals I/2019 mit der Aufhebung von 
   bedingtem Kapital in Höhe von EUR 397.668 
   einhergeht, so dass sich die Summe aller 
   bedingten Kapitalia nur um EUR 142.332 erhöhen 
   wird. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt 

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July 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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