Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob die Kindererziehungszeiten einer Beamtengattin die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ermöglichen. Die Frau berief sich auf die Neuregelung des § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten. ...Den vollständigen Artikel lesen ...