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DGAP-HV: Vapiano SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Vapiano SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Vapiano SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.08.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-07-10 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Vapiano SE Köln - Wertpapierkennnummer A0WMNK - 
- ISIN DE000A0WMNK9 - Einladung Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am 21. August 2019 
um 11.00 Uhr im Dorint Hotel am Heumarkt, Raum Pipin, 
Pipinstr. 1, 50667 Köln, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. 
TAGESORDNUNG 
1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Vapiano SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   Lageberichts für die Vapiano SE und des 
   Konzern-Lageberichts für den Vapiano-Konzern 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den übernahmerechtlichen 
   Angaben) sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018_ 
 
   Die genannten Unterlagen sind vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://ir.vapiano.com 
 
   dort unter 'Hauptversammlungen', zugänglich. Sie 
   werden auch während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
3. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. _Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019_ 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung und Präferenz seines 
   Prüfungsausschusses - vor, die 
 
    BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Georg-Glock-Straße 8, 40474 
    Düsseldorf, 
 
   zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 
   zu wählen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein 
   nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005 /909/ EG der Kommission) 
   durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. 
   Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem 
   Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, und 
   die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für 
   das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und 
   eine begründete Präferenz für die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   mitgeteilt. Zudem hat der Prüfungsausschuss 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 
   6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt 
   wurde. Der Aufsichtsrat hat vor Abgabe seiner 
   Empfehlung an den Aufsichtsrat die vom Deutschen 
   Corporate Governance Kodex (DCGK) vorgesehene 
   Erklärung der BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
5. _Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2017 sowie die Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des gesetzlichen 
   Bezugsrechts; Satzungsänderung_ 
 
   Das in Ziffer 4.3 der Satzung enthaltene 
   Genehmigte Kapital 2017 ist durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 geschaffen und 
   in das Handelsregister der Gesellschaft 
   eingetragen worden. Die Ausübung des Genehmigten 
   Kapitals 2017 ist bis zum 29. Mai 2022 
   befristet. Das Genehmigte Kapital 2017 wurde 
   durch entsprechenden Beschluss des Vorstands und 
   des Aufsichtsrats vom 23. Oktober 2018 in Höhe 
   von insgesamt EUR 2.033.418,00 teilweise 
   ausgenutzt und das Grundkapital der Gesellschaft 
   gegen Bareinlagen und unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre auf gegenwärtig 
   insgesamt EUR 26.063.251,00 erhöht. Die 
   Kapitalerhöhung wurde am 24. Oktober 2018 in das 
   Handelsregister eingetragen. Nach dieser 
   zwischenzeitlichen teilweisen Ausnutzung der 
   Ermächtigung besteht das Genehmigte Kapital 2017 
   nur noch in Höhe von EUR 2.643.443,00. 
 
   Um der Gesellschaft auch künftig die Möglichkeit 
   zu erhalten, die Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft flexibel und nachhaltig nach den 
   sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten 
   anpassen zu können, soll das Genehmigte Kapital 
   2017 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes 
   Kapital 2019 ersetzt werden. Das Genehmigte 
   Kapital 2019 soll die gesetzliche Maximalhöhe 
   von 50 % des aktuellen Grundkapitals der 
   Gesellschaft, d.h. EUR 13.031.625,00 haben und 
   bis zum 20. August 2024 ausgeübt werden können, 
   wobei die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre unter dieser 
   Ermächtigung auf insgesamt nicht mehr als 10 % 
   des auf die Aktien entfallenden Grundkapitals 
   begrenzt werden soll. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Unter Aufhebung der bestehenden 
   satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstands 
   zu Kapitalerhöhungen gemäß Ziffer 4.3 der 
   Satzung (Genehmigtes Kapital 2017) mit Wirkung 
   zum Zeitpunkt der Eintragung der hiermit 
   beschlossenen Satzungsänderung in das 
   Handelsregister wird ein genehmigtes Kapital 
   durch Neufassung von Ziffer 4.3 der Satzung wie 
   folgt neu geschaffen: 
 
    "Der Vorstand ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf 
    des 20. August 2024 einmalig oder mehrmals 
    in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 
    13.031.625,00 (in Worten: dreizehn 
    Millionen 
    einunddreißigtausendsechshundertfünfun 
    dzwanzig Euro) gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen auf 
    den Inhaber lautenden Stückaktien 
    (Stammaktien) zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital 2019). Den Aktionären steht 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das 
    Bezugsrecht der Aktionäre ist nach § 186 
    Abs. 5 AktG auch gewahrt, wenn die neuen 
    Aktien von Kreditinstitut(en) oder einem 
    oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
    § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
    Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
    Unternehmen mit der Verpflichtung 
    übernommen werden, sie den Aktionären der 
    Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
    mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
    jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
    in den folgenden Fällen ganz oder teilweise 
    auszuschließen: 
 
    (i)   wenn die neuen Aktien gemäß § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
          Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
          ausgegeben werden, der den 
          Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich unterschreitet und der 
          anteilige Betrag der nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegebenen Aktien am 
          Grundkapital zehn von Hundert (10 
          %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
          des Wirksamwerdens dieser 
          Ermächtigung oder - sofern dieser 
          Betrag geringer ist - zum 
          jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung 
          der Ermächtigung nicht übersteigt; 
    (ii)  für Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere um die 
          neuen Aktien Dritten beim (auch 
          mittelbaren) Erwerb von 
          Unternehmen, Betrieben, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen 
          an Unternehmen, von Lizenz- oder 
          gewerblichen Schutzrechten oder 
          sonstigen Vermögensgegenständen 
          oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen anbieten zu 
          können; 
    (iii) _soweit es erforderlich ist, um 
          Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen;_ 
    (iv)  _um Inhabern von Wandel- oder 
          Optionsrechten bezogen auf 
          Schuldverschreibungen, die von der 
          Gesellschaft oder deren 
          nachgeordneten Konzernunternehmen 
          ausgegeben werden, ein Bezugsrecht 
          zu gewähren; und_ 
    (v)   für bis zu 1.303.163 neue 
          Stückaktien (entspricht 5 % des 
          Grundkapitals am 21. August 2019), 

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July 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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