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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Vapiano SE: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Vapiano SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Vapiano SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Vapiano SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.08.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-07-10 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Vapiano SE Köln - Wertpapierkennnummer A0WMNK - 
- ISIN DE000A0WMNK9 - Einladung Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am 21. August 2019 
um 11.00 Uhr im Dorint Hotel am Heumarkt, Raum Pipin, 
Pipinstr. 1, 50667 Köln, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. 
TAGESORDNUNG 
1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Vapiano SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   Lageberichts für die Vapiano SE und des 
   Konzern-Lageberichts für den Vapiano-Konzern 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den übernahmerechtlichen 
   Angaben) sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018_ 
 
   Die genannten Unterlagen sind vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://ir.vapiano.com 
 
   dort unter 'Hauptversammlungen', zugänglich. Sie 
   werden auch während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
3. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. _Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019_ 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung und Präferenz seines 
   Prüfungsausschusses - vor, die 
 
    BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Georg-Glock-Straße 8, 40474 
    Düsseldorf, 
 
   zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 
   zu wählen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein 
   nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005 /909/ EG der Kommission) 
   durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. 
   Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem 
   Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, und 
   die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für 
   das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und 
   eine begründete Präferenz für die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   mitgeteilt. Zudem hat der Prüfungsausschuss 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 
   6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt 
   wurde. Der Aufsichtsrat hat vor Abgabe seiner 
   Empfehlung an den Aufsichtsrat die vom Deutschen 
   Corporate Governance Kodex (DCGK) vorgesehene 
   Erklärung der BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
5. _Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2017 sowie die Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des gesetzlichen 
   Bezugsrechts; Satzungsänderung_ 
 
   Das in Ziffer 4.3 der Satzung enthaltene 
   Genehmigte Kapital 2017 ist durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 geschaffen und 
   in das Handelsregister der Gesellschaft 
   eingetragen worden. Die Ausübung des Genehmigten 
   Kapitals 2017 ist bis zum 29. Mai 2022 
   befristet. Das Genehmigte Kapital 2017 wurde 
   durch entsprechenden Beschluss des Vorstands und 
   des Aufsichtsrats vom 23. Oktober 2018 in Höhe 
   von insgesamt EUR 2.033.418,00 teilweise 
   ausgenutzt und das Grundkapital der Gesellschaft 
   gegen Bareinlagen und unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre auf gegenwärtig 
   insgesamt EUR 26.063.251,00 erhöht. Die 
   Kapitalerhöhung wurde am 24. Oktober 2018 in das 
   Handelsregister eingetragen. Nach dieser 
   zwischenzeitlichen teilweisen Ausnutzung der 
   Ermächtigung besteht das Genehmigte Kapital 2017 
   nur noch in Höhe von EUR 2.643.443,00. 
 
   Um der Gesellschaft auch künftig die Möglichkeit 
   zu erhalten, die Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft flexibel und nachhaltig nach den 
   sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten 
   anpassen zu können, soll das Genehmigte Kapital 
   2017 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes 
   Kapital 2019 ersetzt werden. Das Genehmigte 
   Kapital 2019 soll die gesetzliche Maximalhöhe 
   von 50 % des aktuellen Grundkapitals der 
   Gesellschaft, d.h. EUR 13.031.625,00 haben und 
   bis zum 20. August 2024 ausgeübt werden können, 
   wobei die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre unter dieser 
   Ermächtigung auf insgesamt nicht mehr als 10 % 
   des auf die Aktien entfallenden Grundkapitals 
   begrenzt werden soll. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Unter Aufhebung der bestehenden 
   satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstands 
   zu Kapitalerhöhungen gemäß Ziffer 4.3 der 
   Satzung (Genehmigtes Kapital 2017) mit Wirkung 
   zum Zeitpunkt der Eintragung der hiermit 
   beschlossenen Satzungsänderung in das 
   Handelsregister wird ein genehmigtes Kapital 
   durch Neufassung von Ziffer 4.3 der Satzung wie 
   folgt neu geschaffen: 
 
    "Der Vorstand ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf 
    des 20. August 2024 einmalig oder mehrmals 
    in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 
    13.031.625,00 (in Worten: dreizehn 
    Millionen 
    einunddreißigtausendsechshundertfünfun 
    dzwanzig Euro) gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen auf 
    den Inhaber lautenden Stückaktien 
    (Stammaktien) zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital 2019). Den Aktionären steht 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das 
    Bezugsrecht der Aktionäre ist nach § 186 
    Abs. 5 AktG auch gewahrt, wenn die neuen 
    Aktien von Kreditinstitut(en) oder einem 
    oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
    § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
    Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
    Unternehmen mit der Verpflichtung 
    übernommen werden, sie den Aktionären der 
    Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
    mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
    jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
    in den folgenden Fällen ganz oder teilweise 
    auszuschließen: 
 
    (i)   wenn die neuen Aktien gemäß § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
          Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
          ausgegeben werden, der den 
          Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich unterschreitet und der 
          anteilige Betrag der nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegebenen Aktien am 
          Grundkapital zehn von Hundert (10 
          %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
          des Wirksamwerdens dieser 
          Ermächtigung oder - sofern dieser 
          Betrag geringer ist - zum 
          jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung 
          der Ermächtigung nicht übersteigt; 
    (ii)  für Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere um die 
          neuen Aktien Dritten beim (auch 
          mittelbaren) Erwerb von 
          Unternehmen, Betrieben, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen 
          an Unternehmen, von Lizenz- oder 
          gewerblichen Schutzrechten oder 
          sonstigen Vermögensgegenständen 
          oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen anbieten zu 
          können; 
    (iii) _soweit es erforderlich ist, um 
          Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen;_ 
    (iv)  _um Inhabern von Wandel- oder 
          Optionsrechten bezogen auf 
          Schuldverschreibungen, die von der 
          Gesellschaft oder deren 
          nachgeordneten Konzernunternehmen 
          ausgegeben werden, ein Bezugsrecht 
          zu gewähren; und_ 
    (v)   für bis zu 1.303.163 neue 
          Stückaktien (entspricht 5 % des 
          Grundkapitals am 21. August 2019), 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Vapiano SE: Bekanntmachung der -2-

sofern die neuen Aktien an 
          (aktuelle oder ehemalige) 
          Arbeitnehmer oder Organmitglieder 
          der Gesellschaft oder von 
          nachgeordneten verbundenen 
          Unternehmen der Gesellschaft 
          ausgegeben werden. Falls 5 % des 
          Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Ausgabe der neuen Aktien einer 
          geringeren Anzahl von Aktien als 
          1.303.163 entsprechen, ist diese 
          Ermächtigung auf neue Stückaktien 
          mit einem Anteil von 5 % des 
          Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Ausgabe der neuen Aktien 
          beschränkt. Das Arbeits- bzw. 
          Anstellungs- oder Organverhältnis 
          muss jeweils zum Zeitpunkt des 
          Angebots, der Zusage oder der 
          Übertragung bestehen. 
          Über den Ausschluss des 
          Bezugsrechts bei der Ausgabe neuer 
          Aktien an Vorstandsmitglieder der 
          Gesellschaft entscheidet der 
          Aufsichtsrat. Die 
          Belegschaftsaktien können auch 
          unter Zwischenschaltung eines oder 
          mehrerer Kreditinstitut(s)(e) oder 
          Finanzdienstleistungsinstitut(s)(e 
          ), von einem oder mehreren nach § 
          53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
          Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
          über das Kreditwesen tätigen 
          Unternehmen oder einer Gruppe oder 
          einem Konsortium von 
          Kreditinstituten, 
          Finanzdienstleistungsinstituten 
          und/oder solchen Unternehmen oder 
          sonstigen Dritten ausgegeben 
          werden. Soweit gesetzlich 
          zulässig, können Aktien an 
          Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
          von nachgeordneten verbundenen 
          Unternehmen auch in der Weise 
          ausgegeben werden, dass die auf 
          sie zu leistende Einlage aus dem 
          Teil des Jahresüberschusses 
          gedeckt wird, den Vorstand und 
          Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG 
          in andere Gewinnrücklagen 
          einstellen können. 
 
    Die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre darf unter 
    dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf 
    die Summe der unter dieser Ermächtigung 
    auszugebenden neuen Aktien zusammen mit (i) 
    Aktien, die während der Laufzeit und bis 
    zur bezugsrechtsfreien Ausgabe neuer Aktien 
    unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts aufgrund anderer 
    Ermächtigungen in direkter oder 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben 
    oder veräußert werden, sowie (ii) 
    Aktien, die aufgrund von bis zur 
    bezugsrechtsfreien Ausgabe neuer Aktien 
    unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen 
    Schuldverschreibungen mit Options- oder 
    Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
    Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder 
    noch auszugeben sind, rechnerisch ein 
    Anteil von insgesamt nicht mehr als 10 % 
    des auf die Aktien entfallenden 
    Grundkapitals entfällt, und zwar weder zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
    dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
    Ausübung dieser Ermächtigung. Eine 
    Anrechnung nach vorstehendem Satz entfällt 
    mit Wirkung für die Zukunft, wenn und 
    soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), 
    deren Ausübung die Anrechnung bewirkte, von 
    der Hauptversammlung unter Beachtung der 
    gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
    wird bzw. werden. 
 
    _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
    Einzelheiten der Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen, insbesondere den Inhalt 
    der aktienbezogenen Rechte und die 
    allgemeinen Bedingungen der Aktienausgabe 
    festzulegen._ 
 
    _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
    Fassung von Ziffer. 4.3 der Satzung 
    entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2019 sowie nach Ablauf 
    der Ermächtigungsfrist entsprechend 
    anzupassen."_ 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die 
    beschlossene Aufhebung des in Ziffer 4.3 
    der Satzung enthaltenen genehmigten 
    Kapitals (Genehmigtes Kapital 2017) und das 
    beschlossene neue genehmigte Kapital 
    (Genehmigtes Kapital 2019) bzw. die 
    Satzungsänderung mit der Maßgabe zur 
    Eintragung im Handelsregister anzumelden, 
    dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2017 eingetragen wird, dies jedoch 
    nur dann, wenn unmittelbar 
    anschließend das neue Genehmigte 
    Kapital 2019 eingetragen wird. Der Vorstand 
    wird, vorbehaltlich des vorstehenden 
    Satzes, ermächtigt, das Genehmigte Kapital 
    2019 unabhängig von den übrigen Beschlüssen 
    der Hauptversammlung zur Eintragung in das 
    Handelsregister anzumelden. 
 
   *BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 5* 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an steht den Aktionären auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://ir.vapiano.com 
 
   dort unter 'Hauptversammlungen', der 
   nachfolgende Bericht des Vorstands zur 
   Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. 
   Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein. 
 
   _Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 
   über die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 
   2019 gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG 
   i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 vor, 
   das gegenwärtig in Ziffer 4.3 der Satzung 
   bestehende Genehmigte Kapital 2017 aufzuheben 
   und es durch ein neu zu schaffendes genehmigtes 
   Kapital mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss zu ersetzen (Genehmigtes 
   Kapital 2019). 
 
   Das in Ziffer 4.3 der Satzung enthaltene 
   Genehmigte Kapital 2017 ist durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 geschaffen und 
   in das Handelsregister der Gesellschaft 
   eingetragen worden. Die Ausübung des Genehmigten 
   Kapitals 2017 ist bis zum 29. Mai 2022 
   befristet. Das Genehmigte Kapital 2017 wurde 
   durch entsprechenden Beschluss des Vorstands und 
   des Aufsichtsrats vom 23. Oktober 2018 in Höhe 
   von insgesamt EUR 2.033.418,00 teilweise 
   ausgenutzt und das Grundkapital der Gesellschaft 
   gegen Bareinlagen und unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre auf gegenwärtig 
   insgesamt EUR 26.063.251,00 erhöht. Die 
   Kapitalerhöhung wurde am 24. Oktober 2018 in das 
   Handelsregister eingetragen. Nach dieser 
   zwischenzeitlichen teilweisen Ausnutzung der 
   Ermächtigung besteht das Genehmigte Kapital 2017 
   nur noch in Höhe von EUR 2.643.443,00. 
 
   Um der Gesellschaft auch künftig die Möglichkeit 
   zu erhalten, die Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft flexibel und nachhaltig nach den 
   sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten 
   anpassen zu können, soll - im Einklang mit 
   gängiger Unternehmenspraxis - das Genehmigte 
   Kapital 2017 aufgehoben und durch ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2019 ersetzt werden. Das 
   Genehmigte Kapital 2019 soll die gesetzliche 
   Maximalhöhe von 50 % des aktuellen Grundkapitals 
   der Gesellschaft, d.h. EUR 13.031.625,00 haben 
   und bis zum 20. August 2024 ausgeübt werden 
   können, wobei die Ausgabe von Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unter 
   dieser Ermächtigung in Übereinstimmung mit 
   der am internationalen Kapitalmarkt verbreiteten 
   Erwartung auf insgesamt nicht mehr als 10 % des 
   auf die Aktien entfallenden Grundkapitals 
   begrenzt werden soll. 
 
   Das neue Genehmigte Kapital 2019 orientiert sich 
   an dem bisherigen Genehmigten Kapital 2017 und 
   soll wie das bisherige die Möglichkeit zur 
   Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder 
   Sachleistung vorsehen. Die Einzelheiten werden 
   im Fall der Ausnutzung jeweils durch den 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   festgelegt. Der Vorstand legt mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auch die weiteren Konditionen der 
   Kapitalerhöhung und der Ausgabe der neuen Aktien 
   sowie die mit den neuen Aktien verbundenen 
   Rechte fest. Die Ermächtigung ist bis zum 20. 
   August 2024 befristet. 
 
   Der Beschlussvorschlag zu diesem 
   Tagesordnungspunkt betont, dass den Aktionären 
   dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zusteht. Das 
   Bezugsrecht der Aktionäre ist auch gewahrt, wenn 
   die neuen Aktien von Kreditinstituten oder 
   Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 
   AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
   sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). Zur optimalen Nutzung 
   der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft 
   soll der Vorstand darüber hinaus ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht in den in der Ermächtigung 
   bestimmten, folgenden Fällen ganz oder teilweise 
   auszuschließen: 
 
   Erstens soll es dem Vorstand möglich sein, das 
   Bezugsrecht unter den Voraussetzungen des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, um im 
   Falle einer erforderlichen oder unternehmerisch 
   sinnvollen Eigenkapitalaufnahme durch die 
   Beteiligung eines oder mehrerer Investoren die 
   Möglichkeiten des Kapitalmarktes besser oder 
   schneller nutzen zu können als bei einem Angebot 
   an alle Aktionäre. Nach dem Aktiengesetz ist ein 
   solcher Bezugsrechtsausschluss insbesondere dann 
   zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen 
   Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Vapiano SE: Bekanntmachung der -3-

übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen 
   Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet. Das genehmigte Kapital, für 
   welches hiernach das Bezugsrecht ausgeschlossen 
   werden können soll, ist auf 10 % des derzeitigen 
   Grundkapitals beschränkt, dies entspricht ca. 
   2.606.325 neuen Aktien. Falls 10 % des 
   Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
   neuen Aktien einer geringeren Anzahl von Aktien 
   als 2.606.325 entsprechen, ist die Ermächtigung 
   auf neue Stückaktien mit einem Anteil von 10 % 
   des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
   neuen Aktien beschränkt. Auf diese Begrenzung 
   ist die anderweitige Ausgabe bzw. 
   Veräußerung von Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   anzurechnen (siehe unten). 
 
   Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und 
   zu einem nahe am Börsenpreis liegenden 
   Emissionspreis neue Mittel für die Gesellschaft 
   zu beschaffen und deren Kapitalbasis zu stärken. 
   Die Platzierung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre eröffnet die 
   Möglichkeit, einen deutlich höheren 
   Mittelzufluss je neuer Aktie als im Falle einer 
   Emission mit Bezugsrecht zu realisieren. 
   Maßgeblich hierfür ist, dass die 
   Gesellschaft durch den Ausschluss des 
   Bezugsrechts die notwendige Flexibilität erhält, 
   um kurzfristig günstige Börsensituationen 
   wahrnehmen zu können. Die Kapitalerhöhung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gibt dem Vorstand 
   hiermit auch insofern eine effiziente und 
   deutlich schnellere Möglichkeit der 
   Kapitalbeschaffung, da eine Pflicht zur 
   Erstellung eines Wertpapierprospekts in diesem 
   Falle nicht besteht. 
 
   Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG bei Einräumung 
   eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der 
   Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den 
   Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
   Marktrisiko, insbesondere Kursänderungsrisiko, 
   über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen 
   bei der Festlegung des Veräußerungspreises 
   und so zu nicht marktnahen Konditionen führen 
   kann. Schließlich kann die Gesellschaft bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge 
   der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
   bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren. Im 
   Gegensatz zu einer Emission mit Bezugsrecht der 
   Aktionäre kann der Ausgabepreis bei Ausschluss 
   des Bezugsrechts erst unmittelbar vor der 
   Platzierung festgesetzt und damit ein 
   Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer 
   Bezugsfrist vermieden werden. Dies führt in der 
   Regel zu höheren Erlösen je neuer Aktie zum Wohl 
   der Gesellschaft. Bei der Zuteilung der Aktien 
   an einen oder mehrere Investoren wird sich der 
   Vorstand ausschließlich am 
   Unternehmensinteresse orientieren. 
 
   Die Schutzinteressen der Aktionäre sind durch 
   die Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   an die Modalitäten des Bezugsrechtsausschlusses 
   und den Ausgabepreis gewahrt. 
 
   Zum einen werden die Aktionäre dadurch vor einer 
   unangemessenen Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes geschützt, dass das Volumen der 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
   neuen Aktien auf 10 % des bei Wirksamwerden der 
   Ermächtigung durch Eintragung im Handelsregister 
   der Gesellschaft oder - sofern dieser Wert 
   geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
   der Ermächtigung auf die Aktien entfallenden 
   Grundkapitals begrenzt ist. Auf diese Begrenzung 
   ist die anderweite Ausgabe bzw. Veräußerung 
   von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG anzurechnen (siehe unten). 
 
   Zum anderen wird dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre durch die Festlegung des 
   Ausgabebetrags nicht wesentlich unter dem 
   Börsenpreis Rechnung getragen. Bei Ausnutzung 
   der Ermächtigung wird der Vorstand einen 
   etwaigen Abschlag vom dann maßgeblichen 
   Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach 
   den zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung 
   des Ausgabebetrages vorherrschenden 
   Marktbedingungen möglich ist. Durch die 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung sinken zwar die 
   relative Beteiligungsquote und der relative 
   Stimmrechtsanteil der vorhandenen Aktionäre, 
   diese haben aber die Möglichkeit, ihren 
   relativen Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen 
   im Wege des Erwerbs der erforderlichen Aktien 
   über die Börse aufrechtzuerhalten. 
 
   Insgesamt soll damit sichergestellt werden, dass 
   in Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
   Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
   Vermögens- wie auch die Mitgliedschafts- und 
   insbesondere Stimmrechtsinteressen bei einer 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals angemessen 
   gewahrt werden, während der Gesellschaft im 
   Interesse aller Aktionäre weitere 
   Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
   Zweitens kann das Bezugsrecht ausgeschlossen 
   werden für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere um die neuen Aktien Dritten beim 
   (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
   Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
   Unternehmen, von Lizenz- oder gewerblichen 
   Schutzrechtenanbieten oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
   Erwerb von Vermögensgegenständen zu können. Die 
   Gesellschaft soll auf diese Weise die 
   Möglichkeit erhalten, im Rahmen des Erwerbs von 
   Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie im 
   Rahmen des Erwerbs sonstiger einlagefähiger 
   Wirtschaftsgüter, dem Veräußerer als 
   Gegenleistung eine Beteiligung an der Vapiano SE 
   durch Ausgabe neuer Aktien einzuräumen. So kann 
   sich in Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit 
   ergeben, dem Veräußerer als Gegenleistung 
   nicht Geld, sondern Aktien bereitstellen zu 
   müssen. Außerdem kann die Gewährung von 
   Aktien als Gegenleistung auch unter dem 
   Gesichtspunkt einer optimalen 
   Finanzierungsstruktur im Interesse der 
   Gesellschaft sein. Die Ermächtigung ermöglicht 
   der Gesellschaft insoweit namentlich, auch 
   größere Akquisitionsobjekte unter 
   Einbeziehung dieser Form der Gegenleistung und 
   damit liquiditätsschonend zu erwerben. Die 
   Gesellschaft steht im globalen und nationalen 
   Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, 
   an den internationalen und nationalen Märkten 
   schnell und flexibel handeln zu können. Dazu 
   gehört es, derartige Akquisitionen zur 
   Verbesserung der Wettbewerbsposition 
   durchzuführen. Die Möglichkeit, Aktien der 
   Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten, 
   schafft einen Vorteil im Wettbewerb um 
   interessante Akquisitionsobjekte und gewährt den 
   notwendigen Spielraum, sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Betrieben, Unternehmensteilen oder 
   Unternehmensbeteiligungen sowie von sonstigen, 
   mit einem solchen Akquisitionsobjekt im 
   Zusammenhang stehenden, einlagefähigen 
   Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend nutzen zu 
   können. Dazu müssen die neuen Aktien allein dem 
   Veräußerer angeboten werden können, wofür 
   ein vollständiger Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre unumgänglich ist. Da über solche 
   Akquisitionen häufig kurzfristig entschieden 
   werden muss, kann für die dann erforderliche 
   Sachkapitalerhöhung in der Regel nicht erst ein 
   Hauptversammlungsbeschluss herbeigeführt werden. 
   Es bedarf deshalb eines genehmigten Kapitals, 
   auf das der Vorstand - mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Die 
   Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen setzt 
   voraus, dass der Wert der Sacheinlagen in einem 
   angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien 
   steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelation sicherstellen, dass die 
   Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   angemessen gewahrt bleiben und insbesondere ein 
   angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien 
   erzielt wird. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf 
   achten, dass die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird 
   sich bei der Bemessung des Wertes der als 
   Gegenleistung gewährten Aktien an deren 
   Börsenpreis orientieren. Eine schematische 
   Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei 
   nicht vorgesehen, insbesondere um erzielte 
   Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen 
   des Börsenpreises infrage zu stellen. 
 
   Bei Einräumung eines Bezugsrechts wären hingegen 
   der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   oder Unternehmensbeteiligungen und von 
   sonstigen, mit einem solchen Akquisitionsobjekt 
   im Zusammenhang stehenden einlagefähigen 
   Wirtschaftsgütern gegen Gewährung neuer Aktien 
   der Gesellschaft nicht möglich und die damit für 
   die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen 
   Vorteile nicht erreichbar. 
 
   Konkrete Erwerbsvorhaben bestehen zurzeit nicht 
   und sind derzeit auch nicht geplant. Wenn sich 
   Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen konkretisieren oder die Möglichkeit 

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July 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Vapiano SE: Bekanntmachung der -4-

besteht, sonstige, mit einem solchen 
   Akquisitionsobjekt im Zusammenhang stehende 
   einlagefähige Wirtschaftsgüter zu erwerben, wird 
   der Vorstand jeweils im Einzelfall sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Möglichkeit der 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er 
   wird die Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn 
   er zu der Überzeugung gelangt, dass der 
   Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Vapiano SE 
   im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt und auch unter Berücksichtigung des 
   eintretenden Verwässerungseffekts gerechtfertigt 
   ist. Der Aufsichtsrat wird die erforderliche 
   Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2019 nur erteilen, wenn er ebenfalls zu 
   dieser Überzeugung gelangt. 
 
   Drittens kann das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
   ausgeschlossen werden. So können bei der 
   Festlegung des Bezugsverhältnisses zwischen der 
   Anzahl der zu beziehenden neuen Aktien je einer 
   bestimmten Anzahl alter Aktien Spitzenbeträge 
   entstehen. Dieser Ausschluss ermöglicht es, ein 
   technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
   darzustellen. Der Ausschluss und der sich daraus 
   ergebende Verwässerungseffekt haben nur einen 
   sehr begrenzten Umfang. Umgekehrt ist der Wert 
   solcher Spitzenbeträge für den Aktionär in der 
   Regel eher gering. Die als sog. 'freie Spitzen' 
   vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien 
   werden entweder durch Verkauf über die Börse 
   oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. 
 
   Viertens kann das Bezugsrecht ausgeschlossen 
   werden, soweit es erforderlich ist, um den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von etwaig bereits 
   begebenen oder künftig zu begebenden 
   Optionsschuldverschreibungen, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente (zusammen im 
   Folgenden 'Schuldverschreibungen') Bezugsrechte 
   zu gewähren, wenn dies die Bedingungen der 
   jeweiligen Schuldverschreibungen als möglichen 
   Verwässerungsschutz zulassen. 
   Schuldverschreibungen sind zur Erleichterung der 
   Platzierbarkeit am Kapitalmarkt regelmäßig 
   mit einem Verwässerungsschutz versehen, der 
   besagt, dass den Inhabern bzw. Gläubigern der 
   Schuldverschreibungen bei nachfolgenden 
   Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre 
   anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. 
   Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
   eingeräumt werden kann, wie es auch den 
   Aktionären zusteht. Sie werden, wenn die 
   Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch 
   macht, so gestellt, als ob sie ihr Options- oder 
   Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. ihre 
   Options- oder Wandlungspflicht erfüllt wäre. 
   Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im 
   Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch 
   Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises - 
   einen höheren Ausgabekurs für die bei der 
   Optionsausübung oder Wandlung auszugebenden 
   Aktien erzielen kann. Um dies zu erreichen, ist 
   ein teilweiser Bezugsrechtsausschluss 
   erforderlich. Auch er hat jedoch nur einen 
   begrenzten Umfang. 
 
   Fünftens und letztens kann das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen werden für bis zu 1.303.163 neue 
   Stückaktien (entspricht 5 % des Grundkapitals am 
   21. August 2019), sofern die neuen Aktien an 
   (aktuelle oder ehemalige) Arbeitnehmer oder 
   Organmitglieder der Gesellschaft oder von 
   nachgeordneten verbundenen Unternehmen der 
   Gesellschaft ausgegeben werden. Falls 5 % des 
   Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
   neuen Aktien einer geringeren Anzahl von Aktien 
   als 1.303.163 entsprechen, ist diese 
   Ermächtigung auf neue Stückaktien mit einem 
   Anteil von 5 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
   der Ausgabe der neuen Aktien beschränkt. Das 
   Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis 
   muss jeweils zum Zeitpunkt des Angebots, der 
   Zusage oder der Übertragung bestehen. 
   Über den Ausschluss des Bezugsrechts bei 
   der Ausgabe neuer Aktien an Vorstandsmitglieder 
   der Gesellschaft entscheidet der Aufsichtsrat. 
   Die Belegschaftsaktien können auch unter 
   Zwischenschaltung eines oder mehrerer 
   Kreditinstitut(s)(e) oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut(s)(e), von einem 
   oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
   Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
   Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer 
   Gruppe oder einem Konsortium von 
   Kreditinstituten, 
   Finanzdienstleistungsinstituten und/oder solchen 
   Unternehmen oder sonstigen Dritten ausgegeben 
   werden. Soweit gesetzlich zulässig und unter 
   Beachtung insbesondere der in § 204 Abs. 3 AktG 
   näher geregelten Voraussetzungen können Aktien 
   an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder von 
   nachgeordneten verbundenen Unternehmen auch in 
   der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu 
   leistende Einlage aus dem Teil des 
   Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand 
   und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere 
   Gewinnrücklagen einstellen können. Durch die 
   Möglichkeit der Ausgabe von Belegschaftsaktien 
   an Arbeitnehmer und Organmitglieder der 
   Gesellschaft oder von mit ihr verbundenen 
   Unternehmen soll auch in Zukunft - wie in der 
   Vergangenheit - die Möglichkeit bestehen, die 
   Mitarbeiter und Organmitglieder in angemessenem 
   Umfang am wirtschaftlichen Erfolg des Konzerns, 
   zu dem sie auch im Interesse der Aktionäre 
   maßgeblich beigetragen haben, zu 
   beteiligen. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien 
   stellt eine geeignete Maßnahme dar, um 
   sowohl die Anerkennung der von den Mitarbeitern 
   erbrachten Leistungen zu dokumentieren als auch 
   Leistungsanreize im Hinblick auf ihr zukünftiges 
   Engagement zum Nutzen des Unternehmens zu 
   schaffen. Die Bereitschaft zur Übernahme 
   von Mitverantwortung und die Identifikation der 
   Mitarbeiter und Organmitglieder mit dem 
   Unternehmen können auf diese Art und Weise noch 
   weiter gesteigert und ihre Bindung an das 
   Unternehmen erhöht werden. Im Interesse der 
   Aktionäre ist die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in dem vorgenannten 
   Zusammenhang der Höhe beschränkt. 
 
   Die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre darf unter dieser 
   Ermächtigung generell nur erfolgen, wenn auf die 
   Summe der unter dieser Ermächtigung 
   auszugebenden neuen Aktien zusammen mit (i) 
   Aktien, die während der Laufzeit und bis zur 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe neuer Aktien unter 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in 
   direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
   ausgegeben oder veräußert werden, sowie 
   (ii) Aktien, die aufgrund von bis zur 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe neuer Aktien unter 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
   Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder noch 
   auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil von 
   insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals 
   entfällt, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer 
   ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung. Durch diese quantitative 
   Beschränkung und die hierauf bezogene Anrechnung 
   der Ausgabe von Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss auf Basis anderer 
   Ermächtigungen wird nicht nur sichergestellt, 
   dass die Möglichkeiten zur Ausgabe von Aktien 
   gegen Bareinlagen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG insgesamt auf 10 % des auf die Aktien 
   entfallenden Grundkapitals begrenzt sind, 
   sondern ferner, dass sich auch im Falle der 
   Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss 
   in anderen Fällen dieser Ermächtigung insgesamt 
   die etwaige Beeinträchtigungen der Aktionäre in 
   engen Grenzen halten. Einschränkend sieht die 
   Ermächtigung vor, dass die vorstehende 
   Anrechnung mit Wirkung für die Zukunft wieder 
   entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) 
   Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
   bewirkte, d.h. Ausübung von Ermächtigungen (i) 
   zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 
   Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von 
   eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
   und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflicht gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG, von der Hauptversammlung 
   unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften 
   erneut erteilt wird bzw. werden. In diesem Fall 
   bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung 
   erneut über die Möglichkeit eines erleichterten 
   Bezugsrechtsausschlusses entschieden, so dass 
   der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist, 
   zumal auch die Mehrheitsanforderungen an die 
   Beschlüsse jeweils identisch sind. Deshalb soll 
   die Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG insoweit auch wieder bei der Ausgabe neuer 
   Aktien nach Maßgabe von Tagesordnungspunkt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

5 bestehen. Im Fall einer erneuten Ausübung 
   einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung 
   erneut. 
 
   Auf diese Weise sollen die Aktionäre vor einer 
   möglichen übermäßigen Verwässerung ihrer 
   Anteile bei Ausgabe neuer Aktien - gleich ob aus 
   genehmigtem oder bedingtem Kapital - geschützt 
   werden. 
6. _Beschlussfassung über die Änderung der 
   Vergütung des Aufsichtsrats_ 
 
   Die Vergütung für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats soll weiterhin in angemessenem 
   Verhältnis zu den aktuellen Aufgaben und 
   Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit bei 
   der Vapiano SE stehen und zudem hinreichend 
   attraktiv sein, um auch fortan qualifizierte 
   Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats 
   gewinnen zu können. Vorstand und Aufsichtsrat 
   empfehlen daher, die Vergütung mit Wirkung ab 
   dem Geschäftsjahr 2020 wie folgt anzupassen. 
   Frau Vanessa Hall hat erklärt, bereits für das 
   laufende Geschäftsjahr teilweise auf ihre 
   Vergütung zu verzichten, die ihr nach der 
   aktuell geltenden Beschlussfassung über die 
   Vergütung zusteht, soweit sie den Betrag nach 
   der unten vorgeschlagenen neuen Regelung 
   übersteigt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
    neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste 
    Vergütung für jedes volle Geschäftsjahr in 
    Höhe von EUR 35.000,00. Der Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats erhält das dreifache, der 
    stellvertretende Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats das eineinhalbfache dieser 
    festen Vergütung. Wenn der 
    Aufsichtsratsvorsitzende mehr als 50 
    Arbeitstage im Geschäftsjahr nachweist, 
    wird ein zusätzliches Sitzungsgeld von EUR 
    1.000,00 für jede Sitzung des Aufsichtsrats 
    im Geschäftsjahr fällig. Für die 
    Mitgliedschaft in einem Ausschuss des 
    Aufsichtsrats werden zusätzlich jährlich 
    EUR 6.000,00 vergütet und für den Vorsitz 
    in einem Ausschuss zusätzlich jährlich EUR 
    9.000,00. Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
    während eines Teils des Geschäftsjahres dem 
    Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört 
    haben oder nur während eines Teils des 
    Geschäftsjahres das Amt des Vorsitzenden 
    oder stellvertretenden Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats oder eines Ausschusses 
    innehatten, erhalten eine im Verhältnis der 
    Zeit geringere Vergütung nach den 
    vorstehenden Absätzen unter Abrundung auf 
    volle Monate. 
 
    Die auf die Aufsichtsratsvergütung 
    anfallende Umsatzsteuer wird von der 
    Gesellschaft erstattet, soweit die 
    Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt 
    sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft 
    gesondert in Rechnung zu stellen und sie 
    dieses Recht ausüben. 
 
    Sämtliche Formen der Vergütung werden 
    halbjährlich fällig. 
 
    Die vorstehende Vergütungsregelung wird mit 
    Wirkung zum Geschäftsjahr 2020 und auch für 
    die Folgejahre beschlossen, soweit in einer 
    neuen Hauptversammlung keine abweichende 
    Beschlussfassung erfolgt. Die 
    Hauptversammlung beschließt weiterhin 
    jährlich über etwaige Zusatzvergütungen für 
    das abgelaufene Geschäftsjahr, sofern 
    außergewöhnliche Umstände im 
    abgelaufenen Geschäftsjahr dies 
    erforderlich machen. Hierin ist keine 
    abweichende Beschlussfassung von der 
    vorstehenden Vergütungsregelung zu sehen. 
7. _Änderungen der Satzung_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Ziffer 
   18.1 der Satzung zu ändern und wie folgt neu zu 
   fassen: 
 
   _'18.1_ _Den Vorsitz in den 
           Hauptversammlungen führt der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrats oder 
           ein von ihm bestimmtes anderes 
           Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, 
           dass weder der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats noch ein von ihm 
           bestimmtes anderes 
           Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz 
           übernimmt, übernimmt eine sonstige, 
           vom Aufsichtsrat gewählte Person den 
           Vorsitz.'_ 
8. _Wahlen zum Aufsichtsrat_ 
 
   Die Amtszeit von Frau Vanessa Hall, die an 
   Stelle von Herrn Dr. Rigbert Fischer am 13. 
   August 2018 gerichtlich zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats bestellt wurde, nachdem Herr Dr. 
   Fischer sein Amt als Aufsichtsratsmitglied zuvor 
   zum 30. Juni 2018 niedergelegt hatte, endet mit 
   Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 21. 
   August 2019. 
 
   Des Weiteren hat Herr Dr. Thomas Tochtermann 
   sein Amt als Aufsichtsratsmitglied zum 31. 
   Januar 2019 niederlegt. 
 
   Herr Dr. Fischer und Herr Dr. Tochtermann wurden 
   von der Hauptversammlung am 30. Mai 2017 mit 
   einer Amtszeit bis zu der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt (d.h. voraussichtlich bis zur 
   Hauptversammlung 2022), in den Aufsichtsrat 
   gewählt. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
   eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidenden 
   Aufsichtsratsmitglieds gewählt, so besteht sein 
   Amt gemäß Ziffer 10.4 der Satzung der 
   Vapiano SE für den Rest der Amtsdauer des 
   ausscheidenden Mitglieds, wenn die 
   Hauptversammlung nicht etwas anderes bestimmt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach Art. 40 Abs. 2 
   Satz 1, Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 Satz 1 SEAG, 
   §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und den Ziffern 10.1 und 
   10.2 der Satzung der Vapiano SE aus sechs 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, 
   die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf 
   entsprechende Empfehlung des 
   Personalausschusses, vor, die folgenden Personen 
   mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 21. August 2019 als 
   Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre für die 
   Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt (d.h. voraussichtlich bis zur 
   Hauptversammlung 2022), in den Aufsichtsrat der 
   Vapiano SE zu wählen: 
 
   a) *Frau Vanessa Hall, wohnhaft in 
      Buckinghamshire, Vereinigtes Königreich, 
      geschäftsführende Gesellschafterin der 
      Five Good Things Limited sowie der Jack & 
      Alice Limited, beide mit Sitz in Hyde 
      Heath, Vereinigtes Königreich* 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
      AktG:_ 
 
      Frau Vanessa Hall ist kein Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      _Angaben zu Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 
      DCGK:_ 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen zwischen Frau Vanessa Hall und 
      der Vapiano SE und ihren 
      Konzernunternehmen, den Organen der 
      Vapiano SE und wesentlich an der Vapiano 
      SE beteiligten Aktionären keine für die 
      Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
      maßgebenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen, deren 
      Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 DCGK 
      empfohlen wird. 
   b) *Herr Ado Michael Nolte, wohnhaft in 
      Hamburg, geschäftsführender 
      Gesellschafter der Kundenbüro HH N&R GmbH 
      & Co. KG, Hamburg* 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
      AktG:_ 
 
      Herr Nolte ist kein Mitglied in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      oder vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      _Angaben zu Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 
      DCGK:_ 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen zwischen Herrn Nolte und der 
      Vapiano SE und ihren Konzernunternehmen 
      und den Organen der Vapiano SE keine für 
      die Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
      maßgebenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen, deren 
      Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 DCGK 
      empfohlen wird. Es bestehen derzeit auch 
      keine solchen Beziehungen zu wesentlich 
      an der Vapiano SE beteiligten Aktionären; 
      Herr Nolte wurde jedoch auf Initiative 
      der Exchange Bio GmbH für die Wahl in den 
      Aufsichtsrat vorgeschlagen. 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen 
   Kandidaten, insbesondere zu den Angaben nach 
   Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des DCGK zu relevanten 
   Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen sowie 
   wesentlichen Tätigkeiten neben dem 
   Aufsichtsratsmandat, können den unter 
 
   http://ir.vapiano.com 
 
   dort unter 'Hauptversammlungen', abrufbaren 
   Lebensläufen entnommen werden. Die Lebensläufe 
   werden auch in der Hauptversammlung zugänglich 
   sein. 
 
   Die Wahlvorschläge berücksichtigt die 
   gesetzlichen Vorgaben sowie das vom Aufsichtsrat 
   beschlossene Diversitätskonzept 
   einschließlich der Ziele für seine 
   Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil für 
   das Gesamtgremium. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 
   5.4.1 DCGK vergewissert, dass die 
   vorgeschlagenen Kandidaten den für das Amt zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Frau Vanessa Hall soll im Falle ihrer Wahl in 
   den Aufsichtsrat zur Wahl als Vorsitzende des 
   Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. 
 
   Es ist in Übereinstimmung mit der 

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July 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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