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DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung -9-

DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Gateway Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.08.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-07-12 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Gateway Real Estate AG Frankfurt am Main ISIN DE000A0JJTG7 / WKN 
A0JJTG Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
Mittwoch, dem 21. August 2019, um 10:00 Uhr im Hilton Frankfurt 
Airport Hotel, The Squaire, Am Flughafen, 60549 Frankfurt am Main, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 der Gateway Real 
Estate AG ein. 
 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gateway 
    Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2018, des gebilligten 
    Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 und des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
    Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht 
    vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und 
    den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
    Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen 
    Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt 
    werden, sieht das Gesetz generell lediglich die 
    Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
    Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung vor. 
 
    Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Bericht 
    des Aufsichtsrats liegen vom Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft (Am Flughafen, The Squaire 13, 60549 
    Frankfurt am Main) aus und werden auch in der 
    Hauptversammlung ausliegen. Sie stehen zudem auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    zum Download bereit und werden auf Verlangen jedem 
    Aktionär kostenlos übersandt. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
    für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gateway 
    Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
    19.156.410,00 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 
    0,10 je dividenden-berechtigter Stückaktie (insgesamt EUR 
    18.676.404,00) zu verwenden und den Restbetrag von EUR 
    480.006,00 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der 
    Aktionäre auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für 
    den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
    GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
    Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum 
    Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger 
    Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 95 
    AktG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der Satzung aus fünf 
    Mitgliedern. Derzeit sind nur drei Aufsichtsratsmitglieder 
    bestellt. Daher ist eine Wahl zum Aufsichtsrat 
    erforderlich. Die Aufsichtsratsmitglieder werden nach §§ 
    96 Absatz 1 und 101 Absatz 1 AktG von der Hauptversammlung 
    gewählt. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an 
    Wahlvorschläge gebunden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
     Jan Hendrik Hedding, Chief Operating 
     Officer (COO) der Sayano Family Office AG, 
     wohnhaft in Zürich, Schweiz, 
 
     und 
     Marcellino Graf von und zu Hoensbroech, 
     Unternehmer, wohnhaft in Horgen, Schweiz, 
 
    für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
    über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 
    beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    a) Jan Hendrik Hedding 
 
    Jan Hendrik Hedding ist bei den nachfolgend unter (i) 
    aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter (ii) 
    aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren 
    in- und ausländischen Kontrollgremiums eines 
    Wirtschaftsunternehmens: 
 
    (i)  Mitglied des Aufsichtsrats bei der: 
 
         * Development Partner AG, 
         * Gerchgroup AG, 
         * Peires AG. 
    (ii) Mitglied des Verwaltungsrats bei der: 
 
         * Real Estate Portfolio Consulting AG, 
           Schweiz, 
         * Hereco Holdings AG, Schweiz, 
         * bloxxter AG, Schweiz, 
         * Real Estate Financing AG, Schweiz, 
         * Areal Will Zug AG, Schweiz, 
         * Areal Herzogenbuchsee Zug AG, Schweiz, 
         * unicorn two AG, Schweiz. 
 
    *Lebenslauf* 
 
    Herr Hedding ist seit 2017 Chief Operating Officer (_COO_) 
    bei der Sayano Family Office AG und verantwortet dort die 
    Bereiche Beteiligungsmanagement, M&A und Real Estate. 
 
    Zuvor war Herr Hedding von 2013 bis 2017 Geschäftsführer 
    und Investment Manager bei der GIG Grundbesitz Gruppe. Er 
    war dort in den Bereichen Real Estate Investment Banking 
    sowie M&A tätig. Von 2012 bis 2013 war Herr Hedding 
    wissenschaftlicher Mitarbeiter und Assistent des 
    Akademischen Direktors bei der Munich Business School 
    GmbH. 
 
    Herr Hedding studierte von 2007 bis 2010 
    Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim und 
    schloss das Studium als Bachelor of Science (Bsc) ab. 
    2010/2011 studierte er Internationale 
    Betriebswirtschaftslehre an der University of St. Andrews 
    in Schottland und erwarb einen Abschluss als Master of 
    Letters (MLitt). Im Anschluss nahm er ein 
    berufsbegleitendes Postgraduiertenstudium Real Estate Law 
    an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster auf, das 
    er mit dem Erwerb des Titels Master of Law (LL.M.) 
    abschloss. 
 
    Herr Jan Hedding ist Chief Operating Officer (_COO_) bei 
    der Sayano Family Office AG, dem Family Office der Familie 
    Ketterer. Herr Norbert Ketterer ist Vorsitzender des 
    Aufsichtsrats der Gateway Real Estate AG und die von ihm 
    kontrollierte SN Beteiligungen AG ist Hauptaktionärin der 
    Gateway Real Estate AG. Herr Hedding ist zudem Direktor 
    der SN Beteiligungen AG, der SKE Immobilien Holding AG, 
    der Ketom AG, der Helvetic Private Investments AG, der 
    Real Estate Fund Invest AG sowie der Sayano Family Office 
    AG. Hierbei handelt es sich um mit Herrn Norbert Ketterer 
    bzw. der SN Beteiligungen AG verbundene Unternehmen, die 
    zum Teil auch geschäftliche Beziehungen zur Gateway Real 
    Estate AG unterhalten. 
 
    b) Marcellino Graf von und zu Hoensbroech 
 
    Marcellino Graf von und zu Hoensbroech ist bei keiner 
    weiteren Gesellschaft Mitglied eines gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrats. Er ist bei den im folgenden 
    Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren ausländischen 
    Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens: 
 
    * BB Beteiligungen AG, Schweiz, 
    * PTS Master AG, Schweiz, 
    * Luxemburg Capital Value AG, Luxemburg, 
    * Alpha Industrial Holding AG, Luxemburg, 
    * Shanghai Investment Trust AG, Luxemburg, 
    * Splendidestiny LDA, Portugal, 
    * LBP Luxco Sarl, Luxemburg, 
    * Urban Power SL, Spanien, 
    * Marlin Housing Investments SL, Spanien, 
    * South Shore Investments LDA, Portugal, 
    * Sunrise Properties Ltd, UK, 
    * Parklane Zug AG, Schweiz, 
    * DNK Invest AG, Schweiz, 
    * Helvetic Financial Service AG, Schweiz. 
 
    *Lebenslauf* 
 
    Marcellino Graf von und zu Hoensbroech ist als Unternehmer 
    insbesondere im Immobiliensektor tätig. Zuvor war er 13 
    Jahre lang als Managing Director bei CarVal Investors, 
    einem globalen Fondsmanagement-Unternehmen in London, 
    tätig. Graf von und zu Hoensbroech war dort verantwortlich 
    für die Bereiche Real Estate und Corporate Investments in 
    Deutschland, der Schweiz und Österreich sowie für das 
    None Performing Loans Business in Frankreich und 
    Deutschland. Vor seiner Tätigkeit für CarVal Investors war 
    Graf von und zu Hoensbroech sieben Jahre lang bei Arthur 
    Andersen im Beratungsgeschäft tätig. 
 
    Graf von und zu Hoensbroech studierte 
    Wirtschaftswissenschaften an der International Business 
    School (IBS) in Nürnberg. Er hat die Akkreditierung als 
    Chartered Surveyor und die Akkreditierung als Approved 
    Person durch die Financial Services Authority (FCA) in 
    Großbritannien erhalten. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

Marcellino Graf von und zu Hoensbroech ist Partner der 
    Sayano Family Office AG einem mit der SN Beteiligungen AG 
    verbundenen Unternehmen. Er unterhält zudem verschiedene 
    geschäftliche Beziehungen zu Herrn Norbert Ketterer. Herr 
    Ketterer ist Vorsitzende des Aufsichtsrats der Gateway 
    Real Estate AG und die von ihm kontrollierte SN 
    Beteiligungen AG ist Hauptaktionärin der Gateway Real 
    Estate AG. Graf von und zu Hoensbroech übt etwa 
    Organfunktionen bei der South Shore Investments LDA, der 
    Sunrise Properties Ltd, der Parklane Zug AG, der DNK 
    Invest AG und der Helvetic Financial Service AG aus, die 
    jeweils einen geschäftlichen Bezug zu Herrn Ketterer 
    haben. 
 
    c) Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
       verfügt Herr Jan Hendrik Hedding über 
       hinreichenden Sachverstand auf den 
       Gebieten Rechnungslegung und der 
       Abschlussprüfung. Zudem sind nach 
       Auffassung des Aufsichtsrats die 
       gegenwärtigen Mitglieder des 
       Aufsichtsrats zusammen mit den zur Wahl 
       vorgeschlagene Kandidaten in ihrer 
       Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die 
       Gesellschaft tätig ist, hinreichend 
       vertraut im Sinne von § 100 Absatz 5 
       AktG. Der Aufsichtsrat hat sich 
       vergewissert, dass die vorgeschlagenen 
       Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand 
       aufbringen können. 
7.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
    Kapitals 2019/I, über die Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie über die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Das von der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. August 
    2018 beschlossene Genehmigte Kapital 2018/I wurde im April 
    2019 teilweise in Anspruch genommen und beträgt seither 
    noch EUR 67.914.196,00. Um dem Vorstand weiterhin ein 
    genehmigtes Kapital in Höhe des gesetzlich zulässigen 
    Höchstvolumens von 50 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
    zur Verfügung zu stellen, soll ein zusätzliches 
    genehmigtes Kapital im Umfang von EUR 25.467.824,00 
    geschaffen werden ('*Genehmigtes Kapital 2019/I*'). Damit 
    soll der Vorstand weiterhin in die Lage versetzt werden, 
    das Grundkapital kurzfristig ohne weiteren Beschluss der 
    Hauptversammlung in einem angemessenen Umfang erhöhen zu 
    können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2019/I* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. 
       August 2024 gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmal oder mehrmals, 
       insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 
       25.467.824,00 durch Ausgabe von bis zu 
       25.467.824 neuen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen 
       ('*Genehmigtes Kapital 2019/I*'). Die neuen 
       Aktien sind den Aktionären grundsätzlich 
       zum Bezug anzubieten; sie können auch von 
       einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder 
       einem oder mehreren ihnen gleichgestellten 
       Institut(en) mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
       folgenden Fällen auszuschließen: 
 
       aa) soweit dies zum Ausgleich von 
           Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       bb) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen erfolgt und der auf die 
           neuen Aktien, für die das 
           Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
           insgesamt entfallende anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 10 % weder 
           des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch des im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung vorhandenen 
           Grundkapitals übersteigt und der 
           Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
           bereits notierten Aktien gleicher 
           Gattung und Ausstattung zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
           des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
           im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 
           186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           unterschreitet. Auf diese Begrenzung 
           auf 10 % des Grundkapitals ist 
           derjenige anteilige Betrag des 
           Grundkapitals anzurechnen, der auf 
           Aktien entfällt, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung in 
           unmittelbarer, sinngemäßer oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 
           Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben oder veräußert 
           werden. Auf die Begrenzung auf 10 % 
           des Grundkapitals ist ferner 
           derjenige anteilige Betrag des 
           Grundkapitals anzurechnen, der auf 
           Aktien entfällt, die zur Bedienung 
           von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
           Optionspflichten aus Wandel- 
           und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, welche 
           während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 
           186 Absatz 3 Satz 4 AktG begeben 
           werden, auszugeben sind; 
       cc) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen zur Gewährung von 
           Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
           Immobilien, Immobilienportfolios, 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen sowie 
           zum Erwerb von sonstigen 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen; 
       dd) soweit dies erforderlich ist, um im 
           Falle eines an alle Aktionäre 
           gerichteten Angebots oder bei einer 
           Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den 
           Inhabern von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen der 
           Gesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft in dem Umfang 
           Aktien zu gewähren, in dem diese 
           Inhaber nach Ausübung des Options- 
           oder Wandlungsrechts oder der 
           Erfüllung der entsprechenden Pflicht 
           ein Bezugsrecht auf Aktien der 
           Gesellschaft hätten. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der 
       jeweiligen Aktienrechte, die sonstigen 
       Bedingungen der Aktienausgabe sowie die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2019/I festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang 
       der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2019/I zu ändern. 
    b) *Satzungsänderung* 
 
       § 5 der Satzung erhält folgenden neuen 
       Absatz 5: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. 
       August 2024 gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmal oder mehrmals, 
       insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 
       25.467.824,00 durch Ausgabe von bis zu 
       25.467.824 neuen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2019/I). Die neuen 
       Aktien sind den Aktionären grundsätzlich 
       zum Bezug anzubieten; sie können auch von 
       einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder 
       einem oder mehreren ihnen gleichgestellten 
       Institut(en) mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
       folgenden Fällen auszuschließen: 
 
       aa) _soweit dies zum Ausgleich von 
           Spitzenbeträgen erforderlich ist;_ 
       bb) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen erfolgt und der auf die 
           neuen Aktien, für die das 
           Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
           insgesamt entfallende anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 10 % weder 
           des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch des im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung vorhandenen 
           Grundkapitals übersteigt und der 
           Ausgabebetrag den Börsenpreis der 
           bereits notierten Aktien gleicher 
           Gattung und Ausstattung zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
           des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
           im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 
           186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           unterschreitet. Auf diese Begrenzung 
           auf 10 % des Grundkapitals ist 
           derjenige anteilige Betrag des 
           Grundkapitals anzurechnen, der auf 
           Aktien entfällt, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung in 
           unmittelbarer, sinngemäßer oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 
           Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben oder veräußert 
           werden. Auf die Begrenzung auf 10 % 
           des Grundkapitals ist ferner 
           derjenige anteilige Betrag des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung -3-

Grundkapitals anzurechnen, der auf 
           Aktien entfällt, die zur Bedienung 
           von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
           Optionspflichten aus Wandel- 
           und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, welche 
           während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 
           186 Absatz 3 Satz 4 AktG begeben 
           werden, auszugeben sind; 
       cc) _bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen zur Gewährung von 
           Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
           Immobilien, Immobilienportfolios, 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen sowie 
           zum Erwerb von sonstigen 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen;_ 
       dd) soweit dies erforderlich ist, um im 
           Falle eines an alle Aktionäre 
           gerichteten Angebots oder bei einer 
           Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den 
           Inhabern von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen der 
           Gesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft in dem Umfang 
           Aktien zu gewähren, in dem diese 
           Inhaber nach Ausübung des Options- 
           oder Wandlungsrechts oder der 
           Erfüllung der entsprechenden Pflicht 
           ein Bezugsrecht auf Aktien der 
           Gesellschaft hätten. 
 
       _Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der 
       jeweiligen Aktienrechte, die sonstigen 
       Bedingungen der Aktienausgabe sowie die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2019/I festzulegen._ 
 
       _Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang 
       der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2019/I zu ändern._' 
 
    Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 
    Absatz 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die 
    Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der 
    Inhalt dieses Berichts wird im Folgenden bekannt gemacht: 
 
    *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß 
    §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG* 
 
    Unter dem Tagesordnungspunkt 7 wird vorgeschlagen, den 
    Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. August 2024 
    ein- oder mehrmalig, insgesamt höchstens um einen Betrag 
    von EUR 25.467.824,00 durch Ausgabe von bis zu 25.467.824 
    neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
    2019/I*'). Damit stünde dem Vorstand, zusammen mit dem 
    noch bestehenden Genehmigten Kapital 2018/I, auch 
    weiterhin ein genehmigtes Kapital in Höhe des gesetzlich 
    zulässigen Höchstvolumens von 50 % des Grundkapitals der 
    Gesellschaft zur Verfügung. 
 
    Mit der erbetenen Ermächtigung zur Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals wird dem Vorstand ein flexibles 
    Instrument zur Gestaltung der Unternehmensfinanzierung 
    eingeräumt. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital soll es 
    dem Vorstand ermöglichen, auch weiterhin kurzfristig das 
    für die weitere Entwicklung des Unternehmens erforderliche 
    Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer 
    Aktien gegen Bareinlagen aufzunehmen und dadurch etwaige 
    günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen 
    Finanzierungsbedarfes ohne Verzögerungen zu nutzen. 
    Daneben soll der Vorstand die Möglichkeit haben, sich am 
    Markt bietende Akquisitionschancen für eine 
    Sachkapitalerhöhung zu ergreifen. 
 
    Die erbetene Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der 
    Vorstand erstattet hiermit seinen schriftlichen Bericht 
    über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts. 
 
    Der Vorstand soll ermächtigt werden, für etwaige 
    Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts für Spitzenbeträge eröffnet die Möglichkeit, 
    bei einer Kapitalerhöhung einfache und praktikable 
    Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, 
    wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der 
    Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig 
    auf die Aktionäre entsprechend ihrer Beteiligung an dem 
    bisherigen Grundkapital verteilt werden können. Die 
    Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten 
    Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die 
    Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des 
    Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu 
    den Verfahrensvorteilen zu vernachlässigen. Ein möglicher 
    Verwässerungseffekt aufgrund eines Ausgleichs von 
    Spitzenbeträgen ist kaum spürbar. 
 
    Weiterhin soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, 
    Immobilien, Immobilienportfolios, Unternehmen, 
    Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie 
    zum Erwerb von sonstigen Unternehmensgegenständen 
    einschließlich Forderungen gegen Ausgabe von Aktien 
    zu erwerben. Durch diese Möglichkeit der Aktienausgabe 
    wird der Handlungsspielraum des Vorstandes im Wettbewerb 
    deutlich erhöht, da insbesondere bei dem Erwerb von 
    Unternehmen und Beteiligungen die zu erbringende 
    Gegenleistung mitunter in Form von Aktien des Erwerbers 
    erbracht wird. Gerade bei größeren 
    Unternehmenseinheiten wäre die Gesellschaft vielfach nicht 
    in der Lage, die Gegenleistung in Geld zu erbringen, ohne 
    die Liquidität der Gesellschaft zu stark in Anspruch zu 
    nehmen. Um solche im Interesse der Wachstumsstrategie der 
    Gesellschaft liegenden Transaktionen auch zukünftig zu 
    ermöglichen, ist die Nutzung eines genehmigten Kapitals 
    mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
    erforderlich. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im 
    Rahmen eines Erwerbs von Immobilien, Immobilienportfolios, 
    Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
    Unternehmen sowie zum Erwerb von sonstigen 
    Unternehmensgegenständen einschließlich Forderungen 
    ausgegeben werden, kann die Aktienausgabe aus einer 
    Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    bisherigen Aktionäre erfolgen. Da solche Erwerbe zumeist 
    kurzfristig erfolgen, können sie in der Regel nicht von 
    der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung 
    der Gesellschaft beschlossen werden; auch für die 
    Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung 
    fehlt in diesen Fällen wegen der gesetzlichen Fristen 
    regelmäßig die Zeit. Der Vorstand soll deshalb in 
    diesen Fällen zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt 
    werden, um schnell und ohne großen Aufwand neue 
    Aktien zu diesem Zweck schaffen zu können. Bei der 
    erbetenen Ermächtigung handelt es sich um eine reine 
    Vorsorgemaßnahme. Konkrete Vorhaben für die 
    Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
 
    Zudem soll gemäß §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 
    Satz 4 AktG der Bezugsrechtsausschluss auch zulässig sein, 
    wenn der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen 
    Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen 
    wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im 
    Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom 
    Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
    Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
    wesentlich unterschreitet. Hierdurch soll der Vorstand in 
    die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige 
    Börsensituationen zu nutzen und auf diese Weise eine 
    größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der 
    Gesellschaft zu erreichen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts 
    führt auf Grund der deutlich schnelleren 
    Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren 
    Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit 
    Bezugsrecht. Zusätzlich können mit einer derartigen 
    Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts auch neue 
    Investorengruppen gewonnen werden. Durch die Begrenzung 
    auf zehn vom Hundert des Grundkapitals wird der für die 
    vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre eintretende 
    Verwässerungseffekt möglichst geringgehalten. Auf Grund 
    des begrenzten Umfanges der Kapitalerhöhung haben die 
    betroffenen Aktionäre zudem die Möglichkeit, durch einen 
    Zukauf über die Börse und somit unter marktgerechten 
    Konditionen ihre Beteiligungsquote zu halten. Die 
    Vermögensinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, 
    dass die Aktien auf Grund dieser Ermächtigung nur zu einem 
    Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenpreis der 
    bereits notierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
    Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand 
    wird außerdem in jedem Fall den Gegenwert für die 
    Aktien ausschließlich im Interesse der Gesellschaft 
    und ihrer Aktionäre festlegen. Auf diese 

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July 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung -4-

Zehn-vom-Hundert-Grenze ist anzurechnen (i) derjenige 
    anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien 
    entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
    unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender 
    Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, 
    sowie (ii) derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, 
    der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
    Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
    bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten 
    aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche 
    während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Absatz 4 
    Satz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG begeben werden, 
    auszugeben sind. Mit dieser Anrechnungsregelung wird 
    sichergestellt, dass der gesetzgeberischen Wertung des § 
    186 Absatz 3 Satz 4 AktG auch dann Rechnung getragen wird, 
    wenn Maßnahmen ergriffen werden, die einer 
    Barkapitalerhöhung durch Ausnutzung genehmigten Kapitals 
    wirtschaftlich entsprechen. 
 
    Schließlich soll der Vorstand die Möglichkeit 
    erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auszuschließen, um im Falle eines an 
    alle Aktionäre gerichteten Angebots oder bei einer 
    Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den Inhabern von Options- 
    oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder 
    einer Konzerngesellschaft in dem Umfang Aktien zu 
    gewähren, in dem diese Inhaber nach Ausübung des Options- 
    oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der entsprechenden 
    Pflicht ein Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft 
    hätten. Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der 
    erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit einem 
    Verwässerungsschutz ausgestattet werden, der darin 
    besteht, den Inhabern der Schuldverschreibungen bei 
    nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue 
    Aktien einräumen zu können, wie es auch Aktionären 
    zusteht. Die Inhaber von Schuldverschreibungen werden auf 
    diese Weise so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. 
    Damit die Schuldverschreibungen einen solchen 
    Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies 
    erleichtert die Platzierung der Schuldverschreibungen und 
    dient damit den Interessen der Aktionäre an einer 
    optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der 
    Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von 
    Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- und/oder 
    Optionsrecht gewähren bzw. eine Wandlungs- und/oder 
    Optionspflicht begründen, den Vorteil, dass im Fall einer 
    Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- bzw. 
    Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender 
    Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder 
    Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs- oder 
    Optionspflicht begründen, nicht nach den jeweiligen 
    Bedingungen der Schuldverschreibung ermäßigt zu 
    werden braucht und auch kein anderweitiger 
    Verwässerungsschutz durch die Gesellschaft, etwa in Form 
    von Ausgleichszahlungen, gewährt werden muss. 
 
    Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, 
    ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen wird und dies 
    nur dann tun, wenn es nach seiner Einschätzung im 
    wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit 
    ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. Im 
    Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts wird der Vorstand der nächsten 
    Hauptversammlung über die maßgeblichen Gründe für den 
    Bezugsrechtsausschluss berichten. 
8.  *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden sowie 
    die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, über die 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die 
    Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018/I, über die 
    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2019/I sowie über 
    die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. 
    August 2018 zu Tagesordnungspunkt 8 wurde der Vorstand 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. 
    August 2023 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder 
    auf den Namen lautende Wandel-, Options- und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) mit oder ohne 
    Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    60.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern 
    von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
    zum Bezug von bis zu 10.587.500 auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
    des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 10.587.500,00 
    nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
    Schuldverschreibungen zu gewähren und/oder in den 
    Bedingungen der Schuldverschreibungen Pflichten zur 
    Wandlung der jeweiligen Schuldverschreibung in solche 
    Aktien zu begründen. Im Zusammenhang mit dieser 
    Ermächtigung hat die ordentliche Hauptversammlung vom 22. 
    August 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 zudem beschlossen, 
    das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
    10.587.500,00 durch Ausgabe von bis zu 10.587.500 neuen 
    auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt zu erhöhen 
    (das '*Bedingte Kapital 2018/I*'). 
 
    Die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen soll neu gefasst 
    werden. Bislang wurden auf Grundlage der Ermächtigung vom 
    22. August 2018 keine Wandel-, Options- und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) ausgegeben, sodass das 
    Bedingte Kapital 2018/I nicht mehr benötigt wird. Das 
    Bedingte Kapital 2018/I soll daher vollständig aufgehoben 
    und durch ein neues Bedingtes Kapital 2019/I ersetzt 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen* 
 
       Die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 
       22. August 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 
       erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
       einer Kombination dieser Instrumente wird 
       aufschiebend bedingt auf die Eintragung der 
       unter Buchstabe e) dieses Tagesordnungspunktes 
       8 zu beschließenden Satzungsänderung in 
       das Handelsregister aufgehoben. 
    b) *Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018/I* 
 
       Das in der ordentlichen Hauptversammlung vom 
       22. August 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 
       beschlossene Bedingte Kapital 2018/I wird 
       aufschiebend bedingt auf die Eintragung der 
       unter Buchstabe e) dieses Tagesordnungspunktes 
       8 zu beschließenden Satzungsänderung in 
       das Handelsregister aufgehoben. 
    c) *Erteilung einer neuen Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bis zum 20. August 2024 
       einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder 
       auf den Namen lautende Wandel-, Options- 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser 
       Instrumente) (zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*') mit oder ohne 
       Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
       zu EUR 800.000.000,00 zu begeben und den 
       Inhabern bzw. Gläubigern von 
       Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
       Optionsrechte zum Bezug von bis zu 93.382.020 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
       93.382.020,00 nach näherer Maßgabe der 
       Bedingungen der Schuldverschreibungen zu 
       gewähren und/oder in den Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen Pflichten zur Wandlung 
       der jeweiligen Schuldverschreibung in solche 
       Aktien zu begründen. Die Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen kann gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlage erfolgen, insbesondere auch gegen 
       Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von 
       Immobilien, Immobilienportfolios, Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen sowie zum Erwerb von sonstigen 
       Vermögensgegenständen einschließlich 
       Forderungen, sofern dies im Interesse der 
       Gesellschaft liegt und der Wert der 
       Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis 
       zum Wert der Schuldverschreibung steht, wobei 
       der insbesondere nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelte 
       theoretische Marktwert maßgeblich ist. 
 
       (aa) _Währung, ausgebende Gesellschaft_ 
 
            Die Schuldverschreibungen können in 
            Euro oder - unter Begrenzung auf 
            den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
            in einer anderen gesetzlichen 
            Währung, beispielsweise eines 
            OECD-Landes, begeben werden. Sie 
            können auch durch eine unmittelbare 
            oder mittelbare in- oder 
            ausländische 
            Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
            der Gateway Real Estate AG 

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July 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung -5-

('*Konzernunternehmen*') ausgegeben 
            werden; für einen solchen Fall wird 
            der Vorstand ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            Übernahme der Garantie für die 
            Schuldverschreibungen durch die 
            Gateway Real Estate AG zu 
            beschließen und den Inhabern 
            der Schuldverschreibungen 
            Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
            neue auf den Inhaber lautende 
            Stückaktien der Gesellschaft zu 
            gewähren oder entsprechende 
            Wandlungspflichten zu begründen und 
            weitere für eine erfolgreiche 
            Ausgabe erforderliche Erklärungen 
            abzugeben sowie Handlungen 
            vorzunehmen. 
       (bb) _Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss_ 
 
            Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
            Bezugsrecht auf die 
            Schuldverschreibungen zu. Das 
            Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt 
            werden, indem die Schuldverschreibungen 
            von einem oder mehreren 
            Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 
            Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
            Unternehmen mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären 
            zum Bezug anzubieten. Werden 
            Schuldverschreibungen von einem 
            Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
            Gesellschaft die Gewährung der 
            gesetzlichen Bezugsrechte für Aktionäre 
            der Gesellschaft gemäß 
            Vorstehendem sicherzustellen. 
 
            Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
            Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
            Schuldverschreibungen 
            auszuschließen: 
 
            (1) für Spitzenbeträge; 
            (2) soweit es erforderlich ist, um 
                den Inhabern von bereits zuvor 
                ausgegebenen Wandlungs- bzw. 
                Optionsrechten auf Aktien der 
                Gesellschaft bzw. den Gläubigern 
                von mit Wandlungspflichten 
                ausgestatteten 
                Wandelschuldverschreibungen ein 
                Bezugsrecht in dem Umfang zu 
                gewähren, wie es ihnen nach der 
                Ausübung dieser Wandlungs- oder 
                Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
                der Wandlungspflichten als 
                Aktionär zustünde; 
            (3) soweit Schuldverschreibungen mit 
                Wandlungs- und/oder Optionsrecht 
                bzw. Wandlungspflicht gegen 
                Sacheinlage zum Zweck des Erwerbs 
                von Immobilien, 
                Immobilienportfolios, 
                Unternehmen, Unternehmensteilen 
                oder Beteiligungen an Unternehmen 
                sowie zum Erwerb von sonstigen 
                Vermögensgegenständen 
                einschließlich Forderungen 
                ausgegeben werden sollen; 
            (4) soweit Schuldverschreibungen mit 
                Wandlungs- und/oder Optionsrecht 
                bzw. Wandlungspflicht gegen 
                Barleistung ausgegeben werden 
                sollen und der Ausgabepreis den 
                insbesondere nach anerkannten 
                finanzmathematischen Methoden 
                ermittelten theoretischen 
                Marktwert der 
                Schuldverschreibungen mit 
                Wandlungs- und/oder Optionsrecht 
                bzw. Wandlungspflicht nicht 
                wesentlich unterschreitet. Diese 
                Ermächtigung zum 
                Bezugsrechtsausschluss gilt 
                jedoch nur insoweit, als auf die 
                zur Bedienung der Wandlungs- und 
                Optionsrechte bzw. bei Erfüllung 
                der Wandlungspflicht 
                auszugebenden Aktien insgesamt 
                nicht mehr als 10 % des 
                Grundkapitals, und zwar weder im 
                Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
                im Zeitpunkt der Ausübung der 
                Ermächtigung ('*Höchstbetrag*') 
                entfällt. Von dem Höchstbetrag 
                ist der anteilige Betrag am 
                Grundkapital der neuen oder zuvor 
                erworbenen eigenen Aktien 
                abzusetzen, die während der 
                Laufzeit dieser Ermächtigung 
                unter vereinfachtem 
                Bezugsrechtsausschluss gemäß 
                oder entsprechend § 186 Absatz 3 
                Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                veräußert werden, sowie der 
                anteilige Betrag am Grundkapital, 
                der auf Aktien entfällt, die 
                aufgrund von Options- und/oder 
                Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
                bezogen werden können oder 
                müssen, die während der Laufzeit 
                dieser Ermächtigung unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts in 
                sinngemäßer Anwendung von § 
                186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                ausgegeben werden. 
 
            Soweit Genussrechte oder 
            Gewinnschuldverschreibungen ohne 
            Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
            Wandlungspflicht ausgegeben werden, 
            wird der Vorstand ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats das 
            Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
            auszuschließen, wenn diese 
            Genussrechte oder 
            Gewinnschuldverschreibungen 
            obligationsähnlich ausgestattet sind, 
            d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
            Gesellschaft begründen, keine 
            Beteiligung am Liquidationserlös 
            gewähren und die Höhe der Verzinsung 
            nicht auf Grundlage der Höhe des 
            Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
            oder der Dividende berechnet wird. 
            Außerdem müssen in diesem Fall die 
            Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
            Genussrechte oder 
            Gewinnschuldverschreibungen den zum 
            Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
            Marktkonditionen für vergleichbare 
            Mittelaufnahmen entsprechen. 
       (cc) _Ausstattung von 
            Teilschuldverschreibungen_ 
 
            Schuldverschreibungen können einmalig 
            oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen 
            sowie auch gleichzeitig in 
            verschiedenen Tranchen begeben werden. 
            Die einzelnen Emissionen können in 
            jeweils unter sich gleichberechtigte 
            Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
            werden. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 
            AktG bleiben unberührt. 
 
            (1) Optionsschuldverschreibungen 
 
                Im Falle der Ausgabe von 
                Optionsschuldverschreibungen 
                werden jeder 
                Teilschuldverschreibung ein oder 
                mehrere Optionsscheine beigefügt, 
                die den Inhaber berechtigen, nach 
                Maßgabe der vom Vorstand 
                festzulegenden Optionsbedingungen 
                auf den Inhaber lautende 
                Stückaktien der Gesellschaft zu 
                beziehen. Der anteilige Betrag am 
                Grundkapital der je 
                Teilschuldverschreibung zu 
                beziehenden, auf den Inhaber 
                lautenden Stückaktien der 
                Gesellschaft darf den Nennbetrag 
                der Teilschuldverschreibung 
                jedoch nicht überschreiten. Zudem 
                darf die Laufzeit des 
                Optionsrechts die Laufzeit der 
                Optionsschuldverschreibung nicht 
                übersteigen. Im Übrigen kann 
                vorgesehen werden, dass etwaige 
                Spitzen zusammengelegt und/oder 
                in Geld ausgeglichen werden. 
                Entsprechendes gilt, wenn 
                Optionsscheine einem Genussrecht 
                oder einer 
                Gewinnschuldverschreibung 
                beigefügt werden. 
            (2) Wandelschuldverschreibungen 
 
                Im Falle der Ausgabe von 
                Wandelschuldverschreibungen 
                erhalten die Inhaber der 
                Teilschuldverschreibungen das 
                Recht, diese nach näherer 
                Maßgabe der vom Vorstand 
                festzulegenden 
                Wandelanleihebedingungen in auf 
                den Inhaber lautende Stückaktien 
                der Gesellschaft umzutauschen. 
                Das Umtauschverhältnis ergibt 
                sich aus der Division des 
                Nennbetrags einer 
                Teilschuldverschreibung durch den 
                festgesetzten Wandlungspreis für 
                eine auf den Inhaber lautende 
                Stückaktie der Gesellschaft. Das 
                Umtauschverhältnis kann sich auch 
                durch Division des unter dem 
                Nennbetrag liegenden 
                Ausgabebetrags einer 
                Schuldverschreibung durch den 
                festgesetzten Wandlungspreis für 
                eine neue auf den Inhaber 
                lautende Stückaktie der 
                Gesellschaft ergeben. Das 
                Umtauschverhältnis kann auf eine 
                volle Zahl auf- oder abgerundet 
                werden. Es kann vorgesehen 
                werden, dass etwaige Spitzen 
                zusammengelegt und/oder in Geld 
                ausgeglichen werden. Der 

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July 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung -6-

anteilige Betrag am Grundkapital 
                der bei Wandlung auszugebenden 
                auf den Inhaber lautenden 
                Stückaktien darf den Nennbetrag 
                der Schuldverschreibung nicht 
                übersteigen. Die 
                Wandelanleihebedingungen können 
                auch eine Wandlungspflicht zum 
                Ende der Laufzeit oder zu einem 
                früheren Zeitpunkt vorsehen. Die 
                Gesellschaft kann in den 
                Anleihebedingungen berechtigt 
                werden, eine etwaige Differenz 
                zwischen dem Nennbetrag der 
                Wandelschuldverschreibung und dem 
                Produkt aus Wandlungspreis und 
                Umtauschverhältnis ganz oder 
                teilweise in bar auszugleichen. 
                Vorstehende Vorgaben gelten 
                entsprechend, wenn das 
                Wandlungsrecht bzw. die 
                Wandlungspflicht sich auf ein 
                Genussrecht oder eine 
                Gewinnschuldverschreibung 
                beziehen. 
            (3) Erfüllungsmöglichkeiten 
 
                Die Wandel- bzw. 
                Optionsanleihebedingungen können 
                das Recht der Gesellschaft 
                vorsehen, den Gläubigern der 
                Schuldverschreibung ganz oder 
                teilweise anstelle der Zahlung 
                eines fälligen Geldbetrags neue 
                Aktien oder eigene Aktien der 
                Gesellschaft zu gewähren. Die 
                Aktien werden jeweils mit einem 
                Wert angerechnet, der nach 
                näherer Maßgabe der 
                Anleihebedingungen dem auf volle 
                Cent aufgerundeten 
                volumengewichteten 
                Durchschnittswert der Börsenkurse 
                von Aktien gleicher Gattung der 
                Gesellschaft im Xetra-Handel 
                (oder in einem an die Stelle des 
                Xetra-Systems getretenen 
                funktional vergleichbaren 
                Nachfolgesystem) während einer in 
                den Anleihebedingungen 
                festgelegten Frist entspricht. 
 
                Die Wandel- bzw. 
                Optionsanleihebedingungen können 
                ferner vorsehen, dass die 
                Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
                Optionsberechtigten nicht Aktien 
                der Gesellschaft gewährt, sondern 
                den Gegenwert der andernfalls zu 
                liefernden Aktien in Geld zahlt. 
                Der Gegenwert je Aktie entspricht 
                nach näherer Maßgabe der 
                Anleihebedingungen dem auf volle 
                Cent aufgerundeten 
                volumengewichteten 
                Durchschnittswert der Börsenkurse 
                von Aktien gleicher Gattung der 
                Gesellschaft im Xetra-Handel 
                (oder in einem an die Stelle des 
                Xetra-Systems getretenen 
                funktional vergleichbaren 
                Nachfolgesystem) während einer in 
                den Anleihebedingungen 
                festgelegten Frist. 
       (dd) _Options- bzw. Wandlungspreis_ 
 
            Im Falle der Ausgabe von 
            Schuldverschreibungen, die ein 
            Wandlungsrecht, eine 
            Wandlungspflicht und/oder ein 
            Optionsrecht gewähren bzw. 
            bestimmen, muss der jeweils 
            festzusetzende Options- bzw. 
            Wandlungspreis - auch bei einem 
            variablen Umtauschverhältnis bzw. 
            Wandlungspreis - entweder (i) 
            mindestens 80 % des 
            volumengewichteten Durchschnitts 
            aus den Börsenkursen der Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Gattung im 
            Xetra-Handel (oder in einem an die 
            Stelle des Xetra-Systems getretenen 
            funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) an den zehn 
            Börsentagen vor dem Tag der 
            Beschlussfassung durch den Vorstand 
            über die Begebung der Options- oder 
            Wandelschuldverschreibungen 
            betragen oder (ii) - für den Fall 
            der Einräumung eines Bezugsrechts - 
            mindestens 80 % des 
            volumengewichteten Durchschnitts 
            aus den Börsenkursen der Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Gattung im 
            Xetra-Handel (oder in einem an die 
            Stelle des Xetra-Systems getretenen 
            funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) im Zeitraum vom 
            Beginn der Bezugsfrist bis zum 
            dritten Tag vor der Bekanntmachung 
            der endgültigen Konditionen 
            gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 
            AktG (einschließlich) 
            entsprechen. 
 
            Im Fall der Ausgabe von 
            Schuldverschreibungen, die eine 
            Wandlung- bzw. Optionspflicht 
            bestimmen, kann der jeweils 
            festzusetzende Options- bzw. 
            Wandlungspreis nach näherer 
            Maßgabe der Anleihebedingungen 
            auch mindestens 80 % des 
            volumengewichteten Durchschnitts 
            der Börsenkurse von Aktien gleicher 
            Gattung der Gesellschaft im 
            Xetra-Handel (oder in einem an die 
            Stelle des Xetra-Systems getretenen 
            funktional vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) während der 
            letzten zehn Börsentage vor oder 
            nach der Endfälligkeit entsprechen. 
 
            § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG 
            bleiben in jedem Fall unberührt. 
       (ee) _Verwässerungsschutz_ 
 
            Die Ermächtigung umfasst auch die 
            Möglichkeit, nach näherer 
            Maßgabe der jeweiligen 
            Anleihebedingungen in bestimmten 
            Fällen Verwässerungsschutz zu 
            gewähren bzw. Anpassungen 
            vorzunehmen. Dies kann insbesondere 
            vorgesehen werden, wenn die 
            Gesellschaft während der Wandlungs- 
            oder Optionsfrist ihr Grundkapital 
            unter Einräumung eines Bezugsrechts 
            an ihre Aktionäre erhöht oder 
            weitere Wandel- oder 
            Optionsschuldverschreibungen begibt 
            bzw. Wandlungs- oder Optionsrechte 
            gewährt oder garantiert und den 
            Inhabern schon bestehender 
            Wandlungs- oder Optionsrechte 
            hierfür kein Bezugsrecht einräumt, 
            wie es ihnen nach Ausübung des 
            Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
            der Erfüllung ihrer 
            Wandlungspflichten als Aktionär 
            zustünde, oder wenn durch eine 
            Kapitalerhöhung aus 
            Gesellschaftsmitteln das 
            Grundkapital erhöht wird. Für 
            solche Fälle kann über die Wandel- 
            bzw. Optionsanleihebedingungen 
            sichergestellt werden, dass der 
            wirtschaftliche Wert der 
            bestehenden Wandlungs- bzw. 
            Optionsrechte unberührt bleibt, 
            indem die Wandlungs- oder 
            Optionsrechte wertwahrend angepasst 
            werden, soweit die Anpassung nicht 
            bereits durch Gesetz zwingend 
            geregelt ist. Die wertwahrende 
            Anpassung kann insbesondere durch 
            Einräumung von Bezugsrechten, durch 
            die Veränderung oder Einräumung von 
            Barkomponenten oder durch 
            Veränderung des 
            Wandlungs-/Optionspreises erfolgen. 
            Das Vorstehende gilt entsprechend 
            für den Fall der 
            Kapitalherabsetzung oder anderer 
            Kapitalmaßnahmen, von 
            Aktiensplits, von 
            Umstrukturierungen, einer 
            Kontrollerlangung durch Dritte, 
            einer Dividendenzahlung oder 
            anderer vergleichbarer 
            Maßnahmen, die zu einer 
            Verwässerung des Werts der Aktien 
            führen können. § 9 Absatz 1 AktG 
            und § 199 AktG bleiben unberührt. 
            Darüber hinaus kann die 
            Gesellschaft für den Fall einer 
            vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- 
            oder Optionsrechts die Zahlung 
            einer angemessenen Entschädigung 
            gewähren. In jedem Fall darf der 
            anteilige Betrag am Grundkapital 
            der je Schuldverschreibung zu 
            beziehenden Aktien insgesamt den 
            Nennbetrag pro Schuldverschreibung 
            bzw. einen niedrigeren Ausgabepreis 
            nicht überschreiten. 
       (ff) _Ermächtigung zur Festlegung der 
            weiteren Einzelheiten_ 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
            und Ausstattung der 
            Schuldverschreibungen, insbesondere 
            Zinssatz, Art der Verzinsung, 
            Ausgabekurs, Laufzeit, Stückelung, 
            Verwässerungsschutzbestimmungen, 
            Restrukturierungsmöglichkeiten, 
            Options- bzw. Wandlungspreis und 
            Options- bzw. Wandlungszeitraum 
            sowie Währung und 
            Umrechnungsmodalitäten 
            festzusetzen. Für den Fall der 
            Ausgabe durch Konzernunternehmen 
            hat der Vorstand zusätzlich das 
            Einvernehmen mit den Organen der 
            die Schuldverschreibungen 
            begebenden Konzernunternehmen 

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July 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung -7-

herzustellen. § 9 Absatz 1 AktG und 
            § 199 AktG bleiben jeweils 
            unberührt. 
    d) *Bedingtes Kapital 2019/I* 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
       93.382.020,00 durch Ausgabe von bis zu 
       93.382.020 neuen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
       Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt erhöht 
       ('*Bedingtes Kapital 2019/I*'). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien an die 
       Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-, Options- 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser 
       Instrumente), die aufgrund der von der 
       Hauptversammlung vom 21. August 2019 unter 
       Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
       Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren 
       unmittelbaren oder mittelbaren in- oder 
       ausländischen 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben 
       werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
       zum Bezug von auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. 
       eine Wandlungspflicht bestimmen. 
 
       Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien aus dem Bedingten 
       Kapital 2019/I darf nur zu einem Wandlungs- 
       bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den 
       Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 21. 
       August 2019 unter Tagesordnungspunkt 8 
       beschlossenen Ermächtigung entspricht. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
       durchzuführen, wie von Options- bzw. 
       Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie 
       die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
       Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen 
       oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von 
       Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft 
       erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder 
       neue Aktien aus einer Ausnutzung eines 
       Genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt 
       werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung 
       von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch 
       die Erfüllung von Wandlungspflichten oder die 
       Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am 
       Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. 
    e) *Satzungsänderung* 
 
       § 5 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       93.382.020,00 durch Ausgabe von bis zu 
       93.382.020 neuen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
       Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2019/I). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien an die 
       Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-, Options- 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser 
       Instrumente), die aufgrund der von der 
       Hauptversammlung vom 21. August 2019 unter 
       Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
       Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren 
       unmittelbaren oder mittelbaren in- oder 
       ausländischen 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben 
       werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
       zum Bezug von auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. 
       eine Wandlungspflicht bestimmen. Die Ausgabe 
       der neuen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2019/I 
       darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis 
       erfolgen, welcher den Vorgaben der von der 
       Hauptversammlung vom 21. August 2019 unter 
       Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
       Ermächtigung entspricht. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
       durchzuführen, wie von Options- bzw. 
       Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie 
       die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
       Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen 
       oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von 
       Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft 
       erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder 
       neue Aktien aus einer Ausnutzung eines 
       Genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt 
       werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung 
       von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch 
       die Erfüllung von Wandlungspflichten oder die 
       Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am 
       Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
    Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 
    Absatz 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die 
    Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der 
    Inhalt dieses Berichts wird im Folgenden bekannt gemacht. 
 
    *Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 8 gemäß 
    §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG* 
 
    Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 sieht vor, 
    den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bis zum 20. August 2024 einmalig oder 
    mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
    Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
    und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser 
    Instrumente) (zusammen nachfolgend auch 
    '*Schuldverschreibungen*') mit oder ohne 
    Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    800.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern 
    von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
    zum Bezug von bis zu 93.382.020 auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
    des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 93.382.020,00 
    nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
    Schuldverschreibungen zu gewähren und/oder in den 
    Bedingungen der Schuldverschreibungen Pflichten zur 
    Wandlung der jeweiligen Schuldverschreibung in solche 
    Aktien zu begründen. 
 
    Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten 
    Art bietet der Gesellschaft die Möglichkeit, in Ergänzung 
    zu den sonstigen Möglichkeiten der Fremd- und 
    Eigenkapitalaufnahme je nach Marktlage attraktive 
    Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. 
    Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger 
    bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechten und 
    Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht es, die 
    Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe sog. 
    hybrider Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch 
    einen Beitrag zu leisten, die finanziellen Voraussetzungen 
    für die künftige geschäftliche Entwicklung 
    sicherzustellen. 
 
    Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die 
    Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der 
    Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für 
    bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
    eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten 
    Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die 
    Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der 
    Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, 
    neben der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten 
    auch Wandlungspflichten zu begründen bzw. der Kombination 
    von Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen, erweitern den Spielraum für 
    die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die 
    Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft zudem, die 
    Schuldverschreibungen selbst oder über ihre unmittelbaren 
    oder mittelbaren in- oder ausländischen 
    Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften zu platzieren. 
    Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in 
    anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung 
    eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung 
    ausgegeben werden. 
 
    Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. 
    Optionsrecht gewähren, können die Bedingungen der 
    Schuldverschreibungen zur Erhöhung der Flexibilität 
    vorsehen, dass die Gesellschaft einem 
    Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht auf 
    den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, 
    sondern den Gegenwert in Geld zahlt. 
 
    Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
    gewähren. Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen 
    soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein: 
 
    Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    ermächtigt werden, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
    auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem 
    Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der 
    Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen 
    Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des 
    Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung 
    der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
    ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch 
    Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 

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July 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung -8-

für die Gesellschaft verwertet. 
 
    Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von 
    Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit 
    Wandlungspflichten ausgestatteten 
    Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
    einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
    bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der 
    Wandlungspflichten zustehen würde. Die Options- und 
    Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel Bestimmungen, 
    die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- 
    oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen 
    sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser 
    platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits 
    bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die 
    Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung 
    der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die 
    Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
    ermäßigt werden muss. Dies ermöglicht einen höheren 
    Ausgabekurs der bei Ausübung der Option oder Durchführung 
    der Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien. Da die Platzierung der Emission dadurch 
    erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem 
    Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur 
    ihrer Gesellschaft. 
 
    Zudem soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht 
    auszuschließen, soweit Schuldverschreibungen mit 
    Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht 
    gegen Sacheinlage zum Zweck des Erwerbs von Immobilien, 
    Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Erwerb von 
    sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich 
    Forderungen ausgegeben werden sollen, und dies im 
    Interesse der Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, dass 
    der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis 
    zum Wert der Schuldverschreibungen steht. Im Fall von 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ist der 
    insbesondere nach anerkannten Methoden ermittelte 
    theoretische Marktwert maßgeblich. Die Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet die 
    Möglichkeit, die Schuldverschreibungen in geeigneten 
    Einzelfällen als Akquisitionswährung, z. B. im 
    Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien, Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
    liquiditätsschonend nutzen zu können. Die Gegenleistung 
    braucht dann nicht in Geld erbracht zu werden. Dabei kann 
    eine attraktive Alternative darin liegen, an Stelle oder 
    neben der Gewährung von Aktien oder Barleistung 
    Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder 
    Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft 
    zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen 
    der Gesellschaft z. B. bei Akquisitionen. Auch unter dem 
    Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann 
    sich ein solches Vorgehen nach den Umständen des 
    Einzelfalls besonders anbieten. Zudem wird es der 
    Gesellschaft durch die vorgeschlagene Regelung ermöglicht, 
    auch sonstige einlagefähige Vermögensgegenstände, wie z. 
    B. auch Forderungen gegen die Gesellschaft, unter 
    vorstehenden Voraussetzungen zu erwerben, ohne dabei über 
    Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. 
 
    Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
    Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden 
    sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in 
    sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
    auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen 
    gegen Barleistung ausgegeben werden und auf die bei 
    Ausübung der begebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und 
    Erfüllung der Wandlungspflichten auszugebenden Aktien 
    insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals, und zwar 
    weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
    der Ausübung der Ermächtigung, entfällt. Diese 
    Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss 
    vermindert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital 
    derjenigen Aktien, die während der Laufzeit der 
    Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
    oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
    AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder aufgrund 
    von während der Laufzeit der Ermächtigung begebenen 
    Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, 
    bei deren Begebung das Bezugsrecht entsprechend § 186 
    Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde. Durch die 
    Anrechnungsbestimmung wird auch in dieser Ermächtigung 
    sichergestellt, dass auf ihrer Grundlage keine 
    Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    ausgegeben werden, soweit dies dazu führen würde, dass 
    unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen oder 
    bestimmten Platzierungen eigener Aktien in direkter oder 
    entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
    ein Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder eigene Aktien 
    der Gesellschaft von mehr als 10 % der derzeit 
    ausstehenden Aktien ausgeschlossen wäre. Für den Fall 
    eines Bezugsrechtsausschlusses darf der Ausgabepreis der 
    Schuldverschreibung in sinngemäßer Geltung von § 186 
    Absatz 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unter ihrem 
    Marktwert festgesetzt werden. Damit wird dem 
    Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer 
    Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Um 
    die Erfüllung dieser Anforderung für die Begebung von 
    Schuldverschreibungen sicherzustellen, wird der 
    theoretische Marktwert der Schuldverschreibung mit 
    Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht 
    insbesondere nach anerkannten finanzmathematischen 
    Methoden ermittelt. Daneben sind auch andere anerkannte 
    Verfahren zulässig, etwa die Ermittlung des Marktwerts 
    durch die Durchführung eines Bookbuildingverfahrens unter 
    Begleitung einer anerkannten Investmentbank. Diesen 
    Marktwert darf der festzusetzende Ausgabepreis nicht 
    wesentlich unterschreiten. Dann ist der Schutz der 
    Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
    gewährleistet, und den Aktionären entsteht kein 
    wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
    Bezugsrechtsausschluss, weil der Wert eines Bezugsrechts 
    praktisch auf Null sinken würde. 
 
    Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
    Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht 
    ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
    insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte 
    oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
    ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
    Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
    Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung 
    nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
    Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist 
    erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag 
    der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum 
    Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
    entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt 
    sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts 
    keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte 
    bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine 
    Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am 
    Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft 
    gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung 
    vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines 
    Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre 
    eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer 
    Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine 
    höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. 
    Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. 
    Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die 
    Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren 
    Gewinn verändert bzw. verwässert. Schließlich ergäbe 
    sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die 
    für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich 
    vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert. 
 
    Durch die vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des 
    Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, 
    günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen, 
    und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, ein 
    niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation 
    flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. 
    Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer 
    Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der 
    Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung 
    festgesetzt werden kann, wodurch ein beträchtliches 
    Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist 
    vermieden und der Emissionserlös im Interesse aller 
    Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben sich durch 
    Wegfall der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit 
    sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als 

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July 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko weitere 
    Vorteile. Mit einer bezugsrechtslosen Platzierung können 
    die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie 
    das Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme 
    zugunsten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in 
    entsprechender Höhe verbilligt werden. 
 
    Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigungen 
    wird der Vorstand in der auf die Ausnutzung folgenden 
    Hauptversammlung darüber berichten. 
 
    Das unter Tagesordnungspunkt 8 lit. d) zur 
    Beschlussfassung vorgeschlagene Bedingte Kapital 2019/I 
    und die unter Tagesordnungspunkt 8 lit. e) vorgeschlagene 
    entsprechende Satzungsänderung sollen die Gesellschaft in 
    die Lage versetzen, an die Inhaber bzw. Gläubiger der 
    Schuldverschreibungen, die aufgrund der unter 
    Tagesordnungspunkt 8 lit. c) vorgeschlagenen Ermächtigung 
    begeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechts und bei Erfüllung der Wandlungspflicht die 
    geschuldete Anzahl an neuen Aktien ausgeben zu können. 
    Alternativ können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auch 
    eigene Aktien oder neue Aktien, etwa aus der Ausnutzung 
    eines Genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt 
    werden. 
9.  *Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes 
    Geschäftsjahr eine feste Vergütung von EUR 20.000,00. Der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für jedes 
    Geschäftsjahr eine feste Vergütung von EUR 40.000,00 und 
    sein Stellvertreter eine feste Vergütung von EUR 
    30.000,00. Diese Regelung gilt erstmals für das gesamte 
    Geschäftsjahr 2019. 
10. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des 
    Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gateway Real Estate 
    AG und der DEVELOPMENT PARTNER AG* 
 
    Die Gateway Real Estate AG und die DEVELOPMENT PARTNER AG 
    mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 40367 (nachstehend 
    "*Untergesellschaft*"), deren alleinige Aktionärin die 
    Gateway Real Estate AG ist, beabsichtigen, einen 
    Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Der 
    Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
    Zustimmung der Hauptversammlung der Gateway Real Estate AG 
    und der Hauptversammlung der DEVELOPMENT PARTNER AG als 
    Untergesellschaft. 
 
    Die Hauptversammlung der Untergesellschaft wird über die 
    Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag im Nachgang zu 
    dieser Hauptversammlung der Gateway Real Estate AG 
    Beschluss fassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
     Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss 
     dieses Gewinnabführungsvertrags zwischen 
     der Gateway Real Estate AG als 
     Obergesellschaft und der DEVELOPMENT 
     PARTNER AG als Untergesellschaft zu. 
 
    Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
    *GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG* 
 
    zwischen 
 
    der Gateway Real Estate AG mit dem Sitz in 
    Frankfurt am Main, 
    eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 
    93304, 
 
    - nachfolgend "*Obergesellschaft*" - 
 
    und 
 
    der DEVELOPMENT PARTNER AG mit Sitz in 
    Düsseldorf, 
    eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 40367, 
 
    - nachfolgend "*Untergesellschaft*" - 
 
    - die Obergesellschaft und die 
    Untergesellschaft nachfolgend zusammen 
    "*Parteien*" - 
 
    *Präambel* 
 
    Die Obergesellschaft ist die alleinige Aktionärin der 
    Untergesellschaft. Die Parteien beabsichtigten, dass die 
    Untergesellschaft ihren gesamten Gewinn an die 
    Obergesellschaft abführt und die Obergesellschaft jeden 
    während der Dauer dieses Gewinnabführungsvertrags 
    (nachfolgend "*Vertrag*") entstehenden Jahresfehlbetrag 
    der Untergesellschaft ausgleicht. 
 
    Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt: 
 
    *§ 1* 
    *Gewinnabführung* 
 
    (1) Die Untergesellschaft verpflichtet sich 
        hiermit entsprechend den Vorschriften 
        des § 301 AktG in seiner jeweils 
        gültigen Fassung, ihren ganzen Gewinn an 
        die Obergesellschaft abzuführen. Der 
        abzuführende Gewinn darf den sich aus § 
        301 AktG in seiner jeweils geltenden 
        Fassung ergebenden Betrag nicht 
        überschreiten. 
    (2) Die Untergesellschaft kann mit 
        Zustimmung der Obergesellschaft Beträge 
        in andere Gewinnrücklagen gemäß § 
        272 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 HGB einstellen, 
        sofern dies handelsrechtlich zulässig 
        und bei vernünftiger kaufmännischer 
        Beurteilung wirtschaftlich begründet 
        ist. 
    (3) Während der Dauer dieses Vertrags 
        gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 
        Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der 
        Obergesellschaft aufzulösen und zum 
        Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
        verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
        Sonstige Gewinnrücklagen sowie 
        Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, 
        auch soweit sie während der Dauer des 
        Vertrages gebildet wurden, oder 
        vorvertraglichen Gewinnvorträge können 
        nicht als Gewinn abgeführt oder zum 
        Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
        verwendet werden. 
    (4) Der Anspruch auf Gewinnabführung wird 
        mit Ablauf des letzten Tages eines jeden 
        Geschäftsjahres der Untergesellschaft 
        fällig. 
 
    *§ 2* 
    *Verlustübernahme* 
 
    Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 
    AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. § 1 
    Abs. 4 dieses Vertrages gilt für den Anspruch der 
    Untergesellschaft auf Verlustübernahme entsprechend. 
 
    *§ 3* 
    *Informationsrecht* 
 
    (1) Die Obergesellschaft ist jederzeit 
        berechtigt, Bücher und sonstige 
        Geschäftsunterlagen der 
        Untergesellschaft einzusehen. Der 
        Vorstand der Untergesellschaft ist 
        verpflichtet, der Obergesellschaft 
        jederzeit alle von ihr gewünschten 
        Auskünfte über die Angelegenheiten der 
        Untergesellschaft zu erteilen. 
    (2) Unbeschadet des § 3 Abs. 1 dieses 
        Vertrages ist die Untergesellschaft 
        verpflichtet, der Obergesellschaft 
        laufend über die Geschäftsentwicklung 
        und dabei insbesondere über wesentliche 
        Geschäftsvorfälle zu berichten. 
 
    *§ 4* 
    *Wirksamwerden und Vertragsdauer* 
 
    (1) Dieser Vertrag wird vorbehaltlich der 
        Genehmigung der Hauptversammlung der 
        Obergesellschaft sowie der 
        Hauptversammlung der Untergesellschaft 
        abgeschlossen. Er wird wirksam mit der 
        Eintragung in das Handelsregister der 
        Untergesellschaft. Die Verpflichtungen zur 
        Gewinnabführung und Verlustübernahme 
        gelten erstmals für das Geschäftsjahr der 
        Untergesellschaft, in dem dieser Vertrag 
        in das Handelsregister eingetragen wird. 
    (2) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
        geschlossen. Er ist für den Zeitraum von 
        fünf Kalenderjahren ab dem Beginn des 
        Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in 
        dem dieser Vertrag in das Handelsregister 
        eingetragen wurde, fest abgeschlossen 
        ("*Feste Mindestlaufzeit*'). Während der 
        Festen Mindestlaufzeit ist die ordentliche 
        Kündigung des Vertrags ausgeschlossen. 
        Nach Ablauf der Festen Mindestlaufzeit, 
        das heißt erstmals zum Ende des 
        Geschäftsjahres der Untergesellschaft, das 
        an oder nach dem Tag, an dem die Feste 
        Mindestlaufzeit abläuft, endet, kann der 
        Vertrag von beiden Parteien mit einer 
        Frist von sechs Monaten zum Ende eines 
        Geschäftsjahres der Untergesellschaft 
        gekündigt werden. 
    (3) Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
        wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
        Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als 
        wichtiger Grund kann im Einzelfall 
        insbesondere angesehen werden: 
 
        a) eine Veräußerung von sämtlichen 
           Aktien an der Untergesellschaft oder 
           eine Veräußerung von einer 
           Anzahl von Aktien, die zur Folge hat, 
           dass die Voraussetzung der 
           steuerlichen Organschaft gemäß 
           der maßgeblichen Vorschriften 
           des Steuerrechts nicht mehr 
           vorliegen, 
        b) eine Einbringung der Aktien an der 
           Untergesellschaft durch die 
           Obergesellschaft oder 
        c) eine Umwandlung im Sinne von § 1 UmwG 
           oder Liquidation der Obergesellschaft 
           oder der Untergesellschaft. 
 
        Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund 
        ist die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
        bzw. zum Verlustausgleich für das im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung 
        aus wichtigem Grund laufende Geschäftsjahr 
        der Untergesellschaft auf den Gewinn bzw. 
        Verlust der Untergesellschaft, der in dem 
        Zeitraum vom Beginn dieses Geschäftsjahres 
        bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
        Kündigung aus wichtigem Grund entsteht, 
        beschränkt. 
    (4) Endet dieser Vertrag, hat die 

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July 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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