Angestellte mit flexiblen Einsatzorten dürfen für ihre Fahrt zur Arbeitsstelle nur die einfache Fahrt steuerlich absetzen. Aus mehreren am Donnerstag veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs in München geht hervor, dass in solchen Fällen nur die Pendlerpauschale geltend gemacht werden dürfe. Damit erklärten die Richter das Reisekostenrecht von 2014 für verfassungsgemäß. (Az.: VI R 27/17)
Geklagt hatten unter anderem ein Streifenpolizist und eine Pilotin. Sie werden einem Sprecher zufolge mit der seit fünf Jahren geltenden Regelung schlechter gestellt.
Beide Berufsgruppen hätten dem Gesetz zufolge eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte, von der aus sie zu ihren Einsätzen an anderen Orten starten, hieß es vom Gerichtshof. Die 30 Cent pro Kilometer dürften nur für die gefahrenen Kilometer zu dieser Tätigkeitsstätte, etwa einer Polizeiwache oder einem Flughafen, geltend gemacht werden./ffr/DP/mis
AXC0135 2019-07-18/11:44