DGAP-News: De Raj Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung De Raj Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-07-19 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. De Raj Group AG Köln ISIN DE000A2GSWR1 Wertpapier-Kenn-Nr. A2GSWR Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 27. August 2019, um 11:00 Uhr (MESZ) in Design Offices Köln Dominium Training Room I Tunisstr. 19-23 50667 Köln *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen damit nicht vor. Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der De Raj Group AG, Robert-Perthel-Str. 79, 50739 Köln, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.thederajgroup.com unter der Rubrik 'investor-relations/hauptversammlung/ordentlich e-hauptversammlung-2019/' zugänglich und liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 4. *Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für die Geschäftsjahre 2019 und 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bdp Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin (Danziger Straße 64,10435 Berlin), zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte (Einzel- und Konzernebene) im Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die bdp Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte (Einzel- und Konzernebene) im Geschäftsjahr 2020 bis zur nächsten Hauptversammlung zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der bdp Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 5. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* Gemäß § 95 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur aus Mitgliedern zusammen, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Das ehemalige Aufsichtsratsmitglied Herr Carlo Arachi hat sein Mandat am 16. Mai 2019 mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Vor diesem Hintergrund ist eine Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen: _'Frau Chew Mei Ying, wohnhaft in Selangor, Malaysia, Beruf: Leitende Direktorin im Bereich Investment Management bei TAEL Partners, Singapur,_ wird mit Ablauf dieser Hauptversammlung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der mit dieser Bestellung beginnenden Amtszeit beschließt. Dabei wird das bei Beginn der Amtszeit laufende Geschäftsjahr nicht mitgerechnet.' Frau Chew Mei Ying bekleidet in den folgenden Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Institution of American Education Joint Stock Company, Victoria Healthcare System Ltd, Victoria Healthcare Vietnam, Ltd and R.C. Real Estate Development and Finance Corporation. Im Übrigen bekleidet Frau Chew Mei Ying keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrates steht Frau Chew Mei Ying nicht in nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der De Raj Group AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der De Raj Group AG oder einem wesentlich an der De Raj Group AG beteiligten Aktionär. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei Frau Chew Mei Ying versichert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Frau Chew Mei Ying hält keine Aktien an der De Raj Group AG. Ab Einberufung der Hauptversammlung ist zusammen mit dieser Einberufung im Internet unter der Rubrik 'investor-relations/hauptversammlung/ordentlich e-hauptversammlung-2019/' ein Lebenslauf der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin einschließlich weiterer für die vorgeschlagene Wahl in den Aufsichtsrat relevante Angaben zugänglich. 6. *Satzungsänderungen* 6.1 Die Gesellschaft beabsichtigt, ihren Geschäftsgegenstand zu erweitern und nunmehr auch im Bereich der regenerativen Energien sowie im Bereich Infrastruktur und Wasserversorgung tätig zu werden. Vor diesem Hintergrund soll der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft in § 2.1 der Satzung erweitert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2.1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen: 'Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung von eigenem Vermögen und der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen an Unternehmen in den Geschäftsbereichen (i) Energie, und zwar sowohl im Bereich der fossilen Energie wie Öl und Gas, namentlich im Bereich der Öl- und Gasexploration- und -förderung als auch im Bereich der Öl- und Gasverarbeitung und -verwendung, z.B. im Rahmen von Öl- und Erdgaskraftwerken, als auch die Beteiligung an Unternehmen im Bereich regenerativer Energien, sowie (ii) der Infrastruktur und (iii) Wasserversorgung. Gegenstand des Unternehmens ist ferner die etwaige aktive Leitung und Finanzierung der vorgenannten Unternehmensbeteiligungen im Rahmen eines Konzerns sowie die Erbringung von Beratungsleistungen aller Art. Die Gesellschaft kann auch jedwede Tätigkeit der vorgenannten Geschäftsfelder selbst betreiben. Die Gesellschaft darf ferner Zweigniederlassungen im In- und Ausland gründen.' 6.2 Vorstand und Aufsichtsrat halten es für ratsam, die Ermächtigungen für den Aufsichtsrat zur Bestimmung der Vertretungsbefugnis des Vorstands gemäß § 9.2 der Satzung der Gesellschaft dahingehend zu erweitern, dass der Aufsichtsrat auch ermächtigt ist, zu bestimmen, dass Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nur mit bestimmten anderen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 9.2 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 'Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, allgemein oder im Einzelfall einzelnen, mehreren oder sämtlichen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsmacht einzuräumen und kann allgemein oder im Einzelfall einzelne, mehrere oder sämtliche Mitglieder des Vorstands von dem Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181 2. Alternative BGB) befreien. § 112 AktG
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July 19, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)