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DGAP-HV: De Raj Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: De Raj Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
De Raj Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.08.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-07-19 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
De Raj Group AG Köln ISIN DE000A2GSWR1 
Wertpapier-Kenn-Nr. A2GSWR Wir laden die Aktionäre 
unserer Gesellschaft ein zu der ordentlichen 
Hauptversammlung am Dienstag, den 27. August 2019, um 
11:00 Uhr (MESZ) in Design Offices 
Köln Dominium 
Training Room I 
Tunisstr. 19-23 
50667 Köln 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine 
   Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für 
   das Geschäftsjahr 2018 gemäß §§ 171, 172 
   AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Die 
   Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 
   Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen damit nicht vor. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom 
   Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen 
   der De Raj Group AG, Robert-Perthel-Str. 79, 
   50739 Köln, zur Einsicht der Aktionäre aus, 
   sind über die Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   www.thederajgroup.com 
 
   unter der Rubrik 
   'investor-relations/hauptversammlung/ordentlich 
   e-hauptversammlung-2019/' zugänglich und liegen 
   auch während der Hauptversammlung zur Einsicht 
   der Aktionäre aus. Eine Abschrift wird jedem 
   Aktionär auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
4. *Bestellung des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie für eine prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte für die 
   Geschäftsjahre 2019 und 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bdp Revision 
   und Treuhand GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin 
   (Danziger Straße 64,10435 Berlin), zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 und zum Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte (Einzel- und Konzernebene) im 
   Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. Des Weiteren 
   schlägt der Aufsichtsrat vor, die bdp Revision 
   und Treuhand GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte (Einzel- und 
   Konzernebene) im Geschäftsjahr 2020 bis zur 
   nächsten Hauptversammlung zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der bdp 
   Revision und Treuhand GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Gemäß § 95 AktG und § 11 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft besteht der 
   Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern. Der 
   Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 
   6. Fall AktG nur aus Mitgliedern zusammen, die 
   durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Das ehemalige Aufsichtsratsmitglied Herr Carlo 
   Arachi hat sein Mandat am 16. Mai 2019 mit 
   sofortiger Wirkung niedergelegt. Vor diesem 
   Hintergrund ist eine Neuwahl eines 
   Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    _'Frau Chew Mei Ying, wohnhaft in Selangor, 
    Malaysia, Beruf: Leitende Direktorin im 
    Bereich Investment Management bei TAEL 
    Partners, Singapur,_ 
 
    wird mit Ablauf dieser Hauptversammlung in 
    den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. 
    Die Wahl erfolgt gemäß § 11 Abs. 2 der 
    Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung 
    der ordentlichen Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
    nach Beginn der mit dieser Bestellung 
    beginnenden Amtszeit beschließt. Dabei 
    wird das bei Beginn der Amtszeit laufende 
    Geschäftsjahr nicht mitgerechnet.' 
 
   Frau Chew Mei Ying bekleidet in den folgenden 
   Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: Institution of American 
   Education Joint Stock Company, Victoria 
   Healthcare System Ltd, Victoria Healthcare 
   Vietnam, Ltd and R.C. Real Estate Development 
   and Finance Corporation. Im Übrigen 
   bekleidet Frau Chew Mei Ying keine weiteren 
   Ämter in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrates steht Frau 
   Chew Mei Ying nicht in nach Ziffer 5.4.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex 
   offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zu der De Raj Group 
   AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
   der De Raj Group AG oder einem wesentlich an 
   der De Raj Group AG beteiligten Aktionär. Zudem 
   hat sich der Aufsichtsrat bei Frau Chew Mei 
   Ying versichert, dass sie den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Frau Chew Mei Ying hält keine Aktien an der De 
   Raj Group AG. 
 
   Ab Einberufung der Hauptversammlung ist 
   zusammen mit dieser Einberufung im Internet 
   unter der Rubrik 
   'investor-relations/hauptversammlung/ordentlich 
   e-hauptversammlung-2019/' ein Lebenslauf der 
   zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin 
   einschließlich weiterer für die 
   vorgeschlagene Wahl in den Aufsichtsrat 
   relevante Angaben zugänglich. 
6. *Satzungsänderungen* 
 
   6.1 Die Gesellschaft beabsichtigt, ihren 
       Geschäftsgegenstand zu erweitern und 
       nunmehr auch im Bereich der regenerativen 
       Energien sowie im Bereich Infrastruktur 
       und Wasserversorgung tätig zu werden. Vor 
       diesem Hintergrund soll der 
       Geschäftsgegenstand der Gesellschaft in § 
       2.1 der Satzung erweitert werden. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor, § 2.1 der Satzung der Gesellschaft 
       wie folgt neu zu fassen: 
 
        'Unternehmensgegenstand ist die 
        Verwaltung von eigenem Vermögen und der 
        Erwerb, die Verwaltung und Verwertung 
        von Beteiligungen an Unternehmen in den 
        Geschäftsbereichen (i) Energie, und 
        zwar sowohl im Bereich der fossilen 
        Energie wie Öl und Gas, namentlich 
        im Bereich der Öl- und 
        Gasexploration- und -förderung als auch 
        im Bereich der Öl- und 
        Gasverarbeitung und -verwendung, z.B. 
        im Rahmen von Öl- und 
        Erdgaskraftwerken, als auch die 
        Beteiligung an Unternehmen im Bereich 
        regenerativer Energien, sowie (ii) der 
        Infrastruktur und (iii) 
        Wasserversorgung. Gegenstand des 
        Unternehmens ist ferner die etwaige 
        aktive Leitung und Finanzierung der 
        vorgenannten Unternehmensbeteiligungen 
        im Rahmen eines Konzerns sowie die 
        Erbringung von Beratungsleistungen 
        aller Art. Die Gesellschaft kann auch 
        jedwede Tätigkeit der vorgenannten 
        Geschäftsfelder selbst betreiben. Die 
        Gesellschaft darf ferner 
        Zweigniederlassungen im In- und Ausland 
        gründen.' 
   6.2 Vorstand und Aufsichtsrat halten es für 
       ratsam, die Ermächtigungen für den 
       Aufsichtsrat zur Bestimmung der 
       Vertretungsbefugnis des Vorstands 
       gemäß § 9.2 der Satzung der 
       Gesellschaft dahingehend zu erweitern, 
       dass der Aufsichtsrat auch ermächtigt 
       ist, zu bestimmen, dass 
       Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nur 
       mit bestimmten anderen 
       Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich 
       vertreten können. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor, § 9.2 der Satzung wie folgt neu zu 
       fassen: 
 
        'Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
        allgemein oder im Einzelfall einzelnen, 
        mehreren oder sämtlichen 
        Vorstandsmitgliedern 
        Einzelvertretungsmacht einzuräumen und 
        kann allgemein oder im Einzelfall 
        einzelne, mehrere oder sämtliche 
        Mitglieder des Vorstands von dem Verbot 
        der Mehrfachvertretung (§ 181 2. 
        Alternative BGB) befreien. § 112 AktG 

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July 19, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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