DGAP-News: De Raj Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
De Raj Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
27.08.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2019-07-19 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
De Raj Group AG Köln ISIN DE000A2GSWR1
Wertpapier-Kenn-Nr. A2GSWR Wir laden die Aktionäre
unserer Gesellschaft ein zu der ordentlichen
Hauptversammlung am Dienstag, den 27. August 2019, um
11:00 Uhr (MESZ) in Design Offices
Köln Dominium
Training Room I
Tunisstr. 19-23
50667 Köln
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine
Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2018 gemäß §§ 171, 172
AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 AktG festgestellt. Die
Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173
Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die
Feststellung des Jahresabschlusses zu
beschließen hat, liegen damit nicht vor.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom
Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen
der De Raj Group AG, Robert-Perthel-Str. 79,
50739 Köln, zur Einsicht der Aktionäre aus,
sind über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.thederajgroup.com
unter der Rubrik
'investor-relations/hauptversammlung/ordentlich
e-hauptversammlung-2019/' zugänglich und liegen
auch während der Hauptversammlung zur Einsicht
der Aktionäre aus. Eine Abschrift wird jedem
Aktionär auf Verlangen unverzüglich und
kostenlos erteilt und zugesandt.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
4. *Bestellung des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019 sowie für eine prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzberichte für die
Geschäftsjahre 2019 und 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bdp Revision
und Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin
(Danziger Straße 64,10435 Berlin), zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2019 und zum Prüfer für eine
etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte (Einzel- und Konzernebene) im
Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. Des Weiteren
schlägt der Aufsichtsrat vor, die bdp Revision
und Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum
Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzberichte (Einzel- und
Konzernebene) im Geschäftsjahr 2020 bis zur
nächsten Hauptversammlung zu bestellen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der bdp
Revision und Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
5. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Gemäß § 95 AktG und § 11 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft besteht der
Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern. Der
Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1,
6. Fall AktG nur aus Mitgliedern zusammen, die
durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Das ehemalige Aufsichtsratsmitglied Herr Carlo
Arachi hat sein Mandat am 16. Mai 2019 mit
sofortiger Wirkung niedergelegt. Vor diesem
Hintergrund ist eine Neuwahl eines
Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, den
folgenden Beschluss zu fassen:
_'Frau Chew Mei Ying, wohnhaft in Selangor,
Malaysia, Beruf: Leitende Direktorin im
Bereich Investment Management bei TAEL
Partners, Singapur,_
wird mit Ablauf dieser Hauptversammlung in
den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt.
Die Wahl erfolgt gemäß § 11 Abs. 2 der
Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach Beginn der mit dieser Bestellung
beginnenden Amtszeit beschließt. Dabei
wird das bei Beginn der Amtszeit laufende
Geschäftsjahr nicht mitgerechnet.'
Frau Chew Mei Ying bekleidet in den folgenden
Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen: Institution of American
Education Joint Stock Company, Victoria
Healthcare System Ltd, Victoria Healthcare
Vietnam, Ltd and R.C. Real Estate Development
and Finance Corporation. Im Übrigen
bekleidet Frau Chew Mei Ying keine weiteren
Ämter in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrates steht Frau
Chew Mei Ying nicht in nach Ziffer 5.4.1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex
offenzulegenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zu der De Raj Group
AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen
der De Raj Group AG oder einem wesentlich an
der De Raj Group AG beteiligten Aktionär. Zudem
hat sich der Aufsichtsrat bei Frau Chew Mei
Ying versichert, dass sie den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen kann.
Frau Chew Mei Ying hält keine Aktien an der De
Raj Group AG.
Ab Einberufung der Hauptversammlung ist
zusammen mit dieser Einberufung im Internet
unter der Rubrik
'investor-relations/hauptversammlung/ordentlich
e-hauptversammlung-2019/' ein Lebenslauf der
zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin
einschließlich weiterer für die
vorgeschlagene Wahl in den Aufsichtsrat
relevante Angaben zugänglich.
6. *Satzungsänderungen*
6.1 Die Gesellschaft beabsichtigt, ihren
Geschäftsgegenstand zu erweitern und
nunmehr auch im Bereich der regenerativen
Energien sowie im Bereich Infrastruktur
und Wasserversorgung tätig zu werden. Vor
diesem Hintergrund soll der
Geschäftsgegenstand der Gesellschaft in §
2.1 der Satzung erweitert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher
vor, § 2.1 der Satzung der Gesellschaft
wie folgt neu zu fassen:
'Unternehmensgegenstand ist die
Verwaltung von eigenem Vermögen und der
Erwerb, die Verwaltung und Verwertung
von Beteiligungen an Unternehmen in den
Geschäftsbereichen (i) Energie, und
zwar sowohl im Bereich der fossilen
Energie wie Öl und Gas, namentlich
im Bereich der Öl- und
Gasexploration- und -förderung als auch
im Bereich der Öl- und
Gasverarbeitung und -verwendung, z.B.
im Rahmen von Öl- und
Erdgaskraftwerken, als auch die
Beteiligung an Unternehmen im Bereich
regenerativer Energien, sowie (ii) der
Infrastruktur und (iii)
Wasserversorgung. Gegenstand des
Unternehmens ist ferner die etwaige
aktive Leitung und Finanzierung der
vorgenannten Unternehmensbeteiligungen
im Rahmen eines Konzerns sowie die
Erbringung von Beratungsleistungen
aller Art. Die Gesellschaft kann auch
jedwede Tätigkeit der vorgenannten
Geschäftsfelder selbst betreiben. Die
Gesellschaft darf ferner
Zweigniederlassungen im In- und Ausland
gründen.'
6.2 Vorstand und Aufsichtsrat halten es für
ratsam, die Ermächtigungen für den
Aufsichtsrat zur Bestimmung der
Vertretungsbefugnis des Vorstands
gemäß § 9.2 der Satzung der
Gesellschaft dahingehend zu erweitern,
dass der Aufsichtsrat auch ermächtigt
ist, zu bestimmen, dass
Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nur
mit bestimmten anderen
Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich
vertreten können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher
vor, § 9.2 der Satzung wie folgt neu zu
fassen:
'Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
allgemein oder im Einzelfall einzelnen,
mehreren oder sämtlichen
Vorstandsmitgliedern
Einzelvertretungsmacht einzuräumen und
kann allgemein oder im Einzelfall
einzelne, mehrere oder sämtliche
Mitglieder des Vorstands von dem Verbot
der Mehrfachvertretung (§ 181 2.
Alternative BGB) befreien. § 112 AktG
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July 19, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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