DGAP-News: Greiffenberger Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 29.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-07-19 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Greiffenberger Aktiengesellschaft Augsburg ISIN:
DE0005897300 / WKN: 589730 Wir laden hiermit unsere
Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen
Hauptversammlung der Greiffenberger AG am Donnerstag,
den 29. August 2019, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00
Uhr),
im Hotel Alpenhof, Donauwörther Straße 233, 86154
Augsburg.
*I. TAGESORDNUNG*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Greiffenberger AG und des gebilligten
Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember
2018, der Lageberichte für die Greiffenberger
AG (einschließlich der Erläuterungen zu
den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB) und für den
Konzern (einschließlich der Erläuterungen
zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB) für das
Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat
der Aufsichtsrat den vom Vorstand für das
Geschäftsjahr 2018 jeweils aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss der
Greiffenberger AG bereits gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt. Eine
Feststellung durch die Hauptversammlung
entfällt damit.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung
zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals I*
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4
Abs. 3 das genehmigte Kapital 2014/I, das den
Vorstand ermächtigt, bis zum 25. Juni 2019 das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu
insgesamt EUR 725.490,20 durch die Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu
erhöhen. Diese Ermächtigung ist bis zum 25.
Juni 2019 begrenzt und kann somit danach nicht
genutzt werden. Um der Gesellschaft auch
zukünftig die erforderliche Flexibilität bei
der Aufnahme neuen Kapitals zu sichern, soll
ein neues genehmigtes Kapital I geschaffen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Die bisherige Ermächtigung des Vorstands
gemäß den Regelungen des § 4 Abs. 3 der
Satzung (genehmigtes Kapital 2014/I) - soweit
noch nicht ausgenutzt - wird aufgehoben und der
Vorstand wird neu ermächtigt, in der Zeit bis
zum 28. August 2024 das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR
701.002,38 durch die Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen
(genehmigtes Kapital 2019/I). Die Anzahl der
Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie
das Grundkapital erhöhen. Kapitalerhöhungen
können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
erfolgen. Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils
mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu
entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist
jedoch nur zulässig (i) zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle einer
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung
von Aktien zum Zweck von
Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch
mittelbaren Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den
Erwerb von Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegenüber der
Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften
und/oder (iii), wenn im Falle einer
Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der
Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet und im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung der auf die unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
entfallende anteilige Betrag am Grundkapital
der Gesellschaft insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des
Grundkapitals ist der anteilige Betrag am
Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in
unmittelbarer, sinngemäßer oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben oder veräußert werden. Der
Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der
Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem
genehmigten Kapital 2019/I festzulegen. § 4
Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung gelten auch für
das genehmigte Kapital 2019/I.
§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird
wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit
bis zum 28. August 2024 das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis
zu insgesamt EUR 701.002,38 durch Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital
2019/I). Die Anzahl der Aktien muss sich in
demselben Verhältnis wie das Grundkapital
erhöhen. Die Kapitalerhöhungen können gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der
Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit
Zustimmung des Aufsichtsrats über den
Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden.
Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur
zulässig (i) zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle
einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur
Gewährung von Aktien zum Zweck von
Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch
mittelbaren Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf
den Erwerb von Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegenüber
der Gesellschaft oder ihrer
Konzerngesellschaften und/oder (iii), wenn
im Falle einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlage der Ausgabebetrag den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
und im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung der auf die unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
entfallende anteilige Betrag am
Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 10
% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10 %
des Grundkapitals ist der anteilige Betrag
am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in
unmittelbarer, sinngemäßer oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert
werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten
Kapital 2019/I festzulegen.'
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals II*
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4
Abs. 4 das genehmigte Kapital 2014/II, das den
Vorstand ermächtigt, bis zum 25. Juni 2019 das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu
insgesamt EUR 5.451.060,00 durch die Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen.
Diese Ermächtigung ist bis zum 25. Juni 2019
begrenzt und kann somit danach nicht genutzt
werden. Um der Gesellschaft auch zukünftig
verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf
Marktgegebenheiten zu erhalten, soll ein neues
genehmigtes Kapital II geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Die bisherige Ermächtigung des Vorstands
gemäß den Regelungen des § 4 Abs. 4 der
Satzung (genehmigtes Kapital 2014/II) - soweit
noch nicht ausgenutzt - wird aufgehoben und der
Vorstand wird neu ermächtigt, in der Zeit bis
zum 28. August 2024 das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR
2.804.009,52 durch die Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen
(genehmigtes Kapital 2019/II). Die Anzahl der
Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie
das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhung
kann gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils
mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den
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July 19, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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