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DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Greiffenberger Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-07-19 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Greiffenberger Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: 
DE0005897300 / WKN: 589730 Wir laden hiermit unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Greiffenberger AG am Donnerstag, 
den 29. August 2019, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 
Uhr), 
im Hotel Alpenhof, Donauwörther Straße 233, 86154 
Augsburg. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Greiffenberger AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 
   2018, der Lageberichte für die Greiffenberger 
   AG (einschließlich der Erläuterungen zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB) und für den 
   Konzern (einschließlich der Erläuterungen 
   zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat 
   der Aufsichtsrat den vom Vorstand für das 
   Geschäftsjahr 2018 jeweils aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss der 
   Greiffenberger AG bereits gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Eine 
   Feststellung durch die Hauptversammlung 
   entfällt damit. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals I* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 
   Abs. 3 das genehmigte Kapital 2014/I, das den 
   Vorstand ermächtigt, bis zum 25. Juni 2019 das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
   insgesamt EUR 725.490,20 durch die Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu 
   erhöhen. Diese Ermächtigung ist bis zum 25. 
   Juni 2019 begrenzt und kann somit danach nicht 
   genutzt werden. Um der Gesellschaft auch 
   zukünftig die erforderliche Flexibilität bei 
   der Aufnahme neuen Kapitals zu sichern, soll 
   ein neues genehmigtes Kapital I geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die bisherige Ermächtigung des Vorstands 
   gemäß den Regelungen des § 4 Abs. 3 der 
   Satzung (genehmigtes Kapital 2014/I) - soweit 
   noch nicht ausgenutzt - wird aufgehoben und der 
   Vorstand wird neu ermächtigt, in der Zeit bis 
   zum 28. August 2024 das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
   701.002,38 durch die Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2019/I). Die Anzahl der 
   Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie 
   das Grundkapital erhöhen. Kapitalerhöhungen 
   können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   erfolgen. Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist 
   jedoch nur zulässig (i) zum Ausgleich von 
   Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle einer 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung 
   von Aktien zum Zweck von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch 
   mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
   Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einschließlich Forderungen gegenüber der 
   Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften 
   und/oder (iii), wenn im Falle einer 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet und im Zeitpunkt der Ausübung 
   dieser Ermächtigung der auf die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
   entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 
   der Gesellschaft insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
   übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des 
   Grundkapitals ist der anteilige Betrag am 
   Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien 
   entfällt, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in 
   unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben oder veräußert werden. Der 
   Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der 
   Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   genehmigten Kapital 2019/I festzulegen. § 4 
   Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung gelten auch für 
   das genehmigte Kapital 2019/I. 
 
   § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird 
   wie folgt neu gefasst: 
 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit 
    bis zum 28. August 2024 das Grundkapital 
    der Gesellschaft mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
    zu insgesamt EUR 701.002,38 durch Ausgabe 
    neuer, auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
    2019/I). Die Anzahl der Aktien muss sich in 
    demselben Verhältnis wie das Grundkapital 
    erhöhen. Die Kapitalerhöhungen können gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der 
    Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
    Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. 
    Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur 
    zulässig (i) zum Ausgleich von 
    Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle 
    einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur 
    Gewährung von Aktien zum Zweck von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch 
    mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen oder sonstigen 
    Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
    den Erwerb von Vermögensgegenständen 
    einschließlich Forderungen gegenüber 
    der Gesellschaft oder ihrer 
    Konzerngesellschaften und/oder (iii), wenn 
    im Falle einer Kapitalerhöhung gegen 
    Bareinlage der Ausgabebetrag den 
    Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
    und im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
    Ermächtigung der auf die unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
    entfallende anteilige Betrag am 
    Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 10 
    % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
    übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % 
    des Grundkapitals ist der anteilige Betrag 
    am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien 
    entfällt, die während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in 
    unmittelbarer, sinngemäßer oder 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
    werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten 
    Kapital 2019/I festzulegen.' 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals II* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 
   Abs. 4 das genehmigte Kapital 2014/II, das den 
   Vorstand ermächtigt, bis zum 25. Juni 2019 das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
   insgesamt EUR 5.451.060,00 durch die Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
   Diese Ermächtigung ist bis zum 25. Juni 2019 
   begrenzt und kann somit danach nicht genutzt 
   werden. Um der Gesellschaft auch zukünftig 
   verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf 
   Marktgegebenheiten zu erhalten, soll ein neues 
   genehmigtes Kapital II geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die bisherige Ermächtigung des Vorstands 
   gemäß den Regelungen des § 4 Abs. 4 der 
   Satzung (genehmigtes Kapital 2014/II) - soweit 
   noch nicht ausgenutzt - wird aufgehoben und der 
   Vorstand wird neu ermächtigt, in der Zeit bis 
   zum 28. August 2024 das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
   2.804.009,52 durch die Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2019/II). Die Anzahl der 
   Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie 
   das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhung 
   kann gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 

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July 19, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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