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Dow Jones News
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DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Greiffenberger Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-07-19 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Greiffenberger Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: 
DE0005897300 / WKN: 589730 Wir laden hiermit unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Greiffenberger AG am Donnerstag, 
den 29. August 2019, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 
Uhr), 
im Hotel Alpenhof, Donauwörther Straße 233, 86154 
Augsburg. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Greiffenberger AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 
   2018, der Lageberichte für die Greiffenberger 
   AG (einschließlich der Erläuterungen zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB) und für den 
   Konzern (einschließlich der Erläuterungen 
   zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat 
   der Aufsichtsrat den vom Vorstand für das 
   Geschäftsjahr 2018 jeweils aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss der 
   Greiffenberger AG bereits gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Eine 
   Feststellung durch die Hauptversammlung 
   entfällt damit. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals I* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 
   Abs. 3 das genehmigte Kapital 2014/I, das den 
   Vorstand ermächtigt, bis zum 25. Juni 2019 das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
   insgesamt EUR 725.490,20 durch die Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu 
   erhöhen. Diese Ermächtigung ist bis zum 25. 
   Juni 2019 begrenzt und kann somit danach nicht 
   genutzt werden. Um der Gesellschaft auch 
   zukünftig die erforderliche Flexibilität bei 
   der Aufnahme neuen Kapitals zu sichern, soll 
   ein neues genehmigtes Kapital I geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die bisherige Ermächtigung des Vorstands 
   gemäß den Regelungen des § 4 Abs. 3 der 
   Satzung (genehmigtes Kapital 2014/I) - soweit 
   noch nicht ausgenutzt - wird aufgehoben und der 
   Vorstand wird neu ermächtigt, in der Zeit bis 
   zum 28. August 2024 das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
   701.002,38 durch die Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2019/I). Die Anzahl der 
   Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie 
   das Grundkapital erhöhen. Kapitalerhöhungen 
   können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   erfolgen. Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist 
   jedoch nur zulässig (i) zum Ausgleich von 
   Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle einer 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung 
   von Aktien zum Zweck von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch 
   mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
   Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einschließlich Forderungen gegenüber der 
   Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften 
   und/oder (iii), wenn im Falle einer 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet und im Zeitpunkt der Ausübung 
   dieser Ermächtigung der auf die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
   entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 
   der Gesellschaft insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
   übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des 
   Grundkapitals ist der anteilige Betrag am 
   Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien 
   entfällt, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in 
   unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben oder veräußert werden. Der 
   Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der 
   Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   genehmigten Kapital 2019/I festzulegen. § 4 
   Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung gelten auch für 
   das genehmigte Kapital 2019/I. 
 
   § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird 
   wie folgt neu gefasst: 
 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit 
    bis zum 28. August 2024 das Grundkapital 
    der Gesellschaft mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
    zu insgesamt EUR 701.002,38 durch Ausgabe 
    neuer, auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
    2019/I). Die Anzahl der Aktien muss sich in 
    demselben Verhältnis wie das Grundkapital 
    erhöhen. Die Kapitalerhöhungen können gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der 
    Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
    Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. 
    Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur 
    zulässig (i) zum Ausgleich von 
    Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle 
    einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur 
    Gewährung von Aktien zum Zweck von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch 
    mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen oder sonstigen 
    Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
    den Erwerb von Vermögensgegenständen 
    einschließlich Forderungen gegenüber 
    der Gesellschaft oder ihrer 
    Konzerngesellschaften und/oder (iii), wenn 
    im Falle einer Kapitalerhöhung gegen 
    Bareinlage der Ausgabebetrag den 
    Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
    und im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
    Ermächtigung der auf die unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
    entfallende anteilige Betrag am 
    Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 10 
    % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
    übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % 
    des Grundkapitals ist der anteilige Betrag 
    am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien 
    entfällt, die während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in 
    unmittelbarer, sinngemäßer oder 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
    werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten 
    Kapital 2019/I festzulegen.' 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals II* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 
   Abs. 4 das genehmigte Kapital 2014/II, das den 
   Vorstand ermächtigt, bis zum 25. Juni 2019 das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
   insgesamt EUR 5.451.060,00 durch die Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
   Diese Ermächtigung ist bis zum 25. Juni 2019 
   begrenzt und kann somit danach nicht genutzt 
   werden. Um der Gesellschaft auch zukünftig 
   verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf 
   Marktgegebenheiten zu erhalten, soll ein neues 
   genehmigtes Kapital II geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die bisherige Ermächtigung des Vorstands 
   gemäß den Regelungen des § 4 Abs. 4 der 
   Satzung (genehmigtes Kapital 2014/II) - soweit 
   noch nicht ausgenutzt - wird aufgehoben und der 
   Vorstand wird neu ermächtigt, in der Zeit bis 
   zum 28. August 2024 das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
   2.804.009,52 durch die Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2019/II). Die Anzahl der 
   Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie 
   das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhung 
   kann gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 19, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist 
   jedoch nur zulässig (i) zum Ausgleich von 
   Spitzenbeträgen und/oder (ii) für den Fall 
   einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur 
   Gewährung von Aktien zum Zweck von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch 
   mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
   Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einschließlich Forderungen gegenüber der 
   Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften. 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   genehmigten Kapital 2019/II festzulegen. § 4 
   Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung gelten auch für 
   das genehmigte Kapital 2019/II. 
 
   § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird 
   wie folgt neu gefasst: 
 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit 
    bis zum 28. August 2024 das Grundkapital 
    der Gesellschaft mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
    zu insgesamt EUR 2.804.009,52 durch Ausgabe 
    neuer, auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
    2019/II). Die Anzahl der Aktien muss sich 
    in demselben Verhältnis wie das 
    Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhungen 
    können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
    erfolgen. Der Vorstand ist ermächtigt, 
    jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre zu entscheiden. Der 
    Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur 
    zulässig (i) zum Ausgleich von 
    Spitzenbeträgen und/oder (ii) für den Fall 
    einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur 
    Gewährung von Aktien zum Zweck von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch 
    mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen oder sonstigen 
    Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
    den Erwerb von Vermögensgegenständen 
    einschließlich Forderungen gegenüber 
    der Gesellschaft oder ihrer 
    Konzerngesellschaften. Der Vorstand ist 
    ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
    Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
    genehmigten Kapital 2019/II festzulegen.' 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bedingten Kapitals* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 
   Abs. 7 das bedingte Kapital 2014/I, das den 
   Vorstand ermächtigt, bis zum 25. Juni 2019 das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
   insgesamt EUR 4.000.000,00 durch die Ausgabe 
   von bis zu insgesamt 1.562.500 neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Die 
   Gesellschaft hat von dieser Ermächtigung bisher 
   keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung ist 
   bis zum 25. Juni 2019 begrenzt und kann danach 
   nicht mehr genutzt werden. Ein neues bedingtes 
   Kapital soll aktuell nicht geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft 
    wird ersatzlos gestrichen. 
7. *| Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG 
   Bayerische Treuhandgesellschaft 
   Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
*II. BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
*Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 in 
Verbindung mit 186 Abs. 4 AktG über den Ausschluss des 
Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zur Schaffung 
von genehmigtem Kapital (Tagesordnungspunkt 4 und 5)* 
 
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. 
V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
Bericht über die Gründe für die in Punkt 4 und 5 der 
Tagesordnung vorgesehenen Ermächtigungen zum 
Bezugsrechtsausschluss zu erstatten. Der Bericht wird 
wie folgt bekanntgemacht: 
 
*1.1 Gegenwärtig genehmigte Kapitalia und Anlass für 
die Änderung* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen in der 
Hauptversammlung am 29. August 2019 die Schaffung neuen 
genehmigten Kapitals I und II vor. Die derzeit geltende 
Satzung enthält in § 4 Abs. 3 und Abs. 4 das genehmigte 
Kapital 2014/I und 2014/II. Die Ermächtigungen des 
genehmigten Kapitals 2014/I und 2014/II laufen am 25. 
Juni 2019 aus. Um der Gesellschaft auch zukünftig 
kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
Marktgegebenheiten zu erhalten und um sowohl 
Barkapital- als auch Sachkapitalerhöhungen zu 
ermöglichen, soll die Verwaltung der Gesellschaft 
ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft 
durch die Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. 
 
*1.2 Neues genehmigtes Kapital und damit verbundene 
Vorteile für die Gesellschaft* 
 
Insgesamt soll neues genehmigtes Kapital 2019/I und 
2019/II bis zu einem Betrag von zusammen EUR 
3.505.011,90 geschaffen werden. Dies entspricht der 
Hälfte des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
Das genehmigte Kapital 2019/I ermächtigt den Vorstand, 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 
28. August 2024 das Grundkapital der Gesellschaft 
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
701.002,38 durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
zu erhöhen. Dies entspricht 10 % des derzeitigen 
Grundkapitals der Gesellschaft. Der Vorstand ist mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das 
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen (siehe dazu unter 1.3). Das 
genehmigte Kapital 2019/II ermächtigt den Vorstand mit 
der Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 
28. August 2024 das Grundkapital der Gesellschaft 
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
2.804.009,52 durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
zu erhöhen. Der Vorstand ist jeweils mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht 
der Aktionäre auszuschließen (vgl. dazu unter 
1.3). 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
Aktien aus dem genehmigten Kapital 2019/I und 2019/II 
soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende 
Finanzierungserfordernisse bzw. -möglichkeiten im 
Zusammenhang mit der Umsetzung strategischer 
Entscheidungen reagieren zu können. 
 
*1.3 Ausschluss des Bezugsrechts bei dem genehmigten 
Kapital 2019/I und 2019/II* 
 
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf 
neue Aktien zu gewähren. 
 
a) Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten 
   Kapitals 2019/I und 2019/II ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen. Der 
   Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist 
   erforderlich, um ein technisch durchführbares 
   Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die 
   als freie Spitze vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
   entweder durch Verkauf an der Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Ein möglicher 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge in diesem 
   Fall gering. 
b) Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten 
   Kapitals 2019/I und 2019/II ferner ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung gegen 
   Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum 
   Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
   des auch mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
   Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einschließlich Forderungen gegenüber der 
   Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften 
   auszuschließen. Diese Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck 
   dienen, den Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der 
   Gesellschaft zu ermöglichen. 
 
   Die Greiffenberger AG steht im globalen 
   Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage 
   sein, an den nationalen und internationalen 
   Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell 
   und flexibel handeln zu können. Dazu gehört 
   auch die Option, Unternehmen, Teile von 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu 
   erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und 
   der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser 
   Option kann im Einzelfall darin bestehen, den 
   Erwerb eines Unternehmens oder von 
   Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an 
   Unternehmen über die Gewährung von Aktien an 
   der Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis 
   zeigt, dass die Inhaber attraktiver 
   Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für 
   eine Veräußerung häufig die Verschaffung 
   von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft verlangen. Um solche Unternehmen 
   erwerben zu können, muss die Greiffenberger 
   AG die Möglichkeit haben, diese Aktien der 
   Gesellschaft als Gegenleistung zu gewähren. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 19, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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