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Dow Jones News
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DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Greiffenberger Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-07-19 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Greiffenberger Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: 
DE0005897300 / WKN: 589730 Wir laden hiermit unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Greiffenberger AG am Donnerstag, 
den 29. August 2019, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 
Uhr), 
im Hotel Alpenhof, Donauwörther Straße 233, 86154 
Augsburg. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Greiffenberger AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 
   2018, der Lageberichte für die Greiffenberger 
   AG (einschließlich der Erläuterungen zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB) und für den 
   Konzern (einschließlich der Erläuterungen 
   zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat 
   der Aufsichtsrat den vom Vorstand für das 
   Geschäftsjahr 2018 jeweils aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss der 
   Greiffenberger AG bereits gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Eine 
   Feststellung durch die Hauptversammlung 
   entfällt damit. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals I* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 
   Abs. 3 das genehmigte Kapital 2014/I, das den 
   Vorstand ermächtigt, bis zum 25. Juni 2019 das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
   insgesamt EUR 725.490,20 durch die Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu 
   erhöhen. Diese Ermächtigung ist bis zum 25. 
   Juni 2019 begrenzt und kann somit danach nicht 
   genutzt werden. Um der Gesellschaft auch 
   zukünftig die erforderliche Flexibilität bei 
   der Aufnahme neuen Kapitals zu sichern, soll 
   ein neues genehmigtes Kapital I geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die bisherige Ermächtigung des Vorstands 
   gemäß den Regelungen des § 4 Abs. 3 der 
   Satzung (genehmigtes Kapital 2014/I) - soweit 
   noch nicht ausgenutzt - wird aufgehoben und der 
   Vorstand wird neu ermächtigt, in der Zeit bis 
   zum 28. August 2024 das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
   701.002,38 durch die Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2019/I). Die Anzahl der 
   Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie 
   das Grundkapital erhöhen. Kapitalerhöhungen 
   können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   erfolgen. Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist 
   jedoch nur zulässig (i) zum Ausgleich von 
   Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle einer 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung 
   von Aktien zum Zweck von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch 
   mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
   Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einschließlich Forderungen gegenüber der 
   Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften 
   und/oder (iii), wenn im Falle einer 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet und im Zeitpunkt der Ausübung 
   dieser Ermächtigung der auf die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
   entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 
   der Gesellschaft insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
   übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des 
   Grundkapitals ist der anteilige Betrag am 
   Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien 
   entfällt, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in 
   unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben oder veräußert werden. Der 
   Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der 
   Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   genehmigten Kapital 2019/I festzulegen. § 4 
   Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung gelten auch für 
   das genehmigte Kapital 2019/I. 
 
   § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird 
   wie folgt neu gefasst: 
 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit 
    bis zum 28. August 2024 das Grundkapital 
    der Gesellschaft mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
    zu insgesamt EUR 701.002,38 durch Ausgabe 
    neuer, auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
    2019/I). Die Anzahl der Aktien muss sich in 
    demselben Verhältnis wie das Grundkapital 
    erhöhen. Die Kapitalerhöhungen können gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der 
    Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
    Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. 
    Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur 
    zulässig (i) zum Ausgleich von 
    Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle 
    einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur 
    Gewährung von Aktien zum Zweck von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch 
    mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen oder sonstigen 
    Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
    den Erwerb von Vermögensgegenständen 
    einschließlich Forderungen gegenüber 
    der Gesellschaft oder ihrer 
    Konzerngesellschaften und/oder (iii), wenn 
    im Falle einer Kapitalerhöhung gegen 
    Bareinlage der Ausgabebetrag den 
    Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
    und im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
    Ermächtigung der auf die unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
    entfallende anteilige Betrag am 
    Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 10 
    % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
    übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % 
    des Grundkapitals ist der anteilige Betrag 
    am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien 
    entfällt, die während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in 
    unmittelbarer, sinngemäßer oder 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
    werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten 
    Kapital 2019/I festzulegen.' 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals II* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 
   Abs. 4 das genehmigte Kapital 2014/II, das den 
   Vorstand ermächtigt, bis zum 25. Juni 2019 das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
   insgesamt EUR 5.451.060,00 durch die Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
   Diese Ermächtigung ist bis zum 25. Juni 2019 
   begrenzt und kann somit danach nicht genutzt 
   werden. Um der Gesellschaft auch zukünftig 
   verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf 
   Marktgegebenheiten zu erhalten, soll ein neues 
   genehmigtes Kapital II geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die bisherige Ermächtigung des Vorstands 
   gemäß den Regelungen des § 4 Abs. 4 der 
   Satzung (genehmigtes Kapital 2014/II) - soweit 
   noch nicht ausgenutzt - wird aufgehoben und der 
   Vorstand wird neu ermächtigt, in der Zeit bis 
   zum 28. August 2024 das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
   2.804.009,52 durch die Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2019/II). Die Anzahl der 
   Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie 
   das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhung 
   kann gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 19, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: -2-

Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist 
   jedoch nur zulässig (i) zum Ausgleich von 
   Spitzenbeträgen und/oder (ii) für den Fall 
   einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur 
   Gewährung von Aktien zum Zweck von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch 
   mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
   Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einschließlich Forderungen gegenüber der 
   Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften. 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   genehmigten Kapital 2019/II festzulegen. § 4 
   Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung gelten auch für 
   das genehmigte Kapital 2019/II. 
 
   § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird 
   wie folgt neu gefasst: 
 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit 
    bis zum 28. August 2024 das Grundkapital 
    der Gesellschaft mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
    zu insgesamt EUR 2.804.009,52 durch Ausgabe 
    neuer, auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
    2019/II). Die Anzahl der Aktien muss sich 
    in demselben Verhältnis wie das 
    Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhungen 
    können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
    erfolgen. Der Vorstand ist ermächtigt, 
    jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre zu entscheiden. Der 
    Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur 
    zulässig (i) zum Ausgleich von 
    Spitzenbeträgen und/oder (ii) für den Fall 
    einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur 
    Gewährung von Aktien zum Zweck von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch 
    mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen oder sonstigen 
    Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
    den Erwerb von Vermögensgegenständen 
    einschließlich Forderungen gegenüber 
    der Gesellschaft oder ihrer 
    Konzerngesellschaften. Der Vorstand ist 
    ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
    Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
    genehmigten Kapital 2019/II festzulegen.' 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bedingten Kapitals* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 
   Abs. 7 das bedingte Kapital 2014/I, das den 
   Vorstand ermächtigt, bis zum 25. Juni 2019 das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
   insgesamt EUR 4.000.000,00 durch die Ausgabe 
   von bis zu insgesamt 1.562.500 neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Die 
   Gesellschaft hat von dieser Ermächtigung bisher 
   keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung ist 
   bis zum 25. Juni 2019 begrenzt und kann danach 
   nicht mehr genutzt werden. Ein neues bedingtes 
   Kapital soll aktuell nicht geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft 
    wird ersatzlos gestrichen. 
7. *| Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG 
   Bayerische Treuhandgesellschaft 
   Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
*II. BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
*Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 in 
Verbindung mit 186 Abs. 4 AktG über den Ausschluss des 
Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zur Schaffung 
von genehmigtem Kapital (Tagesordnungspunkt 4 und 5)* 
 
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. 
V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
Bericht über die Gründe für die in Punkt 4 und 5 der 
Tagesordnung vorgesehenen Ermächtigungen zum 
Bezugsrechtsausschluss zu erstatten. Der Bericht wird 
wie folgt bekanntgemacht: 
 
*1.1 Gegenwärtig genehmigte Kapitalia und Anlass für 
die Änderung* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen in der 
Hauptversammlung am 29. August 2019 die Schaffung neuen 
genehmigten Kapitals I und II vor. Die derzeit geltende 
Satzung enthält in § 4 Abs. 3 und Abs. 4 das genehmigte 
Kapital 2014/I und 2014/II. Die Ermächtigungen des 
genehmigten Kapitals 2014/I und 2014/II laufen am 25. 
Juni 2019 aus. Um der Gesellschaft auch zukünftig 
kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
Marktgegebenheiten zu erhalten und um sowohl 
Barkapital- als auch Sachkapitalerhöhungen zu 
ermöglichen, soll die Verwaltung der Gesellschaft 
ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft 
durch die Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. 
 
*1.2 Neues genehmigtes Kapital und damit verbundene 
Vorteile für die Gesellschaft* 
 
Insgesamt soll neues genehmigtes Kapital 2019/I und 
2019/II bis zu einem Betrag von zusammen EUR 
3.505.011,90 geschaffen werden. Dies entspricht der 
Hälfte des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
Das genehmigte Kapital 2019/I ermächtigt den Vorstand, 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 
28. August 2024 das Grundkapital der Gesellschaft 
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
701.002,38 durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
zu erhöhen. Dies entspricht 10 % des derzeitigen 
Grundkapitals der Gesellschaft. Der Vorstand ist mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das 
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen (siehe dazu unter 1.3). Das 
genehmigte Kapital 2019/II ermächtigt den Vorstand mit 
der Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 
28. August 2024 das Grundkapital der Gesellschaft 
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
2.804.009,52 durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
zu erhöhen. Der Vorstand ist jeweils mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht 
der Aktionäre auszuschließen (vgl. dazu unter 
1.3). 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
Aktien aus dem genehmigten Kapital 2019/I und 2019/II 
soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende 
Finanzierungserfordernisse bzw. -möglichkeiten im 
Zusammenhang mit der Umsetzung strategischer 
Entscheidungen reagieren zu können. 
 
*1.3 Ausschluss des Bezugsrechts bei dem genehmigten 
Kapital 2019/I und 2019/II* 
 
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf 
neue Aktien zu gewähren. 
 
a) Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten 
   Kapitals 2019/I und 2019/II ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen. Der 
   Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist 
   erforderlich, um ein technisch durchführbares 
   Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die 
   als freie Spitze vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
   entweder durch Verkauf an der Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Ein möglicher 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge in diesem 
   Fall gering. 
b) Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten 
   Kapitals 2019/I und 2019/II ferner ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung gegen 
   Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum 
   Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
   des auch mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
   Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einschließlich Forderungen gegenüber der 
   Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften 
   auszuschließen. Diese Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck 
   dienen, den Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der 
   Gesellschaft zu ermöglichen. 
 
   Die Greiffenberger AG steht im globalen 
   Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage 
   sein, an den nationalen und internationalen 
   Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell 
   und flexibel handeln zu können. Dazu gehört 
   auch die Option, Unternehmen, Teile von 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu 
   erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und 
   der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser 
   Option kann im Einzelfall darin bestehen, den 
   Erwerb eines Unternehmens oder von 
   Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an 
   Unternehmen über die Gewährung von Aktien an 
   der Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis 
   zeigt, dass die Inhaber attraktiver 
   Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für 
   eine Veräußerung häufig die Verschaffung 
   von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft verlangen. Um solche Unternehmen 
   erwerben zu können, muss die Greiffenberger 
   AG die Möglichkeit haben, diese Aktien der 
   Gesellschaft als Gegenleistung zu gewähren. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 19, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss soll der 
   Greiffenberger AG die Möglichkeit geben, sich 
   bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen schnell und 
   flexibel zu nutzen. Es kommt bei einem 
   Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer 
   Verringerung der relativen Beteiligungsquote 
   und des relativen Stimmrechtsanteils der 
   vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts wären aber der Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung 
   von Aktien nicht möglich und damit die für 
   die Gesellschaft und die Aktionäre 
   verbundenen Vorteile nicht erreichbar. 
 
   Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser 
   Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, 
   bestehen zur Zeit nicht. Wenn sich 
   Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand 
   jeweils sorgfältig prüfen, ob er von dem 
   genehmigten Kapital zum Zweck von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch 
   mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
   Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einschließlich Forderungen gegenüber der 
   Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften 
   gegen Ausgabe neuer Aktien Gebrauch machen 
   soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der 
   Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen 
   Gewährung von Aktien der Greiffenberger AG im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt, und in jedem Fall die Interessen der 
   Aktionäre angemessen wahren. Nur wenn diese 
   Voraussetzung gegeben ist, wird auch der 
   Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung 
   erteilen. 
c) Zudem soll das Bezugsrecht beim genehmigten 
   Kapital 2019/I begrenzt auf einen 
   Erhöhungsbetrag von 10 % des Grundkapitals 
   zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   ausgeschlossen werden können, wenn im Falle 
   einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreitet und somit die 
   Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   erfüllt sind. Auf den Höchstbetrag von 10 % 
   des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am 
   Grundkapital der Gesellschaft, der auf Aktien 
   entfällt, die während der Laufzeit der 
   Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in 
   unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben oder veräußert werden, 
   anzurechnen. 
 
   Diese Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung 
   in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
   Börsensituationen auszunutzen und damit eine 
   größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals 
   zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung 
   führt wegen der schnellen 
   Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu 
   einem höheren Mittelzufluss als eine 
   vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
   der Aktionäre. Das beruht vor allem darauf, 
   dass bei Einräumung eines Bezugsrechts eine 
   Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen 
   besteht. Die Gesellschaft kann dann nicht 
   kurzfristig auf günstige oder ungünstige 
   Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
   rückläufigen Aktienkursen während der 
   Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
   Gesellschaft ungünstigen 
   Eigenkapitalbeschaffung führen können. Zwar 
   gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum 
   drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts 
   der häufig zu beobachtenden Volatilität der 
   Aktienmärkte besteht aber auch dann ein 
   Marktrisiko über mehrere Tage, was zu 
   Sicherheitsabschlägen und somit zu nicht 
   marktnahen Konditionen führen kann. Auch ist 
   bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit über den Umfang seiner Ausübung 
   die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
   beeinträchtigt oder mit zusätzlichen 
   Aufwendungen verbunden. Eine geschilderte 
   Barkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss 
   liegt damit im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar 
   dadurch zu einer Verringerung der relativen 
   Beteiligungsquote und des relativen 
   Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. 
   Die Aktionäre, die ihre relative 
   Beteiligungsquote und ihre relativen 
   Stimmrechtsanteile halten möchten, haben 
   indes jedoch die Möglichkeit, die hierfür 
   erforderliche Aktienanzahl über die Börse zu 
   erwerben. 
d) Bei Beachtung aller genannten Umstände 
   erachten Vorstand und Aufsichtsrat den 
   Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
   Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch 
   unter Berücksichtigung des zu Lasten der 
   Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts 
   für sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
*1.4 Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals* 
 
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2019/I und 2019/II 
berichten. 
 
*III. TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts und zur Antragstellung sind gemäß § 
123 Abs. 2, 3 und 4 AktG i. V. m. § 15 Abs. 1 und 2 der 
Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) und in 
deutscher oder englischer Sprache unter der 
nachfolgenden Adresse bzw. Fax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft anmelden und ihre 
Berechtigung nachweisen: 
 
 Greiffenberger AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48, 81241 München 
 Fax: +49 (0) 89/889 690 633 oder 
 E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Für den Nachweis der Berechtigung reicht eine in 
Textform erstellte besondere Bescheinigung über den 
Anteilsbesitz des Aktionärs durch dessen depotführendes 
Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss 
sich auf den Beginn (00:00 Uhr, MESZ) des Donnerstag, 
den 8. August 2019 beziehen (Nachweisstichtag). Die 
Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 
unter der oben genannten Adresse bzw. Fax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr, 
MESZ) des Donnerstag, den 22. August 2019 zugehen. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Falle der teilweisen oder vollständigen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für eine Teilnahme an der 
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und sich 
erst danach als Aktionäre an der Gesellschaft 
beteiligen, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt; 
sie können sich jedoch bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
*IV. STIMMRECHTSVERTRETUNG* 
 
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in 
der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, zum 
Beispiel durch das depotführende Institut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer 
Wahl, ausüben zu lassen. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Formulare, die zur 
Vollmachtserteilung (einschließlich der 
Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) verwendet 
werden können, sind jeder Eintrittskarte beigefügt. 
Möglich ist es aber auch, dass Aktionäre eine 
gesonderte Vollmacht ausstellen. Bei 
Stimmrechtsvollmachten, die einem Kreditinstitut, einer 
Vereinigung von Aktionären, einem geschäftsmäßigen 
Aktionärsvertreter oder mit diesen gemäß den 
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten 
Personen oder Institutionen erteilt werden, sind 
gemäß § 135 AktG Besonderheiten zu beachten, die 
bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
Für die Übermittlung des Nachweises über die 
Bestellung eines Bevollmächtigten sowie einen Widerruf 
der Bevollmächtigung bieten wir an, dass die Aktionäre 
den Nachweis bis zum Ablauf des 28. August 2019 per 
E-Mail unter 
 
greiffenberger@better-orange.de 
 
an die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der 
Hauptversammlung kann der Nachweis einer erteilten 
Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs gegenüber der 
Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur 
Hauptversammlung erfolgen. 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären 
an, den von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung 
ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 19, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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