DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Scout24 AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Scout24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-07-19 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Scout24 AG München ISIN DE000A12DM80 / WKN A12DM8 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu unserer diesjährigen *ordentlichen Hauptversammlung* ein, die am *30. August 2019* um *10:00 Uhr* im Sheraton München Arabellapark Hotel (Raum Cuvilliés I) Arabellastraße 5, 81925 München stattfindet. A. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Scout24 AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts für die Scout24 AG und den Scout24-Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2018 Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft www.scout24.com unter 'Investor Relations' und dort unter 'Hauptversammlung' eingesehen werden und werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Ferner macht der Vorstand der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 AktG den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns zugänglich. Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind vom Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 173, 171 AktG am 19. März 2019 gebilligt worden. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt worden. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 Abs. 1 AktG ist daher nicht erforderlich. Auch die übrigen vorstehend genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung der Hauptversammlung hierzu bedarf. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Scout24 AG für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Der im Geschäftsjahr 2018 erzielte und im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EUR 973.986.000,00 wird wie folgt verwendet: Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,64 je dividendenberechtigter Stückaktie für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018. Gesamtbetrag der = EUR 68.864.000,00 Dividende Gewinnvortrag = EUR 905.122.000,00 Bilanzgewinn = EUR 973.986.000,00 Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. September 2019, fällig. Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 11. März 2019 (Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses) dividenden-berechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 107.600.000,00 eingeteilt in 107.600.000 Stückaktien. Die Anzahl der dividenden-berechtigten Aktien - und damit die Dividendensumme - kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verringern oder erhöhen. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,64 je dividenden-berechtigter Stückaktie vorsieht und bei dem sich der Gewinnvortrag entsprechend ändert. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 sowie für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen: Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer des Jahres- und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§ 115 Abs. 5 WpHG) in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 jeweils bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 6. *Beschlussfassung über Wahlen in den Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds gewählt. Herr Michael Zahn hat zum 1. Juli 2019 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Herr David Roche und Frau Dr. Liliana Solomon haben ihre Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung am 30. August 2019 niedergelegt. Da somit die Ämter von insgesamt drei Mitgliedern des Aufsichtsrats enden, sind drei neue Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2019 bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, jeweils als Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen: a) Herrn *Mathias Hedlund*, wohnhaft in Stockholm, Chief Executive Officer der Etraveli AB Herr Hedlund ist mit dem Sektor, in dem die Scout24 AG tätig ist, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in verschiedenen führenden Positionen in Unternehmen der Online-/Internetbranche vertraut (vgl. § 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG). _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten_: (i) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Keine (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Betsson AB (Schweden, seit 2018) * Euroflorist Sverige AB (Schweden, seit 2017) b) Herrn *André Schwämmlein*, wohnhaft in München, Geschäftsführer der FlixMobility GmbH _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:_ (i) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Keine (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Keine c) Herrn *Frank H. Lutz,* wohnhaft in München, Vorsitzender des Vorstands der CRX Markets AG Herr Lutz ist mit dem Sektor, in dem die Scout24 AG tätig ist, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in verschiedenen führenden Positionen in Unternehmen der Online-/Internetbranche vertraut (vgl. § 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG). _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl
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July 19, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten_: (i) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Bilfinger SE (seit 2018) (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Hamberger Industriewerke GmbH (Mitglied des Beirats) *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex* Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei Herrn Schwämmlein, Herrn Hedlund und Herrn Lutz keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Scout24 AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Scout 24 AG oder einem wesentlich an der Scout24 AG beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. Der Aufsichtsrat hat sich zudem bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Diese Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele, das im Hinblick auf seine Zusammensetzung verfolgte Diversitätskonzept und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex als Einzelwahl durchzuführen. Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten sind über die Internetseite www.scout24.com unter 'Investor Relations' und dort unter 'Hauptversammlung' zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten, die jeweils Angaben über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sowie eine Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem zur Wahl stehenden Aufsichtsratsmandat enthalten, sind dieser Einladung als Anlage beigefügt. 7. *Beschlussfassung über Unternehmensverträge* 7a) *Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Ergebnisabführungsvertrag mit der Consumer First Services GmbH* Die Scout24 AG hat am 10. Juli 2019 mit der Consumer First Services GmbH, München, einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung der Consumer First Services GmbH hat dem Ergebnisabführungsvertrag bereits zugestimmt. Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Scout24 AG und erst mit Eintragung in das Handelsregister am Sitz der Consumer First Services GmbH wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Dem Ergebnisabführungsvertrag vom 10. Juli 2019 zwischen der Scout24 AG als Organträgerin und der Consumer First Services GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht München unter HRB 241139, als Organgesellschaft, wird zugestimmt. Der Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend 'Vertrag') hat folgenden wesentlichen Inhalt: * Die Consumer First Services GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Scout24 AG abzuführen. Für die Ermittlung des abzuführenden Gewinns gilt § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend: * Die Consumer First Services GmbH kann mit Zustimmung der Scout24 AG Teile ihres während der Vertragslaufzeit erwirtschafteten Jahresüberschusses in eine Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Entsprechend gebildete Gewinnrücklagen können auf Verlangen der Scout24 AG ganz oder teilweise aufgelöst, entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. * Die bei Beginn dieses Vertrags vorhandenen Gewinnvorträge oder Gewinnrücklagen, die zu oder vor Beginn dieses Vertrags gebildet worden sind, können nicht entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen. * Die Ausschüttung von Erträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor dem zuvor bezeichneten Zeitpunkt gebildet waren, ist zulässig. Erträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen können ausgeschüttet werden. * Die Scout24 AG vereinbart mit der Consumer First Services GmbH die Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. * Der Verlustübernahmeanspruch wird mit Ablauf des Bilanzstichtages der Organgesellschaft fällig. * Der Verlustübernahmeanspruch sowie die Gewinnabführungsverpflichtung sind vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend der vereinbarten Verzinsung im Rahmen des Cash Pools zu verzinsen. * Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Scout24 AG und der Gesellschafterversammlung der Consumer First Services GmbH abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Consumer First Services GmbH. Der Vertrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2019. * Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren. Für den Fall, dass ein Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft innerhalb dieses Zeitraums weniger als zwölf Kalendermonate umfasst oder für ein Jahr seit Beginn dieses Jahres durch das Finanzamt für eine Organschaft nicht anerkannt wird, erstreckt sich die Mindestlaufzeit auch auf weitere ganze (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, bis die Mindestlaufzeit von fünf aufeinanderfolgenden Zeitjahren abgedeckt ist. * Der Vertrag kann - vorbehaltlich der Regelung im vorstehenden Spiegelstrich - erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2023 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden (ordentliches Kündigungsrecht). Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. * Ist die vorgesehene Mindestlaufzeit zum Ablauf des 31. Dezember 2023 noch nicht abgelaufen, ist eine ordentliche Kündigung nach der Regelung gemäß vorstehendem Spiegelstrich erstmals zum Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zulässig, in dem die Voraussetzung des vollständigen Ablaufs der vorgesehenen Mindestlaufzeit erfüllt sein wird. * Den Vertragsparteien bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorbehalten. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund kann insbesondere - jedoch nicht abschließend - in der Veräußerung oder Einbringung der Organgesellschaft durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft liegen. * Bei Beendigung des Vertrags hat die Scout24 AG Gläubigern der Organgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 303 AktG auf Verlangen Sicherheit zu leisten. * Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sind oder werden oder der Vertrag eine Lücke aufweist, enthält der Vertrag eine übliche salvatorische Klausel. Die Consumer First Services GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Scout24 AG. Daher sind keine Ausgleichs- oder Abfindungsleistungen an außenstehende Gesellschafter nach §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus demselben Grund bedarf es keiner Prüfung des Ergebnisabführungsvertrags durch einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer). 7b) *Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung bestehender Ergebnisabführungsverträge* Zwischen der Scout24 AG (als Rechtsnachfolgerin der Scout24 Holding GmbH) einerseits und ihren Tochtergesellschaften in der Rechtsform der GmbH andererseits bestehen folgende Ergebnisabführungsverträge (nachfolgend einheitlich 'Verträge'): * Ergebnisabführungsvertrag vom 4. Dezember 2008 mit der Immobilien Scout GmbH * Ergebnisabführungsvertrag vom 20. Oktober 2008 mit der AutoScout24 GmbH Die Scout24 AG und die als Vertragspartner an den genannten Verträgen beteiligten Tochtergesellschaften haben Änderungsvereinbarungen bezüglich der Regelungen zur Verlustübernahme und der Verzinsung des Verlustübernahmeanspruchs sowie der Gewinnabführungsverpflichtung
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