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(1)

DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Scout24 AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Scout24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.08.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-07-19 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Scout24 AG München ISIN DE000A12DM80 / WKN A12DM8 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit 
laden wir unsere Aktionäre zu unserer diesjährigen 
*ordentlichen Hauptversammlung* ein, die am *30. August 
2019* um *10:00 Uhr* im Sheraton München Arabellapark 
Hotel (Raum Cuvilliés I) Arabellastraße 5, 81925 
München stattfindet. A. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Scout24 AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten 
   Lage- und Konzernlageberichts für die Scout24 AG 
   und den Scout24-Konzern, des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB und des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die vorstehenden Unterlagen können auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   www.scout24.com 
 
   unter 'Investor Relations' und dort unter 
   'Hauptversammlung' eingesehen werden und werden 
   auch während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme ausliegen. Ferner macht der 
   Vorstand der Hauptversammlung gemäß § 176 
   Abs. 1 AktG den Vorschlag des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns zugänglich. 
 
   Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss und 
   der Konzernabschluss sind vom Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft gemäß §§ 173, 171 AktG am 19. 
   März 2019 gebilligt worden. Der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt worden. Eine Feststellung 
   des Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses nach § 173 Abs. 1 AktG ist 
   daher nicht erforderlich. Auch die übrigen 
   vorstehend genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung nur zugänglich zu machen, ohne 
   dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns - einer 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung hierzu 
   bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Scout24 AG für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
    Der im Geschäftsjahr 2018 erzielte und im 
    festgestellten Jahresabschluss zum 31. 
    Dezember 2018 ausgewiesene Bilanzgewinn in 
    Höhe von EUR 973.986.000,00 wird wie folgt 
    verwendet: 
 
    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
    EUR 0,64 je dividendenberechtigter 
    Stückaktie für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2018. 
 
     Gesamtbetrag der = EUR 68.864.000,00 
     Dividende 
     Gewinnvortrag    = EUR 905.122.000,00 
     Bilanzgewinn     = EUR 973.986.000,00 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 4. September 
   2019, fällig. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem 
   am 11. März 2019 (Tag der Aufstellung des 
   Jahresabschlusses) dividenden-berechtigten 
   Grundkapital in Höhe von EUR 107.600.000,00 
   eingeteilt in 107.600.000 Stückaktien. Die Anzahl 
   der dividenden-berechtigten Aktien - und damit 
   die Dividendensumme - kann sich bis zum Zeitpunkt 
   der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns verringern oder erhöhen. In diesem 
   Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
   Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert 
   eine Ausschüttung von EUR 0,64 je 
   dividenden-berechtigter Stückaktie vorsieht und 
   bei dem sich der Gewinnvortrag entsprechend 
   ändert. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
    Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
    Mitgliedern des Vorstands wird für diesen 
    Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
    Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für 
    diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
5. Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für den Jahres- und den 
   Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
   für die etwaige prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts in den Geschäftsjahren 2019 
   und 2020 sowie für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen in den Geschäftsjahren 2019 
   und 2020 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, zu 
   beschließen: 
 
    Die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
    wird zum Abschlussprüfer des Jahres- und 
    des Konzernabschlusses für das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht des verkürzten 
    Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§ 
    115 Abs. 5 WpHG) in den Geschäftsjahren 
    2019 und 2020 sowie für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht unterjähriger 
    Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) in 
    den Geschäftsjahren 2019 und 2020 jeweils 
    bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 
   (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über Wahlen in den 
   Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   AktG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der 
   Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt 
   werden. 
 
   Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf 
   seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, wird 
   gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft ein Nachfolger für den Rest der 
   Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieds gewählt. 
 
   Herr Michael Zahn hat zum 1. Juli 2019 sein Amt 
   als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Herr 
   David Roche und Frau Dr. Liliana Solomon haben 
   ihre Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrats 
   jeweils mit Wirkung zur Beendigung der 
   Hauptversammlung am 30. August 2019 niedergelegt. 
 
   Da somit die Ämter von insgesamt drei 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats enden, sind drei 
   neue Mitglieder des Aufsichtsrats von der 
   Hauptversammlung zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen 
   mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 30. August 2019 bis zum 
   Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 
   beschließt, jeweils als Mitglieder in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen: 
 
   a) Herrn *Mathias Hedlund*, wohnhaft in 
      Stockholm, Chief Executive Officer der 
      Etraveli AB 
 
      Herr Hedlund ist mit dem Sektor, in dem die 
      Scout24 AG tätig ist, aufgrund seiner 
      langjährigen Tätigkeit in verschiedenen 
      führenden Positionen in Unternehmen der 
      Online-/Internetbranche vertraut (vgl. § 
      100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG). 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
      AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten_: 
 
      (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten: 
 
           * Keine 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren 
           in- und ausländischen Kontrollgremien 
           von Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Betsson AB (Schweden, seit 2018) 
           * Euroflorist Sverige AB (Schweden, 
             seit 2017) 
   b) Herrn *André Schwämmlein*, wohnhaft in 
      München, Geschäftsführer der FlixMobility 
      GmbH 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
      AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:_ 
 
      (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten: 
 
           * Keine 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren 
           in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Keine 
   c) Herrn *Frank H. Lutz,* wohnhaft in München, 
      Vorsitzender des Vorstands der CRX Markets 
      AG 
 
      Herr Lutz ist mit dem Sektor, in dem die 
      Scout24 AG tätig ist, aufgrund seiner 
      langjährigen Tätigkeit in verschiedenen 
      führenden Positionen in Unternehmen der 
      Online-/Internetbranche vertraut (vgl. § 
      100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG). 
 
      _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
      AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 19, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -2-

vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten_: 
 
      (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten: 
 
           * Bilfinger SE (seit 2018) 
      (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren 
           in- und ausländischen Kontrollgremien 
           von Wirtschaftsunternehmen: 
 
           * Hamberger Industriewerke GmbH 
             (Mitglied des Beirats) 
 
   *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex* 
 
   Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei Herrn 
   Schwämmlein, Herrn Hedlund und Herrn Lutz keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur 
   Scout24 AG oder deren Konzernunternehmen, den 
   Organen der Scout 24 AG oder einem wesentlich an 
   der Scout24 AG beteiligten Aktionär, die nach 
   Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex offenzulegen wären. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich zudem bei den 
   Kandidaten vergewissert, dass sie den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Diese Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele, das im Hinblick auf seine 
   Zusammensetzung verfolgte Diversitätskonzept und 
   streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium an. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat 
   in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex als 
   Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen 
   Kandidaten sind über die Internetseite 
 
   www.scout24.com 
 
   unter 'Investor Relations' und dort unter 
   'Hauptversammlung' zugänglich und werden auch in 
   der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
   Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten, 
   die jeweils Angaben über relevante Kenntnisse, 
   Fähigkeiten und Erfahrungen sowie eine 
   Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben 
   dem zur Wahl stehenden Aufsichtsratsmandat 
   enthalten, sind dieser Einladung als Anlage 
   beigefügt. 
7. *Beschlussfassung über Unternehmensverträge* 
7a) *Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
    Ergebnisabführungsvertrag mit der Consumer 
    First Services GmbH* 
 
    Die Scout24 AG hat am 10. Juli 2019 mit der 
    Consumer First Services GmbH, München, einen 
    Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
    Gesellschafterversammlung der Consumer First 
    Services GmbH hat dem 
    Ergebnisabführungsvertrag bereits zugestimmt. 
    Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur mit 
    Zustimmung der Hauptversammlung der Scout24 AG 
    und erst mit Eintragung in das Handelsregister 
    am Sitz der Consumer First Services GmbH 
    wirksam. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
     Dem Ergebnisabführungsvertrag vom 10. Juli 
     2019 zwischen der Scout24 AG als 
     Organträgerin und der Consumer First 
     Services GmbH mit Sitz in München, 
     eingetragen im Handelsregister beim 
     Amtsgericht München unter HRB 241139, als 
     Organgesellschaft, wird zugestimmt. 
 
    Der Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend 
    'Vertrag') hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
    * Die Consumer First Services GmbH 
      verpflichtet sich, ihren ganzen nach den 
      maßgeblichen handelsrechtlichen 
      Vorschriften ermittelten Gewinn an die 
      Scout24 AG abzuführen. Für die Ermittlung 
      des abzuführenden Gewinns gilt § 301 AktG 
      in der jeweils geltenden Fassung 
      entsprechend: 
 
      * Die Consumer First Services GmbH kann 
        mit Zustimmung der Scout24 AG Teile 
        ihres während der Vertragslaufzeit 
        erwirtschafteten Jahresüberschusses in 
        eine Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) 
        einstellen, sofern dies 
        handelsrechtlich zulässig und bei 
        vernünftiger kaufmännischer 
        Beurteilung wirtschaftlich begründet 
        ist. Entsprechend gebildete 
        Gewinnrücklagen können auf Verlangen 
        der Scout24 AG ganz oder teilweise 
        aufgelöst, entnommen und als Gewinn 
        abgeführt oder zum Ausgleich eines 
        Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
      * Die bei Beginn dieses Vertrags 
        vorhandenen Gewinnvorträge oder 
        Gewinnrücklagen, die zu oder vor 
        Beginn dieses Vertrags gebildet worden 
        sind, können nicht entnommen und als 
        Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich 
        eines Jahresfehlbetrages verwendet 
        werden. Die Abführung von Erträgen aus 
        der Auflösung von Kapitalrücklagen ist 
        ausgeschlossen. 
      * Die Ausschüttung von Erträgen aus der 
        Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor 
        dem zuvor bezeichneten Zeitpunkt 
        gebildet waren, ist zulässig. Erträge 
        aus der Auflösung von Kapitalrücklagen 
        können ausgeschüttet werden. 
    * Die Scout24 AG vereinbart mit der Consumer 
      First Services GmbH die Verlustübernahme 
      entsprechend den Vorschriften des § 302 
      AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. 
    * Der Verlustübernahmeanspruch wird mit 
      Ablauf des Bilanzstichtages der 
      Organgesellschaft fällig. 
    * Der Verlustübernahmeanspruch sowie die 
      Gewinnabführungsverpflichtung sind vom 
      Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend 
      der vereinbarten Verzinsung im Rahmen des 
      Cash Pools zu verzinsen. 
    * Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
      Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Scout24 AG und der 
      Gesellschafterversammlung der Consumer 
      First Services GmbH abgeschlossen. Er wird 
      wirksam mit der Eintragung in das 
      Handelsregister der Consumer First 
      Services GmbH. Der Vertrag gilt 
      rückwirkend ab dem 1. Januar 2019. 
    * Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 
      fünf Zeitjahren. Für den Fall, dass ein 
      Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft 
      innerhalb dieses Zeitraums weniger als 
      zwölf Kalendermonate umfasst oder für ein 
      Jahr seit Beginn dieses Jahres durch das 
      Finanzamt für eine Organschaft nicht 
      anerkannt wird, erstreckt sich die 
      Mindestlaufzeit auch auf weitere ganze 
      (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, bis die 
      Mindestlaufzeit von fünf 
      aufeinanderfolgenden Zeitjahren abgedeckt 
      ist. 
    * Der Vertrag kann - vorbehaltlich der 
      Regelung im vorstehenden Spiegelstrich - 
      erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2023 
      unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
      sechs Monaten zum Ende eines 
      Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft 
      gekündigt werden (ordentliches 
      Kündigungsrecht). Wird er nicht gekündigt, 
      so verlängert er sich bei gleicher 
      Kündigungsfrist um jeweils ein 
      Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. 
    * Ist die vorgesehene Mindestlaufzeit zum 
      Ablauf des 31. Dezember 2023 noch nicht 
      abgelaufen, ist eine ordentliche Kündigung 
      nach der Regelung gemäß vorstehendem 
      Spiegelstrich erstmals zum Ablauf des 
      Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft 
      zulässig, in dem die Voraussetzung des 
      vollständigen Ablaufs der vorgesehenen 
      Mindestlaufzeit erfüllt sein wird. 
    * Den Vertragsparteien bleibt das Recht zur 
      außerordentlichen Kündigung des 
      Vertrags aus wichtigem Grund ohne 
      Einhaltung einer Kündigungsfrist 
      vorbehalten. Ein zur Kündigung 
      berechtigender wichtiger Grund kann 
      insbesondere - jedoch nicht 
      abschließend - in der 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Organgesellschaft durch den Organträger, 
      der Verschmelzung, Spaltung oder 
      Liquidation des Organträgers oder der 
      Organgesellschaft liegen. 
    * Bei Beendigung des Vertrags hat die 
      Scout24 AG Gläubigern der 
      Organgesellschaft in entsprechender 
      Anwendung des § 303 AktG auf Verlangen 
      Sicherheit zu leisten. 
    * Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen 
      des Vertrags unwirksam oder nicht 
      durchführbar sind oder werden oder der 
      Vertrag eine Lücke aufweist, enthält der 
      Vertrag eine übliche salvatorische 
      Klausel. 
 
    Die Consumer First Services GmbH ist eine 
    100-prozentige Tochtergesellschaft der Scout24 
    AG. Daher sind keine Ausgleichs- oder 
    Abfindungsleistungen an außenstehende 
    Gesellschafter nach §§ 304, 305 AktG zu 
    gewähren. Aus demselben Grund bedarf es keiner 
    Prüfung des Ergebnisabführungsvertrags durch 
    einen sachverständigen Prüfer 
    (Vertragsprüfer). 
7b) *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
    Änderung bestehender 
    Ergebnisabführungsverträge* 
 
    Zwischen der Scout24 AG (als 
    Rechtsnachfolgerin der Scout24 Holding GmbH) 
    einerseits und ihren Tochtergesellschaften in 
    der Rechtsform der GmbH andererseits bestehen 
    folgende Ergebnisabführungsverträge 
    (nachfolgend einheitlich 'Verträge'): 
 
    * Ergebnisabführungsvertrag vom 4. Dezember 
      2008 mit der Immobilien Scout GmbH 
    * Ergebnisabführungsvertrag vom 20. Oktober 
      2008 mit der AutoScout24 GmbH 
 
    Die Scout24 AG und die als Vertragspartner an 
    den genannten Verträgen beteiligten 
    Tochtergesellschaften haben 
    Änderungsvereinbarungen bezüglich der 
    Regelungen zur Verlustübernahme und der 
    Verzinsung des Verlustübernahmeanspruchs sowie 
    der Gewinnabführungsverpflichtung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 19, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

abgeschlossen. Durch diese Änderungen 
    wird die Fälligkeit des 
    Verlustübernahmeanspruchs geregelt und eine 
    Bestimmung zur Verzinsung des 
    Verlustübernahmeanspruchs sowie der 
    Gewinnabführungsverpflichtung getroffen. Die 
    Änderungsvereinbarungen werden nur mit 
    Zustimmung der Hauptversammlung der Scout24 AG 
    und erst mit Eintragung in das Handelsregister 
    am Sitz der Tochtergesellschaften wirksam. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
     1) Der Änderungsvereinbarung zu dem 
     Ergebnisabführungsvertrag vom 4. Dezember 
     2008, die zwischen der Scout24 AG als 
     Rechtsnachfolgerin der Scout24 Holding GmbH 
     und der Immobilien Scout GmbH mit Sitz in 
     Berlin, eingetragen im Handelsregister beim 
     Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 69108, 
     am 10. Juli 2019 abgeschlossen wurde, wird 
     zugestimmt. 
 
     2) Der Änderungsvereinbarung zu dem 
     Ergebnisabführungsvertrag vom 20. Oktober 
     2008, die zwischen der Scout24 AG als 
     Rechtsnachfolgerin der Scout24 Holding GmbH 
     und der AutoScout24 GmbH mit Sitz in 
     München, eingetragen im Handelsregister 
     beim Amtsgericht München unter HRB 128701, 
     am 10. Juli 2019 abgeschlossen wurde, wird 
     zugestimmt. 
 
    Die Änderungsvereinbarungen haben jeweils 
    folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
    * Die Scout24 AG vereinbart mit der 
      Organgesellschaft die Verlustübernahme 
      entsprechend den Vorschriften des § 302 
      AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. 
    * Der Verlustübernahmeanspruch wird mit 
      Ablauf des Bilanzstichtages der 
      Organgesellschaft fällig. 
    * Der Verlustübernahmeanspruch sowie die 
      Gewinnabführungsverpflichtung sind vom 
      Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend 
      der vereinbarten Verzinsung im Rahmen des 
      Cash Pools zu verzinsen. 
    * Im Übrigen besteht der Vertrag 
      unverändert fort. 
    * Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
      Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Scout24 AG und der 
      Gesellschafterversammlung der 
      Organgesellschaft abgeschlossen. Er wird 
      wirksam mit der Eintragung in das 
      Handelsregister der Organgesellschaft. 
 
    Die Immobilien Scout GmbH und die AutoScout24 
    GmbH sind Konzerngesellschaften der Scout24 AG 
    und haben keine außenstehenden 
    Gesellschafter. Folglich sind keine 
    Ausgleichs- oder Abfindungsleistungen an 
    außenstehende Gesellschafter nach §§ 304, 
    305 AktG zu gewähren. Eine Prüfung der 
    Änderungsvereinbarungen durch einen 
    sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer) ist 
    ebenfalls entbehrlich. 
 
    Die Gesellschafterversammlungen der Immobilien 
    Scout GmbH und der AutoScout24 GmbH haben 
    jeweils bereits den 
    Änderungsvereinbarungen zu den 
    Ergebnisabführungsverträgen zugestimmt. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
    die Zustimmung zu jeder 
    Änderungsvereinbarung gesondert abstimmen 
    zu lassen. 
 
    Die folgenden Unterlagen sind über die 
    Internetseite 
 
    www.scout24.com 
 
    unter 'Investor Relations' und dort unter 
    'Hauptversammlung' zugänglich und liegen auch 
    während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
    aus: 
 
    - Der Ergebnisabführungsvertrag vom 10. Juli 
      2019, 
    - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
      Bericht des Vorstands der Scout24 AG und 
      der Geschäftsführung der Consumer First 
      Services GmbH über den 
      Ergebnisabführungsvertrag, 
    - die bisherigen Ergebnisabführungsverträge 
      zwischen der Scout24 AG und den beiden 
      Tochtergesellschaften, 
    - die Änderungsvereinbarungen jeweils 
      vom 10. Juli 2019, 
    - die nach § 293a AktG erstatteten 
      gemeinsamen Berichte des Vorstands der 
      Scout24 AG und der Geschäftsführung der 
      Immobilien Scout GmbH bzw. der AutoScout24 
      GmbH über die Änderungsvereinbarungen 
      zu den Ergebnisabführungsverträgen, 
    - die Jahresabschlüsse und die 
      Konzernabschlüsse sowie die 
      zusammengefassten Lageberichte für die 
      Scout24 AG und den Konzern für die 
      Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018, 
    - die Jahresabschlüsse der Immobilien Scout 
      GmbH und der AutoScout24 GmbH jeweils für 
      die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 und 
      die Eröffnungsbilanz sowie der 
      Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 
      der Consumer First Services GmbH, früher 
      firmierend als Blitz 18-393 GmbH. 
B. 
Weitere Angaben zur Einberufung 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Im Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 
    der Gesellschaft EUR 107.600.000 und ist 
    eingeteilt in 107.600.000 Stückaktien. Jede 
    Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass die 
    Gesamtzahl der Stimmen im Zeitpunkt der 
    Einberufung 107.600.000 beträgt (Angabe 
    gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG). 
    Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
    Einberufung keine eigenen Aktien. 
2.  *Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
    Ausübung des Stimmrechts* 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß 
    § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
    diejenigen Aktionäre berechtigt, die im 
    Aktienverzeichnis (nachfolgend 
    Aktienregister) eingetragen sind und die 
    sich rechtzeitig, das heißt 
 
    *spätestens bis zum 23. August 2019, 24:00 
    Uhr,* 
 
    bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
    *Scout24 AG* 
    *c/o Better Orange IR & HV AG* 
    *Haidelweg 48* 
    *81241 München* 
 
    oder per *Telefax* unter der Nummer *+49 
    (89) 889 690 655* 
 
    oder per *E-Mail *unter der E-Mail-Adresse 
    *scout24@better-orange.de* 
 
    oder unter Nutzung des passwortgeschützten 
    *Internetservices* gemäß dem dafür 
    vorgesehenen Verfahren unter der 
    Internetadresse 
 
    www.scout24.com 
 
    unter 'Investor Relations' und dort unter 
    'Hauptversammlung' angemeldet haben. Die 
    Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) 
    und muss in deutscher oder englischer 
    Sprache abgefasst sein. Für die Fristwahrung 
    ist der Zugang der Anmeldung 
    maßgeblich. 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 
    67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer 
    als solcher im Aktienregister eingetragen 
    ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt 
    demgemäß auch voraus, dass eine 
    Eintragung als Aktionär im Aktienregister 
    noch am Tag der Hauptversammlung besteht. 
    Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär 
    zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der 
    Hauptversammlung im Aktienregister 
    eingetragene Aktienbestand maßgeblich. 
    Aus abwicklungstechnischen Gründen werden 
    allerdings in der Zeit vom 24. August 2019, 
    0:00 Uhr, bis zum Tag der Hauptversammlung, 
    also bis zum 30. August 2019, 24:00 Uhr, (je 
    einschließlich) keine Umschreibungen im 
    Aktienregister vorgenommen. Deshalb 
    entspricht der Eintragungsstand des 
    Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung 
    dem Stand nach der letzten Umschreibung am 
    23. August 2019 (sogenanntes Technical 
    Record Date). Aktien werden durch eine 
    Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
    gesperrt oder blockiert. Aktionäre können 
    daher über ihre Aktien auch nach erfolgter 
    Anmeldung zur Hauptversammlung und 
    ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei 
    verfügen. 
 
    Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen 
    sowie sonstige Kreditinstituten nach § 135 
    Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und 
    Vereinigungen und Kreditinstituten nach § 
    135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 
    Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute und 
    Unternehmen dürfen das Stimmrecht für 
    Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als 
    deren Inhaber sie aber im Aktienregister 
    eingetragen sind, nur aufgrund einer 
    Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser 
    Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. 
3.  *Nutzung des passwortgeschützten 
    Internetservices* 
 
    Der passwortgeschützte Internetservice kann 
    für die vorstehend genannte Anmeldung 
    genutzt werden. Auch das Verfahren für die 
    Stimmabgabe durch Briefwahl und das 
    Verfahren für die Vollmachts- und 
    Weisungserteilung an die 
    Stimmrechtsvertreter, die beide nachfolgend 
    dargestellt sind, sehen die Möglichkeit der 
    Nutzung des passwortgeschützten 
    Internetservices vor. Für die Nutzung des 
    passwortgeschützten Internetservices ist 
    neben der Aktionärsnummer ein 
    Online-Passwort erforderlich. Der 
    Anmeldebogen sowie die individuellen 
    Zugangsdaten für die Nutzung des 
    passwortgeschützten Internetservices auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.scout24.com 
 
    unter 'Investor Relations' und dort unter 
    'Hauptversammlung' werden den im 
    Aktienregister vor dem Beginn des 16. August 
    2019 eingetragenen Aktionären zusammen mit 
    der Hauptversammlungseinladung per Post bzw. 
    - wenn sich der jeweilige Aktionär für den 
    elektronischen Versand der 
    Hauptversammlungseinladung per E-Mail 
    registriert hat - per E-Mail übersandt. Der 
    Internetservice enthält eine vorgegebene 
    Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen 
    abdeckt. Weitere Informationen zu dem 
    Verfahren bei Nutzung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 19, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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