DGAP-News: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
29.08.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-07-22 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
MOLOGEN AG Berlin Stammaktien
- Wertpapierkennnummer A2LQ90 -
- ISIN DE000A2LQ900 - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden
hiermit zu der
am *29. August 2019*, 10:00 Uhr,
in den Räumlichkeiten des Sofitel Berlin Kurfürstendamm,
Augsburger Straße 41 in 10789 Berlin
stattfindenden Hauptversammlung eingeladen.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB,
des Lageberichts des Vorstands, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289f HGB, jeweils für
das zum 31. Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr*
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits
gebilligt und damit gemäß § 172 Satz 1
Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur
Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht
erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs.
1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne
dass es nach Gesetz oder Satzung hierzu einer
Beschlussfassung bedarf.
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Dr. Matthias Baumann wird für seine
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2018 die Entlastung
erteilt;
b) Herrn Dr. Ignacio Faus wird für seine
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2018 die Entlastung
erteilt;
c) Herrn Walter Miller wird für seine
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2018 die Entlastung
erteilt;
d) Frau Dr. Mariola Söhngen wird für ihre
Amtszeit als Vorstandsmitglied im
Geschäftsjahr 2018 die Entlastung
erteilt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Entlastung der
Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Herrn Oliver Krautscheid wird für seine
Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2018 die Entlastung
erteilt;
b) Herrn Dr. Michael Schultz wird für seine
Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2018 die Entlastung
erteilt;
c) Herrn Dr. Stefan Manth wird für seine
Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2018 die Entlastung
erteilt;
d) Frau Susanne Klimek wird für ihre
Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im
Geschäftsjahr 2018 die Entlastung
erteilt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Entlastung der
Aufsichtsmitglieder entscheiden zu lassen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019
und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im
Geschäftsjahr 2019 sowie eines Zwischenfinanzberichts
zum 31. März 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Die Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, Zweigniederlassung Leipzig,
wird zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 sowie für eine etwa
vorzunehmende prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr
2019 sowie eines Zwischenfinanzberichts zum
31. März 2020 gewählt.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer
ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch
bestanden keine Regelungen, die die
Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl
eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer
bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung
der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der
Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK) vorgesehenen Erklärung der Baker Tilly
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, Zweigniederlassung Leipzig, zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
5. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Der Aufsichtsrat der MOLOGEN AG setzt sich nach §§
95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG nur aus
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und
besteht nach § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei
Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt
werden.
Herr Dr. Stefan Manth hatte sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 30. April
2019 niedergelegt. Das zuständige Amtsgericht
Charlottenburg, Berlin, hat Herrn Gerhard Greif mit
Wirkung zum 17. Juni 2019 zum neuen Mitglied des
Aufsichtsrats der MOLOGEN AG bestellt und zwar für
die Dauer bis zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung am 29. August 2019.
Die damit mit Ablauf der am heutigen 29. August 2019
stattfindenden Hauptversammlung vakant werdende
Aufsichtsratsposition ist durch Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds zu besetzen.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor zu
beschließen:
Frau Dr. Friederike Zahm, wohnhaft in
Freiburg, Beraterin im Pharma-, Biotech-
und Lifescience-Bereich,
wird ab Beendigung dieser Hauptversammlung
für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
vierte Geschäftsjahr nach Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
nicht mitgerechnet wird, in den
Aufsichtsrat gewählt.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
ist Frau Dr. Zahm weder Mitglied eines gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrats, noch Mitglied eines
vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.
Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
zwischen Frau Dr. Friederike Zahm und der MOLOGEN AG
und den Organen der MOLOGEN AG oder einem wesentlich
an der MOLOGEN AG beteiligten Aktionär keine
maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8
DCGK. Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Dr. Zahm
zudem im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK
vergewissert, dass sie jeweils den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen kann.
Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit der vom
Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 5 AktG
festgelegten Zielgröße für den Frauenanteil im
Aufsichtsrat. Danach soll der Frauenanteil im
Aufsichtsrat bis zum 28. Februar 2022 mindestens 30 %
betragen.
Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter
www.mologen.com
unter dem weiterführenden Link 'Investoren',
'Hauptversammlungen' als weitere Information zu der
Kandidatin ein kurzer Überblick über den
Werdegang von Frau Dr. Friederike Zahm zugänglich
gemacht.
6. *Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2018
und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019,
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre und Satzungsänderung*
Nach teilweiser Ausnutzung des von der
Hauptversammlung am 8. Juni 2018 beschlossenen
Genehmigten Kapitals 2018 (§ 4 Absatz 3 der Satzung)
besteht dieses nur noch in Höhe von EUR 22.078,00. Um
sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch künftig
jederzeit in der Lage ist, ihre
Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden
Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und
nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen,
das derzeit noch bestehende genehmigte Kapital
aufzuheben und durch ein neu zu schaffendes
genehmigtes Kapital zu ersetzen (Genehmigtes Kapital
2019). Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2019
soll wiederum die gesetzlich zulässige Höhe von 50
Prozent des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft
(d.h. EUR 6.162.941,00) haben und bis zum 31. August
2020 ausgeübt werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
Das derzeit gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung
bestehende Genehmigte Kapital 2018 wird mit
Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des in den nachfolgenden Buchstaben b) und c)
bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2019
aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Aufhebung des derzeit
geltenden Genehmigten Kapitals 2018 bleiben der
Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt, die
derzeit bestehende Ermächtigung im Rahmen ihrer
Grenzen auszuüben.
b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019
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