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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -14-

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.08.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-07-22 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MOLOGEN AG Berlin Stammaktien 
- Wertpapierkennnummer A2LQ90 - 
- ISIN DE000A2LQ900 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden 
hiermit zu der 
am *29. August 2019*, 10:00 Uhr, 
in den Räumlichkeiten des Sofitel Berlin Kurfürstendamm, 
Augsburger Straße 41 in 10789 Berlin 
stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
    gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, 
    des Lageberichts des Vorstands, des Berichts des 
    Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach § 289f HGB, jeweils für 
    das zum 31. Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits 
    gebilligt und damit gemäß § 172 Satz 1 
    Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur 
    Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht 
    erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten 
    Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 
    1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne 
    dass es nach Gesetz oder Satzung hierzu einer 
    Beschlussfassung bedarf. 
2.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Dr. Matthias Baumann wird für seine 
       Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2018 die Entlastung 
       erteilt; 
    b) Herrn Dr. Ignacio Faus wird für seine 
       Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2018 die Entlastung 
       erteilt; 
    c) Herrn Walter Miller wird für seine 
       Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2018 die Entlastung 
       erteilt; 
    d) Frau Dr. Mariola Söhngen wird für ihre 
       Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2018 die Entlastung 
       erteilt. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der 
    Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Oliver Krautscheid wird für seine 
       Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2018 die Entlastung 
       erteilt; 
    b) Herrn Dr. Michael Schultz wird für seine 
       Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2018 die Entlastung 
       erteilt; 
    c) Herrn Dr. Stefan Manth wird für seine 
       Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2018 die Entlastung 
       erteilt; 
    d) Frau Susanne Klimek wird für ihre 
       Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2018 die Entlastung 
       erteilt. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der 
    Aufsichtsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 
    und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende 
    prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im 
    Geschäftsjahr 2019 sowie eines Zwischenfinanzberichts 
    zum 31. März 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
     Die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Düsseldorf, Zweigniederlassung Leipzig, 
     wird zum Abschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2019 sowie für eine etwa 
     vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
     Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 
     2019 sowie eines Zwischenfinanzberichts zum 
     31. März 2020 gewählt. 
 
    Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer 
    ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch 
    bestanden keine Regelungen, die die 
    Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl 
    eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
    bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung 
    der Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
 
    Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
    Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance 
    Kodex (DCGK) vorgesehenen Erklärung der Baker Tilly 
    GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Düsseldorf, Zweigniederlassung Leipzig, zu deren 
    Unabhängigkeit eingeholt. 
5.  *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Der Aufsichtsrat der MOLOGEN AG setzt sich nach §§ 
    95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG nur aus 
    Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und 
    besteht nach § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei 
    Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt 
    werden. 
 
    Herr Dr. Stefan Manth hatte sein Amt als Mitglied des 
    Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 
    2019 niedergelegt. Das zuständige Amtsgericht 
    Charlottenburg, Berlin, hat Herrn Gerhard Greif mit 
    Wirkung zum 17. Juni 2019 zum neuen Mitglied des 
    Aufsichtsrats der MOLOGEN AG bestellt und zwar für 
    die Dauer bis zum Ablauf der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 29. August 2019. 
 
    Die damit mit Ablauf der am heutigen 29. August 2019 
    stattfindenden Hauptversammlung vakant werdende 
    Aufsichtsratsposition ist durch Wahl eines 
    Aufsichtsratsmitglieds zu besetzen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt daher vor zu 
    beschließen: 
 
     Frau Dr. Friederike Zahm, wohnhaft in 
     Freiburg, Beraterin im Pharma-, Biotech- 
     und Lifescience-Bereich, 
     wird ab Beendigung dieser Hauptversammlung 
     für die Zeit bis zur Beendigung der 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
     vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
     Amtszeit beschließt, wobei das 
     Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
     nicht mitgerechnet wird, in den 
     Aufsichtsrat gewählt. 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    ist Frau Dr. Zahm weder Mitglied eines gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrats, noch Mitglied eines 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. 
 
    Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
    zwischen Frau Dr. Friederike Zahm und der MOLOGEN AG 
    und den Organen der MOLOGEN AG oder einem wesentlich 
    an der MOLOGEN AG beteiligten Aktionär keine 
    maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 
    DCGK. Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Dr. Zahm 
    zudem im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK 
    vergewissert, dass sie jeweils den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit der vom 
    Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 5 AktG 
    festgelegten Zielgröße für den Frauenanteil im 
    Aufsichtsrat. Danach soll der Frauenanteil im 
    Aufsichtsrat bis zum 28. Februar 2022 mindestens 30 % 
    betragen. 
 
    Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter 
 
    www.mologen.com 
 
    unter dem weiterführenden Link 'Investoren', 
    'Hauptversammlungen' als weitere Information zu der 
    Kandidatin ein kurzer Überblick über den 
    Werdegang von Frau Dr. Friederike Zahm zugänglich 
    gemacht. 
6.  *Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2018 
    und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019, 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre und Satzungsänderung* 
 
    Nach teilweiser Ausnutzung des von der 
    Hauptversammlung am 8. Juni 2018 beschlossenen 
    Genehmigten Kapitals 2018 (§ 4 Absatz 3 der Satzung) 
    besteht dieses nur noch in Höhe von EUR 22.078,00. Um 
    sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch künftig 
    jederzeit in der Lage ist, ihre 
    Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
    Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
    nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, 
    das derzeit noch bestehende genehmigte Kapital 
    aufzuheben und durch ein neu zu schaffendes 
    genehmigtes Kapital zu ersetzen (Genehmigtes Kapital 
    2019). Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2019 
    soll wiederum die gesetzlich zulässige Höhe von 50 
    Prozent des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft 
    (d.h. EUR 6.162.941,00) haben und bis zum 31. August 
    2020 ausgeübt werden können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
       Das derzeit gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung 
       bestehende Genehmigte Kapital 2018 wird mit 
       Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       des in den nachfolgenden Buchstaben b) und c) 
       bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2019 
       aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Aufhebung des derzeit 
       geltenden Genehmigten Kapitals 2018 bleiben der 
       Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt, die 
       derzeit bestehende Ermächtigung im Rahmen ihrer 
       Grenzen auszuüben. 
    b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -2-

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
       der Gesellschaft bis zum 31. August 2020 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen 
       einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
       höchstens EUR 6.162.941,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2019) und dabei gemäß 
       § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz 
       abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu 
       bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich 
       ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
       auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
       Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 
       1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen (jeweils eine "Emissionsbank") oder 
       einem Konsortium von Emissionsbanken mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig 
       auszuschließen 
 
       (1) soweit dies zum Ausgleich von 
           Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       (2) soweit es erforderlich ist, um den 
           Inhabern von Options- oder 
           Wandlungsrechten bzw. 
           Wandlungspflichten aus 
           Schuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten bzw. einer 
           Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
           neue Aktien in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           des Options- bzw. Wandlungsrechts 
           oder der Erfüllung der 
           Wandlungspflicht als Aktionär 
           zustünde; 
       (3) soweit die neuen Aktien gegen 
           Bareinlagen ausgegeben werden und 
           das rechnerisch auf die ausgegebenen 
           Aktien entfallende Grundkapital 
           insgesamt 10 % des Grundkapitals 
           weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung 
           überschreitet ('Höchstbetrag') und 
           der Ausgabepreis der neu 
           auszugebenden Aktien den Börsenpreis 
           der bereits börsennotierten Aktien 
           der Gesellschaft gleicher 
           Ausstattung nicht wesentlich 
           unterschreitet; oder 
       (4) soweit die neuen Aktien gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere in Form 
           von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen, 
           Forderungen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen (wie z.B. 
           Patente, Lizenzen, urheberrechtliche 
           Nutzungs- und Verwertungsrechte 
           sowie sonstige 
           Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
           werden und das rechnerisch auf die 
           ausgegebenen Aktien entfallende 
           Grundkapital insgesamt 25 % des 
           Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung 
           überschreitet. 
 
       Auf den Höchstbetrag nach vorstehender Ziffer 
       (3) sind Aktien anzurechnen, die (i) während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
       Ermächtigungen in direkter oder entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
       Gesellschaft ausgegeben oder veräußert 
       werden oder (ii) zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
       Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
       auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
       Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
       wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur 
       Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 
       1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von 
       eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
       Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
       Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
       ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn 
       und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), 
       deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von 
       der Hauptversammlung unter Beachtung der 
       gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird 
       bzw. werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
       Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
       wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
       Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2019 sowie nach Ablauf 
       der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
    c) Änderung der Satzung 
 
       § 4 Abs. 3 der Satzung in ihrer derzeit 
       gültigen Fassung wird geändert und wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
            31. August 2020 mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
            den Inhaber lautender nennwertloser 
            Stückaktien gegen Sach- und/oder 
            Bareinlagen einmalig oder mehrmals, 
            insgesamt jedoch um höchstens EUR 
            6.162.941,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
            Kapital 2019) und dabei gemäß § 23 
            Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz 
            abweichenden Beginn der 
            Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
            Aktionären steht grundsätzlich ein 
            Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
            auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
            Kreditinstitut oder einem nach § 53 
            Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
            oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
            Kreditwesen tätigen Unternehmen 
            (jeweils eine "Emissionsbank") oder 
            einem Konsortium von Emissionsbanken 
            mit der Verpflichtung übernommen 
            werden, sie den Aktionären zum Bezug 
            anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
            Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
            jeweils mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
            Aktionäre ein- oder mehrmalig 
            auszuschließen 
 
            a) soweit dies zum Ausgleich von 
               Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
            b) soweit es erforderlich ist, um den 
               Inhabern von Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. 
               Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer 
               Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Options- bzw. 
               Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
               der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
            c) soweit die neuen Aktien gegen 
               Bareinlagen ausgegeben werden und 
               das rechnerisch auf die 
               ausgegebenen Aktien entfallende 
               Grundkapital insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung überschreitet 
               ('Höchstbetrag') und der 
               Ausgabepreis der neu auszugebenden 
               Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Ausstattung 
               nicht wesentlich unterschreitet; 
               oder 
            d) soweit die neuen Aktien gegen 
               Sacheinlagen, insbesondere in Form 
               von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen 
               an Unternehmen, Forderungen oder 
               sonstigen Vermögensgegenständen 
               (wie z.B. Patente, Lizenzen, 
               urheberrechtliche Nutzungs- und 
               Verwertungsrechte sowie sonstige 
               Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
               werden und das rechnerisch auf die 
               ausgegebenen Aktien entfallende 
               Grundkapital insgesamt 25 % des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung überschreitet. 
 
            Auf den Höchstbetrag nach § 4 Abs. 3 
            Buchstabe c) der Satzung sind Aktien 
            anzurechnen, die (i) während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
            anderer Ermächtigungen in direkter oder 
            entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
            3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
            ausgeben oder veräußert werden 
            oder (ii) zur Bedienung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -3-

Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
            Optionsrechten bzw. einer 
            Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
            auszugeben sind, sofern die 
            Schuldverschreibungen während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts in 
            entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
            3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
            Anrechnung, die nach dem vorstehenden 
            Satz wegen der Ausübung von 
            Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von 
            neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 
            Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
            Veräußerung von eigenen Aktien 
            gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
            Ausgabe von Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen gemäß 
            § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 
            4 AktG erfolgt ist, entfällt mit 
            Wirkung für die Zukunft, wenn und 
            soweit die jeweilige(n) 
            Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
            Anrechnung bewirkte(n), von der 
            Hauptversammlung unter Beachtung der 
            gesetzlichen Vorschriften erneut 
            erteilt wird bzw. werden. 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen 
            der Aktienausgabe festzulegen. Der 
            Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
            Fassung des § 4 der Satzung 
            entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
            des Genehmigten Kapitals 2019 sowie 
            nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
            anzupassen.' 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
    Kapitals 2011, die teilweise Aufhebung des Bedingten 
    Kapitals 2012, die teilweise Aufhebung des Bedingten 
    Kapitals 2013-1, die teilweise Aufhebung des 
    Bedingten Kapitals 2014-1, die teilweise Aufhebung 
    des Bedingten Kapitals 2014-2 und die teilweise 
    Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2011 
       sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
       aa) Die gemäß § 4 Absatz 5 der 
           Satzung bestehende bedingte Erhöhung 
           des Grundkapitals von bis zu EUR 
           238.393,00 (Bedingtes Kapital 2011) 
           wird aufgehoben. 
       bb) § 4 Absatz 5 der Satzung wird 
           gestrichen und bleibt einstweilen 
           frei. 
    b) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012 in 
       der noch nicht ausgeübten Höhe sowie 
       entsprechende Satzungsänderung 
 
       aa) Das derzeit gemäß § 4 Abs. 6 
           der Satzung bestehende Bedingte 
           Kapital 2012 wird insoweit 
           aufgehoben, als das Bedingte Kapital 
           2012 nicht der Bedienung von 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Bezugsrechten ohne Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen an Mitglieder 
           des Vorstands und an Arbeitnehmer 
           der Gesellschaft dient, die von der 
           Gesellschaft unter Ausnutzung der 
           damaligen gemäß 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 19. 
           Juli 2012 (Tagesordnungspunkt 5 a)) 
           bestehenden Ermächtigung ausgegeben 
           wurden, d.h. bis auf einen Betrag in 
           Höhe von EUR 109.247,00. 
       bb) § 4 Abs. 6 Satz 1 der Satzung wird 
           wie folgt neu gefasst: 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           109.247,00, eingeteilt in 109.247 
           Stückaktien, bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2012).' 
    c) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2013-1 in 
       der noch nicht ausgeübten Höhe sowie 
       entsprechende Satzungsänderung 
 
       aa) Das derzeit gemäß § 4 Abs. 7 
           der Satzung bestehende Bedingte 
           Kapital 2013-1 wird insoweit 
           aufgehoben, als dass das Bedingte 
           Kapital 2013-1 nicht der Bedienung 
           von Bezugsrechten aus Aktienoptionen 
           dient, die von der Gesellschaft 
           unter Ausnutzung der damaligen 
           gemäß 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 16. 
           Juli 2013 (Tagesordnungspunkt 6 b)) 
           - in der von der Hauptversammlung 
           vom 13. August 2014 
           (Tagesordnungspunkt 9a)) geänderten 
           Fassung - bestehenden Ermächtigung 
           ausgegeben wurden, d.h. bis auf 
           einen Betrag in Höhe von EUR 
           64.586,00. 
       bb) § 4 Abs. 7 Satz 1 der Satzung wird 
           wie folgt neu gefasst: 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           64.586,00 durch Ausgabe von bis zu 
           64.586 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stammaktien ohne 
           Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
           auf die einzelne Stückaktie 
           entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt 
           erhöht (Bedingtes Kapital 2013-1).' 
    d) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-1 in 
       der noch nicht ausgeübten Höhe sowie 
       entsprechende Satzungsänderung 
 
       aa) Das derzeit gemäß § 4 Abs. 8 
           der Satzung bestehende Bedingte 
           Kapital 2014-1 wird insoweit 
           aufgehoben, als das Bedingte Kapital 
           2014-1 nicht der Bedienung von 
           Wandel- oder Bezugsrechten aus 
           Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           dient, die von der Gesellschaft 
           unter Ausnutzung der damaligen 
           gemäß 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 13. 
           August 2014 (Tagesordnungspunkt 7 
           b)) bestehenden Ermächtigung 
           ausgegeben wurden, d.h. bis auf 
           einen Betrag in Höhe von EUR 
           2.906.645,00. 
       bb) § 4 Abs. 8 Satz 1 der Satzung wird 
           wie folgt neu gefasst: 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           2.906.645,00 durch Ausgabe von bis 
           zu 2.906.645 neuen, auf Inhaber 
           lautenden Stammaktien ohne 
           Nennbetrag (Stückaktie) mit einem 
           auf die einzelne Stückaktie 
           entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt 
           erhöht ('Bedingtes Kapital 
           2014-1').' 
    e) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-2 in 
       der noch nicht ausgeübten Höhe sowie 
       entsprechende Satzungsänderung 
 
       aa) Das derzeit gemäß § 4 Abs. 9 
           der Satzung bestehende Bedingte 
           Kapital 2014-2 wird insoweit 
           aufgehoben, als das Bedingte Kapital 
           2014-2 nicht der Bedienung von 
           Bezugsrechten aus Aktienoptionen 
           dient, die von der Gesellschaft 
           unter Ausnutzung der damaligen 
           gemäß 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 13. 
           August 2014 (Tagesordnungspunkt 8 
           a)) bestehenden Ermächtigung 
           ausgegeben wurden, d.h. bis auf 
           einen Betrag in Höhe von EUR 
           29.816,00. 
       bb) § 4 Abs. 9 Satz 1 der Satzung wird 
           wie folgt neu gefasst: 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           29.816,00 durch Ausgabe von bis zu 
           29.816 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stammaktien ohne 
           Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
           auf die einzelne Stückaktie 
           entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt 
           erhöht (Bedingtes Kapital 2014-2).' 
    f) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 in 
       der noch nicht ausgeübten Höhe sowie 
       entsprechende Satzungsänderung 
 
       aa) Das derzeit gemäß § 4 Abs. 10 
           der Satzung bestehende Bedingte 
           Kapital 2015 wird insoweit 
           aufgehoben, als das Bedingte Kapital 
           2015 nicht der Bedienung von 
           Bezugsrechten aus Aktienoptionen 
           dient, die von der Gesellschaft 
           unter Ausnutzung der damaligen 
           gemäß 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 29. 
           Juli 2015 (Tagesordnungspunkt 8 a)) 
           bestehenden Ermächtigung ausgegeben 
           wurden, d.h. bis auf einen Betrag in 
           Höhe von EUR 121.828,00. 
       bb) § 4 Abs. 10 Satz 1 der Satzung wird 
           wie folgt neu gefasst: 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           121.828,00 durch Ausgabe von bis zu 
           121.828 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stammaktien ohne 
           Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
           auf die einzelne Stückaktie 
           entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt 
           erhöht (Bedingtes Kapital 2015).' 
8.  *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuld- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, auch unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts, Schaffung eines Bedingten Kapitals 
    2019-1 und Satzungsänderung* 
 
    Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit 
    in der Lage ist, ihre Finanzierungsstruktur 
    bestmöglich nach den sich ergebenden Erfordernissen 
    und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu 
    können, soll eine neue unten näher definierte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -4-

Ermächtigung 2019-1 sowie ein neues Bedingtes Kapital 
    2019-1 geschaffen werden. Die auf Basis der 
    Ermächtigung 2019-1 auszugebenden 
    Schuldverschreibungen sollen Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
    Optionspflicht) auf bis zu 2.415.177 neue Aktien 
    gewähren können, also in einem Umfang von etwa bis zu 
    20 Prozent des derzeit bestehenden Grundkapitals der 
    Gesellschaft. Das neu zu schaffende Bedingte Kapital 
    2019-1 soll (i) der Unterlegung der Ermächtigung 
    2019-1 und/oder (ii) der Unterlegung der derzeit 
    gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 13. August 
    2014 (Tagesordnungspunkt 7 b)) bereits bestehenden 
    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
    dieser Instrumente) (Ermächtigung 2014) und/oder 
    (iii) der Unterlegung der derzeit gemäß 
    Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Juni 2018 
    (Tagesordnungspunkt 11 b)) bereits bestehenden 
    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
    dieser Instrumente) (Ermächtigung 2018) dienen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
       Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
       (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
 
       aa) Grundermächtigung, 
           Ermächtigungszeit, Nennbetrag, 
           Aktienzahl, Währung, Gegenleistung 
 
           Der Vorstand wird bis zum 31. August 
           2020 ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auf den Inhaber 
           und/oder den Namen lautende 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
           mit oder ohne Laufzeitbeschränkung 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           50.000.000,00 zu begeben und den 
           Inhabern von Schuldverschreibungen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch 
           mit Wandlungs- bzw. Optionspflicht) 
           auf neue, auf den Inhaber lautende 
           nennwertlose Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von 
           insgesamt bis zu EUR 2.415.177,00 
           nach näherer Maßgabe der 
           Wandel- bzw. 
           Optionsanleihebedingungen 
           ('Bedingungen') zu gewähren (die 
           'Ermächtigung 2019-1'). Die 
           Schuldverschreibungen können 
           einmalig oder mehrmals, insgesamt 
           oder in Teilen sowie auch 
           gleichzeitig in verschiedenen 
           Tranchen begeben werden. Die 
           Schuldverschreibungen können in 
           jeweils unter sich gleichberechtigte 
           und gleichrangige 
           Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
           werden. Alle 
           Teilschuldverschreibungen einer 
           jeweils begebenen Tranche sind 
           mitunter sich jeweils gleichrangigen 
           Rechten und Pflichten auszustatten. 
 
           Die Schuldverschreibungen sind gegen 
           Bareinlagen auszugeben. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert des zulässigen 
           Gesamtnennbetrags - in einer 
           ausländischen gesetzlichen Währung, 
           beispielsweise eines OECD-Staates, 
           begeben werden. 
 
           Sofern unter der Leitung der 
           Gesellschaft stehende 
           Konzernunternehmen 
           ('Konzernunternehmen') bestehen, 
           können die Schuldverschreibungen 
           auch durch Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden. In einem solchen 
           Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
           das emittierende Konzernunternehmen 
           die Garantie für die Rückzahlung der 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen, 
           den Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
           Schuldverschreibungen zur Erfüllung 
           der mit diesen Schuldverschreibungen 
           eingeräumten Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte sowie Wandlungs- bzw. 
           Optionspflichten Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren sowie 
           weitere für eine erfolgreiche 
           Begebung erforderliche Erklärungen 
           abzugeben sowie Handlungen 
           vorzunehmen. 
       bb) Optionsschuldverschreibungen und 
           Wandelschuldverschreibungen 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein 
           oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber bzw. 
           Gläubiger nach näherer Maßgabe 
           der Bedingungen zum Bezug von neuen, 
           auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien der Gesellschaft 
           berechtigen oder verpflichten oder 
           die ein Andienungsrecht des 
           Emittenten enthalten. Die Laufzeit 
           des Optionsrechts darf die Laufzeit 
           der Optionsschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. Im Übrigen kann 
           vorgesehen werden, dass Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht 
           oder die Pflicht, ihre 
           Teilschuldverschreibungen nach 
           näherer Maßgabe der Bedingungen 
           in neue, auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft 
           umzutauschen. 
       cc) Umtausch- und Bezugsverhältnis 
 
           Das Wandlungsverhältnis ergibt sich 
           aus der Division des Nennbetrags 
           bzw. eines unter dem Nennbetrag 
           liegenden Ausgabebetrages einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           jeweils festgesetzten Wandlungspreis 
           für eine auf den Inhaber lautende 
           Stückaktie der Gesellschaft und kann 
           auf eine volle Zahl auf- oder 
           abgerundet werden; ferner kann 
           gegebenenfalls eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung festgesetzt 
           werden. Im Übrigen kann 
           vorgesehen werden, dass Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. 
 
           Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibung können 
           außerdem vorsehen, dass das 
           Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis 
           variabel ist und auf eine ganze Zahl 
           auf oder abgerundet werden kann; 
           ferner kann eine in bar zu leistende 
           Zuzahlung festgelegt werden. Im 
           Übrigen kann vorgesehen werden, 
           dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
           in Geld ausgeglichen werden. 
 
           In keinem Fall darf der anteilige 
           Betrag am Grundkapital der bei 
           Wandlung bzw. bei Optionsausübung je 
           Schuldverschreibung auszugebenden 
           Aktien den Nennbetrag und 
           Ausgabebetrag der Wandel- bzw. 
           Optionsschuldverschreibungen 
           übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 
           199 AktG bleiben unberührt. 
       dd) Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
 
           Die jeweiligen Bedingungen können 
           auch eine Wandlungs- bzw. 
           Optionspflicht sowie ein 
           Andienungsrecht des Emittenten zur 
           Lieferung von Aktien der 
           Gesellschaft zum Ende der Laufzeit 
           oder zu einem früheren Zeitpunkt (in 
           beliebiger Kombination) vorsehen. § 
           9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
           unberührt. 
       ee) Genehmigtes Kapital, Barausgleich, 
           eigene Aktien, Ersetzungsbefugnis 
 
           Die Bedingungen können vorsehen oder 
           gestatten, dass zur Bedienung der 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte sowie 
           von Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
           außer einem bedingten Kapital 
           (insbesondere dem im Zusammenhang 
           mit dieser Ermächtigung zu 
           schaffenden Bedingten Kapital 
           2019-1), nach Wahl der Gesellschaft 
           auch Aktien aus einem genehmigten 
           Kapital oder eigene Aktien der 
           Gesellschaft verwendet werden 
           können. 
 
           Die Bedingungen können ferner 
           vorsehen oder gestatten, dass die 
           Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
           Optionsberechtigten oder den 
           entsprechend Verpflichteten nicht 
           oder nicht nur Aktien der 
           Gesellschaft gewährt, sondern den 
           Gegenwert ganz oder teilweise in 
           Geld zahlt, der nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen dem 
           volumengewichteten Durchschnittswert 
           der Börsenkurse von Aktien gleicher 
           Gattung der Gesellschaft im 
           XETRA-Handel (oder in einem an die 
           Stelle des XETRA-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während einer in den 
           Bedingungen festzulegenden Frist 
           entspricht. 
 
           Die Bedingungen können ferner das 
           Recht des Emittenten vorsehen, den 
           Inhabern bzw. Gläubigern der 
           Schuldverschreibung ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung eines 

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July 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -5-

fälligen Geldbetrags neue Aktien 
           oder eigene Aktien der Gesellschaft 
           zu gewähren. Die Aktien werden 
           jeweils mit einem Wert angerechnet, 
           der nach näherer Maßgabe der 
           Bedingungen dem auf volle Cents 
           aufgerundeten volumengewichteten 
           Durchschnittswert der Börsenkurse 
           von Aktien gleicher Gattung der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
           in einem an die Stelle des 
           XETRA-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während einer in den Bedingungen 
           festzulegenden Frist entspricht. 
 
           Die Bedingungen können auch eine 
           Kombination dieser Erfüllungsformen 
           vorsehen. 
 
           Die Bedingungen können auch das 
           Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
           Endfälligkeit der 
           Schuldverschreibung, die mit 
           Options- oder Wandlungsrechten oder 
           -pflichten verbunden ist (dies 
           umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
           Kündigung), den Inhabern oder 
           Gläubigern ganz oder teilweise 
           anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrages neue Aktien oder eigene 
           Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
           oder andere Erfüllungsformen zur 
           Bedienung einzusetzen. 
       ff) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis für eine Aktie der 
           Gesellschaft muss - auch bei einem 
           variablen Umtauschverhältnis und unter 
           Berücksichtigung von Rundungen und 
           Zuzahlungen - entweder 
 
           (1) mindestens 80 Prozent des 
               volumengewichteten 
               Durchschnittswerts der 
               Börsenkurse von Aktien gleicher 
               Gattung der Gesellschaft im 
               XETRA-Handel (oder in einem an 
               die Stelle des XETRA-Systems 
               getretenen funktional 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse an den letzten 
               zehn Börsenhandelstagen vor dem 
               Tag der Beschlussfassung durch 
               den Vorstand über die öffentliche 
               Ankündigung der Ausgabe; oder 
           (2) - im Fall der Einräumung eines 
               Bezugsrechts alternativ - 
               mindestens 80 Prozent des 
               volumengewichteten 
               Durchschnittswerts der 
               Börsenkurse von Aktien gleicher 
               Gattung der Gesellschaft im 
               XETRA-Handel (oder in einem an 
               die Stelle des XETRA-Systems 
               getretenen funktional 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse im Zeitraum vom 
               Beginn der Bezugsfrist bis zum 
               dritten Tag vor der 
               Bekanntmachung der endgültigen 
               Konditionen gemäß § 186 Abs. 
               2 Satz 2 AktG 
               (einschließlich) betragen. 
 
           Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
           einer Wandlungs-/Optionspflicht bzw. 
           einem Andienungsrecht des Emittenten 
           zur Lieferung von Aktien kann der 
           Wandlungs-/Optionspreis mindestens 
           entweder den oben genannten 
           Mindestpreis (80 Prozent) betragen oder 
           dem volumengewichteten 
           Durchschnittswert der Börsenkurse von 
           Aktien gleicher Gattung der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in 
           einem an die Stelle des XETRA-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (i) im Zeitraum während 
           der letzten zehn Börsenhandelstage vor 
           oder nach der Endfälligkeit oder (ii) 
           an mindestens zehn Börsenhandelstagen 
           unmittelbar vor der Ermittlung des 
           Wandlungs-?/Optionspreises nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen 
           entsprechen, auch wenn dieser 
           Durchschnittskurs unterhalb des oben 
           genannten Mindestpreises (80 Prozent) 
           liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
           bleiben unberührt. 
       gg) Verwässerungsschutz 
 
           Die Ermächtigung umfasst auch die 
           Möglichkeit, nach näherer 
           Maßgabe der jeweiligen 
           Bedingungen in bestimmten Fällen 
           Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. 
           Anpassungen vorzunehmen. 
           Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
           können insbesondere vorgesehen 
           werden, wenn es während der Laufzeit 
           der Schuldverschreibungen zu 
           Kapitalveränderungen bei der 
           Gesellschaft kommt (etwa einer 
           Kapitalerhöhung bzw. 
           Kapitalherabsetzung oder einem 
           Aktiensplit), aber auch in 
           Zusammenhang mit 
           Dividendenzahlungen, der Begebung 
           weiterer 
           Wandel-?/Optionsschuldverschreibunge 
           n, Umwandlungsmaßnahmen sowie 
           im Fall anderer Ereignisse mit 
           Auswirkungen auf den Wert der 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte, die 
           während der Laufzeit der 
           Schuldverschreibungen eintreten (wie 
           zum Beispiel einer Kontrollerlangung 
           durch einen Dritten). 
           Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
           können insbesondere durch Einräumung 
           von Bezugsrechten, durch Veränderung 
           des Wandlungs-?/Optionspreises sowie 
           durch die Veränderung oder 
           Einräumung von Barkomponenten 
           vorgesehen werden. § 9 Abs. 1 AktG 
           und § 199 AktG bleiben unberührt. 
       hh) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           sind grundsätzlich den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die 
           Schuldverschreibungen können den 
           Aktionären auch im Wege des mittelbaren 
           Bezugsrechts angeboten werden; sie 
           werden dann von einem oder mehreren 
           Kreditinstituten oder einem oder 
           mehreren Unternehmen im Sinne von § 186 
           Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
           übernommen, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten. Werden Schuldverschreibungen 
           von einem nachgeordneten 
           Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
           Gesellschaft die Gewährung des 
           gesetzlichen Bezugsrechts für die 
           Aktionäre der Gesellschaft nach 
           Maßgabe des vorstehenden Satzes 
           sicherzustellen. 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           Schuldverschreibungen in den folgenden 
           Fällen auszuschließen, 
 
           (1) um Spitzenbeträge, die sich 
               aufgrund des Bezugsverhältnisses 
               ergeben, vom Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen 
               auszunehmen; 
           (2) um den Inhabern bzw. Gläubigern 
               von bereits zuvor ausgegebenen 
               Wandlungs- oder Optionsrechten 
               bzw. Wandlungs- oder 
               Optionspflichten auf Aktien der 
               Gesellschaft zum Ausgleich von 
               Verwässerungen Bezugsrechte in 
               dem Umfang gewähren zu können, 
               wie sie ihnen nach Ausübung 
               dieser Rechte bzw. Erfüllung 
               dieser Pflichten zustünden; oder 
           (3) bei gegen Bareinlage ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen, sofern der 
               Vorstand nach pflichtgemäßer 
               Prüfung zu der Auffassung 
               gelangt, dass der Ausgabepreis 
               der Schuldverschreibungen ihren 
               nach anerkannten, insbesondere 
               finanzmathematischen Methoden 
               ermittelten theoretischen 
               Marktwert der Schuldverschreibung 
               nicht wesentlich unterschreitet. 
               Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
               des Bezugsrechts gilt jedoch nur 
               für Schuldverschreibungen mit 
               einem Wandlungs- oder 
               Optionsrecht (auch mit einer 
               Wandlungspflicht) auf Aktien, auf 
               die insgesamt ein anteiliger 
               Betrag von höchstens 10 Prozent 
               des zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens oder - falls 
               dieser Wert geringer ist - des 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals entfällt 
               ('Höchstbetrag'). Von dem 
               Höchstbetrag ist der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals 
               abzusetzen, der auf neue oder auf 
               zuvor erworbene eigene Aktien 
               entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter vereinfachtem 
               Bezugsrechtsausschluss gemäß 
               oder entsprechend § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben oder 

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July 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -6-

veräußert werden, sowie der 
               anteilige Betrag des 
               Grundkapitals, der auf Aktien 
               entfällt, die aufgrund von 
               Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
               bezogen werden können oder 
               müssen, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts in 
               sinngemäßer Anwendung von § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               werden. Eine Anrechnung, die nach 
               vorstehender Regelung wegen der 
               Ausübung von Ermächtigungen (i) 
               zur Ausgabe von neuen Aktien 
               gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 
               Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG und/oder (ii) zur 
               Veräußerung von eigenen 
               Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
               8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               und/oder (iii) zur Ausgabe von 
               Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen 
               gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
               ist, entfällt mit Wirkung für die 
               Zukunft, wenn und soweit die 
               jeweilige(n) Ermächtigung(en), 
               deren Ausübung die Anrechnung 
               bewirkte(n), von der 
               Hauptversammlung unter Beachtung 
               der gesetzlichen Vorschriften 
               erneut erteilt wird bzw. werden. 
       ii) Ermächtigung zur Festlegung weiterer 
           Bedingungen; Änderung der 
           Bedingungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
           und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere 
           Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz und Art 
           der Verzinsung (einschließlich 
           variablen Zinssätzen), Ausgabekurs, 
           Laufzeit und Stückelung, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, 
           Restrukturierungsmöglichkeiten, 
           Wandlungs- bzw. Optionszeitraum 
           sowie den Wandlungs- und 
           Optionspreis (ggf. auch in 
           Abhängigkeit zukünftiger Börsenkurse 
           innerhalb einer dann festzulegenden 
           Bandbreite) festzusetzen bzw. im 
           Einvernehmen mit den Organen der die 
           Schuldverschreibungen begebenden 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           festzulegen. Der Vorstand ist 
           weiterhin ermächtigt, die 
           Bedingungen einer bereits 
           ausgegebenen Schuldverschreibung im 
           Rahmen des rechtlich Zulässigen - 
           insbesondere im Einvernehmen mit den 
           Gläubigern der jeweiligen 
           Schuldverschreibung oder aufgrund 
           eines entsprechenden Beschlusses der 
           Gläubigerversammlung - nachträglich 
           zu ändern. 
    b) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019-1 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
       2.415.177,00 durch Ausgabe von bis zu 2.415.177 
       neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
       Stückaktien mit einem auf die einzelne 
       Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht 
       ('Bedingtes Kapital 2019-1'). 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
 
       (i)   der Gewährung von Aktien an die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
             und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) 
             die gemäß der von der 
             Hauptversammlung vom 29. August 
             2019 unter Tagesordnungspunkt 8 a) 
             beschlossenen Ermächtigung bis zum 
             31. August 2020 von der 
             Gesellschaft oder unter der 
             Leitung der Gesellschaft stehenden 
             Konzernunternehmen begeben werden 
             und ein Wandlungs- bzw. 
             Optionsrecht auf neue auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft gewähren bzw. eine 
             Wandlungs- oder Optionspflicht 
             oder ein Andienungsrecht bestimmen 
             und 
       (ii)  der Gewährung von Aktien an die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
             und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) 
             die gemäß der von der 
             Hauptversammlung vom 13. August 
             2014 unter Tagesordnungspunkt 7 b) 
             beschlossenen Ermächtigung bis zum 
             12. August 2019 von der 
             Gesellschaft oder unter der 
             Leitung der Gesellschaft stehenden 
             Konzernunternehmen begeben werden 
             oder wurden und ein Wandlungs- 
             bzw. Optionsrecht auf neue auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft gewähren bzw. eine 
             Wandlungs- oder Optionspflicht 
             oder ein Andienungsrecht bestimmen 
             und 
       (iii) der Gewährung von Aktien an die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
             und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) 
             die gemäß der von der 
             Hauptversammlung vom 8. Juni 2018 
             unter Tagesordnungspunkt 11 b) 
             beschlossenen Ermächtigung bis zum 
             7. Juni 2023 von der Gesellschaft 
             oder unter der Leitung der 
             Gesellschaft stehenden 
             Konzernunternehmen begeben werden 
             oder wurden und ein Wandlungs- 
             bzw. Optionsrecht auf neue auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft gewähren bzw. eine 
             Wandlungs- oder Optionspflicht 
             oder ein Andienungsrecht 
             bestimmen. 
 
       Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 
       2019-1 darf nur zu einem Wandlungs- bzw. 
       Optionspreis erfolgen, welcher 
 
       (i)   den Vorgaben der von der 
             Hauptversammlung vom 29. August 
             2019 unter Tagesordnungspunkt 8 a) 
             beschlossenen Ermächtigung oder 
       (ii)  den Vorgaben der von der 
             Hauptversammlung vom 13. August 
             2014 unter Tagesordnungspunkt 7 b) 
             beschlossenen Ermächtigung oder 
       (iii) den Vorgaben der von der 
             Hauptversammlung vom 8. Juni 2018 
             unter Tagesordnungspunkt 11 b) 
             beschlossenen Ermächtigung 
             entspricht, 
 
       und zwar jeweils abhängig davon, welche 
       Ermächtigung für die Ausgabe der relevanten 
       Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
       (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) jeweils 
       maßgeblich war. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie von Options- bzw. 
       Wandlungsrechten Gebrauch gemacht bzw. eine 
       Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllt wird 
       oder wie Andienungen erfolgen und soweit nicht 
       andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
       eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen, 
       sofern sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
       Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen 
       Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, 
       vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, 
       ansonsten jeweils vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
       von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am 
       Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019-1 
       anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
       Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung 
       vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
       Entsprechendes gilt im Falle der 
       Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
       von Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
       nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im 
       Falle der Nichtausnutzung des Bedingten 
       Kapitals 2019-1 nach Ablauf der Fristen für die 
       Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten 
       bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
       Optionspflichten. 
    c) Änderung der Satzung 
 
       Absatz 4 von § 4 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
            2.415.177,00 durch Ausgabe von bis 
            zu 2.415.177 zu neuen, auf den 
            Inhaber lautenden nennwertlosen 
            Stückaktien mit einem auf die 
            einzelne Stückaktie entfallenden 
            anteiligen Betrag des Grundkapitals 
            von EUR 1,00 bedingt erhöht 
            ('Bedingtes Kapital 2019-1'). Die 
            bedingte Kapitalerhöhung dient (i) 
            der Gewährung von Aktien an die 
            Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente) 
            die gemäß der von der 
            Hauptversammlung vom 29. August 
            2019 unter Tagesordnungspunkt 8 a) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -7-

beschlossenen Ermächtigung bis zum 
            31. August 2020 von der 
            Gesellschaft oder unter der Leitung 
            der Gesellschaft stehenden 
            Konzernunternehmen begeben werden 
            und ein Wandlungs- bzw. 
            Optionsrecht auf neue auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft gewähren bzw. eine 
            Wandlungs- oder Optionspflicht oder 
            ein Andienungsrecht bestimmen und 
            (ii) der Gewährung von Aktien an 
            die Inhaber bzw. Gläubiger von 
            Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente) 
            die gemäß der von der 
            Hauptversammlung vom 13. August 
            2014 unter Tagesordnungspunkt 7 b) 
            beschlossenen Ermächtigung bis zum 
            12. August 2019 von der 
            Gesellschaft oder unter der Leitung 
            der Gesellschaft stehenden 
            Konzernunternehmen begeben werden 
            oder wurden und ein Wandlungs- bzw. 
            Optionsrecht auf neue auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft gewähren bzw. eine 
            Wandlungs- oder Optionspflicht oder 
            ein Andienungsrecht bestimmen und 
            (iii) der Gewährung von Aktien an 
            die Inhaber bzw. Gläubiger von 
            Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente) 
            die gemäß der von der 
            Hauptversammlung vom 8. Juni 2018 
            unter Tagesordnungspunkt 11 b) 
            beschlossenen Ermächtigung bis zum 
            7. Juni 2023 von der Gesellschaft 
            oder unter der Leitung der 
            Gesellschaft stehenden 
            Konzernunternehmen begeben werden 
            oder wurden und ein Wandlungs- bzw. 
            Optionsrecht auf neue auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft gewähren bzw. eine 
            Wandlungs- oder Optionspflicht oder 
            ein Andienungsrecht bestimmen. Die 
            Ausgabe der neuen, auf den Inhaber 
            lautenden Stückaktien aus dem 
            Bedingten Kapital 2019-1 darf nur 
            zu einem Wandlungs- bzw. 
            Optionspreis erfolgen, welcher (i) 
            den Vorgaben der von der 
            Hauptversammlung vom 29. August 
            2019 unter Tagesordnungspunkt 8 a) 
            beschlossenen Ermächtigung 
            entspricht und/oder (ii) den 
            Vorgaben der von der 
            Hauptversammlung vom 13. August 
            2014 unter Tagesordnungspunkt 7 b) 
            beschlossenen Ermächtigung 
            entspricht und/oder (iii) den 
            Vorgaben der von der 
            Hauptversammlung vom 8. Juni 2018 
            unter Tagesordnungspunkt 11 b) 
            beschlossenen Ermächtigung 
            entspricht, und zwar jeweils 
            abhängig davon, welche Ermächtigung 
            für die Ausgabe der relevanten 
            Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente) 
            jeweils maßgeblich war. Die 
            bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
            insoweit durchgeführt, wie von 
            Options- bzw. Wandlungsrechten 
            Gebrauch gemacht bzw. eine 
            Wandlungs- oder Optionspflicht 
            erfüllt wird oder wie Andienungen 
            erfolgen und soweit nicht andere 
            Erfüllungsformen zur Bedienung 
            eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
            nehmen, sofern sie durch Ausübung 
            von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten 
            bis zum Beginn der ordentlichen 
            Hauptversammlung der Gesellschaft 
            entstehen, vom Beginn des 
            vorhergehenden Geschäftsjahres, 
            ansonsten jeweils vom Beginn des 
            Geschäftsjahres an, in dem sie 
            durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
            Bezugsrechten entstehen, am Gewinn 
            teil. Der Vorstand ist ermächtigt, 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            die weiteren Einzelheiten der 
            Durchführung der bedingten 
            Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
            Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
            Fassung von § 4 der Satzung 
            entsprechend der jeweiligen 
            Ausnutzung des Bedingten Kapitals 
            2019-1 anzupassen sowie alle 
            sonstigen damit in Zusammenhang 
            stehenden Anpassungen der Satzung 
            vorzunehmen, die nur die Fassung 
            betreffen. Entsprechendes gilt im 
            Falle der Nichtausnutzung der 
            Ermächtigung zur Ausgabe von 
            Options- oder 
            Wandelschuldverschreibungen nach 
            Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
            sowie im Falle der Nichtausnutzung 
            des Bedingten Kapitals 2019-1 nach 
            Ablauf der Fristen für die Ausübung 
            von Options- oder Wandlungsrechten 
            bzw. für die Erfüllung von 
            Wandlungs- bzw. Optionspflichten.' 
9.  *Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an 
    Mitglieder der Geschäftsführung sowie Arbeitnehmer 
    der Gesellschaft, Schaffung eines Bedingten Kapitals 
    2019-2 und Satzungsänderung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
       im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2019 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt an 
       Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
       (die 'Berechtigten') bis zum 31. August 
       2020 einmalig oder mehrmals Optionsrechte 
       auf Aktien mit einer Laufzeit von längstens 
       sieben Jahren zu gewähren, die insgesamt 
       zum Bezug von bis zu 50.000 neuen 
       Inhaberstückaktien der Gesellschaft mit 
       einem rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 
       nach näherer Maßgabe der 
       Optionsbedingungen berechtigen (die 
       'Mitarbeiteroptionen'). 
 
       Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
       wird ausgeschlossen. 
 
       aa) Umfang des Rechts, 
           Mitarbeiteroptionen zu erwerben 
 
           Der Umfang des Rechts, 
           Mitarbeiteroptionen zu erwerben, 
           wird durch den Aufsichtsrat 
           festgelegt. 
       bb) Bezugsrecht, bedingtes Kapital 
 
           Jede Mitarbeiteroption berechtigt 
           zum Bezug einer neuen 
           Inhaberstückaktie der Gesellschaft 
           mit einem rechnerischen Nennbetrag 
           von EUR 1,00. Die neuen Aktien 
           werden aus dem von der 
           Hauptversammlung am 29. August 2019 
           unter Tagesordnungspunkt 9 b) zu 
           beschließenden Bedingten 
           Kapital 2019-2 gemäß dem 
           künftigen § 4 Abs. 12 der Satzung 
           der Gesellschaft zur Verfügung 
           gestellt. Die Optionsbedingungen 
           können vorsehen, dass die 
           Gesellschaft den Berechtigten zur 
           Bedienung der Mitarbeiteroptionen 
           wahlweise statt neuer Aktien aus 
           bedingtem Kapital eigene Aktien oder 
           eine Barzahlung gewähren kann. 
           Hierüber hat jeweils allein der 
           Aufsichtsrat zu entscheiden. Die 
           Barzahlung ergibt sich aus der 
           Differenz zwischen dem Ausübungskurs 
           und dem Ausübungspreis. Der 
           Ausübungskurs ist der 
           Schlussauktionspreis der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           bzw. im Falle einer Umgestaltung der 
           Börsensegmente im Handelssegment 
           dieser Börse, in dem die Aktie der 
           Gesellschaft gehandelt wird, am 
           letzten Handelstag vor dem Tag der 
           Ausübung der Mitarbeiteroptionen 
           ('Ausübungskurs'). 
       cc) Ausgabefenster 
 
           Die Zuteilungen von 
           Mitarbeiteroptionen kann nur in 
           einem Zeitraum von vier Wochen nach 
           der Veröffentlichung eines 
           Quartalsberichts oder 
           Halbjahresberichts bzw. einer 
           Zwischenmitteilung der Gesellschaft 
           sowie in einem Zeitraum von vier 
           Wochen nach Veröffentlichung des 
           Jahresabschlusses sowie in einem 
           Zeitraum von vier Wochen nach der 
           ordentlichen Hauptversammlung der 
           Gesellschaft ('Ausgabefenster') 
           erfolgen. Die Vorschriften der 
           Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über 
           Marktmissbrauch bleiben unberührt. 
       dd) Ausübungspreis 
 
           Die Ausübung der Mitarbeiteroptionen 
           ist gegen Zahlung des 
           Ausübungspreises möglich, der - 
           unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG - für 
           jede zu beziehende Aktie dem 
           maßgeblichen Aktienkurs der 
           Gesellschaft bei Zuteilung der 
           Bezugsrechte an den Berechtigten 
           entspricht ('Ausübungspreis'). Der 
           für die Bestimmung des 
           Ausübungspreises maßgebliche 
           Aktienkurs ist der durchschnittliche 
           Börsenkurs der Aktie (arithmetisches 
           Mittel der Schlusskurse im 
           XETRA-Handel oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. 
           im Falle einer Umgestaltung der 
           Börsensegmente im Handelssegment 
           dieser Börse, in dem die Aktie der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -8-

Gesellschaft gehandelt wird) an den 
           letzten 30 Börsentagen vor dem 
           Beschluss des Aufsichtsrats über die 
           jeweilige Zuteilung 
           ('maßgeblicher Aktienkurs'). 
           Der Ausübungspreis ist jedoch 
           mindestens EUR 3,40. 
       ee) Erfolgsziele 
 
           Die Aktienoptionen können nur 
           ausgeübt werden, wenn und soweit die 
           nachfolgenden Erfolgsziele erreicht 
           wurden: 
 
           Das erste Erfolgsziel (absolute 
           Kurshürde) ist erreicht, wenn bei 
           Ausübung der Mitarbeiteroptionen der 
           durchschnittliche Börsenkurs der 
           Aktie der Gesellschaft 
           (arithmetisches Mittel der 
           Schlusskurse im XETRA-Handel oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           bzw. im Falle einer Umgestaltung der 
           Börsensegmente im Handelssegment 
           dieser Börse, in dem die Aktie der 
           Gesellschaft gehandelt wird) in den 
           letzten zehn Börsentagen vor dem Tag 
           der Ausübung der Mitarbeiteroptionen 
           den Ausübungspreis übersteigt. 
 
           Das zweite Erfolgsziel (relative 
           Kurshürde) ist erreicht, wenn sich 
           der Aktienkurs der Gesellschaft 
           besser entwickelt hat als der 
           DAXsubsector Biotechnology 
           (Performance) der Frankfurter 
           Wertpapierbörse. Für die 
           erforderliche Vergleichsrechnung 
           werden als jeweilige Referenzwerte 
           (100 %) definiert (i) der 
           maßgebliche Aktienkurs sowie 
           (ii) der arithmetische Mittelwert 
           der Tagesendstände des DAXsubsector 
           Biotechnology (Performance) der 
           Frankfurter Wertpapierbörse an den 
           letzten 30 Börsentagen vor dem 
           Beschluss des Aufsichtsrats über die 
           jeweilige Zuteilung der 
           Mitarbeiteroptionen. Auf dieser 
           Grundlage muss sich der Börsenkurs 
           der Aktie der Gesellschaft 
           (arithmetisches Mittel der 
           Schlusskurse im XETRA-Handel oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           bzw. im Falle einer Umgestaltung der 
           Börsensegmente im Handelssegment 
           dieser Börse, in dem die Aktie der 
           Gesellschaft gehandelt wird) 
           zwischen dem Tag der Zuteilung der 
           Mitarbeiteroptionen und dem Tag 
           ihrer jeweiligen Ausübung gemessen 
           an den jeweiligen Referenzwerten 
           prozentual besser entwickelt haben 
           als der DAXsubsector Biotechnology 
           (Performance). Die vorstehende 
           Vergleichsrechnung ist für jede 
           Ausgabe von Aktienoptionen mit 
           entsprechend angepassten 
           Referenzwerten durchzuführen. 
 
           Wird der DAXsubsector Biotechnology 
           (Performance) der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der Laufzeit 
           des Mitarbeiteroptionsprogramms oder 
           der Mitarbeiteroptionen, die unter 
           ihm ausgegeben wurden, beendet oder 
           in seiner Zusammensetzung wesentlich 
           geändert, wird er durch einen 
           anderen Index ersetzt, dessen 
           Zusammensetzung dem DAXsubsector 
           Biotechnology (Performance) der 
           Frankfurter Wertpapierbörse in 
           seiner bis dahin bestehenden 
           Zusammensetzung möglichst nahekommt; 
           gibt es einen solchen Index nicht, 
           wird ein neuer Vergleichsindex durch 
           eine von der Gesellschaft 
           beauftragte Bank mit möglichst 
           vielen Einzelkursen in seiner bis 
           dahin bestehenden Zusammensetzung so 
           berechnet, dass er dem DAXsubsector 
           Biotechnology (Performance) der 
           Frankfurter Wertpapierbörse 
           möglichst nahekommt. 
       ff) Begrenzungsmöglichkeit (Cap) 
 
           Für Mitarbeiteroptionen, die den 
           Mitgliedern des Vorstands der 
           Gesellschaft gewährt werden, hat der 
           Aufsichtsrat eine 
           Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für 
           außerordentliche Entwicklungen 
           vorzusehen. 
       gg) Anpassung bei 
           Kapitalmaßnahmen/Verwässerungss 
           chutz 
 
           Der Ausübungspreis kann unbeschadet 
           des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer 
           (auch umgekehrten) 
           Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Bestimmung des Aufsichtsrats 
           angepasst werden, wenn die 
           Gesellschaft bis zur Ausübung des 
           Bezugsrechts ihr Kapital erhöht, 
           herabsetzt (auch durch 
           Zusammenlegung von Aktien) oder die 
           Einteilung ihres Grundkapitals 
           ändert. Im Falle einer solchen 
           Anpassung soll damit sichergestellt 
           werden, dass auch nach Durchführung 
           solcher Maßnahmen und den damit 
           verbundenen Auswirkungen auf den 
           Börsenkurs ein proportional 
           gleichwertiger Ausübungspreis für 
           die neuen Aktien der Gesellschaft zu 
           zahlen ist. 
       hh) Unverfallbarkeit 
 
           An ein Mitglied des Vorstands 
           ausgegebene Mitarbeiteroptionen 
           verfallen nach Maßgabe der 
           Bestimmungen des mit dem 
           Vorstandsmitglied abgeschlossenen 
           Dienstvertrags. 
       ii) Wartefrist und Ausübungszeiträume 
           sowie Mindesthaltefrist für 
           Mitglieder des Vorstands 
 
           Die Mitarbeiteroptionen können 
           erstmalig vier Jahre nach dem Tag 
           ihrer Zuteilung von den Berechtigten 
           ausgeübt werden ('Wartefrist'). 
 
           Die Mitarbeiteroptionen können - 
           nach Ablauf der Wartefrist und 
           soweit sie unverfallbar geworden 
           sind - nur in einem Zeitraum von 
           vier Wochen nach der 
           Veröffentlichung des jeweils letzten 
           Quartalsberichts oder 
           Halbjahresberichts bzw. der jeweils 
           letzten Zwischenmitteilung der 
           Gesellschaft ausgeübt werden, 
           ansonsten in einem Zeitraum von vier 
           Wochen nach Veröffentlichung des 
           Jahresabschlusses, (vorbehaltlich 
           der Bestimmungen des Insiderrechts) 
           außerdem in einem Zeitraum von 
           vier Wochen nach der ordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft. 
           Die Vorschriften der Verordnung (EU) 
           Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch 
           bleiben unberührt. Bei der Ausübung 
           der Rechte aus den 
           Mitarbeiteroptionen sind die 
           Bestimmungen des Insiderrechts zu 
           beachten. 
 
           Bei der Ausübung von 
           Mitarbeiteroptionen durch die 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft gilt jeweils für 50 % 
           der daraus erhaltenen Aktien ab 
           deren Einbuchung in das Depot des 
           jeweiligen Vorstandsmitglieds eine 
           Mindesthaltefrist von 18 Monaten, 
           während der das Vorstandsmitglied 
           über diese Aktien nicht verfügen 
           darf. Diese Mindesthaltefrist 
           entfällt bei Beendigung des 
           Dienstverhältnisses des 
           Vorstandsmitglieds, und zwar auch 
           für solche Aktien, die im Zeitpunkt 
           der Beendigung des 
           Dienstverhältnisses bereits mit 
           einer Mindesthaltefrist belegt 
           waren. 
       jj) Übertragbarkeit 
 
           Die Mitarbeiteroptionen sind - 
           abgesehen vom Erbfall - nicht 
           veräußerbar, übertragbar, 
           verpfändbar oder anderweitig 
           wirtschaftlich verwertbar. Der 
           Abschluss von Gegengeschäften, die 
           wirtschaftlich eine Verwertung 
           darstellen, vor der Ausübung der 
           Mitarbeiteroptionen führt zu deren 
           Verfall, auch wenn sie unverfallbar 
           geworden sind. 
 
           Im Falle des Todes eines 
           Berechtigten können unverfallbare 
           Mitarbeiteroptionen innerhalb von 
           zwölf Monaten nach dem Ablauf der 
           Wartefristen ausgeübt werden; 
           andernfalls entfallen auch diese 
           Bezugsrechte entschädigungslos. 
           Mehrere Erben und/oder 
           Vermächtnisnehmer können die 
           Bezugsrechte nur gemeinsam oder 
           durch einen gemeinsamen 
           Bevollmächtigten ausüben. Die 
           Bevollmächtigung bedarf zu ihrer 
           Wirksamkeit der Schriftform. 
       kk) Ausübung und Verfall bei Beendigung 
           des Dienst- oder 
           Anstellungsverhältnisses 
 
           Mitarbeiteroptionen, die noch nicht 
           unverfallbar geworden sind, 
           erlöschen mit Beendigung des Dienst- 
           oder Anstellungsverhältnisses des 
           Berechtigten mit der Gesellschaft. 
           Unverfallbar gewordene 
           Mitarbeiteroptionen eines 
           ausgeschiedenen Berechtigten können 
           vom Berechtigten ungeachtet des 
           Ausscheidens bis zum Ende ihrer 
           Laufzeit jeweils während der 
           Ausübungszeiträume ausgeübt werden, 
           wenn die Wartefristen abgelaufen 
           sind, es sei denn, das Dienst- oder 
           Anstellungsverhältnis wurde aus 
           einem vom Berechtigten gesetzten 

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July 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -9-

wichtigen Grund beendigt oder die 
           Ausübungsberechtigung wurde bei 
           Zuteilung oder Beendigung des 
           Dienstverhältnisses abweichend 
           geregelt. Nicht innerhalb dieser 
           Fristen ausgeübte 
           Mitarbeiteroptionen verfallen 
           entschädigungslos. 
 
           Für Sonderfälle des Ausscheidens 
           Berechtigter, insbesondere für den 
           Todesfall, für das Ausscheiden 
           aufgrund Erwerbsminderung oder 
           betriebsbedingter Kündigung oder 
           aufgrund eines Kontrollwechsels 
           sowie für das Ausscheiden von 
           Betrieben oder Betriebsteilen aus 
           der Gesellschaft können 
           Sonderregelungen getroffen werden. 
       ll) Regelung weiterer Einzelheiten 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
           und die weiteren Bedingungen der 
           Mitarbeiteroptionen festzulegen. 
    b) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019-2 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
       50.000,00 durch Ausgabe von bis zu 50.000 
       neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
       mit einem auf die einzelne Stückaktie 
       entfallenden anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2019-2). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient ausschließlich 
       der Gewährung von Rechten an die Inhaber 
       von Aktienoptionen auf Grund des 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 29. August 2019 unter 
       Tagesordnungspunkt 9 a). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber der 
       Aktienoptionen, die von der Gesellschaft 
       aufgrund des Beschlusses der 
       Hauptversammlung vom 29. August 2019 
       ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten 
       Gebrauch machen und die Gesellschaft die 
       Aktienoptionen nicht durch Lieferung 
       eigener Aktien oder durch Barzahlung 
       erfüllt. Die neuen Aktien nehmen, sofern 
       sie durch Ausübung von Bezugsrechten bis 
       zum Beginn der ordentlichen 
       Hauptversammlung der Gesellschaft 
       entstehen, vom Beginn des vorhergehenden 
       Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom 
       Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
       durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
       Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
       bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. 
    c) Änderung der Satzung 
 
       Nach § 4 Abs. 11 (Bedingtes Kapital 2018) 
       der Satzung in ihrer jetzigen Fassung wird 
       ein neuer Abs. 12 der Satzung eingefügt 
       (Abs. 12 der Satzung in ihrer jetzigen 
       Fassung wird zu Abs. 13): 
 
       '(12) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
             50.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
             50.000 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stammaktien ohne 
             Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
             auf die einzelne Stückaktie 
             entfallenden anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt 
             erhöht (Bedingtes Kapital 2019-2). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
             ausschließlich der Gewährung 
             von Rechten an die Inhaber von 
             Aktienoptionen auf Grund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 29. August 
             2019 unter Tagesordnungspunkt 9 
             b). Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, 
             wie die Inhaber der 
             Aktienoptionen, die von der 
             Gesellschaft aufgrund des 
             Beschlusses der Hauptversammlung 
             vom 29. August 2019 ausgegeben 
             werden, von ihren Bezugsrechten 
             Gebrauch machen und die 
             Gesellschaft die Aktienoptionen 
             nicht durch Lieferung eigener 
             Aktien oder durch Barzahlung 
             erfüllt. Die neuen Aktien nehmen, 
             sofern sie durch Ausübung von 
             Bezugsrechten bis zum Beginn der 
             ordentlichen Hauptversammlung der 
             Gesellschaft entstehen, vom Beginn 
             des vorhergehenden 
             Geschäftsjahres, ansonsten jeweils 
             vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
             in dem sie durch Ausübung von 
             Wandlungs- bzw. Bezugsrechten 
             entstehen, am Gewinn teil. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
             weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzulegen.' 
       '(13) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
             die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang einer nach 
             Maßgabe der vorstehenden 
             Absätze durchgeführten 
             Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
             oder bedingtem Kapital zu ändern.' 
10. *Anpassung ausgewählter Satzungsregelungen* 
 
    Einige technische Satzungsregelungen sollen an die 
    aktuelle Marktpraxis angepasst und damit in 
    praktischer Hinsicht vereinfacht werden. Der Wortlaut 
    der zu beschließenden Satzungsänderungen ist 
    nachstehend abgedruckt. Eine Vergleichsversion, aus 
    der alle Änderungen ersichtlich sind, die sich 
    durch die vorgeschlagenen Satzungsänderungen im 
    Vergleich zu der derzeit geltenden Fassung der 
    Mologen AG ergeben, ist auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter der folgenden Adresse elektronisch 
    abrufbar: 
 
    www.mologen.com 
 
    unter dem weiterführenden Link 'Investoren', 
    'Corporate Governance', Satzung 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) § 5 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt 
       geändert und neu gefasst: 
 
       Der bisherige Satz 2 wird gestrichen, so 
       dass § 5 Absatz 2 der Satzung insgesamt 
       wie folgt lautet: 
 
       'Die Form der Aktienurkunden setzt der 
       Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates fest. Die Gesellschaft 
       kann mehrere Aktien in Aktienurkunden 
       zusammenfassen, die eine Mehrzahl von 
       Aktien oder die Gesamtheit der Aktien der 
       Gesellschaft verbriefen (Global- oder 
       Sammelaktien). Aktionäre sind nicht 
       berechtigt, die Ausgabe einzelner 
       Aktienurkunden über ihren Anteilsbesitz 
       zu verlangen.' 
    b) § 5 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt 
       geändert und neu gefasst: 
 
       Der bisherige Zusatz 'Satz 1' wird am 
       Ende gestrichen, so dass § 5 Absatz 3 der 
       Satzung insgesamt wie folgt lautet: 
 
       'Für Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine 
       sowie für Schuldverschreibungen und Zins- 
       und Erneuerungsscheine gilt Abs. 2.' 
    c) § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung wird wie 
       folgt geändert und neu gefasst: 
 
       Am Ende von Satz 1 wird ein neuer 
       Halbsatz 'sofern die Hauptversammlung bei 
       der Wahl keine kürzere Amtsdauer 
       festlegt' angefügt, so dass § 8 Absatz 2 
       Satz 1 der Satzung insgesamt wie folgt 
       lautet: 
 
       'Die Wahl der Mitglieder des 
       Aufsichtsrates erfolgt für die Zeit bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das vierte 
       Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
       beschließt, sofern die 
       Hauptversammlung bei der Wahl keine 
       kürzere Amtsdauer festlegt.' 
    d) § 8 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt 
       geändert und neu gefasst: 
 
       Nach Satz 1 wird ein neuer Satz 2 
       angefügt, so dass § 8 Absatz 5 der 
       Satzung insgesamt wie folgt lautet 
 
       'Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein 
       Amt unter Einhaltung einer Frist von drei 
       Monaten niederlegen. Der Vorsitzende des 
       Aufsichtsrats, im Falle einer 
       Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden 
       dessen Stellvertreter, kann die 
       Niederlegungsfrist abkürzen oder auf die 
       Einhaltung der Niederlegungsfrist 
       verzichten. Die Niederlegung muss durch 
       schriftliche Erklärung gegenüber dem 
       Vorstand unter Benachrichtigung des 
       Vorsitzenden des Aufsichtsrates erfolgen. 
       Das Recht zur Amtsniederlegung aus 
       wichtigem Grunde bleibt hiervon 
       unberührt.' 
    e) § 17 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt 
       geändert und neu gefasst: 
 
       Es wird der Zusatz 'in Textform (§ 126b 
       BGB)' vor dem Wort 'erfolgen' eingefügt, 
       so dass § 17 Absatz 3 der Satzung 
       insgesamt wie folgt lautet: 
 
       'Die Anmeldung und der 
       Berechtigungsnachweis müssen in deutscher 
       oder englischer Sprache in Textform (§ 
       126b BGB) erfolgen.' 
    f) § 19 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt 
       geändert und neu gefasst: 
 
       In Satz 1 werden die Worte 'ein anderes 
       durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes 
       Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre' 
       werden durch die Worte 'eine andere durch 
       den Aufsichtsrat zu bestimmende 
       natürliche Person' und in Satz 2 werden 
       die Worte 'kein Aufsichtsratsmitglied' 
       durch 'keine der vorgenannten Personen' 
       ersetzt, so dass § 19 Absatz 1 der 
       Satzung insgesamt wie folgt lautet: 
 
       'Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
       führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates 
       oder eine andere durch den Aufsichtsrat 

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July 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -10-

zu bestimmende natürliche Person. 
       Übernimmt keine der vorgenannten 
       Personen den Vorsitz, so eröffnet das an 
       Lebensjahren älteste Mitglied die 
       Hauptversammlung und lässt den Leiter der 
       Hauptversammlung durch diese wählen' 
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung am 29. August 
2019 
1. *Zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
   (Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019, 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre und Satzungsänderung) hat der 
   Vorstand gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 
   4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht 
   über die 
 
   *Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechtes* 
 
   erstattet: 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 6 b) 
   vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. 
   August 2020 das Grundkapital durch Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender 
   nennwertloser Stückaktien gegen Sach- 
   und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, 
   insgesamt jedoch um höchstens EUR 
   6.162.941,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2019), soll der Verwaltung bis zum 31. August 
   2020 die Möglichkeit geben, sich im 
   Bedarfsfall erforderlich werdendes 
   Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu 
   können. Dabei ist die Verfügbarkeit von 
   Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom 
   Turnus der jährlichen ordentlichen 
   Hauptversammlungen von besonderer 
   Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem 
   entsprechende Mittel beschafft werden müssen, 
   nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. 
   Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb 
   mit anderen Unternehmen zudem häufig nur 
   erfolgreich durchgeführt werden, wenn 
   gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits 
   zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur 
   Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem 
   sich daraus ergebenden Bedürfnis der 
   Unternehmen Rechnung getragen und räumt 
   Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die 
   Verwaltung zeitlich befristet und 
   betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, 
   das Grundkapital ohne einen weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die 
   Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher 
   vor, eine solche Ermächtigung im Umfang von 
   50 Prozent des derzeit bestehenden nominalen 
   Grundkapitals zu erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
   neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können 
   alle Aktionäre im Verhältnis ihrer 
   Beteiligung an einer Kapitalerhöhung 
   teilhaben und sowohl ihren 
   Stimmrechtseinfluss als auch ihre 
   wertmäßige Beteiligung an der 
   Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt 
   insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien 
   den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug 
   angeboten werden, sondern unter Einschaltung 
   eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern 
   diese verpflichtet sind, die übernommenen 
   Aktien den Aktionären im Wege des sog. 
   mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug 
   anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht 
   daher eine entsprechende Regelung vor. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2019 umfasst darüber 
   hinaus auch eine Ermächtigung des Vorstands, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowohl für 
   Spitzenbeträge als auch in einer Reihe von 
   weiteren Fällen zu entscheiden. 
 
   Die unter Ziffer (1) vorgesehene Ermächtigung 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf 
   den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
   praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. 
   Spitzenbeträge können infolge des 
   Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr 
   gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt 
   werden. Die danach vom Bezugsrecht 
   auszunehmenden Teilbeträge sind nur von 
   untergeordneter Größenordnung und werden 
   durch Verkauf über die Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. 
   Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos 
   möglich sind, wird ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge 
   nicht erfolgen. 
 
   Die unter Ziffer (2) vorgesehene Ermächtigung 
   zum Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der 
   Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber 
   von Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
   mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
   Wandlungspflichten ist erforderlich und 
   angemessen, um sie im gleichen Maße wie 
   Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Rechte 
   schützen zu können. Zur Gewährleistung eines 
   solchen Verwässerungsschutzes ist es 
   erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- 
   und/oder Optionsrechten bzw. den 
   Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf 
   die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, 
   wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
   bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der 
   Wandlungspflichten zustünde. Mit einer 
   solchen Bezugsrechtsgewährung entfiele die 
   Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. 
   Optionspreis für die nach Maßgabe der 
   Bedingungen der Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen auszugebenden 
   Aktien zu ermäßigen. 
 
   Die unter Ziffer (3) zudem vorgesehene 
   Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen 
   Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre 
   einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag 
   des genehmigten Kapitals auszuschließen, 
   sofern das rechnerisch auf die ausgegebenen 
   Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 
   Prozent des Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung übersteigt, stützt 
   sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG. Die Begrenzung des 
   Ermächtigungsbetrags für eine solche 
   Kapitalerhöhung auf 10 Prozent des 
   Grundkapitals und das Erfordernis, dass der 
   Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
   nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 
   und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   unterschreitet, stellen sicher, dass der 
   Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die 
   Sicherung der Aktionäre vor einem 
   Einflussverlust und einer Wertverwässerung, 
   nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße 
   berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug 
   ausgeschlossenen Aktionäre kann durch 
   Nachkauf über die Börse gesichert werden; 
   durch die Beschränkung des 
   Bezugsrechtsausschlusses auf eine 
   Barkapitalerhöhung, die 10 Prozent des 
   Grundkapitals nicht übersteigt, ist 
   angesichts des liquiden Marktes für Aktien 
   der Gesellschaft gewährleistet, dass ein 
   solcher Nachkauf über die Börse auch 
   tatsächlich realisiert werden kann. Für die 
   Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie 
   Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
   Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. 
   Die Gesellschaft wird insbesondere in die 
   Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen 
   schnell und flexibel reagieren zu können. 
   Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bei 
   Gewährung eines Bezugsrechts eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises bis 
   spätestens drei Tage vor Ablauf der 
   Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an 
   den Aktienmärkten ist aber auch in diesem 
   Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
   Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in 
   Rechnung zu stellen, das zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
   Veräußerungspreises und so zu nicht 
   marktnahen Konditionen führen kann. Zudem 
   kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist 
   nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit 
   im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
 
   Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor 
   Einflussverlust und Wertverwässerung ist die 
   Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss 
   dadurch begrenzt, dass andere 
   Kapitalmaßnahmen, die wie eine 
   bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirken, 
   auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis 
   zu dem eine Barkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG erfolgen kann. So sieht die 
   Ermächtigung vor, dass neue oder zuvor 
   erworbene eigene Aktien, die während der 
   Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert werden, den Höchstbetrag 
   ebenso reduzieren, wie eine zukünftige 
   Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen gegen 
   Bareinlagen, soweit das Bezugsrecht der 
   Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ausgeschlossen wird. 
 
   Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag 
   unter Tagesordnungspunkt 6 b) vor, dass eine 
   Anrechnung, die nach vorstehender Regelung 
   wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur 
   Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 
   Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
   Veräußerung von eigenen Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -11-

Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die 
   Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die 
   jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung 
   die Anrechnung bewirkte(n), von der 
   Hauptversammlung unter Beachtung der 
   gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird 
   bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in 
   diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut 
   über die Möglichkeit zu einem erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass 
   der Grund der Anrechnung wieder entfallen 
   ist. Soweit (i) erneut neue Aktien unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
   nach Maßgabe eines anderen 
   satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, 
   (ii) erneut Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben oder (iii) erneut eigene Aktien 
   unter erleichtertem Ausschluss des 
   Bezugsrechts veräußert werden können, 
   soll diese Möglichkeit auch wieder für das 
   Genehmigte Kapital 2019 bestehen. Mit 
   Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt 
   nämlich die durch die Ausnutzung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch 
   die Veräußerung eigener Aktien 
   entstandene Sperre hinsichtlich des 
   Genehmigten Kapitals 2019 weg. Die 
   Mehrheitsanforderungen an einen solchen 
   Beschluss sind mit denen eines Beschlusses 
   über die Schaffung eines genehmigten Kapitals 
   mit der Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist 
   - soweit die gesetzlichen Anforderungen 
   eingehalten werden - in der Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung über die Schaffung (i) 
   einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
   Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 
   Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines 
   neuen genehmigten Kapitals), (ii) einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
   Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
   (iii) einer neuen Ermächtigung zur 
   Veräußerung eigener Aktien gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich 
   des Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe 
   neuer Aktien aus genehmigtem Kapital 
   gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten 
   Ausübung einer Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
   Die unter Ziffer (4) vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll 
   der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen 
   oder sonstigen, für den Betrieb der 
   Gesellschaft dienlichen oder nützlichen 
   Vermögensgegenständen (z.B. Patente, 
   Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und 
   Verwertungsrechte und sonstige 
   Immaterialgüterrechte) gegen Gewährung von 
   Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche 
   Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass 
   in vielen Fällen die Inhaber attraktiver 
   Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die 
   Veräußerung ihrer Anteile, eines 
   Unternehmens oder ihres Vermögensgegenstandes 
   (auch) die Verschaffung von Aktien der 
   erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch 
   solche Akquisitionsobjekte erwerben zu 
   können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit 
   haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr 
   kurzfristig gegen Sacheinlage unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   erhöhen. Außerdem wird es der 
   Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, 
   Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
   Unternehmen sowie sonstige 
   Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei 
   über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch 
   nehmen zu müssen. Dasselbe gilt im Hinblick 
   auf die Einbringung von Forderungen oder 
   anderen Wirtschaftsgütern. Der Vorstand wird 
   im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
   der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls 
   sich die Möglichkeiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger 
   Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei 
   auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung 
   zu übertragende Aktien ganz oder teilweise 
   durch eine Kapitalerhöhung oder - sofern die 
   Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - durch 
   Erwerb eigener Aktien beschafft werden. Das 
   rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien 
   entfallende Grundkapital darf im Falle dieser 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   insgesamt 25 Prozent des Grundkapitals weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
   überschreiten. 
 
   Der Vorstand wird das Bezugsrecht der 
   Aktionäre nur dann ausschließen, wenn 
   der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
   Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen 
   Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine 
   erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, 
   wenn die beschriebenen sowie sämtliche 
   gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 
 
   Über die Einzelheiten der jeweiligen 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der 
   Vorstand in der Hauptversammlung berichten, 
   die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der 
   Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital 
   folgt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen 
   ist die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen 
   der Buchstaben a) bis d) von § 4 Abs. 3 der 
   Satzung in den umschriebenen Grenzen 
   erforderlich und im Interesse der 
   Gesellschaft geboten. 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in 
   dem Tagesordnungspunkt 6 b) erteilten 
   Ermächtigungen berichten. 
2. *Zu Tagesordnungspunkt 8* 
 
   (Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuld- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, auch 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung 
   eines Bedingten Kapitals 2019-1 und 
   Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß 
   §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   den folgenden schriftlichen Bericht über die 
 
   *Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechtes* 
 
   erstattet: 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 8 wird 
   vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den 
   Inhaber und/oder Namen lautende 
   Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 
   'Schuldverschreibungen') mit oder ohne 
   Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu EUR 50.000.000,00 zu begeben und den 
   Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- 
   bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
   Optionspflicht) auf neue, auf den Inhaber 
   lautende Aktien nennwertlose Stückaktien der 
   Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
   2.415.177,00 (entspricht etwa 20 Prozent des 
   derzeit bestehenden Grundkapitals der 
   Gesellschaft) nach näherer Maßgabe der 
   Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen 
   ('Bedingungen') zu gewähren. 
 
   Diese Ermächtigung soll die nachfolgend noch 
   näher erläuterten Möglichkeiten der 
   Gesellschaft zur Finanzierung ihrer 
   Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei 
   Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen 
   den Weg zu einer im Interesse der 
   Gesellschaft liegenden flexiblen und 
   zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die 
   Ermächtigung soll bis zum 31. August 2020 
   erteilt werden. Das zur Unterlegung dieser 
   Ermächtigung dienende, gemäß dem 
   Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 zu 
   schaffende Bedingte Kapital 2019-1 trägt zur 
   Sicherung dieser Flexibilität der 
   Finanzierung maßgeblich bei. 
 
   _Vorteile des Finanzierungsinstruments_ 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine 
   wesentliche Grundlage für die 
   Geschäftsentwicklung und einen erfolgreichen 
   Marktauftritt des Unternehmens. Durch die 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen der 
   vorbezeichneten Art kann die Gesellschaft je 
   nach aktueller Marktlage attraktive 
   Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen 
   nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit 
   niedriger Verzinsung zufließen zu 
   lassen. Die Begebung von 
   Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme 
   von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung 
   der Bedingungen der Schuldverschreibungen 
   sowohl für ein internes Rating der 
   finanzierenden Banken als auch für 
   bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
   eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. 
   Die erzielten Wandel- und/oder Optionsprämien 
   kommen der Gesellschaft zugute. Ferner können 
   durch die Begebung von Schuldverschreibungen, 
   gegebenenfalls in Verbindung mit anderen 
   Instrumenten wie einer Kapitalerhöhung, neue 
   Investorenkreise erschlossen werden. Die 

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July 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -12-

Möglichkeit, eine Verpflichtung zur Ausübung 
   des Wandlungs-/Optionsrechts bzw. ein 
   Andienungsrecht des Emittenten vorzusehen, 
   sowie die Möglichkeit der Bedienung dieser 
   Rechte bzw. Pflichten durch Lieferung eigener 
   Aktien, Zahlung eines Barausgleichs oder 
   Lieferung von Aktien aus genehmigtem Kapital 
   erweitert die Spielräume für die 
   Ausgestaltung derartiger 
   Finanzierungsinstrumente. Aus Gründen der 
   Flexibilität soll die Gesellschaft die 
   Schuldverschreibungen auch durch etwaige 
   nachgeordnete Konzernunternehmen der 
   Gesellschaft begeben, je nach Marktlage den 
   deutschen oder internationale Kapitalmärkte 
   in Anspruch nehmen und die 
   Schuldverschreibungen außer in Euro auch 
   in einer ausländischen gesetzlichen Währung, 
   beispielsweise eines OECD-Staates, ausgeben 
   können. 
 
   _Wandlungs- bzw. Optionspreis_ 
 
   Der Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine 
   Aktie darf 80 Prozent des volumengewichteten 
   Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien 
   gleicher Gattung der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
   XETRA-Systems getretenen funktional 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 
   zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
   Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen nicht 
   unterschreiten. Sofern den Aktionären ein 
   Bezugsrecht auf die Schuldverschreibung 
   zusteht, wird alternativ die Möglichkeit 
   eröffnet, den Wandlungs- bzw. Optionspreis 
   für eine Aktie anhand des volumengewichteten 
   Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien 
   gleicher Gattung der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
   XETRA-Systems getretenen funktional 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum vom 
   Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag 
   vor der Bekanntmachung der endgültigen 
   Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 
   AktG (einschließlich) festzulegen, wobei 
   dieser ebenfalls mindestens 80 Prozent des 
   ermittelten Wertes betragen muss. Im Fall von 
   Schuldverschreibungen mit einer 
   Wandlungs-/Optionspflicht bzw. einem 
   Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung 
   von Aktien kann hinsichtlich des 
   Wandlungs-/Optionspreises alternativ auch 
   abgestellt werden auf den Börsenkurs der 
   Aktie der Gesellschaft im zeitlichen 
   Zusammenhang der Ermittlung des 
   Wandlungs-/Optionspreises nach näherer 
   Maßgabe der Wandel-/Optionsbedingungen, 
   auch wenn dieser unterhalb des oben genannten 
   Mindestpreises (80 Prozent) liegt. § 9 Abs. 1 
   Aktiengesetz sowie § 199 Abs. 2 Aktiengesetz 
   bleiben jedoch unberührt. 
 
   Der Wandlungs-/Optionspreis kann unbeschadet 
   von § 9 Abs. 1 und § 199 AktG aufgrund einer 
   Verwässerungsschutz- bzw. Anpassungsklausel 
   nach näherer Bestimmung der der jeweiligen 
   Schuldverschreibung zugrunde liegenden 
   Bedingungen angepasst werden, wenn es während 
   der Laufzeit der Schuldverschreibungen zum 
   Beispiel zu Kapitalveränderungen bei der 
   Gesellschaft kommt, etwa einer 
   Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung oder 
   einem Aktiensplit. Weiter können 
   Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
   vorgesehen werden in Zusammenhang mit 
   Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, 
   Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
   anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den 
   Wert der Wandlungs- bzw. Optionsrechte, die 
   während der Laufzeit der 
   Schuldverschreibungen eintreten (wie zum 
   Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen 
   Dritten). Verwässerungsschutz bzw. 
   Anpassungen können insbesondere durch 
   Einräumung von Bezugsrechten, durch 
   Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises 
   sowie durch die Veränderung oder Einräumung 
   von Barkomponenten vorgesehen werden. 
 
   _Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, 
   Barausgleich, variable Ausgestaltung der 
   Konditionen_ 
 
   Die Bedingungen können vorsehen oder 
   gestatten, dass im Fall der Ausübung von 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der 
   Erfüllung der entsprechenden Pflichten auch 
   Aktien aus genehmigtem Kapital oder eigene 
   Aktien der Gesellschaft gewährt werden. In 
   den Bedingungen kann - zur weiteren Erhöhung 
   der Flexibilität - auch vorgesehen oder 
   gestattet werden, dass die Gesellschaft einem 
   Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten bzw. 
   entsprechend Verpflichteten im Falle der 
   Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechtes 
   bzw. der Erfüllung der entsprechenden 
   Pflichten nicht oder nicht nur Aktien der 
   Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert 
   ganz oder teilweise in Geld auszahlt. Solche 
   virtuellen Schuldverschreibungen ermöglichen 
   der Gesellschaft eine kapitalmarktnahe 
   Finanzierung, ohne dass tatsächlich eine 
   gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahme 
   erforderlich ist. Dies trägt dem Umstand 
   Rechnung, dass eine Erhöhung des 
   Grundkapitals im zukünftigen Zeitpunkt der 
   Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte bzw. 
   der Erfüllung entsprechender Pflichten 
   gegebenenfalls unwillkommen sein kann. Davon 
   abgesehen schützt die Nutzung der Möglichkeit 
   der Barauszahlung die Aktionäre vor dem 
   Rückgang ihrer Beteiligungsquote sowie vor 
   der Verwässerung des Vermögenswertes ihrer 
   Aktien, da keine neuen Aktien ausgegeben 
   werden. Der in Geld zu zahlende Gegenwert 
   entspricht hierbei nach näherer Maßgabe 
   der Bedingungen dem volumengewichteten 
   Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien 
   gleicher Gattung der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
   XETRA-Systems getretenen funktional 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse während einer in 
   den Anleihebedingungen festzulegenden Frist. 
   Ferner kann vorgesehen werden, dass die Zahl 
   der bei Ausübung der Wandel- oder 
   Optionsrechte oder nach Erfüllung der 
   entsprechenden Pflichten zu gewährenden 
   Aktien bzw. ein diesbezügliches 
   Umtauschverhältnis variabel ist und auf eine 
   ganze Zahl auf- oder abgerundet werden kann. 
   Darüber hinaus kann aus 
   abwicklungstechnischen Gründen eine in bar zu 
   leistende Zuzahlung festgelegt und/oder 
   vorgesehen werden, dass Spitzen 
   zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen 
   werden. 
 
   _Bezugsrecht der Aktionäre und 
   Bezugsrechtsausschluss_ 
 
   Den Aktionären soll bei der Begebung von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen. Um 
   die Abwicklung zu erleichtern, soll von der 
   Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die 
   Schuldverschreibungen an ein oder mehrere 
   Kreditinstitute oder ein oder mehrere 
   Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 
   AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den 
   Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem 
   Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG). 
 
   Der Vorstand soll jedoch mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht unter 
   bestimmten Umständen im Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre 
   ausschließen können (Tagesordnungspunkt 
   8 a) Unterabsatz hh)). 
 
   Das betrifft zunächst den Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge (Ziffer (1)). 
   Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen 
   Emissionsvolumen und der Darstellung eines 
   praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der 
   erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge 
   unter Beibehaltung eines glatten 
   Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die 
   Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
   Der Ausschluss fördert daher die 
   Praktikabilität und erleichtert die 
   Durchführung einer Begebung von 
   Schuldverschreibungen. Der Wert von 
   Spitzenbeträgen pro Aktionär ist 
   regelmäßig gering, dagegen ist der 
   Aufwand für die Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen ohne einen 
   Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
   deutlich höher. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint vor 
   diesem Hintergrund angemessen. 
 
   Dem Ausschluss des Bezugsrechts zu dem Zweck, 
   den Inhabern bzw. Gläubigern von bereits 
   zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft 
   zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte 
   in dem Umfang gewähren zu können, wie sie 
   ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. 
   Erfüllung dieser Pflichten zustünden (Ziffer 
   (2)), liegen Effektivitäts- und 
   Flexibilitätserwägungen zugrunde. 
   Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der 
   erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit 
   einem Verwässerungsschutz ausgestattet 
   werden, der dazu dient, den Inhabern bei 
   nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf 
   neue Schuldverschreibungen einräumen zu 
   können, wie es auch Aktionären zusteht. Die 
   Inhaber von Schuldverschreibungen werden auf 
   diese Weise so gestellt, als wären sie 
   bereits Aktionäre. Damit die 
   Schuldverschreibungen einen solchen 
   Verwässerungsschutz aufweisen können, muss 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
   Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden 
   können. Dies erleichtert die Platzierung der 

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July 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -13-

Schuldverschreibungen und dient damit den 
   Interessen der Aktionäre an einer optimalen 
   Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat 
   der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
   Inhaber von Schuldverschreibungen, die ein 
   Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder 
   eine Options- oder Wandlungspflicht 
   begründen, den Vorteil, dass im Fall einer 
   Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. 
   Wandlungspreis für die Inhaber bereits 
   bestehender Schuldverschreibungen, die ein 
   Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder 
   eine Options- oder Wandlungspflicht 
   begründen, nicht nach den jeweiligen 
   Bedingungen der Schuldverschreibung 
   ermäßigt zu werden braucht. Dies 
   ermöglicht einen höheren Zufluss an Mitteln 
   und liegt daher im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre. 
 
   Soweit Schuldverschreibungen mit Options- 
   oder Wandlungsrecht oder Options- oder 
   Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, 
   soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG auszuschließen, soweit die 
   Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
   ausgegeben werden und der Ausgabepreis den 
   nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Marktwert der 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrecht oder Options- oder 
   Wandlungspflicht nicht wesentlich 
   unterschreitet (Ziffer (3)). Hierdurch erhält 
   die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
   Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell 
   zu nutzen und durch eine marktnahe 
   Festsetzung der Konditionen bessere 
   Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz 
   und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu 
   erreichen. Eine marktnahe Festsetzung der 
   Konditionen und eine reibungslose Platzierung 
   der Schuldverschreibungen wären bei Wahrung 
   des Bezugsrechts regelmäßig nicht 
   möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises 
   (und damit der Konditionen dieser 
   Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten 
   Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den 
   Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
   Marktrisiko über mehrere Tage, das zu 
   Sicherheitsabschlägen und somit zu nicht 
   marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei 
   Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit seiner Ausübung die erfolgreiche 
   Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit 
   zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich kann bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge 
   der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
   günstige oder ungünstige Marktverhältnisse 
   reagieren, sondern ist rückläufigen 
   Aktienkursen während der Bezugsfrist 
   ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft 
   ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen 
   können. 
 
   Durch das Erfordernis, dass der Ausgabepreis 
   den nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Marktwert der 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrecht oder Options- oder 
   Wandlungspflicht in sinngemäßer 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht 
   wesentlich unterschreiten darf, wird den 
   Vermögensinteressen der Aktionäre und ihrem 
   Bedürfnis nach einem Schutz vor einer 
   Verwässerung des Wertes ihres Anteilsbesitzes 
   Rechnung getragen. Unterschreitet der 
   Ausgabepreis den nach anerkannten, 
   insbesondere finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert der 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrecht oder Options- oder 
   Wandlungspflicht nicht wesentlich, sinkt der 
   Wert eines Bezugsrechts der Aktionäre 
   praktisch auf null. Den Aktionären entsteht 
   insoweit durch den Ausschluss des 
   Bezugsrechts kein nennenswerter 
   wirtschaftlicher Nachteil. 
 
   Darüber hinaus werden die 
   Stimmrechtsinteressen der Aktionäre vor einer 
   unangemessenen Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes dadurch geschützt, dass die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Begebung von Schuldverschreibungen gegen 
   Barleistung nur insoweit gilt, als auf die 
   zur Bedienung der Options- oder 
   Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der 
   Options- oder Wandlungspflichten ausgegebenen 
   und auszugebenden Aktien insgesamt ein 
   anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht 
   mehr als 10 Prozent des Grundkapitals zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
   Hauptversammlungsbeschlusses oder, falls 
   niedriger, 10 Prozent des Grundkapitals der 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung entfallen darf. Auf diesen 
   Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des 
   Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
   entfällt, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung in unmittelbarer, 
   sinngemäßer oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden. Auf 
   diese Weise wird sichergestellt, dass keine 
   Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, 
   soweit dies dazu führen würde, dass unter 
   Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen oder 
   bestimmten Platzierungen eigener Aktien in 
   unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf 
   neue oder eigene Aktien der Gesellschaft in 
   einem Umfang von mehr als 10 Prozent der 
   derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen 
   wäre. 
 
   Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag 
   unter Tagesordnungspunkt 8 a) Unterabsatz hh) 
   Ziffer (3) am Ende vor, dass eine Anrechnung, 
   die nach vorstehender Regelung wegen der 
   Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe 
   von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 
   1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   und/oder (ii) zur Veräußerung von 
   eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
   Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft 
   wieder entfällt, wenn und soweit die 
   jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung 
   die Anrechnung bewirkte(n), von der 
   Hauptversammlung unter Beachtung der 
   gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird 
   bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in 
   diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut 
   über die Möglichkeit zu einem erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass 
   der Grund der Anrechnung wieder entfallen 
   ist. Soweit (i) erneut neue Aktien unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
   nach Maßgabe eines satzungsmäßigen 
   genehmigten Kapitals ausgegeben werden 
   können, (ii) erneut eigene Aktien unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
   veräußert werden können oder (iii) 
   erneut Schuldverschreibungen unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
   aufgrund einer etwaigen anderen Ermächtigung 
   ausgegeben werden können, soll diese 
   Möglichkeit auch wieder bei nach Maßgabe 
   der vorliegend unter Tagesordnungspunkt 8 
   erteilten Ermächtigung erfolgten Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen bestehen. Mit 
   Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt 
   nämlich die durch die Ausnutzung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. 
   zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bzw. 
   die durch die Veräußerung eigener Aktien 
   entstandene Sperre hinsichtlich der 
   Ermächtigung zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen ohne Bezugsrecht der 
   Aktionäre weg. Die Mehrheitsanforderungen an 
   einen solchen Beschluss sind mit denen eines 
   Beschlusses über die Schaffung eines 
   genehmigten Kapitals, der Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen oder 
   Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
   Aktien jeweils mit der Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   identisch. Deshalb ist - soweit die 
   gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden 
   - in der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer 
   neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 
   1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, (ii) einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 
   Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) 
   einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine 
   Bestätigung hinsichtlich des 
   Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen nach vorstehendem 
   Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 221 Abs. 4 
   Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im 
   Falle einer erneuten Ausübung einer 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung 
   erneut. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und zum 

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July 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen 
   wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeiten 
   wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
   Einschätzung des Vorstands im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre liegt und 
   verhältnismäßig ist. 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in 
   dem Tagesordnungspunkt 8 erteilten 
   Ermächtigungen berichten. 
 
   _Bedingtes Kapital_ 
 
   Bedient werden die mit den 
   Schuldverschreibungen verbundenen Options- 
   oder Wandlungsrechte oder Options- oder 
   Wandlungspflichten grundsätzlich aus dem 
   vorgesehenen Bedingten Kapital 2019-1, das 
   unter anderem zu diesem Zweck geschaffen 
   werden soll. Der Ausgabebetrag entspricht 
   dabei dem Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
3. *Zu Tagesordnungspunkt 9* 
 
   (Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
   an Mitglieder der Geschäftsführung der 
   Gesellschaft, Schaffung eines Bedingten 
   Kapitals 2019-2 und Satzungsänderung) hat der 
   Vorstand analog § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den 
   folgenden schriftlichen Bericht über die 
 
   *Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechtes* 
 
   erstattet: 
 
   Das bedingte Kapital 2019-2 in Höhe von EUR 
   50.000,00 tritt im Falle der Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung neben die bereits 
   bestehenden Bedingten Kapitalia 2011, 2012, 
   2013-1, 2014-2 und 2015 die von den 
   Hauptversammlungen der Gesellschaft vom 7. 
   Juni 2011, 19. Juli 2012, 16. Juli 2013, 13. 
   August 2014 und 29. Juli 2015 geschaffen 
   wurden. Diese Hauptversammlungen haben 
   jeweils den Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bzw. den Aufsichtsrat 
   ermächtigt, Wandelschuldverschreibungen 
   und/oder Bezugsrechte ohne Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen an Mitglieder des 
   Vorstands der Gesellschaft sowie an 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben. Das 
   Bedingte Kapital 2011 besteht noch in Höhe 
   von EUR 238.393,00, es soll nach dem 
   Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 a) 
   vollständig aufgehoben werden. Das Bedingte 
   Kapital 2012 besteht noch in Höhe von EUR 
   209.234,00, es soll nach dem 
   Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 b) 
   bis auf einen zur Bedienung von Wandlungs- 
   oder Optionsrechten benötigten Betrag in Höhe 
   von EUR 109.247,00 aufgehoben werden. Das 
   Bedingte Kapital 2013-1 besteht noch in Höhe 
   von EUR 328.672,00, es soll nach dem 
   Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 c) 
   bis auf einen zur Bedienung von Wandlungs- 
   oder Optionsrechten benötigten Betrag in Höhe 
   von EUR 64.586,00 aufgehoben werden. Das 
   Bedingte Kapital 2014-2 besteht noch in Höhe 
   von EUR 176.051,00, es soll nach dem 
   Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 e) 
   bis auf einen zur Bedienung von Wandlungs- 
   oder Optionsrechten benötigten Betrag in Höhe 
   von EUR 29.816,00 aufgehoben werden. Das 
   Bedingte Kapital 2015 besteht noch in Höhe 
   von EUR 700.649,00, es soll nach dem 
   Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 f) 
   bis auf einen zur Bedienung von Wandlungs- 
   oder Optionsrechten benötigten Betrag in Höhe 
   von EUR 121.828,00 aufgehoben werden. Daneben 
   besteht noch ein Bedingtes Kapital 2014-1 in 
   Höhe von EUR 4.468.800,00, welches nach dem 
   Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 d) 
   bis auf einen zur Bedienung von 
   Wandlungsrechten benötigten Betrag in Höhe 
   von EUR 2.906.645,00 aufgehoben werden soll. 
   Zudem ist zu Tagesordnungspunkt 8 b) und c) 
   vorgesehen, ein neues Bedingtes Kapital 
   2019-1 in Höhe von EUR 2.415.177,00 zu 
   schaffen. 
 
   Es ist international und in Deutschland 
   weithin üblich, den Führungskräften eines 
   Unternehmens, deren Tätigkeit und 
   Entscheidungen für die Entwicklung und den 
   Erfolg des Unternehmens von entscheidender 
   Bedeutung sind, Leistungsanreize zu bieten, 
   die sie auch noch näher an ihr Unternehmen 
   binden. Nach Überzeugung der Verwaltung 
   ist ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm 
   dringend erforderlich, damit die Gesellschaft 
   auch künftig für qualifizierte Führungskräfte 
   attraktiv bleibt. Den Führungskräften der 
   Gesellschaft soll eine entsprechende 
   Vergütungskomponente durch die Ausgabe von 
   Aktienoptionen (nachfolgend gemeinsam 
   'Mitarbeiteroptionen') angeboten werden. Auf 
   diese Weise soll die Attraktivität der 
   Gesellschaft im Wettbewerb um qualifizierte 
   Führungskräfte weiter gefördert und 
   gesteigert werden. Durch die Gewährung der 
   Mitarbeiteroptionen soll ein besonderer 
   Leistungsanreiz geschaffen werden, dessen 
   Maßstab sich der im Kurs der Aktie der 
   Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert 
   des Unternehmens ist. Die Interessen der 
   Führungskräfte sind daher ebenso wie die 
   Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auf 
   die Steigerung des Unternehmenswertes 
   gerichtet. Dies kommt auch grundsätzlich den 
   Aktionären durch hiervon ausgehende positive 
   Wirkungen auf den Börsenkurs der Aktien sowie 
   eine Steigerung eines etwaigen zukünftigen 
   Gewinns der Gesellschaft und damit etwaig 
   einhergehende höhere Dividendenausschüttungen 
   zugute. Durch die Wahrnehmung der 
   Mitarbeiteroptionen können die Führungskräfte 
   hieran partizipieren. 
 
   Mit der Ausnutzung eines bedingten Kapitals 
   ist von Gesetzes wegen ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts für die Altaktionäre verbunden. 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch der 
   Auffassung, dass die Rahmenbedingungen des 
   vorgelegten Mitarbeiterbeteiligungsprogramms 
   einen ausreichenden Schutz gegen eine 
   übermäßige Verwässerung bieten, da diese 
   anspruchsvolle Erfolgsziele beinhalten und 
   der festgesetzte Ausübungspreis angemessen 
   ist. Vorstand und Aufsichtsrat legen der 
   Hauptversammlung darüber hinaus ein relativ 
   detailliertes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm 
   zur Beschlussfassung vor, um die Aktionäre 
   über die wesentlichen Rahmenbedingungen 
   selbst entscheiden zu lassen. 
 
   Die Rahmenbedingungen sind die folgenden: 
 
   Die Verwaltung schlägt vor, die Möglichkeit 
   zu schaffen, im Rahmen des 
   Mitarbeiterbeteiligungsprogramms in der Zeit 
   bis zum 31. August 2020 an Mitglieder des 
   Vorstands der Gesellschaft Bezugsrechte auf 
   bis zu 50.000,00 Aktien der Gesellschaft zu 
   gewähren. Dieses Volumen ist erforderlich, um 
   den berechtigten Personengruppen künftig eine 
   entsprechend den jeweiligen 
   Markterfordernissen wettbewerbsfähige 
   Vergütung anbieten zu können. 
 
   Der Umfang des Rechts, Mitarbeiteroptionen zu 
   erwerben, wird durch den Aufsichtsrat 
   festgelegt. 
 
   Die Mitarbeiteroptionen können nach 
   Maßgabe von § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG erst 
   nach einer Sperrfrist von vier Jahren nach 
   Zuteilung der Mitarbeiteroptionen ausgeübt 
   werden. Jede Mitarbeiteroption berechtigt zum 
   Bezug einer Aktie der Gesellschaft mit einem 
   rechnerischen Nennbetrag in Höhe von EUR 1,00 
   zum Aktienkurs der Gesellschaft bei Ausgabe 
   der Mitarbeiteroption. Maßgeblicher 
   Aktienkurs ist der durchschnittliche 
   Börsenkurs der Aktie (arithmetisches Mittel 
   der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle 
   einer Umgestaltung der Börsensegmente im 
   Handelssegment dieser Börse, in dem die Aktie 
   der Gesellschaft gehandelt wird) in den 30 
   Börsentagen vor dem Beschluss des 
   Aufsichtsrats über die jeweilige Zuteilung. 
 
   Die Mitarbeiteroptionen können nur dann 
   ausgeübt werden, wenn sich - unter 
   Berücksichtigung der Sperrfrist von vier 
   Jahren - der maßgebliche Aktienkurs 
   zwischen der Zuteilung der 
   Mitarbeiteroptionen und der Ausübung 
   tatsächlich erhöht hat. Maßgeblicher 
   Aktienkurs ist dabei das arithmetische Mittel 
   der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (bzw. im Falle 
   einer Umgestaltung der Börsensegmente im 
   Handelssegment dieser Börse, in dem die Aktie 
   der Gesellschaft gehandelt wird) in den 
   letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der 
   Ausübung der Mitarbeiteroptionen. Daneben 
   werden die Mitarbeiteroptionen mit einem 
   relativen Erfolgsziel ausgestattet. Danach 
   können sie nur dann ausgeübt werden, wenn 
   sich der Kurs der Aktie der Gesellschaft im 
   Referenzzeitraum (Zeitraum zwischen Zuteilung 
   und Ausübung der Mitarbeiteroptionen) 
   prozentual besser entwickelt hat als der 
   DAXsubsector Biotechnology (Performance). 
   Damit soll sichergestellt werden, dass die 
   Bezugsberechtigten nicht allein von einem 
   positiven Marktumfeld profitieren und - im 
   Hinblick auf den Vorstand - die 
   aktienkursbezogene Vergütung auf 
   anspruchsvolle und relevante 
   Vergleichsparameter bezogen ist. Aus Sicht 
   von Vorstand und Aufsichtsrat ist der 
   DAXsubsector Biotechnology (Performance) der 
   Frankfurter Wertpapierbörse die beste 
   Vergleichsgröße für die Aktie der 
   Gesellschaft. Insgesamt trägt das 
   Mitarbeiterbeteiligungsprogramm damit dem 
   gesetzlichen Erfordernis Rechnung, bei der 
   Begebung von Mitarbeiteroptionen ein 
   Erfolgsziel vorzugeben. 
 
   Für Aktienoptionen, die den Mitgliedern des 
   Vorstands der Gesellschaft gewährt werden, 
   hat der Aufsichtsrat eine 
   Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für 
   außerordentliche Entwicklungen 
   vorzusehen. Hierdurch soll sichergestellt 

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July 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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