FRANKFURT (BaFin) -
Finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference, CFD) dürfen in Deutschland auch künftig nur eingeschränkt an Kleinanleger vermarktet, vertrieben und verkauft werden. Eine Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) legt fest, dass Kontrakte mit einer Nachschusspflicht verboten bleiben. Die deutsche Aufsicht gibt darüber hinaus maximal zulässige Hebel, Verlustbegrenzungen, Vermarktungsbeschränkungen und Risikohinweise vor.
Copyright: Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht / www.bafin.de - (23.07.2019)
AXC0157 2019-07-23/12:55
© 2019 dpa-AFX