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DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.09.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Bastei Lübbe AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.09.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-08-08 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bastei LübbeAG Köln WKN A1X3YY / ISIN DE000A1X3YY0 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu 
der am Mittwoch, den 18. September 2019, um 10.00 Uhr, 
in den Räumen der Gesellschaft, Schanzenstraße 6-20, 51063 Köln 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts der Bastei Lübbe AG zum 31. März 2019, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts zum 31. März 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die vorstehend bezeichneten Dokumente sind ab dem Tag der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung im Internet unter 
 
   https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme ausliegen und näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 
   AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt somit zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Die Hauptversammlungen vom 22.11.2017 sowie vom 19.09.2018 
   haben beschlossen, die Beschlussfassung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Vorstands bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung zu vertagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands erneut bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung zu vertagen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Die Hauptversammlungen vom 22.11.2017 sowie vom 19.09.2018 
   haben beschlossen, die Beschlussfassung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats erneut bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2018/2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2018/2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
   von Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   vorgesehene Erklärung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
7. 
 
   *Beschlussfassung über eine Änderung von § 20 Abs. 1 
   Satz 1 der Satzung (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder anzuheben. Hierdurch soll den 
   gestiegenen Anforderungen und den vielfältigen Aufgaben und 
   Verantwortlichkeiten des Aufsichtsrats in einem 
   herausfordernden Marktumfeld Rechnung getragen werden. Auf 
   diese Weise soll auch sichergestellt werden, dass die 
   Gesellschaft in der Lage bleibt, erstklassige Kandidatinnen 
   und Kandidaten für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat zu 
   gewinnen. 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 20 
   der Satzung festgelegt. § 20 Abs. 1 der derzeit gültigen 
   Satzung der Gesellschaft, die im Internet unter 
 
   https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   abrufbar ist, lautet dabei gegenwärtig wie folgt: 
 
    'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
    für jedes volle Geschäftsjahr seiner 
    Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste 
    Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Der 
    Vorsitzende erhält das Zweifache, sein 
    Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses 
    Betrages. Die Vergütung ist nach Ablauf des 
    Geschäftsjahres zu zahlen. 
    Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
    Aufsichtsrat nicht während eines vollen 
    Geschäftsjahres angehört haben, erhalten 
    die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer 
    Aufsichtsratszugehörigkeit.' 
 
   Durch die vorgeschlagene Satzungsänderung soll die Vergütung 
   der Aufsichtsratsmitglieder von derzeit EUR 40.000 pro 
   Geschäftsjahr auf EUR 50.000 pro Geschäftsjahr angehoben 
   werden. Für die Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden und 
   seinen Stellvertreter gilt nach der Regelung in § 20 Abs. 1 
   Satz 2 der Satzung, dass der Vorsitzende das Zweifache, sein 
   Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages erhält. 
 
   Die neue Vergütungsregelung soll ab dem Beginn des 
   Geschäftsjahres 2019/2020 gelten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
    § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie 
    folgt neu gefasst: 
    'Mit Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres 
    2019/2020 erhält jedes Mitglied des 
    Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr 
    seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine 
    feste Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00.' 
    Im Übrigen bleibt § 20 der Satzung 
    unverändert. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch 
Bevollmächtigte - berechtigt, die sich bei der Gesellschaft anmelden 
und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen 
Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. August 2019, 0.00 Uhr 
(Nachweisstichtag), beziehen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens 
sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis 11. September 2019, 
24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
Bastei Lübbe AG 
c/o UBJ. GmbH 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (0)40 63 78 54 23 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Aktionäre, die bei ihrem depotführenden 
Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert haben, brauchen 
nichts weiter zu veranlassen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes wird 
in diesem Fall durch die Depotbank erbracht. Der Erhalt einer 
Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient 
lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht 
hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes 
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Wer zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber 
noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist somit nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, er/sie lässt sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrecht / Stimmrechtsvertreter* 
 
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht 
zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
haben, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 

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August 08, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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