DGAP-News: Bastei Lübbe AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
18.09.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2019-08-08 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Bastei LübbeAG Köln WKN A1X3YY / ISIN DE000A1X3YY0 Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu
der am Mittwoch, den 18. September 2019, um 10.00 Uhr,
in den Räumen der Gesellschaft, Schanzenstraße 6-20, 51063 Köln
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts der Bastei Lübbe AG zum 31. März 2019, des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts zum 31. März 2019, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB*
Die vorstehend bezeichneten Dokumente sind ab dem Tag der
Einberufung dieser Hauptversammlung im Internet unter
https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich und werden während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen und näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172
AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt somit zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017*
Die Hauptversammlungen vom 22.11.2017 sowie vom 19.09.2018
haben beschlossen, die Beschlussfassung über die Entlastung
der Mitglieder des Vorstands bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zu vertagen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands erneut bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zu vertagen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017*
Die Hauptversammlungen vom 22.11.2017 sowie vom 19.09.2018
haben beschlossen, die Beschlussfassung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats erneut bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2018/2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2018/2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen.
6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019/2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die
von Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
vorgesehene Erklärung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
7.
*Beschlussfassung über eine Änderung von § 20 Abs. 1
Satz 1 der Satzung (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder)*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder anzuheben. Hierdurch soll den
gestiegenen Anforderungen und den vielfältigen Aufgaben und
Verantwortlichkeiten des Aufsichtsrats in einem
herausfordernden Marktumfeld Rechnung getragen werden. Auf
diese Weise soll auch sichergestellt werden, dass die
Gesellschaft in der Lage bleibt, erstklassige Kandidatinnen
und Kandidaten für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat zu
gewinnen.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 20
der Satzung festgelegt. § 20 Abs. 1 der derzeit gültigen
Satzung der Gesellschaft, die im Internet unter
https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar ist, lautet dabei gegenwärtig wie folgt:
'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält
für jedes volle Geschäftsjahr seiner
Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste
Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Der
Vorsitzende erhält das Zweifache, sein
Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses
Betrages. Die Vergütung ist nach Ablauf des
Geschäftsjahres zu zahlen.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem
Aufsichtsrat nicht während eines vollen
Geschäftsjahres angehört haben, erhalten
die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer
Aufsichtsratszugehörigkeit.'
Durch die vorgeschlagene Satzungsänderung soll die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder von derzeit EUR 40.000 pro
Geschäftsjahr auf EUR 50.000 pro Geschäftsjahr angehoben
werden. Für die Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden und
seinen Stellvertreter gilt nach der Regelung in § 20 Abs. 1
Satz 2 der Satzung, dass der Vorsitzende das Zweifache, sein
Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages erhält.
Die neue Vergütungsregelung soll ab dem Beginn des
Geschäftsjahres 2019/2020 gelten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
'Mit Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres
2019/2020 erhält jedes Mitglied des
Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr
seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine
feste Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00.'
Im Übrigen bleibt § 20 der Satzung
unverändert.
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch
Bevollmächtigte - berechtigt, die sich bei der Gesellschaft anmelden
und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen
Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. August 2019, 0.00 Uhr
(Nachweisstichtag), beziehen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung und
der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis 11. September 2019,
24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
Bastei Lübbe AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 63 78 54 23
E-Mail: hv@ubj.de
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Aktionäre, die bei ihrem depotführenden
Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert haben, brauchen
nichts weiter zu veranlassen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes wird
in diesem Fall durch die Depotbank erbracht. Der Erhalt einer
Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient
lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht
hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Wer zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber
noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist somit nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, er/sie lässt sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
*Stimmrecht / Stimmrechtsvertreter*
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht
zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine
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August 08, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
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