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DGAP-Adhoc: Allerthal-Werke AG: Rechtssache (deutsch)

Allerthal-Werke AG: Rechtssache/ Erstinstanzliche Entscheidung im Spruchverfahren betr. den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA-Konzern AG

DGAP-Ad-hoc: Allerthal-Werke AG / Schlagwort(e): Rechtssache
Allerthal-Werke AG: Rechtssache/ Erstinstanzliche Entscheidung im
Spruchverfahren betr. den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
AXA-Konzern AG

09.08.2019 / 16:57 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Rechtssache/ Erstinstanzliche Entscheidung im Spruchverfahren betr. den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA-Konzern AG Der Allerthal-Werke AG wurde heute die erstinstanzliche Entscheidung im Spruchverfahren betreffend den im Juli 2007 wirksam gewordenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA-Konzern AG zugestellt. Im Jahr 2007 hatten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre eine Barabfindung von 144,68 EUR je Stammaktie und 146,24 EUR je Vorzugsaktie der AXA-Konzern AG erhalten. Das Landgericht Köln (LG Köln, Az. 82 O 135/07) hat nunmehr die angemessene Barabfindung mit 177,58 EUR je Stamm- und Vorzugsaktie der AXA-Konzern AG höher festgesetzt. Auf Basis dieser erstinstanzlichen - nicht rechtskräftigen - Entscheidung im Spruchverfahren ergäbe sich für die Allerthal-Werke AG ein Nachzahlungsanspruch von insgesamt rd. 2,5 Mio. EUR (gerechnet ohne Zinsanspruch), der in voller Höhe ertragswirksam wäre. Aufgrund der derzeitigen steuerlichen Gesetzeslage und bestehender Verlustvorträge bei der Allerthal-Werke AG würde aus diesem Ertrag nur ein geringer Steueraufwand resultieren. Nach dem bisherigen Vortrag der Antragsgegnerin AXA S.A., Paris, im vorgenannten Spruchverfahren und der Erfahrung aus anderen Verfahren ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Spruchverfahren mit der Entscheidung des Landgerichts Köln nicht beendet ist, sondern in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht Düsseldorf fortgesetzt werden wird. Darüber hinaus steht auch den anderen Beteiligten des Verfahrens, d.h. den antragstellenden ehemaligen Aktionären der AXA-Konzern AG, das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Ob, wann und in welcher Höhe es zu einer Nachzahlung kommen wird, kann daher aus heutiger Sicht nicht prognostiziert werden. Köln, den 09. August 2019 Der Vorstand Ansprechpartner bei Rückfragen: Alfred Schneider Vorstand der Allerthal-Werke AG Friesenstraße 50, 50670 Köln Tel. (02 21) 8 20 32 - 0 Fax (02 21) 8 20 32 - 30 E-Mail: silvia.schneider@allerthal.de Internet: www.allerthal.de
09.08.2019 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch Unternehmen: Allerthal-Werke AG Friesenstraße 50 50670 Köln Deutschland Telefon: 0221 / 820 32 - 0 Fax: 0221 / 820 32 - 30 E-Mail: silvia.schneider@allerthal.de Internet: www.allerthal.de ISIN: DE0005034201 WKN: 503420 Börsen: Freiverkehr in Berlin, Hannover, Stuttgart EQS News ID: 855329 Ende der Mitteilung DGAP News-Service
855329 09.08.2019 CET/CEST ISIN DE0005034201 AXC0199 2019-08-09/16:57
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