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DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.09.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: STARAMBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.09.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-08-12 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
STARAMBA SE Berlin - ISIN DE000A1K03W5 - 
- WKN A1K03W - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Mittwoch, den 18. September 2019, um 10:00 Uhr (MESZ) 
in der _'Villa (ehemals Clubhaus) im Olympiapark 
Berlin',_ 
Gretel-Bergmann-Weg 1, 14053 Berlin-Charlottenburg, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer 
Gesellschaft ein. I. 
Tagesordnung: 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2018, des Lageberichts für 
   die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 
   einschließlich des erläuternden Berichts zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Verwaltungsrats über das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ 
 
   zugänglich und liegen zudem in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Aroser Allee 
   60-66, 13407 Berlin, zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der Unterlagen zugesandt. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
   Verwaltungsrat den von dem geschäftsführenden 
   Direktor aufgestellten und vorgelegten 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2018 damit gemäß Art. 9 Abs. 
   1 lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
   des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut 
   der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend 
   'SE-VO') in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1 
   SEAG festgestellt ist. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung ist 
   in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
   [_Hinweis_: Soweit nachfolgend Normen der SE-VO, 
   des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG), des 
   Aktiengesetzes (AktG) und des 
   Handelsgesetzbuches (HGB) zitiert werden, 
   verzichtet die Gesellschaft aus Gründen der 
   Übersichtlichkeit auf die Zitierung der 
   Verweisungsnormen der Art. 5 und Art. 9 SE-VO.] 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern 
   des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten und sonstigen 
   unterjährigen Finanzinformationen im Sinne von § 
   115 Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahre 2020 aufgestellt 
   werden und deren prüferische Durchsicht 
   beauftragt wird, bestellt. 
5. *Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung* 
 
   Im Zuge der Reorganisation der 
   Geschäftstätigkeit der Gesellschaft soll zur 
   Schaffung einer neuen Corporate Identity die 
   Firma der Gesellschaft geändert werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   § 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(1) Die Gesellschaft führt die Firma 
 
        *NeXR Technologies SE*.' 
6. *Änderung von § 2 Abs. 2 Satz 2 der 
   Satzung* 
 
   § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sieht derzeit vor, 
   dass die Beteiligungsmöglichkeit der 
   Gesellschaft an anderen Unternehmen nur eine 
   untergeordnete Nebentätigkeit darstellt. Mit 
   dieser Regelung sollte sichergestellt werden, 
   dass die Gesellschaft nicht in den 
   Anwendungsbereich des KAGB fällt. 
 
   Die Satzungsregelung könnte nach ihrem Wortlaut 
   allerdings auch solche Beteiligungsmöglichkeiten 
   beschränken, bei denen der Regelungsbereich des 
   KAGB - nämlich die Beteiligung zu Anlagezwecken 
   - gar nicht tangiert ist. Dies gilt insbesondere 
   für die Gründung oder den Erwerb von 
   Unternehmen, die einen Teil der operativen 
   Tätigkeit der Gesellschaft übernehmen oder die 
   operative Tätigkeit der Gesellschaft ergänzen. 
   Solche Beteiligungsmöglichkeiten sollten der 
   Gesellschaft indes offenstehen und nicht durch § 
   2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung beschränkt werden. 
   Aus diesem Grund ist zur Vermeidung von 
   Rechtsunsicherheit eine klarstellende 
   Änderung von § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 
   sinnvoll. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Die Beteiligungsmöglichkeit der Gesellschaft an 
   anderen Unternehmen zu Anlagezwecken stellt nur 
   eine untergeordnete Nebentätigkeit dar.' 
7. *Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder* 
 
   Nach § 12 Abs. 1 der Satzung beschließt die 
   Hauptversammlung über die Vergütung der 
   Verwaltungsratsmitglieder sowie den Abschluss 
   von angemessenen D&O-Versicherungen für die 
   Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder. Bislang 
   ist ein solcher Beschluss nicht gefasst worden. 
   Ab dem Geschäftsjahr 2019 soll den Mitgliedern 
   des Verwaltungsrats eine marktübliche Vergütung 
   gezahlt werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine 
   jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00. 
   Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält das 
   Doppelte und sein Stellvertreter das 
   Anderthalbfache dieser Vergütung. Ein 
   Verwaltungsratsmitglied, das zugleich 
   Vorsitzender eines Ausschusses des 
   Verwaltungsrats ist, erhält darüber hinaus eine 
   jährliche Vergütung in Höhe von EUR 3.000,00, 
   sofern der Ausschuss zumindest einmal im 
   Geschäftsjahr getagt hat. Sofern ein Mitglied 
   den Vorsitz in mehreren Ausschüssen übernommen 
   hat, erhält es diese Vergütung für jeden 
   Ausschuss. Verwaltungsratsmitglieder, die nur 
   während eines Teils des Geschäftsjahres dem 
   Verwaltungsrat angehören oder den Vorsitz in 
   einem seiner Ausschüsse übernommen haben, 
   erhalten die Vergütung insoweit, als es dem 
   Verhältnis ihrer Zugehörigkeitsdauer zum 
   gesamten Geschäftsjahr entspricht. Die 
   Gesellschaft kann für die Mitglieder des 
   Verwaltungsrats eine angemessene 
   Organhaftpflichtversicherung abschließen. 
   Sofern und solange ein Mitglied des 
   Verwaltungsrats zugleich geschäftsführender 
   Direktor der Gesellschaft ist, ruht seine 
   Vergütung als Mitglied des Verwaltungsrats. 
 
   Die vorstehende Vergütungsregelung gilt ab 
   Beginn des Geschäftsjahres 2019, also für das 
   laufende Geschäftsjahr sowie alle folgenden 
   Geschäftsjahre, bis die Vergütungsregelung durch 
   einen weiteren Beschluss der Hauptversammlung 
   aufgehoben oder geändert wird. 
II. 
Allgemeine Hinweise 1. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; 
Nachweisstichtag und dessen Bedeutung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine in 
Textform (§ 126b BGB) erstellte Bescheinigung des 
depotführenden Instituts in deutscher oder englischer 
Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. August 
2019, 0:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft spätestens am 11. September 
2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail Adresse zugehen: 
 
STARAMBA SE 
_c/o Computershare Operations Center_ 
_80249 München_ 
_Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ 
_E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der 

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August 12, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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