DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.09.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: STARAMBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
18.09.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-08-12 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
STARAMBA SE Berlin - ISIN DE000A1K03W5 -
- WKN A1K03W - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, den 18. September 2019, um 10:00 Uhr (MESZ)
in der _'Villa (ehemals Clubhaus) im Olympiapark
Berlin',_
Gretel-Bergmann-Weg 1, 14053 Berlin-Charlottenburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer
Gesellschaft ein. I.
Tagesordnung:
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr 2018, des Lageberichts für
die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018
einschließlich des erläuternden Berichts zu
den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des
Berichts des Verwaltungsrats über das
Geschäftsjahr 2018*
Die vorgenannten Unterlagen sind vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.staramba.com/annual-general-meeting/
zugänglich und liegen zudem in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Aroser Allee
60-66, 13407 Berlin, zur Einsichtnahme durch die
Aktionäre aus. Sie werden auch während der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die
Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der Unterlagen zugesandt.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung vorgesehen, da der
Verwaltungsrat den von dem geschäftsführenden
Direktor aufgestellten und vorgelegten
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018
gebilligt hat und der Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2018 damit gemäß Art. 9 Abs.
1 lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend
'SE-VO') in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1
SEAG festgestellt ist. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung ist
in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen.
[_Hinweis_: Soweit nachfolgend Normen der SE-VO,
des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG), des
Aktiengesetzes (AktG) und des
Handelsgesetzbuches (HGB) zitiert werden,
verzichtet die Gesellschaft aus Gründen der
Übersichtlichkeit auf die Zitierung der
Verweisungsnormen der Art. 5 und Art. 9 SE-VO.]
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern
des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
geschäftsführenden Direktoren für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den
geschäftsführenden Direktoren für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main,
wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten und sonstigen
unterjährigen Finanzinformationen im Sinne von §
115 Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen
Hauptversammlung im Jahre 2020 aufgestellt
werden und deren prüferische Durchsicht
beauftragt wird, bestellt.
5. *Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung*
Im Zuge der Reorganisation der
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft soll zur
Schaffung einer neuen Corporate Identity die
Firma der Gesellschaft geändert werden.
Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(1) Die Gesellschaft führt die Firma
*NeXR Technologies SE*.'
6. *Änderung von § 2 Abs. 2 Satz 2 der
Satzung*
§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sieht derzeit vor,
dass die Beteiligungsmöglichkeit der
Gesellschaft an anderen Unternehmen nur eine
untergeordnete Nebentätigkeit darstellt. Mit
dieser Regelung sollte sichergestellt werden,
dass die Gesellschaft nicht in den
Anwendungsbereich des KAGB fällt.
Die Satzungsregelung könnte nach ihrem Wortlaut
allerdings auch solche Beteiligungsmöglichkeiten
beschränken, bei denen der Regelungsbereich des
KAGB - nämlich die Beteiligung zu Anlagezwecken
- gar nicht tangiert ist. Dies gilt insbesondere
für die Gründung oder den Erwerb von
Unternehmen, die einen Teil der operativen
Tätigkeit der Gesellschaft übernehmen oder die
operative Tätigkeit der Gesellschaft ergänzen.
Solche Beteiligungsmöglichkeiten sollten der
Gesellschaft indes offenstehen und nicht durch §
2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung beschränkt werden.
Aus diesem Grund ist zur Vermeidung von
Rechtsunsicherheit eine klarstellende
Änderung von § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung
sinnvoll.
Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Die Beteiligungsmöglichkeit der Gesellschaft an
anderen Unternehmen zu Anlagezwecken stellt nur
eine untergeordnete Nebentätigkeit dar.'
7. *Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder*
Nach § 12 Abs. 1 der Satzung beschließt die
Hauptversammlung über die Vergütung der
Verwaltungsratsmitglieder sowie den Abschluss
von angemessenen D&O-Versicherungen für die
Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder. Bislang
ist ein solcher Beschluss nicht gefasst worden.
Ab dem Geschäftsjahr 2019 soll den Mitgliedern
des Verwaltungsrats eine marktübliche Vergütung
gezahlt werden.
Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine
jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält das
Doppelte und sein Stellvertreter das
Anderthalbfache dieser Vergütung. Ein
Verwaltungsratsmitglied, das zugleich
Vorsitzender eines Ausschusses des
Verwaltungsrats ist, erhält darüber hinaus eine
jährliche Vergütung in Höhe von EUR 3.000,00,
sofern der Ausschuss zumindest einmal im
Geschäftsjahr getagt hat. Sofern ein Mitglied
den Vorsitz in mehreren Ausschüssen übernommen
hat, erhält es diese Vergütung für jeden
Ausschuss. Verwaltungsratsmitglieder, die nur
während eines Teils des Geschäftsjahres dem
Verwaltungsrat angehören oder den Vorsitz in
einem seiner Ausschüsse übernommen haben,
erhalten die Vergütung insoweit, als es dem
Verhältnis ihrer Zugehörigkeitsdauer zum
gesamten Geschäftsjahr entspricht. Die
Gesellschaft kann für die Mitglieder des
Verwaltungsrats eine angemessene
Organhaftpflichtversicherung abschließen.
Sofern und solange ein Mitglied des
Verwaltungsrats zugleich geschäftsführender
Direktor der Gesellschaft ist, ruht seine
Vergütung als Mitglied des Verwaltungsrats.
Die vorstehende Vergütungsregelung gilt ab
Beginn des Geschäftsjahres 2019, also für das
laufende Geschäftsjahr sowie alle folgenden
Geschäftsjahre, bis die Vergütungsregelung durch
einen weiteren Beschluss der Hauptversammlung
aufgehoben oder geändert wird.
II.
Allgemeine Hinweise 1.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts;
Nachweisstichtag und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine in
Textform (§ 126b BGB) erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts in deutscher oder englischer
Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. August
2019, 0:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft spätestens am 11. September
2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail Adresse zugehen:
STARAMBA SE
_c/o Computershare Operations Center_
_80249 München_
_Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_
_E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der
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August 12, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
Notwendigkeit zur Anmeldung - ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden; Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach dem Nachweisstichtag bzw. am Tage des Nachweisstichtages selbst sowie nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bzw. am Tage des Nachweisstichtages selbst ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag, d.h. zum Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, maßgeblich. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach, also frühestens im Laufe des Tages des Nachweisstichtages, Aktionär werden, sind in der Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter vorstehend genannter Adresse werden den Aktionären die Eintrittskarten übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. 2. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Die Aktionäre können ihre Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG übermitteln wir auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung. Zudem findet sich ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ Außerdem wird jedem Aktionär, der sich form- und fristgerecht angemeldet und seinen Anteilsbesitz nachgewiesen hat, eine Eintrittskarte übersandt, welche auf der Rückseite ebenfalls ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung enthält. Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse, wobei insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt): STARAMBA SE _c/o Computershare Operations Center_ _80249 München_ _Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ _E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über die vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs 8 und 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der Vollmacht. Auch die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen gleichgestellten Personen und Institutionen insoweit gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen sind zu beachten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Zur Erleichterung der Ausübung ihres Stimmrechtes bieten wir unseren Aktionären auf der Hauptversammlung an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung als Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter findet sich auf der Vorderseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ zum Download zur Verfügung. Den Stimmrechtsvertretern müssen, neben der Vollmacht, in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind an die Weisungen gebunden. Ohne Weisungen sind die Vollmachten ungültig. Sollen Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter (unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen) bereits vor der Hauptversammlung erteilt oder solche bereits erfolgten Vollmachten widerrufen werden, müssen die Vollmacht bzw. ihr Widerruf spätestens am 16. September 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, wobei insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt): STARAMBA SE _c/o Computershare Operations Center_ _80249 München_ _Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ _E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern bzw. die Vollmacht zu widerrufen. 3. Angaben zu den Rechten der Aktionäre a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß Art. 56 S. 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jeder neue Gegenstand bedarf einer Begründung oder einer Beschlussvorlage. Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 18. August 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten: STARAMBA SE Der Verwaltungsrat Aroser Allee 60-66 13407 Berlin Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ein Nachweis, dass die Antragsteller seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Verwaltungsrats über den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 1 S. 3 AktG), ist im Gegensatz zu einer deutschen Aktiengesellschaft gemäß Art. 56 S. 2 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für die Aktionäre einer SE nicht vorgeschrieben. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ zugänglich gemacht. b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden.
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August 12, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
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