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DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.09.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: STARAMBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.09.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-08-12 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
STARAMBA SE Berlin - ISIN DE000A1K03W5 - 
- WKN A1K03W - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Mittwoch, den 18. September 2019, um 10:00 Uhr (MESZ) 
in der _'Villa (ehemals Clubhaus) im Olympiapark 
Berlin',_ 
Gretel-Bergmann-Weg 1, 14053 Berlin-Charlottenburg, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer 
Gesellschaft ein. I. 
Tagesordnung: 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2018, des Lageberichts für 
   die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 
   einschließlich des erläuternden Berichts zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Verwaltungsrats über das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ 
 
   zugänglich und liegen zudem in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Aroser Allee 
   60-66, 13407 Berlin, zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der Unterlagen zugesandt. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
   Verwaltungsrat den von dem geschäftsführenden 
   Direktor aufgestellten und vorgelegten 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2018 damit gemäß Art. 9 Abs. 
   1 lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
   des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut 
   der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend 
   'SE-VO') in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1 
   SEAG festgestellt ist. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung ist 
   in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
   [_Hinweis_: Soweit nachfolgend Normen der SE-VO, 
   des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG), des 
   Aktiengesetzes (AktG) und des 
   Handelsgesetzbuches (HGB) zitiert werden, 
   verzichtet die Gesellschaft aus Gründen der 
   Übersichtlichkeit auf die Zitierung der 
   Verweisungsnormen der Art. 5 und Art. 9 SE-VO.] 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern 
   des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten und sonstigen 
   unterjährigen Finanzinformationen im Sinne von § 
   115 Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahre 2020 aufgestellt 
   werden und deren prüferische Durchsicht 
   beauftragt wird, bestellt. 
5. *Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung* 
 
   Im Zuge der Reorganisation der 
   Geschäftstätigkeit der Gesellschaft soll zur 
   Schaffung einer neuen Corporate Identity die 
   Firma der Gesellschaft geändert werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   § 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(1) Die Gesellschaft führt die Firma 
 
        *NeXR Technologies SE*.' 
6. *Änderung von § 2 Abs. 2 Satz 2 der 
   Satzung* 
 
   § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sieht derzeit vor, 
   dass die Beteiligungsmöglichkeit der 
   Gesellschaft an anderen Unternehmen nur eine 
   untergeordnete Nebentätigkeit darstellt. Mit 
   dieser Regelung sollte sichergestellt werden, 
   dass die Gesellschaft nicht in den 
   Anwendungsbereich des KAGB fällt. 
 
   Die Satzungsregelung könnte nach ihrem Wortlaut 
   allerdings auch solche Beteiligungsmöglichkeiten 
   beschränken, bei denen der Regelungsbereich des 
   KAGB - nämlich die Beteiligung zu Anlagezwecken 
   - gar nicht tangiert ist. Dies gilt insbesondere 
   für die Gründung oder den Erwerb von 
   Unternehmen, die einen Teil der operativen 
   Tätigkeit der Gesellschaft übernehmen oder die 
   operative Tätigkeit der Gesellschaft ergänzen. 
   Solche Beteiligungsmöglichkeiten sollten der 
   Gesellschaft indes offenstehen und nicht durch § 
   2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung beschränkt werden. 
   Aus diesem Grund ist zur Vermeidung von 
   Rechtsunsicherheit eine klarstellende 
   Änderung von § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 
   sinnvoll. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Die Beteiligungsmöglichkeit der Gesellschaft an 
   anderen Unternehmen zu Anlagezwecken stellt nur 
   eine untergeordnete Nebentätigkeit dar.' 
7. *Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder* 
 
   Nach § 12 Abs. 1 der Satzung beschließt die 
   Hauptversammlung über die Vergütung der 
   Verwaltungsratsmitglieder sowie den Abschluss 
   von angemessenen D&O-Versicherungen für die 
   Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder. Bislang 
   ist ein solcher Beschluss nicht gefasst worden. 
   Ab dem Geschäftsjahr 2019 soll den Mitgliedern 
   des Verwaltungsrats eine marktübliche Vergütung 
   gezahlt werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine 
   jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00. 
   Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält das 
   Doppelte und sein Stellvertreter das 
   Anderthalbfache dieser Vergütung. Ein 
   Verwaltungsratsmitglied, das zugleich 
   Vorsitzender eines Ausschusses des 
   Verwaltungsrats ist, erhält darüber hinaus eine 
   jährliche Vergütung in Höhe von EUR 3.000,00, 
   sofern der Ausschuss zumindest einmal im 
   Geschäftsjahr getagt hat. Sofern ein Mitglied 
   den Vorsitz in mehreren Ausschüssen übernommen 
   hat, erhält es diese Vergütung für jeden 
   Ausschuss. Verwaltungsratsmitglieder, die nur 
   während eines Teils des Geschäftsjahres dem 
   Verwaltungsrat angehören oder den Vorsitz in 
   einem seiner Ausschüsse übernommen haben, 
   erhalten die Vergütung insoweit, als es dem 
   Verhältnis ihrer Zugehörigkeitsdauer zum 
   gesamten Geschäftsjahr entspricht. Die 
   Gesellschaft kann für die Mitglieder des 
   Verwaltungsrats eine angemessene 
   Organhaftpflichtversicherung abschließen. 
   Sofern und solange ein Mitglied des 
   Verwaltungsrats zugleich geschäftsführender 
   Direktor der Gesellschaft ist, ruht seine 
   Vergütung als Mitglied des Verwaltungsrats. 
 
   Die vorstehende Vergütungsregelung gilt ab 
   Beginn des Geschäftsjahres 2019, also für das 
   laufende Geschäftsjahr sowie alle folgenden 
   Geschäftsjahre, bis die Vergütungsregelung durch 
   einen weiteren Beschluss der Hauptversammlung 
   aufgehoben oder geändert wird. 
II. 
Allgemeine Hinweise 1. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; 
Nachweisstichtag und dessen Bedeutung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine in 
Textform (§ 126b BGB) erstellte Bescheinigung des 
depotführenden Instituts in deutscher oder englischer 
Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. August 
2019, 0:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft spätestens am 11. September 
2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail Adresse zugehen: 
 
STARAMBA SE 
_c/o Computershare Operations Center_ 
_80249 München_ 
_Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ 
_E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 12, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Notwendigkeit zur Anmeldung - ausschließlich nach 
dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der 
Anmeldung ist keine Sperre für die Veräußerung von 
Aktien verbunden; Aktionäre können über ihre Aktien 
daher auch nach dem Nachweisstichtag bzw. am Tage des 
Nachweisstichtages selbst sowie nach erfolgter 
Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Auch im 
Falle der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag bzw. am Tage des Nachweisstichtages 
selbst ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag, d.h. zum Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, maßgeblich. Personen, die zum 
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach, 
also frühestens im Laufe des Tages des 
Nachweisstichtages, Aktionär werden, sind in der 
Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- 
noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat hingegen 
keine Bedeutung für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes unter vorstehend genannter Adresse 
werden den Aktionären die Eintrittskarten übersandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen. 
Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der 
leichteren organisatorischen Abwicklung. 
 
2. 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Die Aktionäre können ihre Rechte, insbesondere ihr 
Stimmrecht, in der Hauptversammlung auch durch 
Bevollmächtigte, beispielsweise die depotführende Bank, 
eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer 
Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle einer 
Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach 
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die 
Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
während der Hauptversammlung zulässig. Zur 
Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber 
dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG übermitteln wir auf 
Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform 
ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die 
Hauptversammlung. Zudem findet sich ein Formular für 
die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung 
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ 
 
Außerdem wird jedem Aktionär, der sich form- und 
fristgerecht angemeldet und seinen Anteilsbesitz 
nachgewiesen hat, eine Eintrittskarte übersandt, welche 
auf der Rückseite ebenfalls ein Formular für die 
Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung 
enthält. 
 
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch 
Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag 
der Hauptversammlung oder durch die vorherige 
Übermittlung des Nachweises an folgende Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse, wobei insbesondere 
auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail 
erfolgen kann (die Nutzung einer der genannten 
Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
STARAMBA SE 
_c/o Computershare Operations Center_ 
_80249 München_ 
_Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ 
_E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ 
 
Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn 
die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft 
abgegeben werden soll; ein gesonderter Nachweis über 
die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht 
erforderlich. 
 
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht 
kann über die vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber 
der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs 8 und 
10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die 
speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, insbesondere 
bezüglich der Form der Erteilung der Vollmacht. Auch 
die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
und anderen gleichgestellten Personen und Institutionen 
insoweit gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen sind zu 
beachten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden 
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
Zur Erleichterung der Ausübung ihres Stimmrechtes 
bieten wir unseren Aktionären auf der Hauptversammlung 
an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor der 
Hauptversammlung als Stimmrechtsvertreter zu 
bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit 
Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den 
vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes führen. Ein Formular für die Erteilung 
einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter findet sich auf der Vorderseite 
der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung 
des Nachweises des Anteilsbesitzes und Anmeldung 
zugeschickt wird, und steht auch unter 
 
https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ 
 
zum Download zur Verfügung. Den Stimmrechtsvertretern 
müssen, neben der Vollmacht, in jedem Fall Weisungen 
für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Die 
Stimmrechtsvertreter sind an die Weisungen gebunden. 
Ohne Weisungen sind die Vollmachten ungültig. Sollen 
Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter (unter 
Erteilung ausdrücklicher Weisungen) bereits vor der 
Hauptversammlung erteilt oder solche bereits erfolgten 
Vollmachten widerrufen werden, müssen die Vollmacht 
bzw. ihr Widerruf spätestens am 16. September 2019, 
24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, wobei 
insbesondere auch eine elektronische Übermittlung 
per E-Mail erfolgen kann (die Nutzung einer der 
genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
STARAMBA SE 
_c/o Computershare Operations Center_ 
_80249 München_ 
_Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ 
_E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren 
Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis 
zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen 
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder 
erteilte Weisungen zu ändern bzw. die Vollmacht zu 
widerrufen. 
 
3. 
Angaben zu den Rechten der Aktionäre a) 
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit 
gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 
SEAG, § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) 
erreichen, können gemäß Art. 56 S. 2 und 3 SE-VO, 
§ 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jeder neue 
Gegenstand bedarf einer Begründung oder einer 
Beschlussvorlage. Das Verlangen ist schriftlich an den 
Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der 
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 18. August 
2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Wir bitten, 
entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten: 
 
STARAMBA SE 
Der Verwaltungsrat 
Aroser Allee 60-66 
13407 Berlin 
 
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
berücksichtigt. Ein Nachweis, dass die Antragsteller 
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Verwaltungsrats über 
den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 1 S. 3 AktG), ist im 
Gegensatz zu einer deutschen Aktiengesellschaft 
gemäß Art. 56 S. 2 SE-VO in Verbindung mit § 50 
Abs. 2 SEAG für die Aktionäre einer SE nicht 
vorgeschrieben. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
Internetadresse 
 
https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ 
 
zugänglich gemacht. 
 
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten 
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. 

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August 12, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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