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DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.09.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: STARAMBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.09.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-08-12 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
STARAMBA SE Berlin - ISIN DE000A1K03W5 - 
- WKN A1K03W - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Mittwoch, den 18. September 2019, um 10:00 Uhr (MESZ) 
in der _'Villa (ehemals Clubhaus) im Olympiapark 
Berlin',_ 
Gretel-Bergmann-Weg 1, 14053 Berlin-Charlottenburg, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer 
Gesellschaft ein. I. 
Tagesordnung: 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2018, des Lageberichts für 
   die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 
   einschließlich des erläuternden Berichts zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Verwaltungsrats über das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ 
 
   zugänglich und liegen zudem in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Aroser Allee 
   60-66, 13407 Berlin, zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der Unterlagen zugesandt. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
   Verwaltungsrat den von dem geschäftsführenden 
   Direktor aufgestellten und vorgelegten 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2018 damit gemäß Art. 9 Abs. 
   1 lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
   des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut 
   der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend 
   'SE-VO') in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1 
   SEAG festgestellt ist. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung ist 
   in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
   [_Hinweis_: Soweit nachfolgend Normen der SE-VO, 
   des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG), des 
   Aktiengesetzes (AktG) und des 
   Handelsgesetzbuches (HGB) zitiert werden, 
   verzichtet die Gesellschaft aus Gründen der 
   Übersichtlichkeit auf die Zitierung der 
   Verweisungsnormen der Art. 5 und Art. 9 SE-VO.] 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern 
   des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten und sonstigen 
   unterjährigen Finanzinformationen im Sinne von § 
   115 Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahre 2020 aufgestellt 
   werden und deren prüferische Durchsicht 
   beauftragt wird, bestellt. 
5. *Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung* 
 
   Im Zuge der Reorganisation der 
   Geschäftstätigkeit der Gesellschaft soll zur 
   Schaffung einer neuen Corporate Identity die 
   Firma der Gesellschaft geändert werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   § 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(1) Die Gesellschaft führt die Firma 
 
        *NeXR Technologies SE*.' 
6. *Änderung von § 2 Abs. 2 Satz 2 der 
   Satzung* 
 
   § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sieht derzeit vor, 
   dass die Beteiligungsmöglichkeit der 
   Gesellschaft an anderen Unternehmen nur eine 
   untergeordnete Nebentätigkeit darstellt. Mit 
   dieser Regelung sollte sichergestellt werden, 
   dass die Gesellschaft nicht in den 
   Anwendungsbereich des KAGB fällt. 
 
   Die Satzungsregelung könnte nach ihrem Wortlaut 
   allerdings auch solche Beteiligungsmöglichkeiten 
   beschränken, bei denen der Regelungsbereich des 
   KAGB - nämlich die Beteiligung zu Anlagezwecken 
   - gar nicht tangiert ist. Dies gilt insbesondere 
   für die Gründung oder den Erwerb von 
   Unternehmen, die einen Teil der operativen 
   Tätigkeit der Gesellschaft übernehmen oder die 
   operative Tätigkeit der Gesellschaft ergänzen. 
   Solche Beteiligungsmöglichkeiten sollten der 
   Gesellschaft indes offenstehen und nicht durch § 
   2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung beschränkt werden. 
   Aus diesem Grund ist zur Vermeidung von 
   Rechtsunsicherheit eine klarstellende 
   Änderung von § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 
   sinnvoll. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Die Beteiligungsmöglichkeit der Gesellschaft an 
   anderen Unternehmen zu Anlagezwecken stellt nur 
   eine untergeordnete Nebentätigkeit dar.' 
7. *Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder* 
 
   Nach § 12 Abs. 1 der Satzung beschließt die 
   Hauptversammlung über die Vergütung der 
   Verwaltungsratsmitglieder sowie den Abschluss 
   von angemessenen D&O-Versicherungen für die 
   Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder. Bislang 
   ist ein solcher Beschluss nicht gefasst worden. 
   Ab dem Geschäftsjahr 2019 soll den Mitgliedern 
   des Verwaltungsrats eine marktübliche Vergütung 
   gezahlt werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine 
   jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00. 
   Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält das 
   Doppelte und sein Stellvertreter das 
   Anderthalbfache dieser Vergütung. Ein 
   Verwaltungsratsmitglied, das zugleich 
   Vorsitzender eines Ausschusses des 
   Verwaltungsrats ist, erhält darüber hinaus eine 
   jährliche Vergütung in Höhe von EUR 3.000,00, 
   sofern der Ausschuss zumindest einmal im 
   Geschäftsjahr getagt hat. Sofern ein Mitglied 
   den Vorsitz in mehreren Ausschüssen übernommen 
   hat, erhält es diese Vergütung für jeden 
   Ausschuss. Verwaltungsratsmitglieder, die nur 
   während eines Teils des Geschäftsjahres dem 
   Verwaltungsrat angehören oder den Vorsitz in 
   einem seiner Ausschüsse übernommen haben, 
   erhalten die Vergütung insoweit, als es dem 
   Verhältnis ihrer Zugehörigkeitsdauer zum 
   gesamten Geschäftsjahr entspricht. Die 
   Gesellschaft kann für die Mitglieder des 
   Verwaltungsrats eine angemessene 
   Organhaftpflichtversicherung abschließen. 
   Sofern und solange ein Mitglied des 
   Verwaltungsrats zugleich geschäftsführender 
   Direktor der Gesellschaft ist, ruht seine 
   Vergütung als Mitglied des Verwaltungsrats. 
 
   Die vorstehende Vergütungsregelung gilt ab 
   Beginn des Geschäftsjahres 2019, also für das 
   laufende Geschäftsjahr sowie alle folgenden 
   Geschäftsjahre, bis die Vergütungsregelung durch 
   einen weiteren Beschluss der Hauptversammlung 
   aufgehoben oder geändert wird. 
II. 
Allgemeine Hinweise 1. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; 
Nachweisstichtag und dessen Bedeutung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine in 
Textform (§ 126b BGB) erstellte Bescheinigung des 
depotführenden Instituts in deutscher oder englischer 
Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. August 
2019, 0:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft spätestens am 11. September 
2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail Adresse zugehen: 
 
STARAMBA SE 
_c/o Computershare Operations Center_ 
_80249 München_ 
_Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ 
_E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 12, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -2-

Notwendigkeit zur Anmeldung - ausschließlich nach 
dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der 
Anmeldung ist keine Sperre für die Veräußerung von 
Aktien verbunden; Aktionäre können über ihre Aktien 
daher auch nach dem Nachweisstichtag bzw. am Tage des 
Nachweisstichtages selbst sowie nach erfolgter 
Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Auch im 
Falle der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag bzw. am Tage des Nachweisstichtages 
selbst ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag, d.h. zum Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, maßgeblich. Personen, die zum 
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach, 
also frühestens im Laufe des Tages des 
Nachweisstichtages, Aktionär werden, sind in der 
Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- 
noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat hingegen 
keine Bedeutung für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes unter vorstehend genannter Adresse 
werden den Aktionären die Eintrittskarten übersandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen. 
Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der 
leichteren organisatorischen Abwicklung. 
 
2. 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Die Aktionäre können ihre Rechte, insbesondere ihr 
Stimmrecht, in der Hauptversammlung auch durch 
Bevollmächtigte, beispielsweise die depotführende Bank, 
eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer 
Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle einer 
Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach 
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die 
Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
während der Hauptversammlung zulässig. Zur 
Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber 
dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG übermitteln wir auf 
Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform 
ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die 
Hauptversammlung. Zudem findet sich ein Formular für 
die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung 
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ 
 
Außerdem wird jedem Aktionär, der sich form- und 
fristgerecht angemeldet und seinen Anteilsbesitz 
nachgewiesen hat, eine Eintrittskarte übersandt, welche 
auf der Rückseite ebenfalls ein Formular für die 
Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung 
enthält. 
 
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch 
Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag 
der Hauptversammlung oder durch die vorherige 
Übermittlung des Nachweises an folgende Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse, wobei insbesondere 
auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail 
erfolgen kann (die Nutzung einer der genannten 
Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
STARAMBA SE 
_c/o Computershare Operations Center_ 
_80249 München_ 
_Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ 
_E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ 
 
Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn 
die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft 
abgegeben werden soll; ein gesonderter Nachweis über 
die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht 
erforderlich. 
 
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht 
kann über die vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber 
der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs 8 und 
10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die 
speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, insbesondere 
bezüglich der Form der Erteilung der Vollmacht. Auch 
die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
und anderen gleichgestellten Personen und Institutionen 
insoweit gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen sind zu 
beachten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden 
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
Zur Erleichterung der Ausübung ihres Stimmrechtes 
bieten wir unseren Aktionären auf der Hauptversammlung 
an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor der 
Hauptversammlung als Stimmrechtsvertreter zu 
bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit 
Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den 
vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes führen. Ein Formular für die Erteilung 
einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter findet sich auf der Vorderseite 
der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung 
des Nachweises des Anteilsbesitzes und Anmeldung 
zugeschickt wird, und steht auch unter 
 
https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ 
 
zum Download zur Verfügung. Den Stimmrechtsvertretern 
müssen, neben der Vollmacht, in jedem Fall Weisungen 
für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Die 
Stimmrechtsvertreter sind an die Weisungen gebunden. 
Ohne Weisungen sind die Vollmachten ungültig. Sollen 
Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter (unter 
Erteilung ausdrücklicher Weisungen) bereits vor der 
Hauptversammlung erteilt oder solche bereits erfolgten 
Vollmachten widerrufen werden, müssen die Vollmacht 
bzw. ihr Widerruf spätestens am 16. September 2019, 
24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, wobei 
insbesondere auch eine elektronische Übermittlung 
per E-Mail erfolgen kann (die Nutzung einer der 
genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
STARAMBA SE 
_c/o Computershare Operations Center_ 
_80249 München_ 
_Telefax: +49 (0) 89-30903-74675_ 
_E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_ 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren 
Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis 
zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen 
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder 
erteilte Weisungen zu ändern bzw. die Vollmacht zu 
widerrufen. 
 
3. 
Angaben zu den Rechten der Aktionäre a) 
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit 
gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 
SEAG, § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) 
erreichen, können gemäß Art. 56 S. 2 und 3 SE-VO, 
§ 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jeder neue 
Gegenstand bedarf einer Begründung oder einer 
Beschlussvorlage. Das Verlangen ist schriftlich an den 
Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der 
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 18. August 
2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Wir bitten, 
entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten: 
 
STARAMBA SE 
Der Verwaltungsrat 
Aroser Allee 60-66 
13407 Berlin 
 
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
berücksichtigt. Ein Nachweis, dass die Antragsteller 
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Verwaltungsrats über 
den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 1 S. 3 AktG), ist im 
Gegensatz zu einer deutschen Aktiengesellschaft 
gemäß Art. 56 S. 2 SE-VO in Verbindung mit § 50 
Abs. 2 SEAG für die Aktionäre einer SE nicht 
vorgeschrieben. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
Internetadresse 
 
https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ 
 
zugänglich gemacht. 
 
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten 
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 12, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -3-

Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) 
und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
STARAMBA SE 
Der Verwaltungsrat 
Aroser Allee 60-66 
13407 Berlin 
Fax: +49-(0)30-403 680 141 
hauptversammlung@staramba.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
sowie Gegenanträge ohne Begründung können für eine 
Zugänglichmachung nicht berücksichtigt werden. 
Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen begründet 
werden (wobei die Begründung bis zum Ende der Frist 
nachgereicht werden kann), für Wahlvorschläge gilt das 
nicht. 
 
Die Gesellschaft wird rechtzeitig, d. h. bis spätestens 
am 3. September 2019, 24:00 Uhr (MESZ), eingehende, 
zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
von Aktionären einschließlich des Namens des 
Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse 
 
https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ 
 
zugänglich machen. Die Gesellschaft kann unter 
bestimmten, in den §§ 126, 127 AktG näher geregelten 
Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder 
teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge 
und deren Begründungen zusammenfassen. Die Gesellschaft 
braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. 
einen Wahlvorschlag insbesondere dann nicht zugänglich 
zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 
126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag 
oder Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder 
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten 
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder 
wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung eines 
Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG 
genannten Gründen braucht ein Vorschlag zur Wahl von 
Verwaltungsratsmitgliedern auch dann nicht zugänglich 
gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten 
Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge 
zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern müssen darüber 
hinaus nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen 
keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen 
Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten im Sinne von § 127 Satz 3 in Verbindung 
mit § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. 
 
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der 
Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie 
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie 
dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet 
werden. Das Recht der Aktionäre, auf der 
Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch 
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. 
 
c) Auskunftsrecht nach Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter vom Verwaltungsrat Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. Die 
Auskunftspflicht des Verwaltungsrats eines 
Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1 und 2 HGB) in der 
Hauptversammlung, welcher der Konzernabschluss und der 
Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich 
auch auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
stellen. Der Verwaltungsrat darf die Auskunft unter den 
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen ganz oder 
teilweise verweigern, beispielsweise soweit die 
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
Nachteil zuzufügen. Zudem ist der Versammlungsleiter 
nach näherer Maßgabe von § 15 Abs. 3 der Satzung 
der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht 
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
d) Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
 
Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 
Art. 56 S. 2 und S. 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG und § 122 
Abs. 2 AktG, Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127, 131 
Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse: 
 
https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ 
4. 
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
Die Informationen nach Art. 53 SE-VO, § 124a AktG sind 
von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet 
unter 
 
https://www.staramba.com/annual-general-meeting/ 
 
zugänglich. 
 
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
Unterlagen liegen zudem ab der Einberufung der 
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Aroser Allee 60-66, 13407 Berlin, zur 
Einsicht aus und werden außerdem während der 
Hauptversammlung zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird 
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
Abschrift der Unterlagen übersandt. 
 
5. 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
2.332.755,00 und ist eingeteilt in 2.332.755 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen 
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede 
Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte beläuft sich somit auf 2.332.755 
Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
6. 
Information zum Datenschutz für Aktionäre und 
Aktionärsvertreter 
 
Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten 
(Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, 
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und 
Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname 
und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär 
gegebenenfalls benannten Aktionärsvertreters) auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den 
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den 
Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung 
angegeben oder aus dem Aktienregister für Namensaktien 
bezogen wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank 
deren personenbezogenen Daten an die STARAMBA SE. Die 
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre 
Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich 
und erfolgt ausschließlich zu diesem Zweck und 
auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks 
zwingend erforderlichen Maße. Für die Verarbeitung 
ist die STARAMBA SE die verantwortliche Stelle. 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 
lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend 
'*DSGVO*'). Die verantwortliche Stelle wird Ihre Daten 
nur zum genannten Zweck verarbeiten und speichert diese 
nur so lange, wie dies für den vorgenannten Zweck 
erforderlich ist. Gesetzliche Nachweis- und 
Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Für die im 
Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten 
beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei 
Jahre. 
 
Der Dienstleister der Gesellschaft, welcher zum Zwecke 
der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wird, 
ist die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG. 
 
Der Dienstleister erhält von der Gesellschaft nur 
solche personenbezogenen Daten, welche für die 
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich 
sind, und verarbeitet die Daten ausschließlich 
nach Weisung der Gesellschaft. 
 
Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten im 
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und 
Aktionärsvertretern sowie Dritten im Zusammenhang mit 
der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. 
Insbesondere werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, 
die an der Hauptversammlung teilnehmen, unter Angabe 
des Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der 
Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG 
aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der 
Hauptversammlung eingetragen. Diese Daten können von 
anderen Aktionären und Hauptversammlungsteilnehmern 
während der Hauptversammlung und von Aktionären bis zu 
zwei Jahre danach gemäß § 129 Abs. 4 AktG 
eingesehen werden. Hinsichtlich der Übermittlung 
personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer 
Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der 
Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und 
Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die 
Erläuterungen in Abschnitt II. 3. a) und b) verwiesen. 
 
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen 
im Einzelfall zu prüfen ist, haben Sie das Recht über 
die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert 
wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten 
gemäß Art. 15 DS-GVO. Zusätzlich haben Sie das 
Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten gemäß 
Art. 16 DS-GVO, das Recht, die Einschränkung der 
Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu 
verlangen gemäß Art. 18 DS-GVO, und das Recht auf 
Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu 
lange gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 12, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Art. 17 DS-GVO (soweit dem keine gesetzliche 
Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach 
Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Diese Rechte 
können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich 
über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: 
 
Datenschutzbeauftragter der STARAMBA SE 
C/O activeMind AG Management- und Technologieberatung 
Kurfürstendamm 56 
10707 Berlin 
Telefon: +49 (0)30 / 770 19 10 70 
E-Mail: staramba@activemind.de 
 
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein 
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden 
nach Art. 77 DSGVO zu, entweder bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden des (Bundes-)Landes, in 
dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort 
haben, oder des Bundeslandes Berlin, in dem die 
STARAMBA SE ihren Sitz hat. 
 
Sie erreichen unseren betrieblichen 
Datenschutzbeauftragten unter: 
 
Datenschutzbeauftragter der STARAMBA SE 
C/O activeMind AG Management- und Technologieberatung 
Kurfürstendamm 56 
10707 Berlin 
Telefon: +49 (0)30 / 770 19 10 70 
E-Mail: staramba@activemind.de 
 
Berlin, im August 2019 
 
*STARAMBA SE* 
 
_Der Verwaltungsrat_ 
 
2019-08-12 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: STARAMBA SE 
             Aroser Allee 60-66 
             13407 Berlin 
             Deutschland 
E-Mail:      heydrich@staramba.com 
Internet:    http://www.staramba.com 
ISIN:        DE000A1K03W5 
WKN:         A1K03W 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
855911 2019-08-12 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

August 12, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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