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DGAP-HV: HELLA GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung -6-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: HELLA GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.09.2019 in Lippstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HELLA GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HELLA GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 27.09.2019 in Lippstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-08-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HELLA GmbH & Co. KGaA Lippstadt Wertpapier-Kenn-Nummer 
(WKN) A13SX2 
ISIN DE000A13SX22 Sehr geehrte Damen und Herren 
Aktionäre, hiermit laden wir Sie herzlich ein zur 
ordentlichen 
Hauptversammlung der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, 
am Freitag, den 27. September 2019, 
um *11.00 Uhr (MESZ).* 
Einlass ab 10.00 Uhr (MESZ) 
im Werk 2 HELLA GmbH & Co. KGaA 
Eingang: Ostpforte 
Beckumer Str. 130 in 59555 Lippstadt *TAGESORDNUNG UND 
VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG* 
1.  Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
    gebilligten Jahresabschlusses und des 
    Konzernabschlusses nebst der Lageberichte für 
    die HELLA GmbH & Co. KGaA und den Konzern für 
    das Geschäftsjahr 2018/2019, 
    einschließlich des erläuternden Berichts 
    zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a 
    Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats und des gesonderten 
    nichtfinanziellen Berichts der HELLA GmbH & Co. 
    KGaA und des Konzerns für das Geschäftsjahr 
    2018/2019; Beschlussfassung über die 
    Feststellung des Jahresabschlusses der HELLA 
    GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018/2019 
 
    Diese Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.hella.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich. Darüber hinaus werden die 
    Unterlagen den Aktionären während der 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
    erläutert. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
    gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 Aktiengesetz 
    (AktG) erfolgt die Feststellung des 
    Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. 
    Dabei erklärt die persönlich haftende 
    Gesellschafterin ihre Zustimmung zu der 
    Feststellung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 der 
    Satzung mit der an die Hauptversammlung 
    gerichteten Beschlussempfehlung. 
 
    Im Übrigen sind die vorgenannten 
    Unterlagen der Hauptversammlung lediglich 
    zugänglich zu machen, ohne dass es eines 
    weiteren Beschlusses der Hauptversammlung 
    bedarf. Die persönlich haftende 
    Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss 
    und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung, der 
    einen Bilanzgewinn von 372.510.933,38 EUR 
    ausweist, festzustellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
    Geschäftsjahres 2018/2019 in Höhe von 
    372.510.933,38 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer        372.222.225,20 EUR 
    Dividende in Höhe von 
    3,35 EUR je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    (bei 111.111.112 
    dividendenberechtigten 
    Aktien): 
    Gewinnvortrag auf neue    288.708,18 EUR 
    Rechnung: 
    Bilanzgewinn:             372.510.933,38 EUR 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
    Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
    2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018/2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Gesellschafterausschusses für 
    das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018/2019 
    amtierenden Mitgliedern des 
    Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 
    2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
6.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2019/2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum 
    Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
    für das Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen. 
 
    Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
    an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des 
    Aufsichtsrats sind frei von einer 
    ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch 
    bestanden keine vertraglichen Regelungen, die 
    die Auswahlmöglichkeiten beschränkt hätten. 
7.  *Wahlen zum Gesellschafterausschuss* 
 
    Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 
    2019 enden die Amtszeiten aller Mitglieder des 
    Gesellschafterausschusses. Daher sind Neuwahlen 
    erforderlich. 
 
    Der Gesellschafterausschuss setzt sich 
    gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung aus 
    höchstens neun Mitgliedern zusammen, die von 
    der Hauptversammlung der Gesellschaft gewählt 
    werden. Für die Zusammensetzung gilt keine 
    Geschlechterquote. Der Gesellschafterausschuss 
    und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
    Personen als Mitglieder des 
    Gesellschafterausschusses zu wählen: 
 
    1.) Dr. Jürgen Behrend, Lippstadt, 
        Persönlich haftender geschäftsführender 
        Gesellschafter der Hueck Industrie 
        Holding KG 
    2.) Horst Binnig, Bad Friedrichshall, 
        Vorstandsvorsitzender der Rheinmetall 
        Automotive AG / Vorstandsmitglied der 
        Rheinmetall AG 
    3.) Samuel Christ, Küsnacht, Schweiz, 
        selbstständiger Kommunikationsberater 
        und Creative Director 
    4.) Carl-Peter Forster, München, 
        selbstständiger Unternehmensberater und 
        Investor 
    5.) Roland Hammerstein, München, 
        selbstständiger Rechtsanwalt 
    6.) Klaus Kühn, Grevenbroich, 
        selbstständiger Unternehmensberater, 
        ehemaliger Finanzvorstand der Bayer AG 
    7.) Dr. Matthias Röpke, Stuttgart, 
        Leiter Produktions-Footprint 
        Werksplanung Europa bei der MAHLE 
        Filtersysteme GmbH 
    8.) Konstantin Thomas, Weiden, 
        Geschäftsführer der Hueck Folien Holding 
        GmbH & Co. KG 
 
    Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab 
    Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung der Mitglieder des 
    Gesellschafterausschusses für das vierte 
    Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die 
    Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
    Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt 
    werden. 
 
    Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
    Gesellschafterausschuss für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele 
    einschließlich des Diversitätskonzepts und 
    streben die Ausfüllung des vom 
    Gesellschafterausschuss erarbeiteten 
    Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
    Ziele und Kompetenzprofil einschließlich 
    des Diversitätskonzepts wurden vom 
    Gesellschafterausschuss zuletzt am 29. Mai 2018 
    beschlossen und sind einschließlich des 
    Stands der Umsetzung im 
    Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 
    2018/2019 veröffentlicht. Dieser ist im 
    Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 
    2018/2019 enthalten und Bestandteil der unter 
    Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die 
    ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    *www.hella.com/hauptversammlung* 
 
    zugänglich sind und den Aktionären während der 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
    erläutert werden. 
 
    Der Gesellschafterausschuss hat sich bei den 
    zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 
    vergewissert, dass sie jeweils den zu 
    erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Abgesehen davon, dass Herr Dr. Jürgen Behrend, 
    Herr Roland Hammerstein, Herr Dr. Matthias 
    Röpke und Herr Konstantin Thomas bereits 
    Mitglieder des Gesellschafterausschusses sind 
    und Herr Klaus Kühn Mitglied sowohl im 
    Gesellschafterausschuss als auch im 
    Aufsichtsrat ist, bestehen nach Einschätzung 
    des Gesellschafterausschusses jeweils keine für 
    die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden 
    Aktionärs maßgebenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zwischen den zur 
    Wahl vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und 
    den Gesellschaften des HELLA-Konzerns, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HELLA GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

indirekt mit mehr als 10 % der 
    stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär andererseits. 
    Außerdem wird darauf hingewiesen, dass 
    Herr Dr. Jürgen Behrend, Herr Samuel Christ, 
    Herr Roland Hammerstein, Herr Dr. Matthias 
    Röpke und Herr Konstantin Thomas jeweils 
    Mitglieder der Poolvereinbarung der 
    Familiengesellschafter der HELLA GmbH & Co. 
    KGaA sind, die insgesamt 60 % des Grundkapitals 
    der Gesellschaft umfasst. 
 
    Es ist beabsichtigt, dem 
    Gesellschafterausschuss Herrn Carl-Peter 
    Forster für den Fall seiner Wahl als Kandidat 
    für den Vorsitz vorzuschlagen. 
 
    Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind 
    bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften 
    Mitglied eines gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremiums von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Dr. Jürgen Behrend 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * keine 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Vorsitzender des Beirats der Eduard Hueck 
      GmbH & Co. KG 
    * Mitglied des Beirats der Sudhaus GmbH & 
      Co. KG 
 
    Horst Binnig 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * Pierburg GmbH* (Vorsitzender) 
    * KS Kolbenschmidt GmbH* (Vorsitzender) 
    * KS HUAYU AluTech GmbH* (Stellvertretender 
      Vorsitzender) 
    * KS Gleitlager GmbH* (Vorsitzender) 
    * Pierburg Pump Technology GmbH* 
      (Vorsitzender) 
    * Bertrandt AG 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Kolbenschmidt Pierburg Shanghai Nonferrous 
      Components Co. Ltd.* (Chairman of the 
      Board) 
    * Kolbenschmidt HUAYU Piston Co. Ltd.* (Vice 
      Chairman of the Board) 
    * Pierburg HUAYU Pump Technologies Co. Ltd.* 
      (Vice Chairman of the Board) 
    * KSPG Holding USA, Inc.* (Non-Executive 
      Director) 
    * KSPG (China) Investment Co. Ltd.* 
      (Chairman of the Board) 
 
    _* Konzernunternehmen der Rheinmetall 
    Automotive Group_ 
 
    Samuel Christ 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * keine 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * keine 
 
    Carl-Peter Forster 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * keine 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Chemring Plc. (Chairman of the Board) 
    * IMI Plc. (Non-Executive Director) 
    * Geely Automotive Holdings* (Non-Executive 
      Director) 
    * China Euro Vehicle Technology AB* 
      (Non-Executive Director) 
    * Geely Sweden Holdings AB* (Non-Executive 
      Director) 
    * Vorsitzender des Beirats der Friedola Tech 
      GmbH* 
    * Mitglied des Beirats und des Aufsichtsrats 
      der Lead Equities Small Cap Private Equity 
    * Gordon Murray Design Ltd. (Mitglied des 
      Board) 
    * Clear Motion Ltd. (Mitglied des Board) 
    * Vorsitzender des Beirats der Kinexon GmbH 
    * Mitglied des Verwaltungsrates der The 
      Mobility House AG 
    * London Electric Vehicle Company Ltd.* 
      (Chairman of the Board) 
 
    _Herr Forster beabsichtigt, die mit * 
    gekennzeichneten Mandate im 3. Kalenderquartal 
    2019 niederzulegen._ 
 
    Roland Hammerstein 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * keine 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Mitglied des Beirats der Sudhaus GmbH & 
      Co. KG 
    * Mitglied des Beirats der Kunststoffwerk 
      Voerde GmbH & Co. KG 
    * Mitglied des Beirats der ELCO GmbH 
    * Mitglied des Beirats der Eduard Hueck GmbH 
      & Co. KG 
    * Mitglied des Verwaltungsrats der CHF 
      Beteiligungs GmbH & Co. KG 
 
    Klaus Kühn 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * Flossbach von Storch AG (Vorsitzender) 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * keine 
 
    Dr. Matthias Röpke 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * keine 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * keine 
 
    Konstantin Thomas 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * keine 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * HUECK FOLIEN GmbH (Vorsitzender) 
 
    Dem Wahlvorschlag ist für jeden Kandidaten im 
    Anhang dieser Hauptversammlungseinladung 
    jeweils ein Lebenslauf mit Angaben zu den 
    wesentlichen Tätigkeiten neben dem angestrebten 
    Mandat im Gesellschafterausschuss beigefügt. 
 
    Im Hinblick auf eine mögliche analoge Anwendung 
    des § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG erwartet die 
    Gesellschaft, dass der Stimmrechtsvertreter des 
    Pools der Familiengesellschafter der HELLA GmbH 
    & Co. KGaA, der insgesamt 60 % des 
    Grundkapitals der Gesellschaft umfasst, in der 
    Hauptversammlung höchst vorsorglich einen 
    Wahlvorschlag gemäß § 127 AktG zur Wahl 
    von Herrn Dr. Jürgen Behrend stellen wird. 
8.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 
    2019 enden die Amtszeiten aller von den 
    Anteilseignern gewählten 
    Aufsichtsratsmitglieder. Daher sind Neuwahlen 
    erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
    nach §§ 278 Abs. 3, 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 
    Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
    Mitbestimmungsgesetz 1976 aus 16 Mitgliedern 
    zusammen. Von den 16 Aufsichtsratsmitgliedern 
    sind jeweils 8 Mitglieder durch die 
    Anteilseigner und die Arbeitnehmer zu wählen. 
    Mindestens 30 % der Aufsichtsratsmitglieder 
    müssen Frauen und mindestens ebenso viele 
    Aufsichtsratsmitglieder müssen Männer sein. Der 
    Mindestanteil ist grundsätzlich vom 
    Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht 
    gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite 
    der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter 
    der Gesamterfüllung widerspricht. Der 
    Gesamterfüllung wurde nicht widersprochen, so 
    dass insgesamt mindestens fünf Frauen und fünf 
    Männer dem Aufsichtsrat angehören müssen. Zum 
    Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
    Einberufung gehören dem Aufsichtsrat insgesamt 
    sechs Frauen an, davon vier auf 
    Anteilseignerseite. Das Mindestanteilsgebot ist 
    damit erfüllt und wäre auch nach der Wahl der 
    vorgeschlagenen Kandidaten weiterhin erfüllt. 
 
    Die nachfolgenden Wahlvorschläge beruhen auf 
    den Empfehlungen des Nominierungsausschusses 
    des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat und der 
    Gesellschafterausschuss schlagen vor, folgende 
    Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats zu 
    wählen: 
 
    1.) Dr. Dietrich Hueck, München, 
        Gesellschafter und freiberuflicher 
        Berater der diva-e Platforms GmbH 
    2.) Stephanie Hueck, Lüdenscheid, 
        im Ruhestand, ehemals geschäftsführende 
        Gesellschafterin der Gerhardi Alutechnik 
        GmbH & Co. KG 
    3.) Dr. Tobias Hueck, München, 
        Rechtsanwalt in der Kanzlei P+P Pöllath 
        + Partners Rechtsanwälte und 
        Steuerberater mbB 
    4.) Klaus Kühn, Grevenbroich, 
        selbstständiger Unternehmensberater, 
        ehemaliger Finanzvorstand der Bayer AG 
    5.) Claudia Owen, Lippstadt, 
        Mitglied des Vorstands der Dr. Arnold 
        Hueck Stiftung 
    6.) Dr. Thomas B. Paul, Düsseldorf, 
        Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei 
        Hengeler Mueller Partnerschaft von 
        Rechtsanwälten mbB 
    7.) Charlotte Sötje, Berlin, 
        Ass. jur. und selbstständige Mediatorin 
    8.) Christoph Thomas, Weiden, 
        selbstständiger Architekt 
 
    Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab 
    Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
    vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
    Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
    dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
    mitgerechnet. 
 
    Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt 
    werden. 
 
    Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele einschließlich des 
    Diversitätskonzepts und streben die Ausfüllung 
    des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
    Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
    Ziele und Kompetenzprofil einschließlich 
    des Diversitätskonzepts wurden vom Aufsichtsrat 
    zuletzt am 28. Mai 2018 beschlossen und sind 
    einschließlich des Stands der Umsetzung im 
    Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 
    2018/2019 veröffentlicht. Dieser ist im 
    Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 
    2018/2019 enthalten und Bestandteil der unter 
    Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die 
    ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.hella.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich sind und den Aktionären während der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HELLA GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung -3-

Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
    erläutert werden. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl 
    vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten 
    vergewissert, dass sie jeweils den zu 
    erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Abgesehen davon, dass Frau Stephanie Hueck, 
    Frau Claudia Owen und Herr Christoph Thomas 
    bereits Mitglieder des Aufsichtsrats der 
    Gesellschaft sind und Herr Klaus Kühn zudem 
    auch Mitglied des Gesellschafterausschusses 
    ist, Herr Dr. Tobias Hueck der Sohn von Frau 
    Stephanie Hueck ist und Herr Dr. Thomas B. Paul 
    Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät, die den 
    HELLA-Konzern in rechtlichen Angelegenheiten 
    berät, bestehen nach Einschätzung des 
    Aufsichtsrats jeweils keine für die 
    Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden 
    Aktionärs maßgebenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zwischen den zur 
    Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern 
    einerseits und den Gesellschaften des 
    HELLA-Konzerns, den Organen der Gesellschaft 
    oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
    % der stimmberechtigten Aktien an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits. 
    Außerdem wird darauf hingewiesen, dass 
    Herr Dr. Dietrich Hueck, Frau Stephanie Hueck, 
    Herr Dr. Tobias Hueck, Frau Claudia Owen, Frau 
    Charlotte Sötje und Herr Christoph Thomas 
    jeweils Mitglieder der Poolvereinbarung der 
    Familiengesellschafter der HELLA GmbH & Co. 
    KGaA sind, die insgesamt 60 % des Grundkapitals 
    der Gesellschaft umfasst. 
 
    Es ist beabsichtigt, dem Aufsichtsrat Herrn 
    Klaus Kühn für den Fall seiner Wahl als 
    Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
    vorzuschlagen. 
 
    Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und 
    Kandidaten sind bei den nachfolgend 
    aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder 
    eines vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Dr. Dietrich Hueck 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * keine 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * keine 
 
    Stephanie Hueck 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * keine 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Mitglied des Beirats der Messingwerk 
      Plettenberg GmbH & Co. KG 
 
    Dr. Tobias Hueck 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * keine 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Mitglied des Beirats der Eduard Hueck GmbH 
      & Co. KG 
 
    Klaus Kühn 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * Flossbach von Storch AG (Vorsitzender) 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * keine 
 
    Claudia Owen 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * keine 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * keine 
 
    Dr. Thomas B. Paul 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * keine 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * keine 
 
    Charlotte Sötje 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * keine 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * keine 
 
    Christoph Thomas 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * keine 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Mitglied des Aufsichtsrats und des Beirats 
      der HUECK FOLIEN GmbH 
 
    Dem Wahlvorschlag ist für jede Kandidatin und 
    jeden Kandidaten im Anhang dieser 
    Hauptversammlungseinladung ein Lebenslauf mit 
    Angaben zu den wesentlichen Tätigkeiten neben 
    dem angestrebten Aufsichtsratsmandat beigefügt. 
9.  *Vergütung des Gesellschafterausschusses* 
 
    Die Vergütung der Mitglieder des 
    Gesellschafterausschusses in ihrer derzeitigen 
    Höhe und Ausgestaltung wurde von der 
    Hauptversammlung am 19. November 2010 
    beschlossen und ist seitdem unverändert. Die 
    Vergütung soll mit Wirkung zum 28. September 
    2019 angepasst werden, um weiterhin ein markt- 
    und verantwortungsgerechtes Niveau zu 
    gewährleisten. Dabei sollen den gestiegenen 
    Anforderungen an die Tätigkeit im 
    Gesellschafterausschuss, insbesondere infolge 
    des Wachstums des Unternehmens, sowie der 
    Vergütungsentwicklung bei vergleichbaren 
    Unternehmen Rechnung getragen werden. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    a) Die Mitglieder des 
       Gesellschafterausschusses erhalten eine 
       jährliche Vergütung in Höhe von 120.000 
       EUR. Der Vorsitzende des 
       Gesellschafterausschusses erhält eine 
       jährliche Vergütung in Höhe von 360.000 
       EUR. 
    b) Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt. 
    c) Die vorstehende Regelung gilt bis zu 
       einer neuen Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung über die Vergütung der 
       Mitglieder des Gesellschafterausschusses. 
       Für das Geschäftsjahr 2019/2020 gilt die 
       Regelung zeitanteilig für die Zeit ab dem 
       28. September 2019. 
10. *Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
    Die Vergütung des Aufsichtsrats in ihrer 
    derzeitigen Höhe und Ausgestaltung wurde 
    letztmals in der Hauptversammlung vom 26. 
    September 2014 angepasst und ist seitdem 
    unverändert. Die Vergütung soll mit Wirkung zum 
    28. September 2019 angepasst werden, um 
    weiterhin ein markt- und 
    verantwortungsgerechtes Niveau zu 
    gewährleisten. Dabei sollen den gestiegenen 
    Anforderungen an die Tätigkeit im Aufsichtsrat, 
    insbesondere infolge des Wachstums des 
    Unternehmens, sowie der Vergütungsentwicklung 
    bei vergleichbaren Unternehmen Rechnung 
    getragen werden. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
       eine jährliche Vergütung in Höhe von 
       50.000 EUR. Der Vorsitzende des 
       Aufsichtsrats erhält eine jährliche 
       Vergütung in Höhe von 100.000 EUR und 
       jeder Stellvertreter eine jährliche 
       Vergütung in Höhe von 75.000 EUR. 
    b) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses 
       erhält eine zusätzliche jährliche 
       Vergütung von 25.000 EUR, der Vorsitzende 
       des Ausschusses eine solche von 50.000 
       EUR. Mitglieder des 
       Nominierungsausschusses erhalten keine 
       zusätzliche jährliche Vergütung. 
    c) Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt. 
    d) Die vorstehenden Regelungen gelten bis zu 
       einer neuen Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung über die Vergütung der 
       Mitglieder des Aufsichtsrats. Für das 
       laufende Geschäftsjahr 2019/2020 gelten 
       sie zeitanteilig für die Zeit ab dem 28. 
       September 2019. 
11. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    bestehenden und die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals mit einer Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
    Beschlussfassung über eine entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat 
    zuletzt am 10. Oktober 2014 eine Ermächtigung 
    der persönlich haftenden Gesellschafter 
    beschlossen, das Grundkapital mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats und des 
    Gesellschafterausschusses durch ein- oder 
    mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
    lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlage um bis zu insgesamt 44 Mio. EUR zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I). Diese in 
    § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung 
    läuft am 9. Oktober 2019 aus. Um der 
    Gesellschaft die Flexibilität zu kurzfristigen 
    Kapitalerhöhungen zu erhalten, soll ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2019/I in Höhe von 
    insgesamt 44 Mio. EUR mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden. Die 
    persönlich haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
a) Die Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 4 der 
   Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats und des 
   Gesellschafterausschusses bis zum 9. Oktober 2019 
   um bis zu 44 Mio. EUR zu erhöhen, wird, soweit 
   sie nicht vorher abläuft, mit Wirkung auf den 
   Zeitpunkt aufgehoben, zu dem die Satzungsänderung 
   gemäß dem nachfolgenden Buchstaben c) in das 
   Handelsregister eingetragen wird. 
b) Die persönlich haftenden Gesellschafter werden 
   ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 
   26. September 2024 mit Zustimmung des 

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August 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HELLA GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung -4-

Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses 
   durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
   Stückaktien einmal oder mehrmals, insgesamt 
   jedoch um höchstens 44 Mio. EUR, gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2019/I). Die persönlich haftenden 
   Gesellschafter werden ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats und des 
   Gesellschafterausschusses das Bezugsrecht der 
   Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   aa) sofern die Kapitalerhöhung gegen 
       Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstiger Vermögensgegenstände 
       einschließlich Forderungen gegen 
       die Gesellschaft erfolgt, 
   bb) soweit dies erforderlich ist, um 
       Inhabern oder Gläubigern der von der 
       Gesellschaft oder ihren 
       Konzerngesellschaften ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen mit Options- oder 
       Wandlungsrechten oder -pflichten ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
       Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
       Ausübung ihres Options- oder 
       Wandlungsrechts oder nach Erfüllung 
       einer Options- oder Wandlungspflicht 
       zustünde, 
   cc) wenn der auf die neuen Aktien 
       entfallende anteilige Betrag am 
       Grundkapital 10 % des bei Wirksamwerden 
       dieser Ermächtigung und bei der 
       Beschlussfassung über die Ausübung der 
       Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
       nicht übersteigt und der Ausgabepreis 
       den Börsenpreis nicht wesentlich 
       unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % 
       des Grundkapitals ist der Betrag 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
       die aufgrund einer entsprechenden 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise 
       veräußert werden, oder 
   dd) um sich andernfalls ergebende 
       Spitzenbeträge auszunehmen. 
 
   Die persönlich haftenden Gesellschafter werden 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und 
   des Gesellschafterausschusses die weiteren 
   Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
   Durchführung festzusetzen. 
c) In die Satzung wird unter Aufhebung des 
   bisherigen § 5 Abs. 4 folgender § 5 Abs. 4 neu 
   eingefügt: 
 
   '(4) Die persönlich haftenden Gesellschafter 
        sind ermächtigt, das Grundkapital in der 
        Zeit bis zum 26. September 2024 mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats und des 
        Gesellschafterausschusses durch Ausgabe 
        neuer, auf den Namen lautender Stückaktien 
        einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
        höchstens EUR 44 Mio., gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital 2019/I). Die persönlich haftenden 
        Gesellschafter sind ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats und des 
        Gesellschafterausschusses das Bezugsrecht 
        der Aktionäre in folgenden Fällen 
        auszuschließen: 
 
        a) sofern die Kapitalerhöhung gegen 
           Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs 
           von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder sonstiger Vermögensgegenstände 
           einschließlich Forderungen gegen 
           die Gesellschaft erfolgt, 
        b) soweit dies erforderlich ist, um 
           Inhabern oder Gläubigern der von der 
           Gesellschaft oder ihren 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen 
           Schuldverschreibungen mit Options- 
           oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
           ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
           dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
           nach Ausübung ihres Options- oder 
           Wandlungsrechts oder nach Erfüllung 
           einer Options- oder Wandlungspflicht 
           zustünde, 
        c) wenn der auf die neuen Aktien 
           entfallende anteilige Betrag am 
           Grundkapital 10 % des bei 
           Wirksamwerden dieser Ermächtigung und 
           bei der Beschlussfassung über die 
           Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
           Grundkapitals nicht übersteigt und 
           der Ausgabepreis den Börsenpreis 
           nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
           den Betrag von 10 % des Grundkapitals 
           ist der Betrag anzurechnen, der auf 
           Aktien entfällt, die aufgrund einer 
           entsprechenden Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in 
           unmittelbarer oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben beziehungsweise 
           veräußert werden, oder 
        d) um sich andernfalls ergebende 
           Spitzenbeträge auszunehmen. 
 
        Die persönlich haftenden Gesellschafter 
        sind ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats und des 
        Gesellschafterausschusses die weiteren 
        Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
        Durchführung festzusetzen.' 
12. *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat 
    zuletzt am 31. Oktober 2014 eine 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien beschlossen. Diese 
    Ermächtigung läuft am 30. Oktober 2019 aus. 
    Um der Gesellschaft die Möglichkeit eines 
    Aktienrückkaufs zu erhalten, soll die 
    Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen 
    Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener 
    Aktien ermächtigt werden. Die persönlich 
    haftende Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
a) Die durch die Hauptversammlung vom 31. Oktober 
   2014 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
   zur Verwendung eigener Aktien wird aufgehoben. 
b) Die persönlich haftenden Gesellschafter werden 
   ermächtigt, bis zum 26. September 2024 eigene 
   Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals, oder, falls dieser 
   Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals, zu jedem gesetzlich zulässigen 
   Zweck nach Maßgabe der folgenden Vorgaben 
   zu erwerben. Dabei darf der Bestand der 
   aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
   Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die 
   die Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
   besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e 
   AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % 
   des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
   übersteigen. Die zeitliche Befristung gilt nur 
   für den Erwerb, nicht für das Halten der 
   Aktien. 
 
   Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl der 
   persönlich haftenden Gesellschafter mit 
   Zustimmung des Gesellschafterausschusses und 
   des Aufsichtsrats (i) über die Börse, (ii) 
   mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
   öffentlichen Kaufangebots oder (iii) mittels 
   einer an alle Aktionäre gerichteten 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten. 
 
   (1) Soweit der Erwerb der Aktien über die 
       Börse erfolgt, darf der von der 
       Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je 
       Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
       durch die Eröffnungsauktion im 
       XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse ermittelten Börsenkurs 
       an dem Tag des Abschlusses des 
       Verpflichtungsgeschäfts zum Erwerb um 
       nicht mehr als 10 % überschreiten und um 
       nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
   (2) Soweit der Erwerb aufgrund eines 
       öffentlichen Kaufangebots erfolgt, darf 
       der von der Gesellschaft angebotene und 
       gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
       Mittelwert der Aktienkurse 
       (Schlussauktionspreise von Aktien 
       gleicher Gattung der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten drei 
       Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des Angebots um nicht 
       mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
       mehr als 20 % unterschreiten. 
   (3) Soweit der Erwerb mittels einer an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten erfolgt, darf der von 
       der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis 
       je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
       arithmetischen Mittelwert der 
       Aktienkurse (Schlussauktionspreise von 
       Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft 
       im XETRA-Handel oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
       letzten drei Börsenhandelstagen vor dem 
       Tag der Annahme der Verkaufsofferten um 
       nicht mehr als 10 % überschreiten und um 
       nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
 
   Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
   öffentlichen Kaufangebots oder einer 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen 
   vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den 
   Grenzwerten einer etwaigen Kauf- bzw. 
   Verkaufsspanne, so können das Angebot bzw. die 

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August 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HELLA GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung -5-

Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
   angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich 
   der maßgebliche Betrag nach dem 
   entsprechenden Kurs (Schlussauktionspreis von 
   Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse) am letzten Börsenhandelstag 
   vor der endgültigen Entscheidung der persönlich 
   haftenden Gesellschafter über die Anpassung; 
   die 10 %-Grenze für das Überschreiten und 
   die 20 %-Grenze für das Unterschreiten sind auf 
   diesen Betrag anzuwenden. 
 
   Das Erwerbsvolumen kann begrenzt werden. Sollte 
   bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten das Volumen der angebotenen 
   Aktien das vorgesehene Erwerbsvolumen 
   überschreiten, kann der Erwerb nach dem 
   Verhältnis der Beteiligungen der andienenden 
   Aktionäre zueinander (Beteiligungsquoten) oder 
   nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
   (Andienungsquoten) erfolgen. Eine 
   bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen 
   bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
   kann vorgesehen werden. Darüber hinaus kann zur 
   Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
   abgerundet werden. Ein etwaiges weitergehendes 
   Andienungsrecht der Aktionäre ist 
   ausgeschlossen. Das Kaufangebot bzw. die 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
   können weitere Bedingungen vorsehen. Die 
   näheren Einzelheiten des jeweiligen Erwerbs 
   bestimmen die persönlich haftenden 
   Gesellschafter. 
c) Die persönlich haftenden Gesellschafter werden 
   ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung 
   oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen 
   Aktien mit Zustimmung des 
   Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats 
   zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
   verwenden, insbesondere zu folgenden: 
 
   (1) Die Aktien können ohne weiteren 
       Hauptversammlungsbeschluss eingezogen 
       werden. Die persönlich haftenden 
       Gesellschafter können bestimmen, dass 
       die Einziehung nicht zu einer 
       Herabsetzung des Grundkapitals führt, 
       sondern sich der Anteil der übrigen 
       Aktien am Grundkapital erhöht. Die 
       persönlich haftenden Gesellschafter sind 
       in diesem Fall zur Anpassung der Zahl 
       der Stückaktien in der Satzung 
       ermächtigt. 
   (2) Die Aktien können über die Börse oder 
       durch ein öffentliches Angebot an alle 
       Aktionäre im Verhältnis ihrer 
       Beteiligungsquote veräußert werden. 
   (3) Die Aktien können auch in anderer Weise 
       veräußert werden, sofern die Aktien 
       gegen Barzahlung und zu einem Kaufpreis 
       veräußert werden, der den 
       Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
       Veräußerung nicht wesentlich 
       unterschreitet. Als Zeitpunkt der 
       Veräußerung gilt der Zeitpunkt der 
       Eingehung der 
       Übertragungsverpflichtung, auch 
       wenn diese noch bedingt sein sollte, 
       oder der Zeitpunkt der Übertragung 
       selbst, wenn dieser keine gesonderte 
       Verpflichtung vorausgeht oder wenn der 
       Zeitpunkt der Übertragung in der 
       Verpflichtungsvereinbarung als für die 
       Kaufpreiskalkulation maßgeblich 
       bestimmt wird. 
   (4) Die Aktien können Dritten gegen 
       Sachleistung, insbesondere im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
       Rahmen des unmittelbaren oder 
       mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen, 
       einschließlich Forderungen gegen 
       die Gesellschaft, angeboten und 
       übertragen werden. Anbieten und 
       übertragen in diesem Sinne umfasst auch 
       die Einräumung und Bedienung von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten. 
   (5) Die Aktien können zur Bedienung von 
       Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf 
       Aktien der Gesellschaft aus oder im 
       Zusammenhang mit von der Gesellschaft 
       unmittelbar oder durch eine ihr 
       nachgeordnete Konzerngesellschaft 
       begebenen (i) Wandel- oder 
       Optionsanleihen, (ii) 
       Gewinnschuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- und Optionsrechten oder 
       Wandlungspflichten und/oder (iii) 
       Genussrechten mit Wandlungs- und 
       Optionsrechten oder Wandlungspflichten 
       verwendet werden. 
   (6) Die Aktien können an Personen, die in 
       einem Arbeitsverhältnis zu der 
       Gesellschaft oder einer ihrer 
       Konzerngesellschaften im Sinne des § 18 
       AktG stehen oder standen, im Rahmen von 
       Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zum 
       Erwerb angeboten und übertragen werden. 
d) Die vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und 
   zur Verwendung eigener Aktien können ganz oder 
   teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder 
   gemeinsam durch die Gesellschaft oder mit ihr 
   verbundene Unternehmen oder für ihre oder deren 
   Rechnung durch Dritte im Sinne von § 71d AktG 
   ausgeübt werden. 
e) In den Fällen des Buchstaben c) (3), (4), (5) 
   und (6) ist das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen. Beim öffentlichen Angebot an 
   alle Aktionäre nach Buchstabe c) (2) gilt dies, 
   soweit es zur Vermeidung von Spitzenbeträgen 
   notwendig ist. Im Fall des Buchstaben c) (3) 
   ist die Ermächtigung beschränkt auf die 
   Veräußerung von Aktien, auf die insgesamt 
   ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser 
   Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals entfällt. Auf den Betrag von 10 % 
   des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, 
   der auf Aktien entfällt, die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer 
   entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ausgegeben beziehungsweise 
   veräußert wurden. 
13. *Ermächtigung zum Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs 
    eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG* 
 
    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 12 
    zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach 
    § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft 
    ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter 
    Einsatz von Derivaten zu erwerben. Dadurch 
    soll das Volumen an Aktien, das insgesamt 
    erworben werden darf, nicht erhöht werden; 
    es werden lediglich weitere 
    Handlungsalternativen zum Erwerb eigener 
    Aktien eröffnet. Diese Ermächtigung soll die 
    Gesellschaft in keiner Weise beschränken, 
    Derivate einzusetzen, soweit dies gesetzlich 
    ohne eine Ermächtigung der Hauptversammlung 
    zulässig ist. Die persönlich haftende 
    Gesellschafterin, der 
    Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
    schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
a) Der Erwerb eigener Aktien gemäß 
   Tagesordnungspunkt 12 dieser Hauptversammlung 
   darf auch unter Einsatz von Verkaufsoptionen 
   (Put-Optionen) bzw. Kaufoptionen 
   (Call-Optionen), Termingeschäften oder 
   sonstigen Eigenkapitalderivaten oder einer 
   Kombination dieser Instrumente (alles im 
   Folgenden: "Derivate") erfolgen. 
b) Der Einsatz von Derivaten erfolgt nach Wahl der 
   persönlich haftenden Gesellschafter mit 
   Zustimmung des Gesellschafterausschusses und 
   des Aufsichtsrats unter Ausnutzung einer oder 
   mehrerer der folgenden Möglichkeiten: 
 
   (1) Die Begebung oder der Erwerb der 
       Derivate können über die Derivatebörse 
       EUREX oder ein vergleichbares 
       Nachfolgesystem vorgenommen werden. In 
       diesem Fall hat die Gesellschaft die 
       Aktionäre vor der geplanten Begebung 
       bzw. vor dem geplanten Erwerb der 
       Derivate durch Bekanntmachung in den 
       Gesellschaftsblättern zu informieren. 
       Die Derivate können auch bei 
       zeitgleicher Begebung oder zeitgleichem 
       Erwerb für unterschiedliche 
       Verfallstermine unterschiedliche 
       Ausübungspreise vorsehen. 
   (2) Die Begebung oder der Erwerb der 
       Derivate können mit einem oder mehreren 
       Kreditinstitut(en) oder nach § 53 Abs. 1 
       Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
       Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen 
       Unternehmen (nachfolgend jeweils: 
       "Finanzinstitut") oder mit einer oder 
       mehreren anderen geeigneten und im 
       Derivatgeschäft erfahrenen 
       Vertragspartei(en) mit der Maßgabe 
       abgeschlossen werden, dass dieses 
       Finanzinstitut bzw. diese Vertragspartei 
       auf Grundlage der Derivate nur Aktien 
       liefert, die zuvor unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben 
       wurden, insbesondere durch Erwerb über 
       die Börse. 
   (3) Die Begebung oder der Erwerb der 
       Derivate können allen Aktionären 
       öffentlich angeboten werden oder mit 
       einem Finanzinstitut mit der 
       Maßgabe abgeschlossen werden, dass 
       dieses die entsprechenden Derivate allen 
       Aktionären zum Bezug anbietet. Das 
       Volumen eines öffentlichen Angebots kann 
       begrenzt werden. Sofern ein öffentliches 
       Angebot überzeichnet ist, kann die 

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August 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Begebung oder der Erwerb nach dem 
       Verhältnis der Beteiligungen der 
       zeichnenden Aktionäre zueinander 
       (Beteiligungsquoten) oder nach dem 
       Verhältnis der Zeichnungen 
       (Zeichnungsquoten) erfolgen. Eine 
       bevorrechtigte Berücksichtigung geringer 
       Stückzahlen (Derivate in Bezug auf bis 
       zu 100 Aktien je Aktionär) kann 
       vorgesehen werden. Darüber hinaus kann 
       zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
       abgerundet werden. Das Kaufangebot kann 
       weitere Bedingungen vorsehen. Die 
       näheren Einzelheiten bestimmen die 
       persönlich haftenden Gesellschafter. 
 
   Die Laufzeit der Derivate darf jeweils 
   höchstens 18 Monate betragen und muss so 
   gewählt werden, dass der Aktienerwerb in 
   Ausübung der Optionen spätestens am 26. 
   September 2024 erfolgt. Der Erwerb unter 
   Einsatz von Derivaten ist auf Aktien in einem 
   Umfang von höchstens 5 % des derzeitigen 
   Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer 
   ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
   beschränkt. 
c) Die von der Gesellschaft für den Erwerb von 
   Derivaten gezahlte bzw. für die Begebung von 
   Derivaten vereinnahmte Prämie darf von dem nach 
   anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert der 
   jeweiligen Derivate nicht wesentlich abweichen. 
   Der bei Ausübung der Optionen zu zahlende 
   Kaufpreis je Aktie darf den arithmetischen 
   Mittelwert der Aktienkurse 
   (Schlussauktionspreise von Aktien gleicher 
   Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse) während der 
   letzten drei Börsenhandelstage vor Abschluss 
   des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr 
   als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 
   % unterschreiten (jeweils ohne 
   Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
   der erhaltenen oder gezahlten Optionsprämie). 
d) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
   Derivaten nach Buchstabe b) (1) und/oder (2) 
   erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche 
   Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft 
   abzuschließen, in entsprechender Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. 
   Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von 
   Derivatgeschäften ist auch insoweit 
   ausgeschlossen, als im Fall des Buchstaben b) 
   (3) eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
   geringer Stückzahlen stattfindet. Aktionäre 
   haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien 
   gegenüber der Gesellschaft nur, soweit die 
   Gesellschaft ihnen gegenüber aus den 
   Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien 
   verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes 
   Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
e) Für die Verwendung eigener Aktien, die aufgrund 
   dieser Ermächtigung unter Einsatz von Derivaten 
   erworben werden, finden die Regelungen in 
   Tagesordnungspunkt 12 Buchstaben c), d) und e) 
   Anwendung. 
*BERICHTE ZU TAGESORDNUNGSPUNKTEN* 
1 *Bericht an die Hauptversammlung zu 
  Tagesordnungspunkt 11 gemäß §§ 203 Abs. 2 
  Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
  Die Gesellschaft hatte zuletzt in der 
  Hauptversammlung am 10. Oktober 2014 ein 
  genehmigtes Kapital beschlossen. Dessen 
  Gültigkeitsdauer läuft am 9. Oktober 2019 ab. 
  Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
  Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
  bitten die Aktionäre der Gesellschaft unter 
  dem Tagesordnungspunkt 11, ein neues 
  genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 
  26. September 2024 zu beschließen. Die 
  persönlich haftende Gesellschafterin erstattet 
  hierzu gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 
  Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
  Bericht, der wie folgt bekannt gemacht wird: 
 
  Das Genehmigte Kapital 2019/I soll an die 
  Stelle des bis zum 9. Oktober 2019 bestehenden 
  Genehmigten Kapitals 2014/I treten. Das 
  Genehmigte Kapital 2019/I soll sowohl für Bar- 
  als auch für Sachkapitalerhöhungen zur 
  Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen 
  sowie mehrmals ausgenutzt werden. Der 
  Gesamtbetrag in Höhe von 44 Mio. EUR darf 
  nicht überschritten werden. Die Ermächtigung 
  soll bis zum Ablauf des 26. September 2024 
  erteilt werden. 
 
  Die Gesellschaft soll mit dem neuen 
  Genehmigten Kapital 2019/I, wie bereits in der 
  Vergangenheit, ein effektives Mittel erhalten, 
  um auf aktuelle Marktentwicklungen, 
  insbesondere eine günstige Börsensituation 
  oder Akquisitionschance, zeitnah reagieren zu 
  können. Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt 
  ein flexibles Instrument dar, um die 
  Kapitalausstattung der Gesellschaft 
  kurzfristig zu verbessern, ohne auf die 
  nächste ordentliche Hauptversammlung warten zu 
  müssen. 
 
  Bei solchen Maßnahmen ist den Aktionären 
  grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
  Einräumung des Bezugsrechts kann auch in der 
  Weise erfolgen, dass die neuen Aktien von 
  einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung 
  übernommen werden, sie den Aktionären im Wege 
  eines sog. 'mittelbaren Bezugsrechts' 
  anzubieten. Der vorgeschlagene Beschluss sieht 
  jedoch vor, dass das Bezugsrecht zur Ausgabe 
  von Aktien gegen Sacheinlagen, zur Bedienung 
  von Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
  mit Umtausch- oder Bezugsrechten, unter den 
  Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  sowie zur Glättung von Spitzenbeträgen 
  ausgeschlossen werden kann. 
 
  Im Einzelnen soll ein Ausschluss des 
  Bezugsrechts in folgenden Fällen möglich sein: 
 
  a) Die persönlich haftenden Gesellschafter 
     sollen ermächtigt werden, mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats und des 
     Gesellschafterausschusses das Bezugsrecht 
     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage 
     auszuschließen. Diese Ermächtigung 
     soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
     verschaffen, Aktien der Gesellschaft im 
     Zusammenhang mit dem Erwerb von 
     Vermögensgegenständen als Gegenleistung 
     einzusetzen. Dies kann insbesondere beim 
     Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
     bedeutsam werden. Die Praxis zeigt, dass 
     die Gewährung von Aktien als 
     Gegenleistung zweckmäßig oder sogar 
     geboten sein kann, um den 
     Verkäufererwartungen zu entsprechen oder 
     die Liquidität der Gesellschaft zu 
     schonen. Käufer, die Aktien als 
     Gegenleistung anbieten können, haben beim 
     Erwerb attraktiver Vermögensgegenstände 
     häufig einen Wettbewerbsvorteil. Dieser 
     Vorteil, der mittelbar auch den 
     Aktionären der Gesellschaft zugutekommt, 
     kann es rechtfertigen, dass die relative 
     Beteiligungsquote und der relative 
     Stimmrechtsanteil der vorhandenen 
     Aktionäre durch einen 
     Bezugsrechtsausschluss verwässert werden. 
 
     Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen 
     Sacheinlagen als auch ein diesbezüglicher 
     Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur 
     dann ausgenutzt werden, wenn der Erwerb 
     des betreffenden Gegenstands im 
     wohlverstandenen Interesse der 
     Gesellschaft liegt und ein anderweitiger 
     Erwerb, insbesondere durch Kauf, 
     rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur 
     zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht 
     kommt. In diesen Fällen wird die 
     Gesellschaft stets prüfen, ob ein ebenso 
     geeigneter Weg zum Erwerb der Sache zur 
     Verfügung steht, der in seinen 
     Auswirkungen weniger stark in die 
     Stellung der Aktionäre eingreift. So wird 
     bei dem Erwerb von Sacheinlagen 
     regelmäßig zu prüfen sein, ob z.B. 
     anstelle eines Bezugsrechtsausschlusses 
     zumindest den außenstehenden 
     Aktionären auch ein paralleles 
     Bezugsrecht gegen Barleistung gewährt 
     werden kann. Dem Interesse der Aktionäre 
     wird weiter dadurch Rechnung getragen, 
     dass die Gesellschaft sorgfältig prüfen 
     wird, ob der Wert der Sacheinlage in 
     einem angemessenen Verhältnis zum Wert 
     der Aktien steht. 
  b) Außerdem kann das Bezugsrecht mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats und des 
     Gesellschafterausschusses ausgeschlossen 
     werden, um den Inhabern bzw. Gläubigern 
     von Options- oder Wandlungsrechten aus 
     Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen, die von der 
     Gesellschaft ausgegeben wurden oder 
     werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
     in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
     nach Ausübung dieser Rechte bzw. nach 
     Erfüllung von Wandlungspflichten 
     zustünde. Dies ermöglicht insbesondere 
     die Gewährung einer marktüblichen Form 
     des Verwässerungsschutzes an die Inhaber 
     bzw. Gläubiger solcher Instrumente. Sie 
     werden damit so gestellt, als wären sie 
     bereits Aktionäre. Die Einräumung eines 
     Bezugsrechts für die Inhaber von 
     Wandlungs- oder Optionsrechten ist eine 
     Alternative zu der Anpassung des 
     Wandlungs- oder Optionspreises, die sonst 
     vorzunehmen wäre. Um die 
     Schuldverschreibungen mit einem solchen 
     Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
     muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
     diese Aktien ausgeschlossen werden. Die 
     Möglichkeit, anstelle einer 
     Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 
     Optionspreises den Gläubigern von 
     Options- und Wandelschuldverschreibungen 
     Aktien zu gewähren, kann für die 
     Gesellschaft wirtschaftlich günstiger 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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