
DJ DGAP-HV: HELLA GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.09.2019 in Lippstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: HELLA GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung HELLA GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.09.2019 in Lippstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-08-14 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. HELLA GmbH & Co. KGaA Lippstadt Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) A13SX2 ISIN DE000A13SX22 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, hiermit laden wir Sie herzlich ein zur ordentlichen Hauptversammlung der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, am Freitag, den 27. September 2019, um *11.00 Uhr (MESZ).* Einlass ab 10.00 Uhr (MESZ) im Werk 2 HELLA GmbH & Co. KGaA Eingang: Ostpforte Beckumer Str. 130 in 59555 Lippstadt *TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG* 1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses nebst der Lageberichte für die HELLA GmbH & Co. KGaA und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018/2019, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des gesonderten nichtfinanziellen Berichts der HELLA GmbH & Co. KGaA und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2018/2019; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der HELLA GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018/2019 Diese Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hella.com/hauptversammlung zugänglich. Darüber hinaus werden die Unterlagen den Aktionären während der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Dabei erklärt die persönlich haftende Gesellschafterin ihre Zustimmung zu der Feststellung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 der Satzung mit der an die Hauptversammlung gerichteten Beschlussempfehlung. Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von 372.510.933,38 EUR ausweist, festzustellen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018/2019 in Höhe von 372.510.933,38 EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer 372.222.225,20 EUR Dividende in Höhe von 3,35 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie (bei 111.111.112 dividendenberechtigten Aktien): Gewinnvortrag auf neue 288.708,18 EUR Rechnung: Bilanzgewinn: 372.510.933,38 EUR Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018/2019* Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019* Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 2018/2019* Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden Mitgliedern des Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 6. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019/2020* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen. Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine vertraglichen Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten beschränkt hätten. 7. *Wahlen zum Gesellschafterausschuss* Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019 enden die Amtszeiten aller Mitglieder des Gesellschafterausschusses. Daher sind Neuwahlen erforderlich. Der Gesellschafterausschuss setzt sich gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung aus höchstens neun Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung der Gesellschaft gewählt werden. Für die Zusammensetzung gilt keine Geschlechterquote. Der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Personen als Mitglieder des Gesellschafterausschusses zu wählen: 1.) Dr. Jürgen Behrend, Lippstadt, Persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter der Hueck Industrie Holding KG 2.) Horst Binnig, Bad Friedrichshall, Vorstandsvorsitzender der Rheinmetall Automotive AG / Vorstandsmitglied der Rheinmetall AG 3.) Samuel Christ, Küsnacht, Schweiz, selbstständiger Kommunikationsberater und Creative Director 4.) Carl-Peter Forster, München, selbstständiger Unternehmensberater und Investor 5.) Roland Hammerstein, München, selbstständiger Rechtsanwalt 6.) Klaus Kühn, Grevenbroich, selbstständiger Unternehmensberater, ehemaliger Finanzvorstand der Bayer AG 7.) Dr. Matthias Röpke, Stuttgart, Leiter Produktions-Footprint Werksplanung Europa bei der MAHLE Filtersysteme GmbH 8.) Konstantin Thomas, Weiden, Geschäftsführer der Hueck Folien Holding GmbH & Co. KG Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Gesellschafterausschuss für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele einschließlich des Diversitätskonzepts und streben die Ausfüllung des vom Gesellschafterausschuss erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele und Kompetenzprofil einschließlich des Diversitätskonzepts wurden vom Gesellschafterausschuss zuletzt am 29. Mai 2018 beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung im Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 2018/2019 veröffentlicht. Dieser ist im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018/2019 enthalten und Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter *www.hella.com/hauptversammlung* zugänglich sind und den Aktionären während der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert werden. Der Gesellschafterausschuss hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Abgesehen davon, dass Herr Dr. Jürgen Behrend, Herr Roland Hammerstein, Herr Dr. Matthias Röpke und Herr Konstantin Thomas bereits Mitglieder des Gesellschafterausschusses sind und Herr Klaus Kühn Mitglied sowohl im Gesellschafterausschuss als auch im Aufsichtsrat ist, bestehen nach Einschätzung des Gesellschafterausschusses jeweils keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den Gesellschaften des HELLA-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder
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indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Jürgen Behrend, Herr Samuel Christ, Herr Roland Hammerstein, Herr Dr. Matthias Röpke und Herr Konstantin Thomas jeweils Mitglieder der Poolvereinbarung der Familiengesellschafter der HELLA GmbH & Co. KGaA sind, die insgesamt 60 % des Grundkapitals der Gesellschaft umfasst. Es ist beabsichtigt, dem Gesellschafterausschuss Herrn Carl-Peter Forster für den Fall seiner Wahl als Kandidat für den Vorsitz vorzuschlagen. Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. Dr. Jürgen Behrend Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Vorsitzender des Beirats der Eduard Hueck GmbH & Co. KG * Mitglied des Beirats der Sudhaus GmbH & Co. KG Horst Binnig Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Pierburg GmbH* (Vorsitzender) * KS Kolbenschmidt GmbH* (Vorsitzender) * KS HUAYU AluTech GmbH* (Stellvertretender Vorsitzender) * KS Gleitlager GmbH* (Vorsitzender) * Pierburg Pump Technology GmbH* (Vorsitzender) * Bertrandt AG Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Kolbenschmidt Pierburg Shanghai Nonferrous Components Co. Ltd.* (Chairman of the Board) * Kolbenschmidt HUAYU Piston Co. Ltd.* (Vice Chairman of the Board) * Pierburg HUAYU Pump Technologies Co. Ltd.* (Vice Chairman of the Board) * KSPG Holding USA, Inc.* (Non-Executive Director) * KSPG (China) Investment Co. Ltd.* (Chairman of the Board) _* Konzernunternehmen der Rheinmetall Automotive Group_ Samuel Christ Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * keine Carl-Peter Forster Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Chemring Plc. (Chairman of the Board) * IMI Plc. (Non-Executive Director) * Geely Automotive Holdings* (Non-Executive Director) * China Euro Vehicle Technology AB* (Non-Executive Director) * Geely Sweden Holdings AB* (Non-Executive Director) * Vorsitzender des Beirats der Friedola Tech GmbH* * Mitglied des Beirats und des Aufsichtsrats der Lead Equities Small Cap Private Equity * Gordon Murray Design Ltd. (Mitglied des Board) * Clear Motion Ltd. (Mitglied des Board) * Vorsitzender des Beirats der Kinexon GmbH * Mitglied des Verwaltungsrates der The Mobility House AG * London Electric Vehicle Company Ltd.* (Chairman of the Board) _Herr Forster beabsichtigt, die mit * gekennzeichneten Mandate im 3. Kalenderquartal 2019 niederzulegen._ Roland Hammerstein Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Mitglied des Beirats der Sudhaus GmbH & Co. KG * Mitglied des Beirats der Kunststoffwerk Voerde GmbH & Co. KG * Mitglied des Beirats der ELCO GmbH * Mitglied des Beirats der Eduard Hueck GmbH & Co. KG * Mitglied des Verwaltungsrats der CHF Beteiligungs GmbH & Co. KG Klaus Kühn Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Flossbach von Storch AG (Vorsitzender) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * keine Dr. Matthias Röpke Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * keine Konstantin Thomas Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * HUECK FOLIEN GmbH (Vorsitzender) Dem Wahlvorschlag ist für jeden Kandidaten im Anhang dieser Hauptversammlungseinladung jeweils ein Lebenslauf mit Angaben zu den wesentlichen Tätigkeiten neben dem angestrebten Mandat im Gesellschafterausschuss beigefügt. Im Hinblick auf eine mögliche analoge Anwendung des § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG erwartet die Gesellschaft, dass der Stimmrechtsvertreter des Pools der Familiengesellschafter der HELLA GmbH & Co. KGaA, der insgesamt 60 % des Grundkapitals der Gesellschaft umfasst, in der Hauptversammlung höchst vorsorglich einen Wahlvorschlag gemäß § 127 AktG zur Wahl von Herrn Dr. Jürgen Behrend stellen wird. 8. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019 enden die Amtszeiten aller von den Anteilseignern gewählten Aufsichtsratsmitglieder. Daher sind Neuwahlen erforderlich. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 278 Abs. 3, 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz 1976 aus 16 Mitgliedern zusammen. Von den 16 Aufsichtsratsmitgliedern sind jeweils 8 Mitglieder durch die Anteilseigner und die Arbeitnehmer zu wählen. Mindestens 30 % der Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und mindestens ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder müssen Männer sein. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widerspricht. Der Gesamterfüllung wurde nicht widersprochen, so dass insgesamt mindestens fünf Frauen und fünf Männer dem Aufsichtsrat angehören müssen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung gehören dem Aufsichtsrat insgesamt sechs Frauen an, davon vier auf Anteilseignerseite. Das Mindestanteilsgebot ist damit erfüllt und wäre auch nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten weiterhin erfüllt. Die nachfolgenden Wahlvorschläge beruhen auf den Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat und der Gesellschafterausschuss schlagen vor, folgende Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen: 1.) Dr. Dietrich Hueck, München, Gesellschafter und freiberuflicher Berater der diva-e Platforms GmbH 2.) Stephanie Hueck, Lüdenscheid, im Ruhestand, ehemals geschäftsführende Gesellschafterin der Gerhardi Alutechnik GmbH & Co. KG 3.) Dr. Tobias Hueck, München, Rechtsanwalt in der Kanzlei P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte und Steuerberater mbB 4.) Klaus Kühn, Grevenbroich, selbstständiger Unternehmensberater, ehemaliger Finanzvorstand der Bayer AG 5.) Claudia Owen, Lippstadt, Mitglied des Vorstands der Dr. Arnold Hueck Stiftung 6.) Dr. Thomas B. Paul, Düsseldorf, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB 7.) Charlotte Sötje, Berlin, Ass. jur. und selbstständige Mediatorin 8.) Christoph Thomas, Weiden, selbstständiger Architekt Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele einschließlich des Diversitätskonzepts und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele und Kompetenzprofil einschließlich des Diversitätskonzepts wurden vom Aufsichtsrat zuletzt am 28. Mai 2018 beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung im Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 2018/2019 veröffentlicht. Dieser ist im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018/2019 enthalten und Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hella.com/hauptversammlung zugänglich sind und den Aktionären während der
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Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten vergewissert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Abgesehen davon, dass Frau Stephanie Hueck, Frau Claudia Owen und Herr Christoph Thomas bereits Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind und Herr Klaus Kühn zudem auch Mitglied des Gesellschafterausschusses ist, Herr Dr. Tobias Hueck der Sohn von Frau Stephanie Hueck ist und Herr Dr. Thomas B. Paul Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät, die den HELLA-Konzern in rechtlichen Angelegenheiten berät, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats jeweils keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern einerseits und den Gesellschaften des HELLA-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Dietrich Hueck, Frau Stephanie Hueck, Herr Dr. Tobias Hueck, Frau Claudia Owen, Frau Charlotte Sötje und Herr Christoph Thomas jeweils Mitglieder der Poolvereinbarung der Familiengesellschafter der HELLA GmbH & Co. KGaA sind, die insgesamt 60 % des Grundkapitals der Gesellschaft umfasst. Es ist beabsichtigt, dem Aufsichtsrat Herrn Klaus Kühn für den Fall seiner Wahl als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten sind bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. Dr. Dietrich Hueck Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * keine Stephanie Hueck Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Mitglied des Beirats der Messingwerk Plettenberg GmbH & Co. KG Dr. Tobias Hueck Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Mitglied des Beirats der Eduard Hueck GmbH & Co. KG Klaus Kühn Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Flossbach von Storch AG (Vorsitzender) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * keine Claudia Owen Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * keine Dr. Thomas B. Paul Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * keine Charlotte Sötje Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * keine Christoph Thomas Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Mitglied des Aufsichtsrats und des Beirats der HUECK FOLIEN GmbH Dem Wahlvorschlag ist für jede Kandidatin und jeden Kandidaten im Anhang dieser Hauptversammlungseinladung ein Lebenslauf mit Angaben zu den wesentlichen Tätigkeiten neben dem angestrebten Aufsichtsratsmandat beigefügt. 9. *Vergütung des Gesellschafterausschusses* Die Vergütung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses in ihrer derzeitigen Höhe und Ausgestaltung wurde von der Hauptversammlung am 19. November 2010 beschlossen und ist seitdem unverändert. Die Vergütung soll mit Wirkung zum 28. September 2019 angepasst werden, um weiterhin ein markt- und verantwortungsgerechtes Niveau zu gewährleisten. Dabei sollen den gestiegenen Anforderungen an die Tätigkeit im Gesellschafterausschuss, insbesondere infolge des Wachstums des Unternehmens, sowie der Vergütungsentwicklung bei vergleichbaren Unternehmen Rechnung getragen werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die Mitglieder des Gesellschafterausschusses erhalten eine jährliche Vergütung in Höhe von 120.000 EUR. Der Vorsitzende des Gesellschafterausschusses erhält eine jährliche Vergütung in Höhe von 360.000 EUR. b) Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt. c) Die vorstehende Regelung gilt bis zu einer neuen Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Vergütung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses. Für das Geschäftsjahr 2019/2020 gilt die Regelung zeitanteilig für die Zeit ab dem 28. September 2019. 10. *Vergütung des Aufsichtsrats* Die Vergütung des Aufsichtsrats in ihrer derzeitigen Höhe und Ausgestaltung wurde letztmals in der Hauptversammlung vom 26. September 2014 angepasst und ist seitdem unverändert. Die Vergütung soll mit Wirkung zum 28. September 2019 angepasst werden, um weiterhin ein markt- und verantwortungsgerechtes Niveau zu gewährleisten. Dabei sollen den gestiegenen Anforderungen an die Tätigkeit im Aufsichtsrat, insbesondere infolge des Wachstums des Unternehmens, sowie der Vergütungsentwicklung bei vergleichbaren Unternehmen Rechnung getragen werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung in Höhe von 50.000 EUR. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Vergütung in Höhe von 100.000 EUR und jeder Stellvertreter eine jährliche Vergütung in Höhe von 75.000 EUR. b) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche jährliche Vergütung von 25.000 EUR, der Vorsitzende des Ausschusses eine solche von 50.000 EUR. Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten keine zusätzliche jährliche Vergütung. c) Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt. d) Die vorstehenden Regelungen gelten bis zu einer neuen Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Für das laufende Geschäftsjahr 2019/2020 gelten sie zeitanteilig für die Zeit ab dem 28. September 2019. 11. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit einer Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Beschlussfassung über eine entsprechende Satzungsänderung* Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 10. Oktober 2014 eine Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafter beschlossen, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt 44 Mio. EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I). Diese in § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung läuft am 9. Oktober 2019 aus. Um der Gesellschaft die Flexibilität zu kurzfristigen Kapitalerhöhungen zu erhalten, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2019/I in Höhe von insgesamt 44 Mio. EUR mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses bis zum 9. Oktober 2019 um bis zu 44 Mio. EUR zu erhöhen, wird, soweit sie nicht vorher abläuft, mit Wirkung auf den Zeitpunkt aufgehoben, zu dem die Satzungsänderung gemäß dem nachfolgenden Buchstaben c) in das Handelsregister eingetragen wird. b) Die persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 26. September 2024 mit Zustimmung des
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Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 44 Mio. EUR, gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Die persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: aa) sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt, bb) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht zustünde, cc) wenn der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, oder dd) um sich andernfalls ergebende Spitzenbeträge auszunehmen. Die persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. c) In die Satzung wird unter Aufhebung des bisherigen § 5 Abs. 4 folgender § 5 Abs. 4 neu eingefügt: '(4) Die persönlich haftenden Gesellschafter sind ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 26. September 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 44 Mio., gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Die persönlich haftenden Gesellschafter sind ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: a) sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt, b) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht zustünde, c) wenn der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, oder d) um sich andernfalls ergebende Spitzenbeträge auszunehmen. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.' 12. *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre* Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 31. Oktober 2014 eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien beschlossen. Diese Ermächtigung läuft am 30. Oktober 2019 aus. Um der Gesellschaft die Möglichkeit eines Aktienrückkaufs zu erhalten, soll die Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die durch die Hauptversammlung vom 31. Oktober 2014 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird aufgehoben. b) Die persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, bis zum 26. September 2024 eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals, oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck nach Maßgabe der folgenden Vorgaben zu erwerben. Dabei darf der Bestand der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten der Aktien. Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafter mit Zustimmung des Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats (i) über die Börse, (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder (iii) mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. (1) Soweit der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelten Börsenkurs an dem Tag des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts zum Erwerb um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. (2) Soweit der Erwerb aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots erfolgt, darf der von der Gesellschaft angebotene und gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. (3) Soweit der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- bzw. Verkaufsspanne, so können das Angebot bzw. die
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August 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: HELLA GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung -5-
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs (Schlussauktionspreis von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) am letzten Börsenhandelstag vor der endgültigen Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafter über die Anpassung; die 10 %-Grenze für das Überschreiten und die 20 %-Grenze für das Unterschreiten sind auf diesen Betrag anzuwenden. Das Erwerbsvolumen kann begrenzt werden. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Erwerbsvolumen überschreiten, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der Beteiligungen der andienenden Aktionäre zueinander (Beteiligungsquoten) oder nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien abgerundet werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten können weitere Bedingungen vorsehen. Die näheren Einzelheiten des jeweiligen Erwerbs bestimmen die persönlich haftenden Gesellschafter. c) Die persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu folgenden: (1) Die Aktien können ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die persönlich haftenden Gesellschafter können bestimmen, dass die Einziehung nicht zu einer Herabsetzung des Grundkapitals führt, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. (2) Die Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert werden. (3) Die Aktien können auch in anderer Weise veräußert werden, sofern die Aktien gegen Barzahlung und zu einem Kaufpreis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung der Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung als für die Kaufpreiskalkulation maßgeblich bestimmt wird. (4) Die Aktien können Dritten gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, angeboten und übertragen werden. Anbieten und übertragen in diesem Sinne umfasst auch die Einräumung und Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten. (5) Die Aktien können zur Bedienung von Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft aus oder im Zusammenhang mit von der Gesellschaft unmittelbar oder durch eine ihr nachgeordnete Konzerngesellschaft begebenen (i) Wandel- oder Optionsanleihen, (ii) Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- und Optionsrechten oder Wandlungspflichten und/oder (iii) Genussrechten mit Wandlungs- und Optionsrechten oder Wandlungspflichten verwendet werden. (6) Die Aktien können an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften im Sinne des § 18 AktG stehen oder standen, im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zum Erwerb angeboten und übertragen werden. d) Die vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte im Sinne von § 71d AktG ausgeübt werden. e) In den Fällen des Buchstaben c) (3), (4), (5) und (6) ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Beim öffentlichen Angebot an alle Aktionäre nach Buchstabe c) (2) gilt dies, soweit es zur Vermeidung von Spitzenbeträgen notwendig ist. Im Fall des Buchstaben c) (3) ist die Ermächtigung beschränkt auf die Veräußerung von Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert wurden. 13. *Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG* In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 12 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. Diese Ermächtigung soll die Gesellschaft in keiner Weise beschränken, Derivate einzusetzen, soweit dies gesetzlich ohne eine Ermächtigung der Hauptversammlung zulässig ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Der Erwerb eigener Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 12 dieser Hauptversammlung darf auch unter Einsatz von Verkaufsoptionen (Put-Optionen) bzw. Kaufoptionen (Call-Optionen), Termingeschäften oder sonstigen Eigenkapitalderivaten oder einer Kombination dieser Instrumente (alles im Folgenden: "Derivate") erfolgen. b) Der Einsatz von Derivaten erfolgt nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafter mit Zustimmung des Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats unter Ausnutzung einer oder mehrerer der folgenden Möglichkeiten: (1) Die Begebung oder der Erwerb der Derivate können über die Derivatebörse EUREX oder ein vergleichbares Nachfolgesystem vorgenommen werden. In diesem Fall hat die Gesellschaft die Aktionäre vor der geplanten Begebung bzw. vor dem geplanten Erwerb der Derivate durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern zu informieren. Die Derivate können auch bei zeitgleicher Begebung oder zeitgleichem Erwerb für unterschiedliche Verfallstermine unterschiedliche Ausübungspreise vorsehen. (2) Die Begebung oder der Erwerb der Derivate können mit einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen (nachfolgend jeweils: "Finanzinstitut") oder mit einer oder mehreren anderen geeigneten und im Derivatgeschäft erfahrenen Vertragspartei(en) mit der Maßgabe abgeschlossen werden, dass dieses Finanzinstitut bzw. diese Vertragspartei auf Grundlage der Derivate nur Aktien liefert, die zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, insbesondere durch Erwerb über die Börse. (3) Die Begebung oder der Erwerb der Derivate können allen Aktionären öffentlich angeboten werden oder mit einem Finanzinstitut mit der Maßgabe abgeschlossen werden, dass dieses die entsprechenden Derivate allen Aktionären zum Bezug anbietet. Das Volumen eines öffentlichen Angebots kann begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet ist, kann die
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Begebung oder der Erwerb nach dem Verhältnis der Beteiligungen der zeichnenden Aktionäre zueinander (Beteiligungsquoten) oder nach dem Verhältnis der Zeichnungen (Zeichnungsquoten) erfolgen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen (Derivate in Bezug auf bis zu 100 Aktien je Aktionär) kann vorgesehen werden. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile abgerundet werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Die näheren Einzelheiten bestimmen die persönlich haftenden Gesellschafter. Die Laufzeit der Derivate darf jeweils höchstens 18 Monate betragen und muss so gewählt werden, dass der Aktienerwerb in Ausübung der Optionen spätestens am 26. September 2024 erfolgt. Der Erwerb unter Einsatz von Derivaten ist auf Aktien in einem Umfang von höchstens 5 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. c) Die von der Gesellschaft für den Erwerb von Derivaten gezahlte bzw. für die Begebung von Derivaten vereinnahmte Prämie darf von dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Derivate nicht wesentlich abweichen. Der bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) während der letzten drei Börsenhandelstage vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen oder gezahlten Optionsprämie). d) Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten nach Buchstabe b) (1) und/oder (2) erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Derivatgeschäften ist auch insoweit ausgeschlossen, als im Fall des Buchstaben b) (3) eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen stattfindet. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien gegenüber der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen. e) Für die Verwendung eigener Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung unter Einsatz von Derivaten erworben werden, finden die Regelungen in Tagesordnungspunkt 12 Buchstaben c), d) und e) Anwendung. *BERICHTE ZU TAGESORDNUNGSPUNKTEN* 1 *Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 11 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Die Gesellschaft hatte zuletzt in der Hauptversammlung am 10. Oktober 2014 ein genehmigtes Kapital beschlossen. Dessen Gültigkeitsdauer läuft am 9. Oktober 2019 ab. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat bitten die Aktionäre der Gesellschaft unter dem Tagesordnungspunkt 11, ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 26. September 2024 zu beschließen. Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet hierzu gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht, der wie folgt bekannt gemacht wird: Das Genehmigte Kapital 2019/I soll an die Stelle des bis zum 9. Oktober 2019 bestehenden Genehmigten Kapitals 2014/I treten. Das Genehmigte Kapital 2019/I soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen sowie mehrmals ausgenutzt werden. Der Gesamtbetrag in Höhe von 44 Mio. EUR darf nicht überschritten werden. Die Ermächtigung soll bis zum Ablauf des 26. September 2024 erteilt werden. Die Gesellschaft soll mit dem neuen Genehmigten Kapital 2019/I, wie bereits in der Vergangenheit, ein effektives Mittel erhalten, um auf aktuelle Marktentwicklungen, insbesondere eine günstige Börsensituation oder Akquisitionschance, zeitnah reagieren zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt ein flexibles Instrument dar, um die Kapitalausstattung der Gesellschaft kurzfristig zu verbessern, ohne auf die nächste ordentliche Hauptversammlung warten zu müssen. Bei solchen Maßnahmen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Einräumung des Bezugsrechts kann auch in der Weise erfolgen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Wege eines sog. 'mittelbaren Bezugsrechts' anzubieten. Der vorgeschlagene Beschluss sieht jedoch vor, dass das Bezugsrecht zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen, zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie zur Glättung von Spitzenbeträgen ausgeschlossen werden kann. Im Einzelnen soll ein Ausschluss des Bezugsrechts in folgenden Fällen möglich sein: a) Die persönlich haftenden Gesellschafter sollen ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage auszuschließen. Diese Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, Aktien der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen als Gegenleistung einzusetzen. Dies kann insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen bedeutsam werden. Die Praxis zeigt, dass die Gewährung von Aktien als Gegenleistung zweckmäßig oder sogar geboten sein kann, um den Verkäufererwartungen zu entsprechen oder die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Käufer, die Aktien als Gegenleistung anbieten können, haben beim Erwerb attraktiver Vermögensgegenstände häufig einen Wettbewerbsvorteil. Dieser Vorteil, der mittelbar auch den Aktionären der Gesellschaft zugutekommt, kann es rechtfertigen, dass die relative Beteiligungsquote und der relative Stimmrechtsanteil der vorhandenen Aktionäre durch einen Bezugsrechtsausschluss verwässert werden. Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sacheinlagen als auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur dann ausgenutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden Gegenstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark in die Stellung der Aktionäre eingreift. So wird bei dem Erwerb von Sacheinlagen regelmäßig zu prüfen sein, ob z.B. anstelle eines Bezugsrechtsausschlusses zumindest den außenstehenden Aktionären auch ein paralleles Bezugsrecht gegen Barleistung gewährt werden kann. Dem Interesse der Aktionäre wird weiter dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschaft sorgfältig prüfen wird, ob der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. b) Außerdem kann das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses ausgeschlossen werden, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. Dies ermöglicht insbesondere die Gewährung einer marktüblichen Form des Verwässerungsschutzes an die Inhaber bzw. Gläubiger solcher Instrumente. Sie werden damit so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Die Einräumung eines Bezugsrechts für die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten ist eine Alternative zu der Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises, die sonst vorzunehmen wäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises den Gläubigern von Options- und Wandelschuldverschreibungen Aktien zu gewähren, kann für die Gesellschaft wirtschaftlich günstiger
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