DGAP-News: windeln.de SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.09.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-08-21 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. windeln.de SE München - Wertpapier-Kennnummer WNDL19 - - ISIN DE000WNDL193 - Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der außerordentlichen Hauptversammlung der windeln.de SE am *Freitag, den 27. September 2019, um 11:00 Uhr*, in der Münchner Künstlerhaus-Stiftung, Lenbachplatz 8, 80333 München ein. *Tagesordnung* 1. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung von Aktien sowie entsprechende Satzungsänderung* Zum Zwecke der Anpassung des Grundkapitals an die geänderten Vermögensverhältnisse der Gesellschaft sollen im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung Verluste gedeckt werden. In Anbetracht der bei der Gesellschaft aufgelaufenen Verluste soll das Grundkapital der Gesellschaft im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 2: 1 von EUR 9.963.670,00 auf EUR 4.981.835,00 herabgesetzt werden. Diese Maßnahme soll auch dazu dienen, der Gesellschaft wieder die Möglichkeit zu eröffnen, durch Ausgabe von neuen Aktien Finanzmittel am Kapitalmarkt aufzunehmen. Durch die vorgeschlagene Zusammenlegung der Aktien verringert sich die Anzahl der Aktien der Gesellschaft, ohne dass das Vermögen der Gesellschaft angetastet wird. Mit Durchführung der Maßnahme erhöht sich daher der Aktienkurs in dem Verhältnis, in dem die Aktien zusammengelegt werden. Infolge der Maßnahme soll sich der Aktienkurs künftig wieder oberhalb von EUR 1,00, dem gesetzlich vorgesehenen Mindestausgabebetrag bei Kapitalerhöhungen, bewegen. Durch die Kapitalherabsetzung wird das bestehende Genehmigte Kapital 2018 nach § 4 Abs. 2 der Satzung nicht berührt. Grundsätzlich soll dieses aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, das 50 % des nach Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 2 zu beschließenden ordentlichen Kapitalerhöhung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet (siehe Tagesordnungspunkt 3). Für den Fall, dass der unter Tagesordnungspunkt 3 vorgesehene Beschluss nicht zustande kommt oder aus rechtlichen Gründen nicht wirksam werden kann, verpflichtet sich der Vorstand freiwillig, nach Durchführung der Kapitalherabsetzung das Genehmigte Kapital 2018 nur in einem Umfang heranzuziehen, der 50 % des zum Zeitpunkt der Ausnutzung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Ferner wird sich auch ein erleichterter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals ebenfalls an dem zum Zeitpunkt der Ausnutzung bestehenden Grundkapital orientieren. Durch die Kapitalherabsetzung werden ferner die bedingten Kapitalia nach § 4 Abs. 3, 4 und 5 der Satzung nicht berührt. Der Vorstand verpflichtet sich jedoch freiwillig, nach Durchführung der Kapitalherabsetzung die bedingten Kapitalia nur in einem Umfang heranzuziehen, der 50 % (bedingtes Kapital nach § 4 Abs. 3 der Satzung) bzw. 10 % (bedingtes Kapital nach § 4 Abs. 4 und 5 der Satzung) des zum Zeitpunkt der Ausnutzung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 9.963.670,00, eingeteilt in 9.963.670 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, wird um EUR 4.981.835,00 auf EUR 4.981.835,00, eingeteilt in 4.981.835 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) im Verhältnis 2: 1, um Verluste zu decken. Eine Ausschüttung an die Aktionäre erfolgt nicht. Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils zwei auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. Etwaige Spitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Aktionär eine nicht durch zwei teilbare Anzahl von Aktien hält, werden von der Gesellschaft mit anderen Spitzen zusammengelegt und von ihr für Rechnung der beteiligten Aktionäre verwertet. b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses zu regeln. c) § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung werden mit Wirkung vom Tage der Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung in das Handelsregister wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 4.981.835,00 (in Worten: vier Millionen neunhunderteinundachtzigtausendachthunder tfünfunddreißig Euro). Es ist eingeteilt in 4.981.835 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).' 2. *Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 10.000.000,00 durch Barkapitalerhöhung unter Gewährung von Bezugsrechten* Die unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagene Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft auf EUR 4.981.835,00 im Verhältnis 2 : 1 wird aller Voraussicht nach zu einer Erhöhung des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft auf einen Wert oberhalb des gesetzlichen Mindestausgabebetrags führen. Die so gewonnene Möglichkeit zur Durchführung einer Kapitalerhöhung soll für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter Wahrung der Bezugsrechte der Aktionäre genutzt werden. Den Aktionären wird ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt, d.h. dass ein durch den Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen ('*Emissionsunternehmen*') die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das konkrete Bezugsverhältnis wird vom Umfang der Kapitalerhöhung abhängen, welches der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festsetzen wird. Für etwaige Spitzen, die sich aus der Ermöglichung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben, wird das Bezugsrecht ausgeschlossen. Die Bezugsfrist soll zeitnah nach Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung in das Handelsregister in Gang gesetzt werden. Das konkret angestrebte Volumen und das Bezugsverhältnis wird zu Beginn der Bezugsfrist mitgeteilt werden. Der Bezugspreis pro neuer Aktie wird durch den Vorstand, voraussichtlich spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist (gegebenenfalls bereits zu Beginn der Bezugsfrist), festgelegt werden. Der Bezugspreis wird unmittelbar nach Festlegung in einer Ad hoc-Mitteilung über ein elektronisches Informationssystem und auf der Website der Gesellschaft sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Das gemäß Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 1 auf EUR 4.981.835,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen von EUR 4.981.835,00 um bis zu EUR 10.000.000,00 auf bis zu EUR 14.981.835,00 durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie, erhöht. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2019 gewinnberechtigt. b) Zur Zeichnung wird ausschließlich ein vom Vorstand zu bestimmendes Emissionsunternehmen zugelassen. Neben diesem Kreditinstitut kann die Zeichnung auch durch die Mitglieder eines unter Führung dieses Emissionsunternehmens stehenden Konsortiums von Emissionsunternehmen erfolgen. Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären als mittelbares Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von dem Emissionsunternehmen, bzw. den Mitgliedern des unter seiner Leitung stehenden Konsortiums, gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezugsverhältnis, welches sich aus dem noch festzulegenden Volumen der Kapitalerhöhung ergibt, zum Bezug zu einem noch festzulegenden Bezugspreis anzubieten und nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister entsprechend den ausgeübten Bezugsrechten zu liefern. Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene Aktien können
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August 21, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)