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DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.09.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: windeln.de SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.09.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-08-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
windeln.de SE München - Wertpapier-Kennnummer WNDL19 - 
- ISIN DE000WNDL193 - Wir laden hiermit unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
außerordentlichen Hauptversammlung 
der windeln.de SE am *Freitag, den 27. September 2019, 
um 11:00 Uhr*, in der Münchner Künstlerhaus-Stiftung, 
Lenbachplatz 8, 
80333 München 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
   Grundkapitals nach den Vorschriften über die 
   ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. 
   AktG durch Zusammenlegung von Aktien sowie 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Zum Zwecke der Anpassung des Grundkapitals an die 
   geänderten Vermögensverhältnisse der Gesellschaft 
   sollen im Wege der ordentlichen 
   Kapitalherabsetzung Verluste gedeckt werden. In 
   Anbetracht der bei der Gesellschaft aufgelaufenen 
   Verluste soll das Grundkapital der Gesellschaft 
   im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung 
   durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 2: 
   1 von EUR 9.963.670,00 auf EUR 4.981.835,00 
   herabgesetzt werden. 
 
   Diese Maßnahme soll auch dazu dienen, der 
   Gesellschaft wieder die Möglichkeit zu eröffnen, 
   durch Ausgabe von neuen Aktien Finanzmittel am 
   Kapitalmarkt aufzunehmen. Durch die 
   vorgeschlagene Zusammenlegung der Aktien 
   verringert sich die Anzahl der Aktien der 
   Gesellschaft, ohne dass das Vermögen der 
   Gesellschaft angetastet wird. Mit Durchführung 
   der Maßnahme erhöht sich daher der 
   Aktienkurs in dem Verhältnis, in dem die Aktien 
   zusammengelegt werden. Infolge der Maßnahme 
   soll sich der Aktienkurs künftig wieder oberhalb 
   von EUR 1,00, dem gesetzlich vorgesehenen 
   Mindestausgabebetrag bei Kapitalerhöhungen, 
   bewegen. 
 
   Durch die Kapitalherabsetzung wird das bestehende 
   Genehmigte Kapital 2018 nach § 4 Abs. 2 der 
   Satzung nicht berührt. Grundsätzlich soll dieses 
   aufgehoben und durch ein neues genehmigtes 
   Kapital ersetzt werden, das 50 % des nach 
   Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 2 zu 
   beschließenden ordentlichen Kapitalerhöhung 
   bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet 
   (siehe Tagesordnungspunkt 3). Für den Fall, dass 
   der unter Tagesordnungspunkt 3 vorgesehene 
   Beschluss nicht zustande kommt oder aus 
   rechtlichen Gründen nicht wirksam werden kann, 
   verpflichtet sich der Vorstand freiwillig, nach 
   Durchführung der Kapitalherabsetzung das 
   Genehmigte Kapital 2018 nur in einem Umfang 
   heranzuziehen, der 50 % des zum Zeitpunkt der 
   Ausnutzung bestehenden Grundkapitals nicht 
   überschreitet. Ferner wird sich auch ein 
   erleichterter Bezugsrechtsausschluss in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG im Rahmen einer Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals ebenfalls an dem zum Zeitpunkt der 
   Ausnutzung bestehenden Grundkapital orientieren. 
 
   Durch die Kapitalherabsetzung werden ferner die 
   bedingten Kapitalia nach § 4 Abs. 3, 4 und 5 der 
   Satzung nicht berührt. Der Vorstand verpflichtet 
   sich jedoch freiwillig, nach Durchführung der 
   Kapitalherabsetzung die bedingten Kapitalia nur 
   in einem Umfang heranzuziehen, der 50 % 
   (bedingtes Kapital nach § 4 Abs. 3 der Satzung) 
   bzw. 10 % (bedingtes Kapital nach § 4 Abs. 4 und 
   5 der Satzung) des zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
   bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 
      9.963.670,00, eingeteilt in 9.963.670 auf 
      den Inhaber lautende nennwertlose 
      Stückaktien, wird um EUR 4.981.835,00 auf 
      EUR 4.981.835,00, eingeteilt in 4.981.835 
      auf den Inhaber lautende nennwertlose 
      Stückaktien, herabgesetzt. Die 
      Herabsetzung erfolgt nach den 
      Vorschriften über die ordentliche 
      Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) im 
      Verhältnis 2: 1, um Verluste zu decken. 
      Eine Ausschüttung an die Aktionäre 
      erfolgt nicht. Die Kapitalherabsetzung 
      wird in der Weise durchgeführt, dass 
      jeweils zwei auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu einer auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktie zusammengelegt 
      werden. Etwaige Spitzen, die sich dadurch 
      ergeben, dass ein Aktionär eine nicht 
      durch zwei teilbare Anzahl von Aktien 
      hält, werden von der Gesellschaft mit 
      anderen Spitzen zusammengelegt und von 
      ihr für Rechnung der beteiligten 
      Aktionäre verwertet. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung des 
      Beschlusses zu regeln. 
   c) § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung 
      werden mit Wirkung vom Tage der 
      Eintragung des Beschlusses über die 
      Kapitalherabsetzung in das 
      Handelsregister wie folgt neu gefasst: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft 
      beträgt EUR 4.981.835,00 (in Worten: vier 
      Millionen 
      neunhunderteinundachtzigtausendachthunder 
      tfünfunddreißig Euro). Es ist 
      eingeteilt in 4.981.835 Stückaktien 
      (Aktien ohne Nennbetrag).' 
2. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
   Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 
   10.000.000,00 durch Barkapitalerhöhung unter 
   Gewährung von Bezugsrechten* 
 
   Die unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 1 
   vorgeschlagene Herabsetzung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft auf EUR 4.981.835,00 im Verhältnis 2 
 : 1 wird aller Voraussicht nach zu einer Erhöhung 
   des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft auf 
   einen Wert oberhalb des gesetzlichen 
   Mindestausgabebetrags führen. Die so gewonnene 
   Möglichkeit zur Durchführung einer 
   Kapitalerhöhung soll für eine Kapitalerhöhung 
   gegen Bareinlage unter Wahrung der Bezugsrechte 
   der Aktionäre genutzt werden. 
 
   Den Aktionären wird ein mittelbares Bezugsrecht 
   eingeräumt, d.h. dass ein durch den Vorstand 
   bestimmtes Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 
   1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
   Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen 
   ('*Emissionsunternehmen*') die neuen Aktien mit 
   der Verpflichtung übernimmt, sie den Aktionären 
   zum Bezug anzubieten. Das konkrete 
   Bezugsverhältnis wird vom Umfang der 
   Kapitalerhöhung abhängen, welches der Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats festsetzen wird. 
   Für etwaige Spitzen, die sich aus der 
   Ermöglichung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses ergeben, wird das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen. 
 
   Die Bezugsfrist soll zeitnah nach Eintragung der 
   unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen 
   Kapitalherabsetzung in das Handelsregister in 
   Gang gesetzt werden. Das konkret angestrebte 
   Volumen und das Bezugsverhältnis wird zu Beginn 
   der Bezugsfrist mitgeteilt werden. 
 
   Der Bezugspreis pro neuer Aktie wird durch den 
   Vorstand, voraussichtlich spätestens drei Tage 
   vor Ablauf der Bezugsfrist (gegebenenfalls 
   bereits zu Beginn der Bezugsfrist), festgelegt 
   werden. Der Bezugspreis wird unmittelbar nach 
   Festlegung in einer Ad hoc-Mitteilung über ein 
   elektronisches Informationssystem und auf der 
   Website der Gesellschaft sowie im Bundesanzeiger 
   veröffentlicht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) Das gemäß Beschlussfassung unter 
      Tagesordnungspunkt 1 auf EUR 4.981.835,00 
      herabgesetzte Grundkapital der 
      Gesellschaft wird gegen Bareinlagen von 
      EUR 4.981.835,00 um bis zu EUR 
      10.000.000,00 auf bis zu EUR 
      14.981.835,00 durch Ausgabe von bis zu 
      10.000.000 neuen auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien, jeweils mit einem 
      anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
      1,00 je Stückaktie, erhöht. Die neuen 
      Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 
      1,00 je Aktie ausgegeben. Die neuen 
      Aktien sind ab dem 1. Januar 2019 
      gewinnberechtigt. 
   b) Zur Zeichnung wird ausschließlich 
      ein vom Vorstand zu bestimmendes 
      Emissionsunternehmen zugelassen. Neben 
      diesem Kreditinstitut kann die Zeichnung 
      auch durch die Mitglieder eines unter 
      Führung dieses Emissionsunternehmens 
      stehenden Konsortiums von 
      Emissionsunternehmen erfolgen. Das 
      gesetzliche Bezugsrecht wird den 
      Aktionären als mittelbares Bezugsrecht in 
      der Weise eingeräumt, dass die neuen 
      Aktien von dem Emissionsunternehmen, bzw. 
      den Mitgliedern des unter seiner Leitung 
      stehenden Konsortiums, gezeichnet und mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezugsverhältnis, 
      welches sich aus dem noch festzulegenden 
      Volumen der Kapitalerhöhung ergibt, zum 
      Bezug zu einem noch festzulegenden 
      Bezugspreis anzubieten und nach 
      Eintragung der Durchführung der 
      Kapitalerhöhung in das Handelsregister 
      entsprechend den ausgeübten Bezugsrechten 
      zu liefern. Etwaige aufgrund des 
      Bezugsrechts nicht bezogene Aktien können 

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