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Dow Jones News
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DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.09.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: windeln.de SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.09.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-08-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
windeln.de SE München - Wertpapier-Kennnummer WNDL19 - 
- ISIN DE000WNDL193 - Wir laden hiermit unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
außerordentlichen Hauptversammlung 
der windeln.de SE am *Freitag, den 27. September 2019, 
um 11:00 Uhr*, in der Münchner Künstlerhaus-Stiftung, 
Lenbachplatz 8, 
80333 München 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
   Grundkapitals nach den Vorschriften über die 
   ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. 
   AktG durch Zusammenlegung von Aktien sowie 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Zum Zwecke der Anpassung des Grundkapitals an die 
   geänderten Vermögensverhältnisse der Gesellschaft 
   sollen im Wege der ordentlichen 
   Kapitalherabsetzung Verluste gedeckt werden. In 
   Anbetracht der bei der Gesellschaft aufgelaufenen 
   Verluste soll das Grundkapital der Gesellschaft 
   im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung 
   durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 2: 
   1 von EUR 9.963.670,00 auf EUR 4.981.835,00 
   herabgesetzt werden. 
 
   Diese Maßnahme soll auch dazu dienen, der 
   Gesellschaft wieder die Möglichkeit zu eröffnen, 
   durch Ausgabe von neuen Aktien Finanzmittel am 
   Kapitalmarkt aufzunehmen. Durch die 
   vorgeschlagene Zusammenlegung der Aktien 
   verringert sich die Anzahl der Aktien der 
   Gesellschaft, ohne dass das Vermögen der 
   Gesellschaft angetastet wird. Mit Durchführung 
   der Maßnahme erhöht sich daher der 
   Aktienkurs in dem Verhältnis, in dem die Aktien 
   zusammengelegt werden. Infolge der Maßnahme 
   soll sich der Aktienkurs künftig wieder oberhalb 
   von EUR 1,00, dem gesetzlich vorgesehenen 
   Mindestausgabebetrag bei Kapitalerhöhungen, 
   bewegen. 
 
   Durch die Kapitalherabsetzung wird das bestehende 
   Genehmigte Kapital 2018 nach § 4 Abs. 2 der 
   Satzung nicht berührt. Grundsätzlich soll dieses 
   aufgehoben und durch ein neues genehmigtes 
   Kapital ersetzt werden, das 50 % des nach 
   Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 2 zu 
   beschließenden ordentlichen Kapitalerhöhung 
   bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet 
   (siehe Tagesordnungspunkt 3). Für den Fall, dass 
   der unter Tagesordnungspunkt 3 vorgesehene 
   Beschluss nicht zustande kommt oder aus 
   rechtlichen Gründen nicht wirksam werden kann, 
   verpflichtet sich der Vorstand freiwillig, nach 
   Durchführung der Kapitalherabsetzung das 
   Genehmigte Kapital 2018 nur in einem Umfang 
   heranzuziehen, der 50 % des zum Zeitpunkt der 
   Ausnutzung bestehenden Grundkapitals nicht 
   überschreitet. Ferner wird sich auch ein 
   erleichterter Bezugsrechtsausschluss in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG im Rahmen einer Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals ebenfalls an dem zum Zeitpunkt der 
   Ausnutzung bestehenden Grundkapital orientieren. 
 
   Durch die Kapitalherabsetzung werden ferner die 
   bedingten Kapitalia nach § 4 Abs. 3, 4 und 5 der 
   Satzung nicht berührt. Der Vorstand verpflichtet 
   sich jedoch freiwillig, nach Durchführung der 
   Kapitalherabsetzung die bedingten Kapitalia nur 
   in einem Umfang heranzuziehen, der 50 % 
   (bedingtes Kapital nach § 4 Abs. 3 der Satzung) 
   bzw. 10 % (bedingtes Kapital nach § 4 Abs. 4 und 
   5 der Satzung) des zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
   bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 
      9.963.670,00, eingeteilt in 9.963.670 auf 
      den Inhaber lautende nennwertlose 
      Stückaktien, wird um EUR 4.981.835,00 auf 
      EUR 4.981.835,00, eingeteilt in 4.981.835 
      auf den Inhaber lautende nennwertlose 
      Stückaktien, herabgesetzt. Die 
      Herabsetzung erfolgt nach den 
      Vorschriften über die ordentliche 
      Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) im 
      Verhältnis 2: 1, um Verluste zu decken. 
      Eine Ausschüttung an die Aktionäre 
      erfolgt nicht. Die Kapitalherabsetzung 
      wird in der Weise durchgeführt, dass 
      jeweils zwei auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu einer auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktie zusammengelegt 
      werden. Etwaige Spitzen, die sich dadurch 
      ergeben, dass ein Aktionär eine nicht 
      durch zwei teilbare Anzahl von Aktien 
      hält, werden von der Gesellschaft mit 
      anderen Spitzen zusammengelegt und von 
      ihr für Rechnung der beteiligten 
      Aktionäre verwertet. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung des 
      Beschlusses zu regeln. 
   c) § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung 
      werden mit Wirkung vom Tage der 
      Eintragung des Beschlusses über die 
      Kapitalherabsetzung in das 
      Handelsregister wie folgt neu gefasst: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft 
      beträgt EUR 4.981.835,00 (in Worten: vier 
      Millionen 
      neunhunderteinundachtzigtausendachthunder 
      tfünfunddreißig Euro). Es ist 
      eingeteilt in 4.981.835 Stückaktien 
      (Aktien ohne Nennbetrag).' 
2. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
   Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 
   10.000.000,00 durch Barkapitalerhöhung unter 
   Gewährung von Bezugsrechten* 
 
   Die unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 1 
   vorgeschlagene Herabsetzung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft auf EUR 4.981.835,00 im Verhältnis 2 
 : 1 wird aller Voraussicht nach zu einer Erhöhung 
   des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft auf 
   einen Wert oberhalb des gesetzlichen 
   Mindestausgabebetrags führen. Die so gewonnene 
   Möglichkeit zur Durchführung einer 
   Kapitalerhöhung soll für eine Kapitalerhöhung 
   gegen Bareinlage unter Wahrung der Bezugsrechte 
   der Aktionäre genutzt werden. 
 
   Den Aktionären wird ein mittelbares Bezugsrecht 
   eingeräumt, d.h. dass ein durch den Vorstand 
   bestimmtes Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 
   1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
   Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen 
   ('*Emissionsunternehmen*') die neuen Aktien mit 
   der Verpflichtung übernimmt, sie den Aktionären 
   zum Bezug anzubieten. Das konkrete 
   Bezugsverhältnis wird vom Umfang der 
   Kapitalerhöhung abhängen, welches der Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats festsetzen wird. 
   Für etwaige Spitzen, die sich aus der 
   Ermöglichung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses ergeben, wird das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen. 
 
   Die Bezugsfrist soll zeitnah nach Eintragung der 
   unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen 
   Kapitalherabsetzung in das Handelsregister in 
   Gang gesetzt werden. Das konkret angestrebte 
   Volumen und das Bezugsverhältnis wird zu Beginn 
   der Bezugsfrist mitgeteilt werden. 
 
   Der Bezugspreis pro neuer Aktie wird durch den 
   Vorstand, voraussichtlich spätestens drei Tage 
   vor Ablauf der Bezugsfrist (gegebenenfalls 
   bereits zu Beginn der Bezugsfrist), festgelegt 
   werden. Der Bezugspreis wird unmittelbar nach 
   Festlegung in einer Ad hoc-Mitteilung über ein 
   elektronisches Informationssystem und auf der 
   Website der Gesellschaft sowie im Bundesanzeiger 
   veröffentlicht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) Das gemäß Beschlussfassung unter 
      Tagesordnungspunkt 1 auf EUR 4.981.835,00 
      herabgesetzte Grundkapital der 
      Gesellschaft wird gegen Bareinlagen von 
      EUR 4.981.835,00 um bis zu EUR 
      10.000.000,00 auf bis zu EUR 
      14.981.835,00 durch Ausgabe von bis zu 
      10.000.000 neuen auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien, jeweils mit einem 
      anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
      1,00 je Stückaktie, erhöht. Die neuen 
      Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 
      1,00 je Aktie ausgegeben. Die neuen 
      Aktien sind ab dem 1. Januar 2019 
      gewinnberechtigt. 
   b) Zur Zeichnung wird ausschließlich 
      ein vom Vorstand zu bestimmendes 
      Emissionsunternehmen zugelassen. Neben 
      diesem Kreditinstitut kann die Zeichnung 
      auch durch die Mitglieder eines unter 
      Führung dieses Emissionsunternehmens 
      stehenden Konsortiums von 
      Emissionsunternehmen erfolgen. Das 
      gesetzliche Bezugsrecht wird den 
      Aktionären als mittelbares Bezugsrecht in 
      der Weise eingeräumt, dass die neuen 
      Aktien von dem Emissionsunternehmen, bzw. 
      den Mitgliedern des unter seiner Leitung 
      stehenden Konsortiums, gezeichnet und mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezugsverhältnis, 
      welches sich aus dem noch festzulegenden 
      Volumen der Kapitalerhöhung ergibt, zum 
      Bezug zu einem noch festzulegenden 
      Bezugspreis anzubieten und nach 
      Eintragung der Durchführung der 
      Kapitalerhöhung in das Handelsregister 
      entsprechend den ausgeübten Bezugsrechten 
      zu liefern. Etwaige aufgrund des 
      Bezugsrechts nicht bezogene Aktien können 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 21, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -2-

durch das Emissionsunternehmen, bzw. die 
      Mitglieder des unter seiner Leitung 
      stehenden Konsortiums von 
      Emissionsunternehmen im Rahmen einer 
      Privatplatzierung institutionellen 
      Anlegern nach Anweisung des Vorstands 
      angeboten werden. Das 
      Emissionsunternehmen bzw. das unter 
      seiner Leitung stehende Konsortium werden 
      verpflichtet, den Mehrerlös - nach Abzug 
      einer angemessenen Provision und der 
      Kosten - an die Gesellschaft abzuführen. 
      Die Frist für die Annahme des 
      Bezugsangebots endet frühestens zwei 
      Wochen nach der Bekanntmachung des 
      Bezugsangebots. 
 
      Für etwaige Spitzen, die sich aus der 
      Ermöglichung eines praktikablen 
      Bezugsverhältnisses ergeben, wird das 
      Bezugsrecht ausgeschlossen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
      ihrer Durchführung, insbesondere den 
      konkreten Umfang der Kapitalerhöhung und 
      die weiteren Bedingungen für die Ausgabe 
      der Aktien, festzulegen. Der Bezugspreis 
      wird unmittelbar nach Preisfeststellung 
      in einer Ad hoc-Mitteilung über ein 
      elektronisches Informationssystem und auf 
      der Website der Gesellschaft sowie im 
      Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 
   c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Änderung der Fassung von § 4 Abs. 1 
      Satz 1 und 2 der Satzung entsprechend der 
      Durchführung der Kapitalerhöhung zu 
      beschließen. 
   d) Der Beschluss zur Erhöhung des 
      Grundkapitals gemäß diesem 
      Tagesordnungspunkt ist bedingt auf die 
      Eintragung des Beschlusses über die 
      Herabsetzung des Grundkapitals 
      entsprechend dem Tagesordnungspunkt 1 in 
      das Handelsregister. 
   e) Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Kapitalerhöhung nebst ihrer Durchführung 
      mit der Maßgabe anzumelden, dass sie 
      erst nach der unter Tagesordnungspunkt 1 
      vorgesehenen Kapitalherabsetzung im 
      Handelsregister eingetragen wird. Der 
      Beschluss über die Erhöhung des 
      Grundkapitals wird ungültig, wenn die 
      Durchführung der Kapitalerhöhung nicht 
      innerhalb von sechs Monaten nach dem 
      Datum der Hauptversammlung, oder, sofern 
      Klagen gegen die Beschlüsse der 
      Hauptversammlung zu den 
      Tagesordnungspunkten 1 und/oder 2 erhoben 
      werden, nicht innerhalb von sechs Monaten 
      (i) nachdem die entsprechenden 
      Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren 
      rechtskräftig oder durch Vergleich 
      beendet wurden bzw. (ii) nach einem 
      etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a 
      AktG zur Eintragung in das 
      Handelsregister angemeldet wurde. 
3. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2018 gemäß § 4 Abs. 2 
   der Satzung und Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2019 sowie die entsprechende 
   Änderung der Satzung* 
 
   Die Satzung sieht derzeit ein genehmigtes Kapital 
   in Höhe von EUR 15.500.000,00 vor (Genehmigtes 
   Kapital 2018). Dieses Genehmigte Kapital 2018 
   soll durch ein neues genehmigtes Kapital mit 
   einem an das durch die unter den 
   Tagesordnungspunkten 1 und 2 zu fassenden 
   Beschlüsse geänderte Grundkapital angepassten 
   Gesamtvolumen ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die bislang bestehende Ermächtigung des 
      Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals 
      durch Ausgabe neuer Aktien gemäß § 4 
      Abs. 2 der Satzung wird mit Wirksamwerden 
      der neuen Ermächtigung gemäß lit. b) 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. 
      September 2024 um bis zu EUR 6.000.000 (in 
      Worten: Euro sechs Millionen) durch Ausgabe 
      von neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den 
      Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Bei Bareinlagen 
      können die neuen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten bzw. einem anderen die 
      Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
      AktG erfüllenden Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie 
      ausschließlich den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder 
      mehrere Kapitalerhöhung(en) im Rahmen des 
      Genehmigten Kapitals 2019 
      auszuschließen, 
 
      * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      * bei einer Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien 
        gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
        zum Zeitpunkt der endgültigen 
        Festlegung des Ausgabepreises nicht 
        wesentlich unterschreitet; 
 
        Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit 
        der Maßgabe, dass der rechnerisch 
        auf die unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
        entfallende Anteil am Grundkapital 
        insgesamt die Grenze von 10 % des 
        Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
        übersteigen darf, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 
        10 % des Grundkapitals sind Aktien 
        anzurechnen, die in direkter oder 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
        Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben 
        oder veräußert werden, sowie zur 
        Bedienung von Bezugsrechten oder in 
        Erfüllung von Options- und/oder 
        Wandlungspflichten aus Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
        Genussrechten und/oder 
        Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
        Kombinationen dieser Instrumente) 
        (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
        ausgegeben werden, sofern die 
        entsprechenden Schuldverschreibungen 
        nach dem Wirksamwerden dieser 
        Ermächtigung in entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre ausgegeben werden; 
      * soweit dies erforderlich ist, um 
        Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Schuldverschreibungen, die von der 
        Gesellschaft oder durch deren 
        nachgeordnete Konzernunternehmen 
        ausgegeben werden, bei Ausübung des 
        Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
        Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
        Optionspflicht neue Aktien der 
        Gesellschaft gewähren zu können sowie, 
        soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern von Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
        Options- bzw. Wandlungspflichten 
        ausgestatteten 
        Optionsschuldverschreibungen bzw. 
        Wandelschuldverschreibungen, die von 
        der Gesellschaft oder deren 
        nachgeordneten Konzernunternehmen 
        ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
        neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
        wie es ihnen nach Ausübung der 
        Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
        nach Erfüllung von Options- und/oder 
        Wandlungspflichten als Aktionäre 
        zustünde; 
      * im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
        von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
        Unternehmen, Betrieben, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
        zum Erwerb von sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
        auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen oder sonstiger 
        Forderungen (einschließlich 
        Forderungen von Mitarbeitern und 
        Führungskräften sowie Mitgliedern des 
        Vorstands aus variablen 
        Vergütungsprogrammen) gegen die 
        Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften; 
      * um neue Aktien bis zu einem anteiligen 
        Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
        EUR 1.200.000,00 als 
        Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
        Gesellschaft oder verbundener 
        Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. 
        AktG auszugeben; sowie 
      * bis zu einem anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals von insgesamt EUR 
        147.340,00, um neue Aktien an die 
        Inhaber von Erwerbsrechten 
        (Optionsrechten), die von der 
        Gesellschaft vor ihrer Umwandlung in 
        eine Aktiengesellschaft, bedingt auf 
        einen Börsengang, an Arbeitnehmer der 
        Gesellschaft und Geschäftsführer 
        verbundener Unternehmen gewährt bzw. 
        zugesagt wurden, bei Ausübung der 
        Optionsrechte liefern zu können. 
        Hierbei dürfen bis zu 147.340 neue 
        Aktien zur Erfüllung von 
        Erwerbsrechten von (aktuellen oder 
        ehemaligen) Arbeitnehmern der 
        Gesellschaft ausgegeben werden. Die 
        neuen Aktien dürfen an die 
        Optionsberechtigten zu einem 
        Ausgabepreis von je EUR 1,05 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 21, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

ausgegeben werden und nehmen vom 
        Beginn des Geschäftsjahres an, für das 
        zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
        Beschluss der Hauptversammlung über 
        die Verwendung des Bilanzgewinns 
        gefasst worden ist, am Gewinn teil. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
      auch die Festlegung der 
      Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
      welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch 
      für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
      festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat 
      ist ermächtigt, nach Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals 2019 oder Ablauf der 
      Frist für die Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019 die Fassung der Satzung 
      entsprechend anzupassen. 
   c) Der Vorstand wird angewiesen, das 
      genehmigte Kapital 2019 nur dann zur 
      Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden, wenn die nach 
      Tagesordnungspunkt 2 durchgeführte 
      ordentliche Kapitalerhöhung zu einer 
      Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens 
      EUR 12.000.000,00 führt. Es kann auch 
      gleichzeitig mit der Durchführung der nach 
      Tagesordnungspunkt 2 zu beschließenden 
      ordentlichen Kapitalerhöhung angemeldet 
      werden, dann jedoch mit der Maßgabe, 
      dass es erst nach der unter 
      Tagesordnungspunkt 2 vorgesehenen 
      ordentlichen Kapitalerhöhung in das 
      Handelsregister eingetragen wird. 
   d) § 4 Abs. 2 der Satzung wird mit 
      Wirksamwerden dieses Beschlusses durch 
      Eintragung in das Handelsregister wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. 
      September 2024 um bis zu EUR 6.000.000,00 
      (in Worten: Euro sechs Millionen) durch 
      Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den 
      Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Bei Bareinlagen 
      können die neuen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten bzw. einem anderen die 
      Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
      AktG erfüllenden Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie 
      ausschließlich den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder 
      mehrere Kapitalerhöhung(en) im Rahmen des 
      Genehmigten Kapitals 2019 
      auszuschließen, 
 
      * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      * bei einer Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
        endgültigen Festlegung des 
        Ausgabepreises nicht wesentlich 
        unterschreitet; 
 
        Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit 
        der Maßgabe, dass der rechnerisch 
        auf die unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
        entfallende Anteil am Grundkapital 
        insgesamt die Grenze von 10 % des 
        Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
        übersteigen darf, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 
        10 % des Grundkapitals sind Aktien 
        anzurechnen, die in direkter oder 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
        Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben 
        oder veräußert werden, sowie zur 
        Bedienung von Bezugsrechten oder in 
        Erfüllung von Options- und/oder 
        Wandlungspflichten aus Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
        Genussrechten und/oder 
        Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
        Kombinationen dieser Instrumente) 
        (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
        ausgegeben werden, sofern die 
        entsprechenden Schuldverschreibungen 
        nach dem Wirksamwerden dieser 
        Ermächtigung in entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre ausgegeben werden; 
      * soweit dies erforderlich ist, um 
        Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Schuldverschreibungen, die von der 
        Gesellschaft oder durch deren 
        nachgeordnete Konzernunternehmen 
        ausgegeben werden, bei Ausübung des 
        Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
        Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
        Optionspflicht neue Aktien der 
        Gesellschaft gewähren zu können sowie, 
        soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern von Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
        Options- bzw. Wandlungspflichten 
        ausgestatteten 
        Optionsschuldverschreibungen bzw. 
        Wandelschuldverschreibungen, die von 
        der Gesellschaft oder deren 
        nachgeordneten Konzernunternehmen 
        ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
        neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
        wie es ihnen nach Ausübung der 
        Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
        nach Erfüllung von Options- und/oder 
        Wandlungspflichten als Aktionäre 
        zustünde; 
      * im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
        von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
        Unternehmen, Betrieben, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
        zum Erwerb von sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
        auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen oder sonstiger 
        Forderungen (einschließlich 
        Forderungen von Mitarbeitern und 
        Führungskräften sowie Mitgliedern des 
        Vorstands aus variablen 
        Vergütungsprogrammen) gegen die 
        Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften; 
      * um neue Aktien bis zu einem anteiligen 
        Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
        EUR 1.200.000,00 als 
        Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
        Gesellschaft oder verbundener 
        Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. 
        AktG auszugeben; 
      * bis zu einem anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals von insgesamt EUR 
        147.340,00, um neue Aktien an die 
        Inhaber von Erwerbsrechten 
        (Optionsrechten), die von der 
        Gesellschaft vor ihrer Umwandlung in 
        eine Aktiengesellschaft, bedingt auf 
        einen Börsengang, an Arbeitnehmer der 
        Gesellschaft und Geschäftsführer 
        verbundener Unternehmen gewährt bzw. 
        zugesagt wurden, bei Ausübung der 
        Optionsrechte liefern zu können. 
        Hierbei dürfen bis zu 147.340 neue 
        Aktien zur Erfüllung von 
        Erwerbsrechten von (aktuellen oder 
        ehemaligen) Arbeitnehmern der 
        Gesellschaft ausgegeben werden. Die 
        neuen Aktien dürfen an die 
        Optionsberechtigten zu einem 
        Ausgabepreis von je EUR 1,05 
        ausgegeben werden und nehmen vom 
        Beginn des Geschäftsjahres an, für das 
        zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
        Beschluss der Hauptversammlung über 
        die Verwendung des Bilanzgewinns 
        gefasst worden ist, am Gewinn teil. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
      auch die Festlegung der 
      Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
      welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch 
      für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
      festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat 
      ist ermächtigt, nach Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals 2019 oder Ablauf der 
      Frist für die Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019 die Fassung der Satzung 
      entsprechend anzupassen.' 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 
2 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
über den Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
 
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2 
ermöglicht den Ausschluss des Bezugsrechts für 
Spitzenbeträge im Rahmen der vorgeschlagenen 
Kapitalerhöhung. Grundsätzlich wird den Aktionären im 
Rahmen der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung das 
gesetzlich vorgesehene Bezugsrecht gewährt. Lediglich 
für sich etwa ergebende Spitzenbeträge soll das 
Bezugsrecht ausgeschlossen werden. Solche 
Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des 
Erhöhungsvolumens und der Darstellung eines 
praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein 
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
sinnvoll und üblich, denn er erleichtert die Abwicklung 
der Kapitalerhöhung und hilft, ein praktisch 
handhabbares Bezugsverhältnis herzustellen. Ferner 
stehen die Kosten des Bezugsrechtshandels bei 
Spitzenbeträgen in keinem vertretbaren Verhältnis zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 21, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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