Eine Betriebsrente nur für Arbeitnehmer, die vor ihrem 50. Geburtstag im Unternehmen angefangen haben, stellt keine Diskriminierung von Frauen mit Kindern dar. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor, der am Freitag in Karlsruhe veröffentlicht wurde. Ein solcher Ausschluss treffe unabhängig vom Geschlecht alle, die erst später eingestellt wurden, heißt es darin. Außerdem zeige die Statistik, dass die meisten Mütter zumindest in Teilzeit wieder arbeiten gingen, sobald ihre Kinder im Kita-Alter sind oder eingeschult wurden. (Az. 1 BvR 684/14)
Die Verfassungsbeschwerde einer inzwischen 74 Jahre alten Frau wurde deshalb nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hatte mit 51 als Verkäuferin angefangen. Ursprünglich waren ihr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Die Unterstützungskasse weigerte sich aber, diese zu erbringen. Der Leistungsplan sieht nämlich unter anderem vor, dass nach Vollendung des 50. Lebensjahrs keine Ansprüche mehr erworben werden können.
Die Frau war 2013 schon vor dem Bundesarbeitsgericht unterlegen. Dagegen klagte sie in Karlsruhe. Die Verfassungsrichter sehen aber "keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Diskriminierung von Frauen". Das Kind der Klägerin sei bei deren Wiedereintritt ins Erwerbsleben schon 25 Jahre alt gewesen und habe seine Ausbildung abgeschlossen gehabt. Auch unter Berücksichtigung des Rechts auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens sei daher nicht erkennbar, dass durch die Regelung mit der Altersgrenze Grundrechte verletzt würden./sem/DP/stk
AXC0106 2019-08-30/11:05