Seine Stornierung ist dann nicht zu vertreten, wenn der Versicherer den notleidend gewordenen Vertrag qualifiziert nachgearbeitet hat. Art und Umfang der Nachbearbeitung bestimmen sich nach dem Einzelfall. Dabei kann das Unternehmen grundsätzlich eigene Maßnahmen ergreifen, die dann freilich nach Art ...Den vollständigen Artikel lesen ...