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DGAP-HV: MEDION AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: MEDION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.10.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MEDION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MEDION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.10.2019 
in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-09-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MEDION AG Essen ISIN DE0006605009 
Wertpapier-Kenn-Nummer 660500 Einladung zur 
Hauptversammlung Hiermit laden wir 
die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
am Donnerstag, 31. Oktober 2019, 
10:00 Uhr in 45131 Essen, Congress Center Essen 
(Congress Center Süd, Saal Deutschland), 
Norbertstraße ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   MEDION AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019, des 
   zusammengefassten Konzernlageberichts und 
   Lageberichts sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019 
   und der erläuternden Berichte des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie des gesonderten nichtfinanziellen Berichts 
   des Vorstands der MEDION AG für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 24. Juni 2019 gebilligt und 
   damit den Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 
   1 AktG festgestellt. Deshalb ist eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht 
   erforderlich. Die vorgenannten Unterlagen sind 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.medion.com/investor/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich. Sie werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und vom 
   Vorsitzenden des Vorstands, der Bericht des 
   Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats, erläutert werden. 
2. *Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands Entlastung zu erteilen. 
3. *Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019/2020 bestellt. 
 
   Der Empfehlung des Aufsichtsrats ist ein nach 
   Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) 
   durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. 
   Die Ausschreibung der Abschlussprüfung wurde im 
   Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Anschluss 
   daran hat der Aufsichtsrat unter Angabe von 
   Gründen die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Warth & 
   Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das 
   ausgeschriebene Prüfungsmandat ausgewählt und 
   auf seiner Sitzung am 09. September 2019 eine 
   begründete Präferenz für die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entschieden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm insbesondere keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
 
*Teilnahmebedingungen* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs 
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter der unten 
angegebenen Adresse zugehen, d. h. bis zum 24. Oktober 
2019, 24:00 Uhr (MESZ). Die Aktionäre haben darüber 
hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachzuweisen. Dies hat bis zum letzten Anmeldetag, d. 
h. bis zum 24. Oktober 2019, 24:00 Uhr (MESZ), durch 
Vorlage eines in Textform in deutscher oder englischer 
Sprache durch das depotführende Kreditinstitut 
erstellten Nachweises über den Anteilsbesitz, der sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
(10. Oktober 2019, 0:00 Uhr (MESZ)) 
('Nachweisstichtag') bezieht, bei der Anmeldestelle, 
 
MEDION AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
 
oder per Telefax: +49-(0)69-12012-86045 
oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
zu erfolgen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis form- 
und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag 
bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die 
Aktien; diese können insbesondere unabhängig vom 
Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. 
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag 
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme 
und auf den Umfang des Stimmrechts aus. Entsprechendes 
gilt für Aktienerwerbe nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind in der 
Hauptversammlung am 31. Oktober 2019 nicht teilnahme- 
und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich 
insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, 
eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten 
ihrer Wahl ausüben lassen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedarf der Textform, wenn weder ein 
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine 
gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG 
gleichgestellte Person bevollmächtigt wird. Aktionäre, 
die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres 
Stimmrechts vertreten lassen möchten, finden für die 
Erteilung einer Vollmacht ein Formular auf der 
Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären 
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten 
Anmeldung zugeschickt wird. Ein Vollmachtsformular 
steht auch im Internet unter 
 
http://www.medion.com/investor/hauptversammlung/ 
 
zum Download zur Verfügung. Die Verwendung des 
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist 
auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in 
Textform ausstellen. Für die Übermittlung des 
Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
bietet die Gesellschaft an, dass die Aktionäre den 
Nachweis der Bevollmächtigung elektronisch an die 
E-Mail-Adresse 
 
inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
übermitteln. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach §§ 
135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten 
gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, 
Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 
135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 
AktG sinngemäß gelten, sind in der Regel 
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Aktionäre können hierzu das auf der 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung vorgesehene 
Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
verwenden. Dieses Formular ist vollständig ausgefüllt 
möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 30. Oktober 
2019, 24:00 Uhr (MEZ), in Textform an die folgende 
Adresse zu senden: 
 
MEDION AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
oder per Telefax: +49-(0)89-21 027 289 
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und 
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter an der Ein- und Ausgangskontrolle 
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Bei mehrfach 
eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene 
Erklärung Vorrang. Soweit der von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, 
müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts erteilt werden. Der 
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 19, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich 
der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine 
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder 
zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Er 
steht ausschließlich für die Abstimmung über 
solche Beschlussvorschläge von Vorstand, Aufsichtsrat 
oder Aktionären zur Verfügung, die mit dieser 
Einberufung oder später gemäß § 124 Abs.1 oder 3 
AktG bekannt gemacht worden sind. Die persönliche 
Teilnahme eines Aktionärs oder eines von ihm 
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt 
ohne zusätzliche Willenserklärung als Widerruf der 
zuvor an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der 
Einberufung eingeteilt in 48.418.400 Stückaktien mit 
ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung 3.736.970 eigene Aktien, aus 
denen ihr keine Stimmrechte zustehen. 
 
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 124a, 126 
Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000,00 EUR erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen 
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder 
eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 
30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der 
Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind 
dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin 
ist also Montag, der 30. September 2019, 24:00 Uhr 
(MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Ergänzungsverlangen sind an den Vorstand zu richten. Es 
wird gebeten, sie an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
MEDION AG 
- Vorstand - 
Am Zehnthof 77 
45307 Essen 
 
*Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126, 127 AktG)* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten 
der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. 
 
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unter 
 
http://www.medion.com/investor/hauptversammlung/ 
 
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage 
vor der Versammlung, also bis zum 16. Oktober 2019, 
24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen 
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und 
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse 
übersandt hat: 
 
MEDION AG 
- Investor Relations - 
Am Zehnthof 77 
45307 Essen 
oder per Telefax: +49-(0)201-8383-6510 
oder per E-Mail: HV2019@medion.com 
 
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines 
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
von Abschlussprüfern sinngemäß, wobei 
Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen. 
 
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im 
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. 
Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)* 
 
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen 
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des 
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite (§ 124a AktG) 
/ Ergänzende Informationen* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu 
machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie 
weitere Informationen, insbesondere zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung, stehen auch auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://www.medion.com/investor/hauptversammlung/ 
 
zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung 
auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse 
veröffentlicht. 
 
*Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die MEDION AG - als Verantwortliche Stelle im Sinne von 
Art. 4 Nr. 7 DS-GVO - und die von ihr beauftragten 
Dritten - im Rahmen der Auftragsverarbeitung als 
Dienstleister im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DS-GVO, welche 
zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung 
beauftragt werden, soweit dies für die Ausführung der 
beauftragten Dienstleistung erforderlich ist - 
verarbeiten personenbezogene Daten der Aktionäre 
(insbesondere Name, Anschrift, ggfls. E-Mail-Adresse, 
Aktienanzahl, Name der Depotbank und Nummer der 
Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzbestimmungen der DS-GVO und des BDSG, um den 
Aktionären die Teilnahme und Ausübung ihrer Rechte im 
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen 
rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der 
Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung 
sicherzustellen. Soweit die Aktionäre diese Daten nicht 
selbst zur Verfügung stellen, werden diese Daten von 
der jeweiligen Depotbank übermittelt. Die Verarbeitung 
der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme und 
Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung zwingend 
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind 
Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO 
i.V.m. §§ 123, 129 AktG. Innerhalb der MEDION AG 
erhalten nur die Personen und Stellen im jeweils 
erforderlichen Umfang Zugriff auf personenbezogene 
Daten von Aktionären, die diese zur Erfüllung der oben 
bezeichneten Zwecke benötigen. Nach Maßgabe der 
gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im 
Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre das Recht, 
Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen 
Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer 
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der 
Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen 
Daten in einem strukturierten, gängigen und 
maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu 
erhalten. Betroffene Aktionäre haben ferner das Recht, 
eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde 
einzureichen. Die MEDION AG und die von ihr 
beauftragten Auftragsverarbeiter werden die zum Zwecke 
der Durchführung der Hauptversammlung erhaltenen 
personenbezogenen Daten der Aktionäre nicht für 
Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 DS-GVO) nutzen oder 
verarbeiten. Personenbezogene Daten der Aktionäre 
werden gelöscht, sobald und soweit die zweijährige 
Einsichtnahmefrist nach § 129 Abs. 4 Satz 2 AktG 
abgelaufen ist und die Daten nicht mehr für etwaige 
Auseinandersetzungen über das Zustandekommen oder die 
Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung 
benötigt werden. Weitere Informationen zum Datenschutz 
erhalten Aktionäre auch vom betrieblichen 
Datenschutzbeauftragten der MEDION AG über die E-Mail 
Adresse 
 
datenschutz@medion.com 
 
oder postalisch MEDION AG, Datenschutz, Am Zehnthof 77, 
45307 Essen. 
 
Essen, im September 2019 
 
*MEDION AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-09-19 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: MEDION AG 
             Am Zehnthof 77 
             45307 Essen 
             Deutschland 
E-Mail:      peter.staab@medion.com; Kirstin.Hullmann@medion.com 
Internet:    http://www.medion.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
876679 2019-09-19 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

September 19, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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