Unter bestimmten Umständen muss Google Seiten mit personenbezogenen Daten aus den Suchergebnissen löschen. Jetzt hat der EuGH klargestellt, dass dies nur für Domains gilt, die innerhalb der EU abrufbar sind. Das sogenannte "Recht auf Vergessen" - die Auslistung von Seiten mit personenbezogenen Daten aus Suchmaschienenergebnissen -, das Personen in der EU unter bestimmten Umständen zusteht, muss nicht weltweit umgesetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am Dienstag in Luxemburg geurteilt, dass der Betreiber einer Suchmaschine nicht verpflichtet ist, in allen Versionen seiner ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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