DJ DGAP-HV: Schloss Wachenheim AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.11.2019 in Trier mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Schloss Wachenheim AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Schloss Wachenheim AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 21.11.2019 in Trier mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-10-02 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Schloss Wachenheim AG Trier - Wertpapier-Kenn-Nummer 722900 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere
Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, dem 21. November 2019,
vormittags um 10:00 Uhr,
im ERA Conference Centre (ECC),
Gebäude B
Metzer Allee 2 - 4
54295 Trier stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten
Lageberichts für die Schloss Wachenheim AG und den Konzern
mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a
Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1.
Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss am 18. September 2019
gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172
Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung vorgesehen.
Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter
http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2019
zur Verfügung.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus
dem Geschäftsjahr 2018/2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
aus dem Geschäftsjahr 2018/2019 in Höhe von EUR
22.614.425,59 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer = EUR 3.960.000,00
Dividende von EUR 0,50
je Aktie auf 7.920.000
Stückaktien
Vortrag auf neue = EUR 18.654.425,59
Rechnung
Bilanzgewinn = EUR 22.614.425,59
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die
Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, mithin am 26. November 2019,
fällig.
Soweit am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien vorhanden
sind, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,50 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, den
entsprechend höheren verbleibenden Betrag auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum
30. Juni 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis
zum 30. Juni 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni
2020 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht für das
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020
enthaltenen verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 sowie
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli
2019 bis zum 30. Juni 2020 enthaltenen verkürzten
Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 115 Abs.
5, § 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu
wählen.
Dem Aufsichtsrat liegt bereits die Unabhängigkeitserklärung
der RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft gemäß Ziffer 7.2.1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vor.
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Mit Beendigung der Hauptversammlung, welche über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2018/19 beschließt,
also die Hauptversammlung am 21. November 2019, endet die
Amtszeit sämtlicher amtierender Vertreter der Anteilseigner
im Aufsichtsrat der Schloss Wachenheim AG, so dass diese
neu gewählt werden müssen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat aus sechs Personen zu
bestehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Er setzt sich
nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs.1 des
Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) aus vier von den
Anteilseignern in der Hauptversammlung zu wählenden (§ 101
Abs. 1 AktG) und aus zwei von den Arbeitnehmern zu
wählenden (§ 4 Abs. 1 DrittelbG) Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Herrn Nick Reh, Trier, lic. oec. HSG,
Mitglied des Vorstands der Günther Reh
Aktiengesellschaft, Leiwen/Mosel, sowie
Sprecher des Vorstands der Günther und
Käthi Reh Stiftung, Trier,
b) Frau Monika Schulze, Bonn, Global Head of
Customer and Digital Office der Zurich
Versicherungsgruppe,
c) Herrn Dr. Wilhelm Seiler, München,
Rechtsanwalt als Einzelanwalt,
d) Herrn Eduard Thometzek, Bad Honnef,
ehemaliger Vorstandsvorsitzender der
Zürich Beteiligungs AG (Deutschland),
Frankfurt am Main,
jeweils als Vertreter der Anteilseigner für den Zeitraum ab
Beendigung der Hauptversammlung am 21. November 2019 bis
zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/24
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Nick Reh ist Mitglied in folgendem anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsrat:
* Triwo AG, Trier (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Ferner ist er Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* AMBRA S.A., Warschau/Polen (Mitglied des Aufsichtsrats)
Frau Monika Schulze ist kein Mitglied in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten.
Sie ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* CoverWallet, Inc., New York/USA (Mitglied des
Aufsichtsrats)
Herr Dr. Wilhelm Seiler ist kein Mitglied in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* AMBRA S.A., Warschau/Polen (Mitglied des Aufsichtsrats)
* Vintalia Weinhandels GmbH & Co. KG, Haar (Mitglied des
Beirats)
Herr Eduard Thometzek ist kein Mitglied in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* Société Générale S.A., Paris/Frankreich,
Zweigniederlassung Frankfurt am Main (Mitglied des Beirats)
Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5
DCGK bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass
diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Die Günther Reh Aktiengesellschaft, bei welcher Herr Nick
Reh Mitglied des Vorstands ist, hält im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung am 21. November 2019 rund
69,8 % der Aktien an der Schloss Wachenheim AG. Darüber
hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten einerseits sowie
der Schloss Wachenheim AG, deren Organen und einem
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
andererseits, keine für die Wahlentscheidung der
Hauptversammlung maßgebenden geschäftlichen oder
persönlichen Beziehungen, welche nach Ziffer 5.4.1 Abs. 6
DCGK offengelegt werden sollen.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat nach
Maßgabe von Ziffer 5.4.3 DCGK im Wege der Einzelwahl
durchzuführen.
Herr Dr. Wilhelm Seiler verfügt über die Qualifikation als
Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Die Mitglieder des amtierenden Aufsichtsrats beabsichtigen,
Herrn Nick Reh in der konstituierenden Sitzung des
Aufsichtsrats im Anschluss an die Hauptversammlung am 21.
November 2019 zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Schloss Wachenheim AG EUR 50.054.400,00 (in
Worten: Euro fünfzig Millionen vierundfünfzigtausendvierhundert)
und ist eingeteilt in 7.920.000 Stamm-Stückaktien, die auf den
Inhaber lauten. Jede dieser Aktien gewährt eine Stimme, so dass
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf Grundlage
der Satzung 7.920.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 02, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
stehen der Schloss Wachenheim AG gemäß § 71b AktG keine Rechte zu. Die Schloss Wachenheim AG hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 7.920.000. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts:* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse der Landesbank Baden-Württemberg anmelden und eine von ihrem depotführenden Institut erstellte Bescheinigung über den Anteilsbesitz übermitteln. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft muss sich auf den Beginn des 31. Oktober 2019, 00.00 Uhr (sog. 'Nachweisstichtag' oder 'Record Date'), beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse der Landesbank Baden-Württemberg bis spätestens zum Ablauf des 14. November 2019, 24.00 Uhr, zugehen. Anmeldung und Nachweis bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. *Anmeldeadresse:* Schloss Wachenheim AG c/o Landesbank Baden-Württemberg 4035 H Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär, soweit es die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts betrifft, nur derjenige, der den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierauf keine Auswirkung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind demnach auch dann zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind hieraus zur Teilnahme oder Stimmrechtsausübung nicht berechtigt, soweit sie sich nicht durch den bisherigen Aktionär hierzu bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Nach dem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten zur Hauptversammlung zugesandt, die der Erleichterung der organisatorischen Abwicklung dienen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern. *Verfahren der Stimmrechtsvertretung:* Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind sowohl eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung als auch ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den zuvor genannten Voraussetzungen notwendig. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, noch eine andere in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG genannte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt oder wird der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Die Erteilung, der Nachweis sowie der Widerruf der Bevollmächtigung kann unter den Kontaktdaten der nachstehend angegebenen Gesellschaftsadresse in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden, insbesondere durch elektronische Übermittlung unter der dort angegebenen E-Mail-Adresse. Erfolgt die Erteilung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis Mittwoch, 20. November 2019 (Tag des Posteingangs), zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail oder Fax oder an der Ein- und Ausgangskontrolle ist auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Formular zu verwenden, welches ihnen zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt wird. Darüber hinaus bietet die Gesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs an, ein Formular in Textform (§ 126b BGB) für die Erteilung einer Vollmacht kostenlos und unverzüglich zu übermitteln. Das Formular kann zudem unter http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2019 heruntergeladen werden. *Gesellschaftsadresse:* Schloss Wachenheim AG Vorstandsbüro Niederkircher Straße 27 54294 Trier E-Mail: hauptversammlung@schloss-wachenheim.de Telefax: + 49 (0) 651 9988 104 Bezüglich der Form von Vollmachten für Kreditinstitute oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen nach § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG bitten wir Sie, sich mit diesen abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass diese Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 135 AktG verlangen. Insofern gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit an, bereits vor der Hauptversammlung die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Frau Anke Krumm und Frau Petra Ballenberger in Textform, beispielsweise schriftlich, durch Telefax oder per E-Mail, zu bevollmächtigen, die sodann gemäß ihren Weisungen für sie abstimmen. Auch zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den zuvor erläuterten Bestimmungen erforderlich. Die Bevollmächtigung von gesellschaftsbenannten Stimmrechtsvertretern kann für Aktionäre insbesondere dann von Interesse sein, wenn die depotführende Bank die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ablehnt. Die Wahrnehmung der Vollmacht durch die gesellschaftsbenannten Stimmrechtsvertreter ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde. In diesem Fall werden sich die Stimmrechtsvertreter bei diesen Tagesordnungspunkten der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre zudem nicht bei der Abstimmung über Anträge vertreten, die ohne vorherige Ankündigung erst während der Hauptversammlung gestellt werden, wie z. B. Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden sich auch in diesem Fall der Stimme enthalten. Zur organisatorischen Erleichterung der ordnungsgemäßen Stimmrechtsausübung senden Sie bitte die ausgefüllten Vollmachtsformulare für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nebst den Stimmweisungen zusammen mit der Eintrittskarte bis spätestens am 20. November 2019 ausschließlich an die Kontaktdaten der zuvor benannten Gesellschaftsadresse. Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle erfolgen. Ein Formular für die Bevollmächtigung und zur Erteilung der Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nebst erläuternden Hinweisen ist der Eintrittskarte beigefügt. Zudem steht das Formular zum Download unter http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2019 bereit. Das Formular wird auf Anforderung dem Aktionär zugeschickt. *Aktionärsrechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 127, § 131 Abs. 1 AktG:* *Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG:* Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen einen anteiligen rechnerischen Betrag von EUR 500.000,00 (in Worten: Euro fünfhunderttausend) erreichen (dies entspricht 79.114 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Für diese Hauptversammlung stellt dieses Kapitalquorum die günstigere Berechtigungsvoraussetzung des § 122 Abs. 2 AktG dar als das Beteiligungsquorum, welches das Erreichen des zwanzigsten Teils
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 02, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
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