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DGAP-HV: Schloss Wachenheim AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Schloss Wachenheim AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.11.2019 in Trier mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Schloss Wachenheim AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Schloss Wachenheim AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 21.11.2019 in Trier mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-10-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Schloss Wachenheim AG Trier - Wertpapier-Kenn-Nummer 722900 - 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere 
Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, dem 21. November 2019, 
vormittags um 10:00 Uhr, 
im ERA Conference Centre (ECC), 
Gebäude B 
Metzer Allee 2 - 4 
54295 Trier stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Schloss Wachenheim AG und den Konzern 
   mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a 
   Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. 
   Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss am 18. September 2019 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 
   Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung vorgesehen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter 
 
   http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2019 
 
   zur Verfügung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus 
   dem Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 
   aus dem Geschäftsjahr 2018/2019 in Höhe von EUR 
   22.614.425,59 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer       = EUR 3.960.000,00 
   Dividende von EUR 0,50 
   je Aktie auf 7.920.000 
   Stückaktien 
   Vortrag auf neue         = EUR 18.654.425,59 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn             = EUR 22.614.425,59 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, mithin am 26. November 2019, 
   fällig. 
 
   Soweit am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien vorhanden 
   sind, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,50 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, den 
   entsprechend höheren verbleibenden Betrag auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum 
   30. Juni 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis 
   zum 30. Juni 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 
   2020 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 sowie 
   zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 
   2019 bis zum 30. Juni 2020 enthaltenen verkürzten 
   Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 115 Abs. 
   5, § 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu 
   wählen. 
 
   Dem Aufsichtsrat liegt bereits die Unabhängigkeitserklärung 
   der RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft gemäß Ziffer 7.2.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vor. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung, welche über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2018/19 beschließt, 
   also die Hauptversammlung am 21. November 2019, endet die 
   Amtszeit sämtlicher amtierender Vertreter der Anteilseigner 
   im Aufsichtsrat der Schloss Wachenheim AG, so dass diese 
   neu gewählt werden müssen. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat aus sechs Personen zu 
   bestehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Er setzt sich 
   nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs.1 des 
   Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) aus vier von den 
   Anteilseignern in der Hauptversammlung zu wählenden (§ 101 
   Abs. 1 AktG) und aus zwei von den Arbeitnehmern zu 
   wählenden (§ 4 Abs. 1 DrittelbG) Mitgliedern zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Herrn Nick Reh, Trier, lic. oec. HSG, 
      Mitglied des Vorstands der Günther Reh 
      Aktiengesellschaft, Leiwen/Mosel, sowie 
      Sprecher des Vorstands der Günther und 
      Käthi Reh Stiftung, Trier, 
   b) Frau Monika Schulze, Bonn, Global Head of 
      Customer and Digital Office der Zurich 
      Versicherungsgruppe, 
   c) Herrn Dr. Wilhelm Seiler, München, 
      Rechtsanwalt als Einzelanwalt, 
   d) Herrn Eduard Thometzek, Bad Honnef, 
      ehemaliger Vorstandsvorsitzender der 
      Zürich Beteiligungs AG (Deutschland), 
      Frankfurt am Main, 
 
   jeweils als Vertreter der Anteilseigner für den Zeitraum ab 
   Beendigung der Hauptversammlung am 21. November 2019 bis 
   zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/24 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Nick Reh ist Mitglied in folgendem anderen gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsrat: 
 
   * Triwo AG, Trier (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
   Ferner ist er Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * AMBRA S.A., Warschau/Polen (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
   Frau Monika Schulze ist kein Mitglied in anderen gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
   Sie ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * CoverWallet, Inc., New York/USA (Mitglied des 
   Aufsichtsrats) 
 
   Herr Dr. Wilhelm Seiler ist kein Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
   Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * AMBRA S.A., Warschau/Polen (Mitglied des Aufsichtsrats) 
   * Vintalia Weinhandels GmbH & Co. KG, Haar (Mitglied des 
   Beirats) 
 
   Herr Eduard Thometzek ist kein Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
   Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Société Générale S.A., Paris/Frankreich, 
   Zweigniederlassung Frankfurt am Main (Mitglied des Beirats) 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 
   DCGK bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass 
   diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Die Günther Reh Aktiengesellschaft, bei welcher Herr Nick 
   Reh Mitglied des Vorstands ist, hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung am 21. November 2019 rund 
   69,8 % der Aktien an der Schloss Wachenheim AG. Darüber 
   hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten einerseits sowie 
   der Schloss Wachenheim AG, deren Organen und einem 
   wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
   andererseits, keine für die Wahlentscheidung der 
   Hauptversammlung maßgebenden geschäftlichen oder 
   persönlichen Beziehungen, welche nach Ziffer 5.4.1 Abs. 6 
   DCGK offengelegt werden sollen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat nach 
   Maßgabe von Ziffer 5.4.3 DCGK im Wege der Einzelwahl 
   durchzuführen. 
 
   Herr Dr. Wilhelm Seiler verfügt über die Qualifikation als 
   Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   Die Mitglieder des amtierenden Aufsichtsrats beabsichtigen, 
   Herrn Nick Reh in der konstituierenden Sitzung des 
   Aufsichtsrats im Anschluss an die Hauptversammlung am 21. 
   November 2019 zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Schloss Wachenheim AG EUR 50.054.400,00 (in 
Worten: Euro fünfzig Millionen vierundfünfzigtausendvierhundert) 
und ist eingeteilt in 7.920.000 Stamm-Stückaktien, die auf den 
Inhaber lauten. Jede dieser Aktien gewährt eine Stimme, so dass 
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf Grundlage 
der Satzung 7.920.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 02, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

stehen der Schloss Wachenheim AG gemäß § 71b AktG keine 
Rechte zu. Die Schloss Wachenheim AG hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die 
Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt 
demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
7.920.000. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten 
Aktien kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts:* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
angegebenen Adresse der Landesbank Baden-Württemberg anmelden und 
eine von ihrem depotführenden Institut erstellte Bescheinigung 
über den Anteilsbesitz übermitteln. Der Nachweis der 
Aktionärseigenschaft muss sich auf den Beginn des 31. Oktober 
2019, 00.00 Uhr (sog. 'Nachweisstichtag' oder 'Record Date'), 
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 
unter der nachstehend angegebenen Adresse der Landesbank 
Baden-Württemberg bis spätestens zum Ablauf des 14. November 2019, 
24.00 Uhr, zugehen. Anmeldung und Nachweis bedürfen der Textform 
(§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache 
erfolgen. 
 
*Anmeldeadresse:* 
 
Schloss Wachenheim AG 
c/o Landesbank Baden-Württemberg 
4035 H Hauptversammlungen 
Am Hauptbahnhof 2 
70173 Stuttgart 
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär, soweit es die 
Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
betrifft, nur derjenige, der den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag haben hierauf keine Auswirkung. Aktionäre, die 
sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind demnach auch dann zur Teilnahme und 
Stimmrechtsausübung berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst 
nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind hieraus zur Teilnahme 
oder Stimmrechtsausübung nicht berechtigt, soweit sie sich nicht 
durch den bisherigen Aktionär hierzu bevollmächtigen lassen. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit 
der Aktien und keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit 
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
Nach dem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den 
Aktionären Eintrittskarten zur Hauptversammlung zugesandt, die der 
Erleichterung der organisatorischen Abwicklung dienen. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten 
wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern. 
 
*Verfahren der Stimmrechtsvertretung:* 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, einen von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in 
diesen Fällen sind sowohl eine fristgerechte Anmeldung zur 
Hauptversammlung als auch ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
entsprechend den zuvor genannten Voraussetzungen notwendig. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, noch 
eine andere in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG i. V. 
m. § 125 Abs. 5 AktG genannte Person oder Institution 
bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung der 
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung 
zulässig und kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder 
gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Wird die Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt oder wird der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt, ist ein 
zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. 
Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas 
anderes ergibt. 
 
Die Erteilung, der Nachweis sowie der Widerruf der 
Bevollmächtigung kann unter den Kontaktdaten der nachstehend 
angegebenen Gesellschaftsadresse in Textform (§ 126b BGB) 
übermittelt werden, insbesondere durch elektronische 
Übermittlung unter der dort angegebenen E-Mail-Adresse. 
Erfolgt die Erteilung, ihr Widerruf oder der Nachweis der 
Bevollmächtigung durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der 
Gesellschaft bis Mittwoch, 20. November 2019 (Tag des 
Posteingangs), zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft 
per E-Mail oder Fax oder an der Ein- und Ausgangskontrolle ist 
auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden 
gebeten, das Formular zu verwenden, welches ihnen zusammen mit der 
Eintrittskarte übermittelt wird. Darüber hinaus bietet die 
Gesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs an, ein Formular in 
Textform (§ 126b BGB) für die Erteilung einer Vollmacht kostenlos 
und unverzüglich zu übermitteln. Das Formular kann zudem unter 
 
http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2019 
 
heruntergeladen werden. 
 
*Gesellschaftsadresse:* 
Schloss Wachenheim AG 
Vorstandsbüro 
Niederkircher Straße 27 
54294 Trier 
E-Mail: hauptversammlung@schloss-wachenheim.de 
Telefax: + 49 (0) 651 9988 104 
 
Bezüglich der Form von Vollmachten für Kreditinstitute oder diesen 
gleichgestellten Personen oder Institutionen nach § 135 Abs. 8 und 
§ 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG bitten wir Sie, sich mit 
diesen abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass diese 
Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der 
Vollmacht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 135 AktG 
verlangen. Insofern gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit an, 
bereits vor der Hauptversammlung die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter 
 
Frau Anke Krumm und Frau Petra Ballenberger 
 
in Textform, beispielsweise schriftlich, durch Telefax oder per 
E-Mail, zu bevollmächtigen, die sodann gemäß ihren Weisungen 
für sie abstimmen. Auch zur Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine 
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den zuvor erläuterten Bestimmungen 
erforderlich. Die Bevollmächtigung von gesellschaftsbenannten 
Stimmrechtsvertretern kann für Aktionäre insbesondere dann von 
Interesse sein, wenn die depotführende Bank die 
Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ablehnt. Die 
Wahrnehmung der Vollmacht durch die gesellschaftsbenannten 
Stimmrechtsvertreter ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als zu 
einzelnen Gegenständen der Tagesordnung keine ausdrückliche 
Weisung erteilt wurde. In diesem Fall werden sich die 
Stimmrechtsvertreter bei diesen Tagesordnungspunkten der Stimme 
enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
können die Aktionäre zudem nicht bei der Abstimmung über Anträge 
vertreten, die ohne vorherige Ankündigung erst während der 
Hauptversammlung gestellt werden, wie z. B. Anträge zum Verfahren 
in der Hauptversammlung. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden sich auch in diesem Fall der Stimme 
enthalten. 
 
Zur organisatorischen Erleichterung der ordnungsgemäßen 
Stimmrechtsausübung senden Sie bitte die ausgefüllten 
Vollmachtsformulare für die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nebst den Stimmweisungen zusammen mit der 
Eintrittskarte bis spätestens am 20. November 2019 
ausschließlich an die Kontaktdaten der zuvor benannten 
Gesellschaftsadresse. Am Tag der Hauptversammlung können die 
Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle erfolgen. 
 
Ein Formular für die Bevollmächtigung und zur Erteilung der 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nebst erläuternden Hinweisen 
ist der Eintrittskarte beigefügt. Zudem steht das Formular zum 
Download unter 
 
http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2019 
 
bereit. Das Formular wird auf Anforderung dem Aktionär 
zugeschickt. 
 
*Aktionärsrechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 127, § 131 
Abs. 1 AktG:* 
*Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG:* 
 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen einen anteiligen 
rechnerischen Betrag von EUR 500.000,00 (in Worten: Euro 
fünfhunderttausend) erreichen (dies entspricht 79.114 Aktien), 
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Für diese 
Hauptversammlung stellt dieses Kapitalquorum die günstigere 
Berechtigungsvoraussetzung des § 122 Abs. 2 AktG dar als das 
Beteiligungsquorum, welches das Erreichen des zwanzigsten Teils 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 02, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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