DJ DGAP-HV: Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.11.2019 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.11.2019 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-10-09 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien Dortmund ISIN: DE0005493092 / WKN: 549309 Hiermit laden wir unsere Kommanditaktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Montag, den 25. November 2019, 11.00 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr), im Kongresszentrum Westfalenhallen Dortmund, Halle 3 (Eingang 2), Rheinlanddamm 200, 44139 Dortmund. *TAGESORDNUNG* 1. Vorlage des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 30. Juni 2019, des Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2018/2019; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 30. Juni 2019. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin den Jahresabschluss der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA zum 30. Juni 2019 festzustellen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018/2019 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EUR 25.844.185,35 wird wie folgt verwendet: Ein Teilbetrag in Höhe von EUR 5.518.866,00 wird zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,06 je dividendenberechtigte Stückaktie an die Kommanditaktionäre verwendet. Der verbleibende Teilbetrag in Höhe von EUR 20.325.319,35 wird in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt. Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft derzeit gehaltenen 18.900 Stück eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich bis zum Tag der Hauptversammlung der Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft verändern, so wird der auf die Änderung entfallende Verwendungsbetrag mit dem in die anderen Gewinnrücklagen einzustellenden Betrag verrechnet; der Hauptversammlung wird dann ein angepasster Gewinnverwendungsvorschlag vorgelegt. Zu diesem Vorschlag wird außerdem darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Kommanditaktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig wird (§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Dementsprechend soll die Dividende am 28. November 2019 ausgezahlt werden. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018/2019.* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH, für das Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018/2019.* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im Geschäftsjahr 2018/2019 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 5. *Nachwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrates.* Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammen; er besteht gemäß § 8 Ziffer 1 der Satzung aus neun Mitgliedern. Das von der Hauptversammlung am 23. November 2015 für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/2020 zu beschließen hat, in den Aufsichtsrat gewählte Mitglied Herr Dr. Werner Müller ist verstorben. Deshalb soll für den Rest seiner Amtszeit von der Hauptversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied nachgewählt werden Der Aufsichtsrat schlägt vor, in den Aufsichtsrat zu wählen Herrn Bodo Löttgen, Vorsitzender der CDU-Fraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen Kriminalhauptkommissar a.D.Diplom-Verwaltungswirt (FH) wohnhaft in Nümbrecht für den Rest der Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Dr. Werner Müller, mithin bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/2020 zu beschließen hat. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Weitere Mandate von Herrn Löttgen in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht. Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten stehen im Internet unter der Adresse www.bvb.de/aktie im Bereich 'Hauptversammlung 2019' zum Download bzw. zur Einsichtnahme bereit. 6. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019/2020.* Der Aufsichtsrat schlägt vor, a) die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen, b) die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, zudem zum Abschlussprüfer für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht im Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen, sofern dieser einer prüferischen Durchsicht gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG oder einer Prüfung entsprechend § 317 HGB unterzogen wird. 7. *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 13 (Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates).* Den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die gemäß § 13 Ziffer 1 Satz 1 der Satzung seit dem Geschäftsjahr 2014/2015 unverändert für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung von jährlich EUR 12.000,00 (im Fall des Vorsitzenden EUR 24.000,00 und im Fall seines Stellvertreters EUR 18.000,00) erhalten, soll ab dem laufenden Geschäftsjahr 2019/2020 eine höhere feste Vergütung gewährt werden. Auf die Einführung einer erfolgsabhängigen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll zwecks Stärkung ihrer Unabhängigkeit weiterhin verzichtet werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschließen: Ziffer 1 Satz 1 in § 13 (Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält jährlich neben dem Ersatz seiner baren Auslagen eine nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare feste Vergütung in Höhe von 24.000,00 EURO; der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das eineinhalbfache dieses Betrages.' Die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder bestimmt sich nach dieser geänderten Fassung von § 13 Ziffer 1 Satz 1 der Satzung beginnend für die Zeit ab dem laufenden Geschäftsjahr 2019/2020 (einschließlich). 8. *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 7 (Geschäftsführervergütung).* Der Anspruch der persönlich haftenden Gesellschafterin gegenüber unserer Gesellschaft auf Kostenersatz umfasst nach § 7 Satz 2 der Satzung auch Auslagenersatz und Vergütung für Mitglieder des bei ihr als Kontroll- und Aufsichtsgremium eingerichteten Beirats. Dabei ist die für das Geschäftsjahr insgesamt erstattungsfähige Beiratsvergütung seit dem Geschäftsjahr 2014/2015 unverändert entsprechend dem Betrag, den die Gesellschaft für ihren Aufsichtsrat an Vergütungen bisher jährlich aufwendet, auf EUR 126.000,00 begrenzt. Dieser Höchstbetrag soll ab dem laufenden Geschäftsjahr 2019/2020 auf EUR 252.000,00 festgelegt werden, entsprechend dem Betrag, den die Gesellschaft für ihren Aufsichtsrat an Vergütungen jährlich aufwendet, sofern die Hauptversammlung dem Beschlussvorschlag zu Punkt 7 der Tagesordnung zustimmt. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschließen: Satz 2 in § 7 (Geschäftsführervergütung)
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der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Der Kostenersatz im Sinne von Satz 1 umfasst auch Auslagenersatz und Vergütung für Mitglieder des bei der persönlich haftenden Gesellschafterin eingerichteten Beirats; die für das Geschäftsjahr insgesamt erstattungsfähige Beiratsvergütung ist auf 252.000,00 EURO begrenzt.' Die Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin bestimmt sich nach dieser geänderten Fassung von § 7 der Satzung beginnend für die Zeit ab dem laufenden Geschäftsjahr 2019/2020 (einschließlich). 9. *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 20 (Inkompatibilität).* Für die laufende Spielzeit 2019/2020 hat die erste Mannschaft unserer Gesellschaft von der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH die Lizenz für die Bundesliga (das ist die höchste Spielklasse im deutschen Männerfußball) und ihre 2. Mannschaft vom Deutscher Fußball-Bund e.V. (DFB) die Zulassung zum Spielbetrieb in der Regionalliga West (das ist die vierthöchste Spielklasse im deutschen Männerfußball) erhalten. Im Zuge der betreffenden Lizensierungs- bzw. Zulassungsverfahren sind jeweils bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Im Hinblick auf diese enthält § 20 der Satzung unserer Gesellschaft bereits Regelungen entsprechend der Lizensierungsordnung im Ligastatut des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (vormals Die Liga-Fußballverband e.V.) betreffend die Bundesliga und die 2. Bundesliga darüber, dass Personen mit bestimmten Eigenschaften nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen unserer Gesellschaft sein dürfen ('Inkompatibilität'). Im Rahmen der Zulassung unserer 2. Mannschaft zum Spielbetrieb für die derzeit laufende Spielzeit in der Regionalliga West hat der DFB unserer Gesellschaft am 12. April 2019 die bis zum 30. Juni 2020 zu erfüllende Auflage erteilt, die in unserer Satzung formulierte Regelung zur Inkompatibilität auch für eine Teilnahme am Spielbetrieb der 3. Liga zu erweitern oder eine allgemein gültige Formulierung zu übernehmen, damit die Anforderungen in Ziffer I. Nr. 1. Buchstabe e) in Abschnitt C. der Richtlinien für das Zulassungsverfahren 'Technischorganisatorische Leistungsfähigkeit 3. Liga' erfüllt werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschließen: § 20 (Inkompatibilität) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '1. Zu Mitgliedern von Organen der Gesellschaft (Aufsichtsrat, persönlich haftender Gesellschafter) dürfen keine Personen bestellt werden, die Mitglied von Geschäftsführungs- bzw. Vertretungs- oder Kontrollorganen anderer Gesellschaften oder Vereine der Bundesliga, der 2. Bundesliga oder der 3. Liga oder von Muttervereinen im Sinne der DFB- bzw. DFL-Bestimmungen mit Ausnahme des BV. Borussia 09 e.V. Dortmund sind. 2. Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Bundesliga, der 2. Bundesliga oder der 3. Liga bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen beteiligt sind, dürfen nicht Mitglieder von Organen der Gesellschaft (Aufsichtsrat, persönlich haftender Gesellschafter) sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. 3. Die in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Personen dürfen auch nicht zu Geschäftsführern oder Mitgliedern des Beirats der persönlich haftenden Gesellschafterin (Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH) bestellt werden. 4. Die jeweilige Beschränkung im vorstehenden Sinne für Mitglieder im Aufsichtsrat der Gesellschaft oder im Beirat der persönlich haftenden Gesellschafterin (Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH) besteht nicht für solche Personen, für die der DFB (Deutscher Fußball Bund e.V.) oder die DFL (DFL Deutsche Fußball Liga e.V., vormals Die Liga Fußballverband e.V.) auf entsprechenden Antrag der Gesellschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.' 10. *Beschlussfassung über eine Streichung in § 5 der Satzung, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 2019) und entsprechende Änderung von § 5 Ziffer 3 der Satzung.* Die persönlich haftende Gesellschafterin wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. November 2014 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. November 2019 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 23.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Von dieser Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht, so dass sie zwischenzeitlich durch Zeitablauf erlöschen wird bzw. (mit dem Stand am Tag der Hauptversammlung) erloschen ist. Damit die Verwaltung wieder über entsprechende Handlungsspielräume für Kapitalmaßnahmen verfügen kann, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2019 geschaffen werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu beschließen: 10.1 In § 5 der Satzung wird die bisherige Ziffer 3 mit der bis zum 23. November 2019 befristeten und mithin durch Zeitablauf erloschenen Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu 23.000.000,00 EURO (Genehmigtes Kapital 2014) gestrichen. 10.2 Es wird ein neues genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen und dem entsprechend als neue Ziffer 3 in § 5 der Satzung (Aktien) eingefügt: '3. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. November 2024 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 23.000.000,00 EURO zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die Kommanditaktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene neue Aktien grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Kommanditaktionäre zu entscheiden. Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden a) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, b) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2019 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals (jeweils unter Anrechnung der während der Laufzeit dieser Ermächtigung etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, c) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen, Immobilien, Rechten und
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Forderungen gegen Dritte oder die Gesellschaft. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' *BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG ZU PUNKT 10 DER TAGESORDNUNG ÜBER DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM BEZUGSRECHTSAUSSCHLUSS BEI DER SCHAFFUNG EINES NEUEN GENEHMIGTEN KAPITALS* Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet zu Punkt 10 der Tagesordnung über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts anlässlich der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachstehend vollständig abgedruckten Bericht: 1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit 92.000.000,00 EURO. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist bzw. (mit dem Stand am Tag der Hauptversammlung) war durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. November 2014 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. November 2019 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 23.000.000,00 EURO zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Von dieser Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht, so dass sie zwischenzeitlich durch Zeitablauf erlöschen wird bzw. (mit dem Stand am Tag der Hauptversammlung) erloschen ist und die Satzung insoweit einer redaktionellen Anpassung bedarf. Dies soll mit dem Vorschlag in Ziffer 10.1 zu Punkt 10 der Tagesordnung beschlossen werden. 2. Am Tag der Hauptversammlung steht mithin kein genehmigtes Kapital mehr zur Verfügung. Um der Gesellschaft dieses wichtige und namentlich bei börsennotierten Gesellschaften marktübliche Element der Unternehmensfinanzierung wieder zur Verfügung zu stellen, soll mit der Beschlussfassung zu Ziffer 10.2 in Punkt 10 der Tagesordnung ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Dabei soll die persönlich haftende Gesellschafterin erneut auf 5 Jahre ermächtigt werden, das Grundkapital durch Ausgabe von bis zu 23.000.000 neuen Aktien zu erhöhen. Der entsprechende Höchstbetrag des genehmigten Kapitals von 23.000.000,00 EURO ist moderat vorgesehen und umfasst nur ein Viertel des derzeitigen Grundkapitalbetrags. Die zulässige Höchstgrenze gemäß der Vorschrift in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG, wonach ein genehmigtes Kapital sogar bis zur Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft (mithin mit 46.000.000,00 EURO) geschaffen werden könnte, wird dabei nicht ausgeschöpft. Wenn die Verwaltung von der mit dem neu geschaffenen genehmigten Kapital bis 24. November 2024, also auf 5 Jahre befristeten Ermächtigung, das Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, werden die neuen Aktien den Kommanditaktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. Das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre wird dabei auch gewahrt, wenn zur Erleichterung der Abwicklung davon Gebrauch gemacht wird, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder sonstiges Emissionsunternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, die neuen Aktien den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, § 186 Abs. 5 AktG). Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Kommanditaktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Dies gilt stets auch in den nachstehend angesprochenen Fällen eines Bezugsrechtsausschlusses, den die persönlich haftende Gesellschafterin jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschließen können soll. Die vorgesehene Ermächtigung, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen, ermöglicht es, einen runden Emissionsbetrag und ein technisch einfach durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Kommanditaktionäre ausgenommenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Kommanditaktionären für angemessen. Die Verwaltung soll ferner ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, um bis zu einem Betrag von 10 % des maßgebenden Grundkapitals der Gesellschaft Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Ein 'marktnaher' Ausgabebetrag wird somit, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, den aktuellen Börsenkurs oder einen durchschnittlichen Börsenkurs während eines angemessenen Referenzzeitraums von Börsentagen vor der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags voraussichtlich nicht um mehr als 3 bis 5 % unterschreiten dürfen. Der Ausgabebetrag darf im Übrigen keinesfalls den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von rechnerisch 1,00 EURO unterschreiten. Die Verwaltung soll mit dieser Ermächtigung in die Lage versetzt werden, das Eigenkapital der Gesellschaft schnell, flexibel und kostengünstig zu verstärken. Für die 10 %-Grenze ist auf den Betrag des Grundkapitals abzustellen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2019 im Handelsregister eingetragen ist, oder aber auf das zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehende Grundkapital, falls dessen Betrag dann wider Erwarten niedriger sein sollte. Bei Ausnutzung der 10 %-Grenze ist auch ein Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre aufgrund anderer Ermächtigungen im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen, so dass die 10 %-Grenze also auch insoweit insgesamt nicht überschritten werden darf; derartige Anrechnungen betreffen beispielsweise auch eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden oder werden und gegen Barzahlung an Dritte weder über die Börse noch durch öffentliches Angebot veräußert werden. Die Kommanditaktionäre sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ausreichend geschützt. Wenn sie ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten möchten, können sie die dazu erforderlichen Aktien über die Börse erwerben. Da der Ausgabepreis neuer Aktien den Börsenpreis allenfalls unwesentlich unterschreiten darf, wird dem jeweiligen Bezugsberechtigten auch kein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt. Die Ermächtigung soll der Verwaltung außerdem die Möglichkeit geben, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt, neue Aktien gegen Sacheinlagen auszugeben und dabei das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszuschließen. Dies kann insbesondere zum Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, aber beispielsweise auch von Grundbesitz, Rechten und anderen Wirtschaftsgütern oder zur Ablösung von Bank- und sonstiger Verbindlichkeiten der Gesellschaft zweckmäßig sein. Die Gesellschaft soll derartige Transaktionen gegen Überlassung eigener Aktien und damit ohne Belastung ihrer Finanz- bzw. Liquiditätslage durchführen können. Auch solche Maßnahmen erfordern regelmäßig schnelle Entscheidungen. Die Praxis zeigt, dass die Verkäufer attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Daher muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die persönlich haftende Gesellschafterin (mit Zustimmung des Aufsichtsrates) in die Lage versetzen, schnell und flexibel zu handeln, soweit sich geeignete Beteiligungs- und sonstige Erwerbe gegen Ausgabe von Aktien anbieten. Durch den Bezugsrechtsausschluss kommt es zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Kommanditaktionäre und somit zu einem Verwässerungseffekt. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre jedoch der Erwerb von Sachleistungen, insbesondere Unternehmen, Beteiligungen, Immobilien, Rechten und/oder Forderungen gegen Gewährung von Aktien nicht
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