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Dow Jones News
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DGAP-HV: Borussia Dortmund GmbH & Co. -3-

DJ DGAP-HV: Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.11.2019 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien: 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.11.2019 in 
Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-10-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf 
Aktien Dortmund ISIN: DE0005493092 / WKN: 549309 Hiermit 
laden wir unsere Kommanditaktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Montag, den 25. November 2019, 11.00 Uhr 
(Einlass ab 10.00 Uhr), im Kongresszentrum Westfalenhallen 
Dortmund, Halle 3 (Eingang 2), 
Rheinlanddamm 200, 44139 Dortmund. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  Vorlage des Jahresabschlusses und des 
    Konzernabschlusses zum 30. Juni 2019, des 
    Lageberichts für die Gesellschaft und des 
    Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht zu 
    den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 
    HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates, jeweils 
    für das Geschäftsjahr 2018/2019; Beschlussfassung 
    über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 30. 
    Juni 2019. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin 
 
     den Jahresabschluss der Borussia Dortmund 
     GmbH & Co. KGaA zum 30. Juni 2019 
     festzustellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns.* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
     Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für 
     das Geschäftsjahr 2018/2019 ausgewiesene 
     Bilanzgewinn in Höhe von EUR 25.844.185,35 
     wird wie folgt verwendet: 
 
      Ein Teilbetrag in Höhe von EUR 
      5.518.866,00 wird zur Ausschüttung 
      einer Dividende von EUR 0,06 je 
      dividendenberechtigte Stückaktie an die 
      Kommanditaktionäre verwendet. 
      Der verbleibende Teilbetrag in Höhe von 
      EUR 20.325.319,35 wird in die anderen 
      Gewinnrücklagen eingestellt. 
 
    Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
    von der Gesellschaft derzeit gehaltenen 18.900 Stück 
    eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht 
    dividendenberechtigt sind. Sollte sich bis zum Tag 
    der Hauptversammlung der Bestand an eigenen Aktien 
    der Gesellschaft verändern, so wird der auf die 
    Änderung entfallende Verwendungsbetrag mit dem 
    in die anderen Gewinnrücklagen einzustellenden 
    Betrag verrechnet; der Hauptversammlung wird dann 
    ein angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
    vorgelegt. 
 
    Zu diesem Vorschlag wird außerdem darauf 
    hingewiesen, dass der Anspruch der 
    Kommanditaktionäre auf ihre Dividende am dritten auf 
    den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag fällig wird (§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 58 
    Abs. 4 Satz 2 AktG). Dementsprechend soll die 
    Dividende am 28. November 2019 ausgezahlt werden. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
    2018/2019.* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
     der persönlich haftenden Gesellschafterin, 
     der Borussia Dortmund 
     Geschäftsführungs-GmbH, für das 
     Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu 
     erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018/2019.* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
     den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im 
     Geschäftsjahr 2018/2019 amtiert haben, für 
     dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
     erteilen. 
5.  *Nachwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrates.* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1, 6. 
    Fall AktG ausschließlich aus Vertretern der 
    Anteilseigner zusammen; er besteht gemäß § 8 
    Ziffer 1 der Satzung aus neun Mitgliedern. 
 
    Das von der Hauptversammlung am 23. November 2015 
    für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die 
    über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/2020 
    zu beschließen hat, in den Aufsichtsrat 
    gewählte Mitglied Herr Dr. Werner Müller ist 
    verstorben. Deshalb soll für den Rest seiner 
    Amtszeit von der Hauptversammlung ein neues 
    Aufsichtsratsmitglied nachgewählt werden 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, in den Aufsichtsrat zu 
    wählen 
 
     Herrn Bodo Löttgen, 
     Vorsitzender der CDU-Fraktion im Landtag 
     Nordrhein-Westfalen 
     Kriminalhauptkommissar 
     a.D.Diplom-Verwaltungswirt (FH) 
     wohnhaft in Nümbrecht 
     für den Rest der Amtszeit des aus dem 
     Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Dr. 
     Werner Müller, mithin bis zur Beendigung 
     der Hauptversammlung, die über die 
     Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/2020 
     zu beschließen hat. 
 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
    gebunden. 
 
    Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
    Weitere Mandate von Herrn Löttgen in gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- 
    oder ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht. 
 
    Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen 
    Kandidaten stehen im Internet unter der Adresse 
 
    www.bvb.de/aktie 
 
    im Bereich 'Hauptversammlung 2019' zum Download bzw. 
    zur Einsichtnahme bereit. 
6.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2019/2020.* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    a) die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Dortmund, zum Abschlussprüfer und zum 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen, 
    b) die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Dortmund, zudem zum Abschlussprüfer für 
       den verkürzten Abschluss und den 
       Zwischenlagebericht im Geschäftsjahr 
       2019/2020 zu wählen, sofern dieser einer 
       prüferischen Durchsicht gemäß §§ 115 
       Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG oder einer Prüfung 
       entsprechend § 317 HGB unterzogen wird. 
7.  *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung 
    in § 13 (Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates).* 
 
    Den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die gemäß § 
    13 Ziffer 1 Satz 1 der Satzung seit dem 
    Geschäftsjahr 2014/2015 unverändert für ihre 
    Tätigkeit eine feste Vergütung von jährlich EUR 
    12.000,00 (im Fall des Vorsitzenden EUR 24.000,00 
    und im Fall seines Stellvertreters EUR 18.000,00) 
    erhalten, soll ab dem laufenden Geschäftsjahr 
    2019/2020 eine höhere feste Vergütung gewährt 
    werden. Auf die Einführung einer erfolgsabhängigen 
    Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll zwecks 
    Stärkung ihrer Unabhängigkeit weiterhin verzichtet 
    werden. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen daher vor, mit Zustimmung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin zu 
    beschließen: 
 
     Ziffer 1 Satz 1 in § 13 (Vergütung der 
     Mitglieder des Aufsichtsrates) der Satzung 
     wird wie folgt neu gefasst: 
     'Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält 
     jährlich neben dem Ersatz seiner baren 
     Auslagen eine nach Ablauf des 
     Geschäftsjahres zahlbare feste Vergütung in 
     Höhe von 24.000,00 EURO; der Vorsitzende 
     erhält das Doppelte, der stellvertretende 
     Vorsitzende das eineinhalbfache dieses 
     Betrages.' 
     Die Höhe der Vergütung der 
     Aufsichtsratsmitglieder bestimmt sich nach 
     dieser geänderten Fassung von § 13 Ziffer 1 
     Satz 1 der Satzung beginnend für die Zeit 
     ab dem laufenden Geschäftsjahr 2019/2020 
     (einschließlich). 
8.  *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung 
    in § 7 (Geschäftsführervergütung).* 
 
    Der Anspruch der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin gegenüber unserer Gesellschaft auf 
    Kostenersatz umfasst nach § 7 Satz 2 der Satzung 
    auch Auslagenersatz und Vergütung für Mitglieder des 
    bei ihr als Kontroll- und Aufsichtsgremium 
    eingerichteten Beirats. Dabei ist die für das 
    Geschäftsjahr insgesamt erstattungsfähige 
    Beiratsvergütung seit dem Geschäftsjahr 2014/2015 
    unverändert entsprechend dem Betrag, den die 
    Gesellschaft für ihren Aufsichtsrat an Vergütungen 
    bisher jährlich aufwendet, auf EUR 126.000,00 
    begrenzt. Dieser Höchstbetrag soll ab dem laufenden 
    Geschäftsjahr 2019/2020 auf EUR 252.000,00 
    festgelegt werden, entsprechend dem Betrag, den die 
    Gesellschaft für ihren Aufsichtsrat an Vergütungen 
    jährlich aufwendet, sofern die Hauptversammlung dem 
    Beschlussvorschlag zu Punkt 7 der Tagesordnung 
    zustimmt. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin zu 
    beschließen: 
 
     Satz 2 in § 7 (Geschäftsführervergütung) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 09, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Borussia Dortmund GmbH & Co. -2-

der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
     'Der Kostenersatz im Sinne von Satz 1 
     umfasst auch Auslagenersatz und Vergütung 
     für Mitglieder des bei der persönlich 
     haftenden Gesellschafterin eingerichteten 
     Beirats; die für das Geschäftsjahr 
     insgesamt erstattungsfähige 
     Beiratsvergütung ist auf 252.000,00 EURO 
     begrenzt.' 
     Die Vergütung der persönlich haftenden 
     Gesellschafterin bestimmt sich nach dieser 
     geänderten Fassung von § 7 der Satzung 
     beginnend für die Zeit ab dem laufenden 
     Geschäftsjahr 2019/2020 
     (einschließlich). 
9.  *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung 
    in § 20 (Inkompatibilität).* 
 
    Für die laufende Spielzeit 2019/2020 hat die erste 
    Mannschaft unserer Gesellschaft von der DFL Deutsche 
    Fußball Liga GmbH die Lizenz für die Bundesliga 
    (das ist die höchste Spielklasse im deutschen 
    Männerfußball) und ihre 2. Mannschaft vom 
    Deutscher Fußball-Bund e.V. (DFB) die Zulassung 
    zum Spielbetrieb in der Regionalliga West (das ist 
    die vierthöchste Spielklasse im deutschen 
    Männerfußball) erhalten. Im Zuge der 
    betreffenden Lizensierungs- bzw. Zulassungsverfahren 
    sind jeweils bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. 
    Im Hinblick auf diese enthält § 20 der Satzung 
    unserer Gesellschaft bereits Regelungen entsprechend 
    der Lizensierungsordnung im Ligastatut des DFL 
    Deutsche Fußball Liga e.V. (vormals Die 
    Liga-Fußballverband e.V.) betreffend die 
    Bundesliga und die 2. Bundesliga darüber, dass 
    Personen mit bestimmten Eigenschaften nicht Mitglied 
    in Kontroll-, Geschäftsführungs- und 
    Vertretungsorganen unserer Gesellschaft sein dürfen 
    ('Inkompatibilität'). Im Rahmen der Zulassung 
    unserer 2. Mannschaft zum Spielbetrieb für die 
    derzeit laufende Spielzeit in der Regionalliga West 
    hat der DFB unserer Gesellschaft am 12. April 2019 
    die bis zum 30. Juni 2020 zu erfüllende Auflage 
    erteilt, die in unserer Satzung formulierte Regelung 
    zur Inkompatibilität auch für eine Teilnahme am 
    Spielbetrieb der 3. Liga zu erweitern oder eine 
    allgemein gültige Formulierung zu übernehmen, damit 
    die Anforderungen in Ziffer I. Nr. 1. Buchstabe e) 
    in Abschnitt C. der Richtlinien für das 
    Zulassungsverfahren 'Technischorganisatorische 
    Leistungsfähigkeit 3. Liga' erfüllt werden. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen daher vor, mit Zustimmung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin zu 
    beschließen: 
 
     § 20 (Inkompatibilität) der Satzung wird 
     wie folgt neu gefasst: 
 
     '1. Zu Mitgliedern von Organen der 
         Gesellschaft (Aufsichtsrat, 
         persönlich haftender Gesellschafter) 
         dürfen keine Personen bestellt 
         werden, die Mitglied von 
         Geschäftsführungs- bzw. Vertretungs- 
         oder Kontrollorganen anderer 
         Gesellschaften oder Vereine der 
         Bundesliga, der 2. Bundesliga oder 
         der 3. Liga oder von Muttervereinen 
         im Sinne der DFB- bzw. 
         DFL-Bestimmungen mit Ausnahme des 
         BV. Borussia 09 e.V. Dortmund sind. 
     2. Mitarbeiter oder Mitglieder von 
        Organen von Unternehmen, die zu 
        mehreren Vereinen oder 
        Tochtergesellschaften der Bundesliga, 
        der 2. Bundesliga oder der 3. Liga 
        bzw. Muttervereinen oder mit diesen 
        Vereinen oder Gesellschaften 
        verbundenen Unternehmen in 
        wirtschaftlich erheblichem Umfang in 
        vertraglichen Beziehungen im Bereich 
        der Vermarktung, einschließlich 
        des Sponsorings, oder des 
        Spielbetriebs stehen und/oder an 
        ihnen beteiligt sind, dürfen nicht 
        Mitglieder von Organen der 
        Gesellschaft (Aufsichtsrat, 
        persönlich haftender Gesellschafter) 
        sein, wobei Konzerne und die ihnen 
        angehörigen Unternehmen als ein 
        Unternehmen gelten. 
     3. Die in den Ziffern 1 und 2 
        bezeichneten Personen dürfen auch 
        nicht zu Geschäftsführern oder 
        Mitgliedern des Beirats der 
        persönlich haftenden Gesellschafterin 
        (Borussia Dortmund 
        Geschäftsführungs-GmbH) bestellt 
        werden. 
     4. Die jeweilige Beschränkung im 
        vorstehenden Sinne für Mitglieder im 
        Aufsichtsrat der Gesellschaft oder im 
        Beirat der persönlich haftenden 
        Gesellschafterin (Borussia Dortmund 
        Geschäftsführungs-GmbH) besteht nicht 
        für solche Personen, für die der DFB 
        (Deutscher Fußball Bund e.V.) 
        oder die DFL (DFL Deutsche 
        Fußball Liga e.V., vormals Die 
        Liga Fußballverband e.V.) auf 
        entsprechenden Antrag der 
        Gesellschaft eine Ausnahmegenehmigung 
        erteilt hat.' 
10. *Beschlussfassung über eine Streichung in § 5 der 
    Satzung, die Schaffung eines neuen genehmigten 
    Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
    (Genehmigtes Kapital 2019) und entsprechende 
    Änderung von § 5 Ziffer 3 der Satzung.* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin wurde durch 
    Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 
    24. November 2014 ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis 
    zum 23. November 2019 durch Ausgabe von neuen auf 
    den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
    (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
    einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
    höchstens EUR 23.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital 2014). 
 
    Von dieser Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht, 
    so dass sie zwischenzeitlich durch Zeitablauf 
    erlöschen wird bzw. (mit dem Stand am Tag der 
    Hauptversammlung) erloschen ist. 
 
    Damit die Verwaltung wieder über entsprechende 
    Handlungsspielräume für Kapitalmaßnahmen 
    verfügen kann, soll ein neues Genehmigtes Kapital 
    2019 geschaffen werden. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin zu 
    beschließen: 
 
    10.1 In § 5 der Satzung wird die bisherige Ziffer 
         3 mit der bis zum 23. November 2019 
         befristeten und mithin durch Zeitablauf 
         erloschenen Ermächtigung der persönlich 
         haftenden Gesellschafterin zur Erhöhung des 
         Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu 
         23.000.000,00 EURO (Genehmigtes Kapital 2014) 
         gestrichen. 
    10.2 Es wird ein neues genehmigtes Kapital wie 
         folgt geschaffen und dem entsprechend als 
         neue Ziffer 3 in § 5 der Satzung (Aktien) 
         eingefügt: 
 
         '3. Die persönlich haftende 
             Gesellschafterin ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrates das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
             24. November 2024 durch Ausgabe von 
             neuen auf den Inhaber lautenden 
             Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
             insgesamt jedoch um höchstens 
             23.000.000,00 EURO zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2019). Die 
             Kommanditaktionäre haben auf von der 
             Gesellschaft begebene neue Aktien 
             grundsätzlich ein gesetzliches 
             Bezugsrecht. Die neuen Aktien können 
             auch von einem Kreditinstitut oder 
             einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
             53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
             Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den 
             Kommanditaktionären zum Bezug 
             anzubieten. Die persönlich haftende 
             Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrates über 
             einen Ausschluss des gesetzlichen 
             Bezugsrechts der Kommanditaktionäre zu 
             entscheiden. Das Bezugsrecht kann 
             ausgeschlossen werden 
 
             a) für Spitzenbeträge, die sich 
                aufgrund des 
                Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, 
             b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
                Bareinlagen bis zu einem Betrag 
                von insgesamt 10 % des zum 
                Zeitpunkt der Eintragung dieses 
                Genehmigten Kapitals 2019 oder, 
                sollte dieser Betrag niedriger 
                sein, von insgesamt 10 % des zum 
                Zeitpunkt der Ausübung der 
                Ermächtigung bestehenden 
                Grundkapitals (jeweils unter 
                Anrechnung der während der 
                Laufzeit dieser Ermächtigung 
                etwaigen Ausnutzung anderweitiger 
                Ermächtigungen zum Ausschluss des 
                Bezugsrechts gemäß oder in 
                entsprechender Anwendung des § 186 
                Abs. 3 Satz 4 AktG), wenn der 
                Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                Börsenpreis nicht wesentlich 
                unterschreitet, 
             c) bei Kapitalerhöhungen gegen 
                Sacheinlagen, insbesondere zum 
                Zwecke des Erwerbs von 
                Unternehmen, Beteiligungen, 
                Immobilien, Rechten und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 09, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Forderungen gegen Dritte oder die 
                Gesellschaft. 
 
             Die persönlich haftende 
             Gesellschafterin ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrates die 
             weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen.' 
 
*BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG ZU PUNKT 10 DER 
TAGESORDNUNG ÜBER DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM 
BEZUGSRECHTSAUSSCHLUSS BEI DER SCHAFFUNG EINES NEUEN 
GENEHMIGTEN KAPITALS* 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet zu Punkt 
10 der Tagesordnung über die Gründe für die vorgeschlagene 
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts anlässlich der 
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gemäß §§ 203 
Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachstehend 
vollständig abgedruckten Bericht: 
 
1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
   derzeit 92.000.000,00 EURO. Die persönlich 
   haftende Gesellschafterin ist bzw. (mit dem 
   Stand am Tag der Hauptversammlung) war durch 
   Beschluss der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft vom 24. November 2014 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. 
   November 2019 durch Ausgabe von neuen auf den 
   Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
   (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
   insgesamt jedoch um höchstens 23.000.000,00 
   EURO zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
   Von dieser Ermächtigung wurde kein Gebrauch 
   gemacht, so dass sie zwischenzeitlich durch 
   Zeitablauf erlöschen wird bzw. (mit dem Stand 
   am Tag der Hauptversammlung) erloschen ist 
   und die Satzung insoweit einer redaktionellen 
   Anpassung bedarf. Dies soll mit dem Vorschlag 
   in Ziffer 10.1 zu Punkt 10 der Tagesordnung 
   beschlossen werden. 
2. Am Tag der Hauptversammlung steht mithin kein 
   genehmigtes Kapital mehr zur Verfügung. Um 
   der Gesellschaft dieses wichtige und 
   namentlich bei börsennotierten Gesellschaften 
   marktübliche Element der 
   Unternehmensfinanzierung wieder zur Verfügung 
   zu stellen, soll mit der Beschlussfassung zu 
   Ziffer 10.2 in Punkt 10 der Tagesordnung ein 
   neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
   Dabei soll die persönlich haftende 
   Gesellschafterin erneut auf 5 Jahre 
   ermächtigt werden, das Grundkapital durch 
   Ausgabe von bis zu 23.000.000 neuen Aktien zu 
   erhöhen. Der entsprechende Höchstbetrag des 
   genehmigten Kapitals von 23.000.000,00 EURO 
   ist moderat vorgesehen und umfasst nur ein 
   Viertel des derzeitigen Grundkapitalbetrags. 
   Die zulässige Höchstgrenze gemäß der 
   Vorschrift in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG, 
   wonach ein genehmigtes Kapital sogar bis zur 
   Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung im 
   Handelsregister eingetragenen Grundkapitals 
   der Gesellschaft (mithin mit 46.000.000,00 
   EURO) geschaffen werden könnte, wird dabei 
   nicht ausgeschöpft. 
 
   Wenn die Verwaltung von der mit dem neu 
   geschaffenen genehmigten Kapital bis 24. 
   November 2024, also auf 5 Jahre befristeten 
   Ermächtigung, das Kapital zu erhöhen, 
   Gebrauch macht, werden die neuen Aktien den 
   Kommanditaktionären grundsätzlich zum Bezug 
   angeboten. Das Bezugsrecht der 
   Kommanditaktionäre wird dabei auch gewahrt, 
   wenn zur Erleichterung der Abwicklung davon 
   Gebrauch gemacht wird, die neuen Aktien an 
   ein Kreditinstitut oder sonstiges 
   Emissionsunternehmen mit der Verpflichtung 
   auszugeben, die neuen Aktien den 
   Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht, § 186 Abs. 5 AktG). 
   Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so 
   festgelegt, dass unter Berücksichtigung der 
   jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die 
   Interessen der Kommanditaktionäre und die 
   Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt 
   werden. Dies gilt stets auch in den 
   nachstehend angesprochenen Fällen eines 
   Bezugsrechtsausschlusses, den die persönlich 
   haftende Gesellschafterin jeweils mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates 
   beschließen können soll. 
 
   Die vorgesehene Ermächtigung, Spitzenbeträge 
   vom Bezugsrecht auszuschließen, 
   ermöglicht es, einen runden Emissionsbetrag 
   und ein technisch einfach durchführbares 
   Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne 
   den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
   des Spitzenbetrages würden insbesondere bei 
   der Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
   technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
   und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
   erschwert. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Kommanditaktionäre 
   ausgenommenen Aktien werden bestmöglich für 
   die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Die 
   persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat halten den Ausschluss des 
   Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
   gerechtfertigt und gegenüber den 
   Kommanditaktionären für angemessen. 
 
   Die Verwaltung soll ferner ermächtigt sein, 
   das gesetzliche Bezugsrecht der 
   Kommanditaktionäre gemäß § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG auszuschließen, um bis zu 
   einem Betrag von 10 % des maßgebenden 
   Grundkapitals der Gesellschaft Aktien gegen 
   Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgeben 
   zu können, der den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreitet. Ein 'marktnaher' 
   Ausgabebetrag wird somit, soweit nicht im 
   Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, 
   den aktuellen Börsenkurs oder einen 
   durchschnittlichen Börsenkurs während eines 
   angemessenen Referenzzeitraums von 
   Börsentagen vor der endgültigen Festsetzung 
   des Ausgabebetrags voraussichtlich nicht um 
   mehr als 3 bis 5 % unterschreiten dürfen. Der 
   Ausgabebetrag darf im Übrigen 
   keinesfalls den auf die einzelne Stückaktie 
   entfallenden anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von rechnerisch 1,00 EURO 
   unterschreiten. Die Verwaltung soll mit 
   dieser Ermächtigung in die Lage versetzt 
   werden, das Eigenkapital der Gesellschaft 
   schnell, flexibel und kostengünstig zu 
   verstärken. Für die 10 %-Grenze ist auf den 
   Betrag des Grundkapitals abzustellen, der zum 
   Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten 
   Kapitals 2019 im Handelsregister eingetragen 
   ist, oder aber auf das zum Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung bestehende 
   Grundkapital, falls dessen Betrag dann wider 
   Erwarten niedriger sein sollte. Bei 
   Ausnutzung der 10 %-Grenze ist auch ein 
   Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Kommanditaktionäre aufgrund anderer 
   Ermächtigungen im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG zu berücksichtigen, so dass die 10 
   %-Grenze also auch insoweit insgesamt nicht 
   überschritten werden darf; derartige 
   Anrechnungen betreffen beispielsweise auch 
   eigene Aktien, die aufgrund einer 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung nach 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden oder 
   werden und gegen Barzahlung an Dritte weder 
   über die Börse noch durch öffentliches 
   Angebot veräußert werden. Die 
   Kommanditaktionäre sind aufgrund der 
   gesetzlichen Vorgaben ausreichend geschützt. 
   Wenn sie ihre Beteiligungsquote 
   aufrechterhalten möchten, können sie die dazu 
   erforderlichen Aktien über die Börse 
   erwerben. Da der Ausgabepreis neuer Aktien 
   den Börsenpreis allenfalls unwesentlich 
   unterschreiten darf, wird dem jeweiligen 
   Bezugsberechtigten auch kein wirtschaftlicher 
   Vorteil eingeräumt. 
 
   Die Ermächtigung soll der Verwaltung 
   außerdem die Möglichkeit geben, wenn 
   dies im Interesse der Gesellschaft liegt, 
   neue Aktien gegen Sacheinlagen auszugeben und 
   dabei das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre 
   auszuschließen. Dies kann insbesondere 
   zum Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, 
   aber beispielsweise auch von Grundbesitz, 
   Rechten und anderen Wirtschaftsgütern oder 
   zur Ablösung von Bank- und sonstiger 
   Verbindlichkeiten der Gesellschaft 
   zweckmäßig sein. Die Gesellschaft soll 
   derartige Transaktionen gegen 
   Überlassung eigener Aktien und damit 
   ohne Belastung ihrer Finanz- bzw. 
   Liquiditätslage durchführen können. Auch 
   solche Maßnahmen erfordern 
   regelmäßig schnelle Entscheidungen. Die 
   Praxis zeigt, dass die Verkäufer attraktiver 
   Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für 
   eine Veräußerung häufig die Verschaffung 
   von Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
   verlangen. Daher muss die Gesellschaft die 
   Möglichkeit haben, eigene Aktien als 
   Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung soll die persönlich haftende 
   Gesellschafterin (mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates) in die Lage versetzen, 
   schnell und flexibel zu handeln, soweit sich 
   geeignete Beteiligungs- und sonstige Erwerbe 
   gegen Ausgabe von Aktien anbieten. Durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kommt es zu einer 
   Verringerung der relativen Beteiligungsquote 
   und des relativen Stimmrechtsanteils der 
   vorhandenen Kommanditaktionäre und somit zu 
   einem Verwässerungseffekt. Bei Einräumung 
   eines Bezugsrechts wäre jedoch der Erwerb von 
   Sachleistungen, insbesondere Unternehmen, 
   Beteiligungen, Immobilien, Rechten und/oder 
   Forderungen gegen Gewährung von Aktien nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 09, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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