DJ DGAP-HV: Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.11.2019 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien /
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien:
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.11.2019 in
Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-10-09 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf
Aktien Dortmund ISIN: DE0005493092 / WKN: 549309 Hiermit
laden wir unsere Kommanditaktionäre ein zur ordentlichen
Hauptversammlung am Montag, den 25. November 2019, 11.00 Uhr
(Einlass ab 10.00 Uhr), im Kongresszentrum Westfalenhallen
Dortmund, Halle 3 (Eingang 2),
Rheinlanddamm 200, 44139 Dortmund.
*TAGESORDNUNG*
1. Vorlage des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses zum 30. Juni 2019, des
Lageberichts für die Gesellschaft und des
Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht zu
den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates, jeweils
für das Geschäftsjahr 2018/2019; Beschlussfassung
über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 30.
Juni 2019.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der
persönlich haftenden Gesellschafterin
den Jahresabschluss der Borussia Dortmund
GmbH & Co. KGaA zum 30. Juni 2019
festzustellen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns.*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für
das Geschäftsjahr 2018/2019 ausgewiesene
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 25.844.185,35
wird wie folgt verwendet:
Ein Teilbetrag in Höhe von EUR
5.518.866,00 wird zur Ausschüttung
einer Dividende von EUR 0,06 je
dividendenberechtigte Stückaktie an die
Kommanditaktionäre verwendet.
Der verbleibende Teilbetrag in Höhe von
EUR 20.325.319,35 wird in die anderen
Gewinnrücklagen eingestellt.
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die
von der Gesellschaft derzeit gehaltenen 18.900 Stück
eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt sind. Sollte sich bis zum Tag
der Hauptversammlung der Bestand an eigenen Aktien
der Gesellschaft verändern, so wird der auf die
Änderung entfallende Verwendungsbetrag mit dem
in die anderen Gewinnrücklagen einzustellenden
Betrag verrechnet; der Hauptversammlung wird dann
ein angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
vorgelegt.
Zu diesem Vorschlag wird außerdem darauf
hingewiesen, dass der Anspruch der
Kommanditaktionäre auf ihre Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig wird (§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 58
Abs. 4 Satz 2 AktG). Dementsprechend soll die
Dividende am 28. November 2019 ausgezahlt werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich
haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr
2018/2019.*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor,
der persönlich haftenden Gesellschafterin,
der Borussia Dortmund
Geschäftsführungs-GmbH, für das
Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018/2019.*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im
Geschäftsjahr 2018/2019 amtiert haben, für
dieses Geschäftsjahr Entlastung zu
erteilen.
5. *Nachwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrates.*
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1, 6.
Fall AktG ausschließlich aus Vertretern der
Anteilseigner zusammen; er besteht gemäß § 8
Ziffer 1 der Satzung aus neun Mitgliedern.
Das von der Hauptversammlung am 23. November 2015
für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/2020
zu beschließen hat, in den Aufsichtsrat
gewählte Mitglied Herr Dr. Werner Müller ist
verstorben. Deshalb soll für den Rest seiner
Amtszeit von der Hauptversammlung ein neues
Aufsichtsratsmitglied nachgewählt werden
Der Aufsichtsrat schlägt vor, in den Aufsichtsrat zu
wählen
Herrn Bodo Löttgen,
Vorsitzender der CDU-Fraktion im Landtag
Nordrhein-Westfalen
Kriminalhauptkommissar
a.D.Diplom-Verwaltungswirt (FH)
wohnhaft in Nümbrecht
für den Rest der Amtszeit des aus dem
Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Dr.
Werner Müller, mithin bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/2020
zu beschließen hat.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Weitere Mandate von Herrn Löttgen in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in-
oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht.
Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen
Kandidaten stehen im Internet unter der Adresse
www.bvb.de/aktie
im Bereich 'Hauptversammlung 2019' zum Download bzw.
zur Einsichtnahme bereit.
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019/2020.*
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Dortmund, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen,
b) die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Dortmund, zudem zum Abschlussprüfer für
den verkürzten Abschluss und den
Zwischenlagebericht im Geschäftsjahr
2019/2020 zu wählen, sofern dieser einer
prüferischen Durchsicht gemäß §§ 115
Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG oder einer Prüfung
entsprechend § 317 HGB unterzogen wird.
7. *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
in § 13 (Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrates).*
Den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die gemäß §
13 Ziffer 1 Satz 1 der Satzung seit dem
Geschäftsjahr 2014/2015 unverändert für ihre
Tätigkeit eine feste Vergütung von jährlich EUR
12.000,00 (im Fall des Vorsitzenden EUR 24.000,00
und im Fall seines Stellvertreters EUR 18.000,00)
erhalten, soll ab dem laufenden Geschäftsjahr
2019/2020 eine höhere feste Vergütung gewährt
werden. Auf die Einführung einer erfolgsabhängigen
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll zwecks
Stärkung ihrer Unabhängigkeit weiterhin verzichtet
werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen daher vor, mit Zustimmung der
persönlich haftenden Gesellschafterin zu
beschließen:
Ziffer 1 Satz 1 in § 13 (Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrates) der Satzung
wird wie folgt neu gefasst:
'Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält
jährlich neben dem Ersatz seiner baren
Auslagen eine nach Ablauf des
Geschäftsjahres zahlbare feste Vergütung in
Höhe von 24.000,00 EURO; der Vorsitzende
erhält das Doppelte, der stellvertretende
Vorsitzende das eineinhalbfache dieses
Betrages.'
Die Höhe der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder bestimmt sich nach
dieser geänderten Fassung von § 13 Ziffer 1
Satz 1 der Satzung beginnend für die Zeit
ab dem laufenden Geschäftsjahr 2019/2020
(einschließlich).
8. *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
in § 7 (Geschäftsführervergütung).*
Der Anspruch der persönlich haftenden
Gesellschafterin gegenüber unserer Gesellschaft auf
Kostenersatz umfasst nach § 7 Satz 2 der Satzung
auch Auslagenersatz und Vergütung für Mitglieder des
bei ihr als Kontroll- und Aufsichtsgremium
eingerichteten Beirats. Dabei ist die für das
Geschäftsjahr insgesamt erstattungsfähige
Beiratsvergütung seit dem Geschäftsjahr 2014/2015
unverändert entsprechend dem Betrag, den die
Gesellschaft für ihren Aufsichtsrat an Vergütungen
bisher jährlich aufwendet, auf EUR 126.000,00
begrenzt. Dieser Höchstbetrag soll ab dem laufenden
Geschäftsjahr 2019/2020 auf EUR 252.000,00
festgelegt werden, entsprechend dem Betrag, den die
Gesellschaft für ihren Aufsichtsrat an Vergütungen
jährlich aufwendet, sofern die Hauptversammlung dem
Beschlussvorschlag zu Punkt 7 der Tagesordnung
zustimmt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der
persönlich haftenden Gesellschafterin zu
beschließen:
Satz 2 in § 7 (Geschäftsführervergütung)
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 09, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Borussia Dortmund GmbH & Co. -2-
der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Kostenersatz im Sinne von Satz 1
umfasst auch Auslagenersatz und Vergütung
für Mitglieder des bei der persönlich
haftenden Gesellschafterin eingerichteten
Beirats; die für das Geschäftsjahr
insgesamt erstattungsfähige
Beiratsvergütung ist auf 252.000,00 EURO
begrenzt.'
Die Vergütung der persönlich haftenden
Gesellschafterin bestimmt sich nach dieser
geänderten Fassung von § 7 der Satzung
beginnend für die Zeit ab dem laufenden
Geschäftsjahr 2019/2020
(einschließlich).
9. *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
in § 20 (Inkompatibilität).*
Für die laufende Spielzeit 2019/2020 hat die erste
Mannschaft unserer Gesellschaft von der DFL Deutsche
Fußball Liga GmbH die Lizenz für die Bundesliga
(das ist die höchste Spielklasse im deutschen
Männerfußball) und ihre 2. Mannschaft vom
Deutscher Fußball-Bund e.V. (DFB) die Zulassung
zum Spielbetrieb in der Regionalliga West (das ist
die vierthöchste Spielklasse im deutschen
Männerfußball) erhalten. Im Zuge der
betreffenden Lizensierungs- bzw. Zulassungsverfahren
sind jeweils bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Im Hinblick auf diese enthält § 20 der Satzung
unserer Gesellschaft bereits Regelungen entsprechend
der Lizensierungsordnung im Ligastatut des DFL
Deutsche Fußball Liga e.V. (vormals Die
Liga-Fußballverband e.V.) betreffend die
Bundesliga und die 2. Bundesliga darüber, dass
Personen mit bestimmten Eigenschaften nicht Mitglied
in Kontroll-, Geschäftsführungs- und
Vertretungsorganen unserer Gesellschaft sein dürfen
('Inkompatibilität'). Im Rahmen der Zulassung
unserer 2. Mannschaft zum Spielbetrieb für die
derzeit laufende Spielzeit in der Regionalliga West
hat der DFB unserer Gesellschaft am 12. April 2019
die bis zum 30. Juni 2020 zu erfüllende Auflage
erteilt, die in unserer Satzung formulierte Regelung
zur Inkompatibilität auch für eine Teilnahme am
Spielbetrieb der 3. Liga zu erweitern oder eine
allgemein gültige Formulierung zu übernehmen, damit
die Anforderungen in Ziffer I. Nr. 1. Buchstabe e)
in Abschnitt C. der Richtlinien für das
Zulassungsverfahren 'Technischorganisatorische
Leistungsfähigkeit 3. Liga' erfüllt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen daher vor, mit Zustimmung der
persönlich haftenden Gesellschafterin zu
beschließen:
§ 20 (Inkompatibilität) der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
'1. Zu Mitgliedern von Organen der
Gesellschaft (Aufsichtsrat,
persönlich haftender Gesellschafter)
dürfen keine Personen bestellt
werden, die Mitglied von
Geschäftsführungs- bzw. Vertretungs-
oder Kontrollorganen anderer
Gesellschaften oder Vereine der
Bundesliga, der 2. Bundesliga oder
der 3. Liga oder von Muttervereinen
im Sinne der DFB- bzw.
DFL-Bestimmungen mit Ausnahme des
BV. Borussia 09 e.V. Dortmund sind.
2. Mitarbeiter oder Mitglieder von
Organen von Unternehmen, die zu
mehreren Vereinen oder
Tochtergesellschaften der Bundesliga,
der 2. Bundesliga oder der 3. Liga
bzw. Muttervereinen oder mit diesen
Vereinen oder Gesellschaften
verbundenen Unternehmen in
wirtschaftlich erheblichem Umfang in
vertraglichen Beziehungen im Bereich
der Vermarktung, einschließlich
des Sponsorings, oder des
Spielbetriebs stehen und/oder an
ihnen beteiligt sind, dürfen nicht
Mitglieder von Organen der
Gesellschaft (Aufsichtsrat,
persönlich haftender Gesellschafter)
sein, wobei Konzerne und die ihnen
angehörigen Unternehmen als ein
Unternehmen gelten.
3. Die in den Ziffern 1 und 2
bezeichneten Personen dürfen auch
nicht zu Geschäftsführern oder
Mitgliedern des Beirats der
persönlich haftenden Gesellschafterin
(Borussia Dortmund
Geschäftsführungs-GmbH) bestellt
werden.
4. Die jeweilige Beschränkung im
vorstehenden Sinne für Mitglieder im
Aufsichtsrat der Gesellschaft oder im
Beirat der persönlich haftenden
Gesellschafterin (Borussia Dortmund
Geschäftsführungs-GmbH) besteht nicht
für solche Personen, für die der DFB
(Deutscher Fußball Bund e.V.)
oder die DFL (DFL Deutsche
Fußball Liga e.V., vormals Die
Liga Fußballverband e.V.) auf
entsprechenden Antrag der
Gesellschaft eine Ausnahmegenehmigung
erteilt hat.'
10. *Beschlussfassung über eine Streichung in § 5 der
Satzung, die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
(Genehmigtes Kapital 2019) und entsprechende
Änderung von § 5 Ziffer 3 der Satzung.*
Die persönlich haftende Gesellschafterin wurde durch
Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom
24. November 2014 ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 23. November 2019 durch Ausgabe von neuen auf
den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um
höchstens EUR 23.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2014).
Von dieser Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht,
so dass sie zwischenzeitlich durch Zeitablauf
erlöschen wird bzw. (mit dem Stand am Tag der
Hauptversammlung) erloschen ist.
Damit die Verwaltung wieder über entsprechende
Handlungsspielräume für Kapitalmaßnahmen
verfügen kann, soll ein neues Genehmigtes Kapital
2019 geschaffen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der
persönlich haftenden Gesellschafterin zu
beschließen:
10.1 In § 5 der Satzung wird die bisherige Ziffer
3 mit der bis zum 23. November 2019
befristeten und mithin durch Zeitablauf
erloschenen Ermächtigung der persönlich
haftenden Gesellschafterin zur Erhöhung des
Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu
23.000.000,00 EURO (Genehmigtes Kapital 2014)
gestrichen.
10.2 Es wird ein neues genehmigtes Kapital wie
folgt geschaffen und dem entsprechend als
neue Ziffer 3 in § 5 der Satzung (Aktien)
eingefügt:
'3. Die persönlich haftende
Gesellschafterin ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum
24. November 2024 durch Ausgabe von
neuen auf den Inhaber lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals,
insgesamt jedoch um höchstens
23.000.000,00 EURO zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2019). Die
Kommanditaktionäre haben auf von der
Gesellschaft begebene neue Aktien
grundsätzlich ein gesetzliches
Bezugsrecht. Die neuen Aktien können
auch von einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den
Kommanditaktionären zum Bezug
anzubieten. Die persönlich haftende
Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrates über
einen Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Kommanditaktionäre zu
entscheiden. Das Bezugsrecht kann
ausgeschlossen werden
a) für Spitzenbeträge, die sich
aufgrund des
Bezugsrechtsverhältnisses ergeben,
b) bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen bis zu einem Betrag
von insgesamt 10 % des zum
Zeitpunkt der Eintragung dieses
Genehmigten Kapitals 2019 oder,
sollte dieser Betrag niedriger
sein, von insgesamt 10 % des zum
Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals (jeweils unter
Anrechnung der während der
Laufzeit dieser Ermächtigung
etwaigen Ausnutzung anderweitiger
Ermächtigungen zum Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß oder in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG), wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet,
c) bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum
Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Beteiligungen,
Immobilien, Rechten und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 09, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Borussia Dortmund GmbH & Co. -3-
Forderungen gegen Dritte oder die
Gesellschaft.
Die persönlich haftende
Gesellschafterin ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates die
weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.'
*BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG ZU PUNKT 10 DER
TAGESORDNUNG ÜBER DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM
BEZUGSRECHTSAUSSCHLUSS BEI DER SCHAFFUNG EINES NEUEN
GENEHMIGTEN KAPITALS*
Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet zu Punkt
10 der Tagesordnung über die Gründe für die vorgeschlagene
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts anlässlich der
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gemäß §§ 203
Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachstehend
vollständig abgedruckten Bericht:
1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
derzeit 92.000.000,00 EURO. Die persönlich
haftende Gesellschafterin ist bzw. (mit dem
Stand am Tag der Hauptversammlung) war durch
Beschluss der Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 24. November 2014
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23.
November 2019 durch Ausgabe von neuen auf den
Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals,
insgesamt jedoch um höchstens 23.000.000,00
EURO zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014).
Von dieser Ermächtigung wurde kein Gebrauch
gemacht, so dass sie zwischenzeitlich durch
Zeitablauf erlöschen wird bzw. (mit dem Stand
am Tag der Hauptversammlung) erloschen ist
und die Satzung insoweit einer redaktionellen
Anpassung bedarf. Dies soll mit dem Vorschlag
in Ziffer 10.1 zu Punkt 10 der Tagesordnung
beschlossen werden.
2. Am Tag der Hauptversammlung steht mithin kein
genehmigtes Kapital mehr zur Verfügung. Um
der Gesellschaft dieses wichtige und
namentlich bei börsennotierten Gesellschaften
marktübliche Element der
Unternehmensfinanzierung wieder zur Verfügung
zu stellen, soll mit der Beschlussfassung zu
Ziffer 10.2 in Punkt 10 der Tagesordnung ein
neues genehmigtes Kapital geschaffen werden.
Dabei soll die persönlich haftende
Gesellschafterin erneut auf 5 Jahre
ermächtigt werden, das Grundkapital durch
Ausgabe von bis zu 23.000.000 neuen Aktien zu
erhöhen. Der entsprechende Höchstbetrag des
genehmigten Kapitals von 23.000.000,00 EURO
ist moderat vorgesehen und umfasst nur ein
Viertel des derzeitigen Grundkapitalbetrags.
Die zulässige Höchstgrenze gemäß der
Vorschrift in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG,
wonach ein genehmigtes Kapital sogar bis zur
Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung im
Handelsregister eingetragenen Grundkapitals
der Gesellschaft (mithin mit 46.000.000,00
EURO) geschaffen werden könnte, wird dabei
nicht ausgeschöpft.
Wenn die Verwaltung von der mit dem neu
geschaffenen genehmigten Kapital bis 24.
November 2024, also auf 5 Jahre befristeten
Ermächtigung, das Kapital zu erhöhen,
Gebrauch macht, werden die neuen Aktien den
Kommanditaktionären grundsätzlich zum Bezug
angeboten. Das Bezugsrecht der
Kommanditaktionäre wird dabei auch gewahrt,
wenn zur Erleichterung der Abwicklung davon
Gebrauch gemacht wird, die neuen Aktien an
ein Kreditinstitut oder sonstiges
Emissionsunternehmen mit der Verpflichtung
auszugeben, die neuen Aktien den
Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht, § 186 Abs. 5 AktG).
Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so
festgelegt, dass unter Berücksichtigung der
jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die
Interessen der Kommanditaktionäre und die
Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt
werden. Dies gilt stets auch in den
nachstehend angesprochenen Fällen eines
Bezugsrechtsausschlusses, den die persönlich
haftende Gesellschafterin jeweils mit
Zustimmung des Aufsichtsrates
beschließen können soll.
Die vorgesehene Ermächtigung, Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht auszuschließen,
ermöglicht es, einen runden Emissionsbetrag
und ein technisch einfach durchführbares
Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne
den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich
des Spitzenbetrages würden insbesondere bei
der Kapitalerhöhung um runde Beträge die
technische Durchführung der Kapitalerhöhung
und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich
erschwert. Die als freie Spitzen vom
Bezugsrecht der Kommanditaktionäre
ausgenommenen Aktien werden bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet. Der mögliche
Verwässerungseffekt ist aufgrund der
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Die
persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat halten den Ausschluss des
Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich
gerechtfertigt und gegenüber den
Kommanditaktionären für angemessen.
Die Verwaltung soll ferner ermächtigt sein,
das gesetzliche Bezugsrecht der
Kommanditaktionäre gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG auszuschließen, um bis zu
einem Betrag von 10 % des maßgebenden
Grundkapitals der Gesellschaft Aktien gegen
Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgeben
zu können, der den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet. Ein 'marktnaher'
Ausgabebetrag wird somit, soweit nicht im
Einzelfall besondere Umstände gegeben sind,
den aktuellen Börsenkurs oder einen
durchschnittlichen Börsenkurs während eines
angemessenen Referenzzeitraums von
Börsentagen vor der endgültigen Festsetzung
des Ausgabebetrags voraussichtlich nicht um
mehr als 3 bis 5 % unterschreiten dürfen. Der
Ausgabebetrag darf im Übrigen
keinesfalls den auf die einzelne Stückaktie
entfallenden anteiligen Betrag des
Grundkapitals von rechnerisch 1,00 EURO
unterschreiten. Die Verwaltung soll mit
dieser Ermächtigung in die Lage versetzt
werden, das Eigenkapital der Gesellschaft
schnell, flexibel und kostengünstig zu
verstärken. Für die 10 %-Grenze ist auf den
Betrag des Grundkapitals abzustellen, der zum
Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten
Kapitals 2019 im Handelsregister eingetragen
ist, oder aber auf das zum Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung bestehende
Grundkapital, falls dessen Betrag dann wider
Erwarten niedriger sein sollte. Bei
Ausnutzung der 10 %-Grenze ist auch ein
Ausschluss des Bezugsrechts der
Kommanditaktionäre aufgrund anderer
Ermächtigungen im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zu berücksichtigen, so dass die 10
%-Grenze also auch insoweit insgesamt nicht
überschritten werden darf; derartige
Anrechnungen betreffen beispielsweise auch
eigene Aktien, die aufgrund einer
Ermächtigung durch die Hauptversammlung nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden oder
werden und gegen Barzahlung an Dritte weder
über die Börse noch durch öffentliches
Angebot veräußert werden. Die
Kommanditaktionäre sind aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben ausreichend geschützt.
Wenn sie ihre Beteiligungsquote
aufrechterhalten möchten, können sie die dazu
erforderlichen Aktien über die Börse
erwerben. Da der Ausgabepreis neuer Aktien
den Börsenpreis allenfalls unwesentlich
unterschreiten darf, wird dem jeweiligen
Bezugsberechtigten auch kein wirtschaftlicher
Vorteil eingeräumt.
Die Ermächtigung soll der Verwaltung
außerdem die Möglichkeit geben, wenn
dies im Interesse der Gesellschaft liegt,
neue Aktien gegen Sacheinlagen auszugeben und
dabei das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre
auszuschließen. Dies kann insbesondere
zum Erwerb von Unternehmensbeteiligungen,
aber beispielsweise auch von Grundbesitz,
Rechten und anderen Wirtschaftsgütern oder
zur Ablösung von Bank- und sonstiger
Verbindlichkeiten der Gesellschaft
zweckmäßig sein. Die Gesellschaft soll
derartige Transaktionen gegen
Überlassung eigener Aktien und damit
ohne Belastung ihrer Finanz- bzw.
Liquiditätslage durchführen können. Auch
solche Maßnahmen erfordern
regelmäßig schnelle Entscheidungen. Die
Praxis zeigt, dass die Verkäufer attraktiver
Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für
eine Veräußerung häufig die Verschaffung
von Aktien der erwerbenden Gesellschaft
verlangen. Daher muss die Gesellschaft die
Möglichkeit haben, eigene Aktien als
Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene
Ermächtigung soll die persönlich haftende
Gesellschafterin (mit Zustimmung des
Aufsichtsrates) in die Lage versetzen,
schnell und flexibel zu handeln, soweit sich
geeignete Beteiligungs- und sonstige Erwerbe
gegen Ausgabe von Aktien anbieten. Durch den
Bezugsrechtsausschluss kommt es zu einer
Verringerung der relativen Beteiligungsquote
und des relativen Stimmrechtsanteils der
vorhandenen Kommanditaktionäre und somit zu
einem Verwässerungseffekt. Bei Einräumung
eines Bezugsrechts wäre jedoch der Erwerb von
Sachleistungen, insbesondere Unternehmen,
Beteiligungen, Immobilien, Rechten und/oder
Forderungen gegen Gewährung von Aktien nicht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 09, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Borussia Dortmund GmbH & Co. -4-
möglich, und die damit für die Gesellschaft
und die Kommanditaktionäre verbundenen
Vorteile wären nicht erreichbar. Derzeit gibt
es keine konkreten Vorhaben insoweit. Wenn
sich jedoch konkrete Erwerbsmöglichkeiten
bieten, werden die persönlich haftende
Gesellschafterin und der Aufsichtsrat in
jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob eine
Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlage
mit Bezugsrechtsausschluss notwendig ist, im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt und ob der Wert der auszugebenden neuen
Aktien der Gesellschaft in angemessenem
Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden
Gegenstands steht. Der Ausgabebetrag für die
neuen Aktien wird dabei von der persönlich
haftenden Gesellschafterin mit Zustimmung des
Aufsichtsrates unter Berücksichtigung der
Interessen der Kommanditaktionäre und der
Gesellschaft festgelegt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird
in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob von
einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Gebrauch gemacht wird. Derzeit bestehen keine
konkreten Absichten, von einer Ermächtigung
zur Kapitalerhöhung unter
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch zu machen.
Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur
dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung
der persönlich haftenden Gesellschafterin und
des Aufsichtsrates im Interesse der
Gesellschaft und damit der Kommanditaktionäre
liegt. Die persönlich haftende
Gesellschafterin wird über die Ausnutzung von
genehmigtem Kapital in der jeweils
nächstfolgenden Hauptversammlung berichten.
*VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 14 Ziffer 3 der Satzung der
Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 4 des
Aktiengesetzes ('AktG') diejenigen Kommanditaktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und einen
Berechtigungsnachweis erbringen. Als Berechtigungsnachweis
reicht ein durch das depotführende Institut erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis
muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung - mithin auf Montag, den 4. November 2019,
0.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) - beziehen.
Auch Kommanditaktionäre, die effektive Aktienurkunden in
Eigenverwahrung halten, müssen den Nachweis des
Aktienbesitzes auf den vorgenannten Zeitpunkt führen.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in
Textform (§ 126b BGB) erstellt sein, in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der
nachfolgend genannten Adresse bis spätestens Montag, den 18.
November 2019, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der
Gesellschaft), zugehen:
Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
oder per Fax-Nr.: +49 69-12012 86045
oder per E-Mail: wp.hv@db-is.com
*VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH
BEVOLLMÄCHTIGTE*
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. auch durch ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung. Auch in
Fällen der Bestellung eines Bevollmächtigten muss sich der
Kommanditaktionär rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden
und den Berechtigungsnachweis erbringen. Bevollmächtigt ein
Kommanditaktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich
des § 135 AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in
Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Der Anwendungsbereich des
§ 135 AktG betrifft die Bevollmächtigung von
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, mit
diesen nach aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten
Personen oder Institutionen, für die in der Regel
Besonderheiten gelten. Wenn die Absicht besteht, ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere,
mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellte Person oder Institution zu bevollmächtigen,
erscheint es mithin empfehlenswert, dass sich Vollmachtgeber
und Bevollmächtigte rechtzeitig abstimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer
Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, befindet sich
auf der Eintrittskarte, die den Kommanditaktionären nach der
oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird. Die Gesellschaft bietet den
Kommanditaktionären für die Übermittlung des Nachweises
der Bestellung eines Bevollmächtigten folgende Kontaktdaten
an:
Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
Investor Relations
Rheinlanddamm 207 - 209
44137 Dortmund
oder per Fax-Nr.: +49 231-90 20 85 2746
oder per E-Mail: hauptversammlung@bvb.de
*VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH
STIMMRECHTSVERTRETER*
Teilnahme- und stimmberechtigte Kommanditaktionäre haben
auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der
Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu
lassen. Wenn ein Kommanditaktionär die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss
er diesen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt
wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden
soll. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe
der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Diese
Stimmrechtsvertreter nehmen jedoch keine Vollmachten zur
Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Die
Vollmachten und die Weisungen für von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter können bereits vor der
Hauptversammlung erteilt werden und müssen in Textform (§
126b BGB), möglichst unter Verwendung des von der
Gesellschaft dafür vorgesehenen Formulars, übermittelt
werden. Ein Formular zur Vollmacht- und Weisungserteilung an
Stimmrechtsvertreter sowie weitere Hinweise erhalten die
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte; sie stehen auch
im Internet unter der Adresse
www.bvb.de/aktie
im Bereich 'Hauptversammlung 2019' zum Download bereit.
Im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bitten wir, das ausgefüllte
Vollmacht- und Weisungsformular mit der Eintrittskarte zur
Hauptversammlung aus abwicklungstechnischen Gründen bis
spätestens Freitag, den 22. November 2019, 12.00 Uhr (Zugang
bei der Gesellschaft), zu senden an:
Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
Investor Relations
Rheinlanddamm 207 - 209
44137 Dortmund
oder per Fax-Nr.: +49 231-90 20 85 2746
oder per E-Mail: hauptversammlung@bvb.de
Daneben bieten wir in der Hauptversammlung erschienenen
Kommanditaktionären an, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
*RECHTE DER KOMMANDITAKTIONÄRE*
*Rechte der Kommanditaktionäre, eine Ergänzung der
Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG)*
Kommanditaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 und Abs. 1
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung einer
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Vorliegend genügt das Erreichen des anteiligen Betrages von
EUR 500.000,00, weil dieser bei unserer Gesellschaft
niedriger ist als der zwanzigste Teil des Grundkapitals.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben
außerdem nachzuweisen, dass sie seit mindestens neunzig
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich
des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass
sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen
halten. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht dem
Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein
Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich;
die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem
Kommanditaktionär zugerechnet, wenn er die Aktie
unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als
Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer
Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes
über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).
Ein solches Verlangen ist schriftlich und
ausschließlich an die persönlich haftende
Gesellschafterin zu richten. Es muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag
der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen
sind), also bis spätestens Freitag, den 25. Oktober 2019,
24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), zugehen. Es
wird gebeten, entsprechende Verlangen an die folgende
Adresse zu übersenden:
Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
-Geschäftsführung-
Rheinlanddamm 207 - 209
44137 Dortmund
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October 09, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Borussia Dortmund GmbH & Co. -5-
*Rechte der Kommanditaktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§ 126 Abs. 1 und § 127 Sätze 1 bis 3 AktG)* Wenn ein Kommanditaktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrates zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat, sind solche Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs. 1 AktG unter Angabe des Namens des Kommanditaktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Nach § 127 Sätze 1 bis 3 AktG gilt für den Vorschlag eines Kommanditaktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des § 126 AktG sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht begründet zu werden braucht. Die persönlich haftende Gesellschafterin muss den Wahlvorschlag, abgesehen von den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe des Namens, des ausgeübten Berufs und des Wohnorts des Vorgeschlagenen) und - bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten müssen und solche zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen gemacht werden). Anträge und Wahlvorschläge von Kommanditaktionären gemäß § 126 Abs. 1 bzw. § 127 Sätze 1 bis 3 AktG sind an folgende Adresse, Fax-Nr. oder E-Mail-Adresse zu übersenden: Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA Investor Relations Rheinlanddamm 207 - 209 44137 Dortmund oder per Fax-Nr.: +49 231-90 20 85 2746 oder per E-Mail: hauptversammlung@bvb.de Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h. solche, die der Gesellschaft bis spätestens Sonntag, den 10. November 2019, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), zugehen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Internet unter der Adresse www.bvb.de/aktie im Bereich 'Hauptversammlung 2019' zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht. Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag muss in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, selbst wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten kann im Übrigen in der Hauptversammlung auch dann noch gestellt werden, wenn er der Gesellschaft nicht zuvor innerhalb der Frist nach § 126 Abs. 1 AktG zugesandt worden war. *Auskunftsrecht des Kommanditaktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)* In der Hauptversammlung hat die persönlich haftende Gesellschafterin nach § 131 Abs. 1 AktG jedem Kommanditaktionär auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden Gesellschafterin eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Voraussetzungen darf die persönlich haftende Gesellschafterin die Auskunft verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 15 Ziffer 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Kommanditaktionären zeitlich angemessen zu beschränken. *GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DIESER HAUPTVERSAMMLUNG* Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 92.000.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), von denen jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich mithin auf 92.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 18.900 Stück eigene Aktien, aus denen ihr gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger. *SONSTIGE HINWEISE* Zu Punkt 1 der Tagesordnung soll nur der Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Feststellung des Jahresabschlusses gefasst werden (§ 16 Ziffer 2 der Satzung, § 286 Abs. 1 AktG). Zu Punkt 2 der Tagesordnung steht auf der Grundlage des Jahresabschlusses zum 30. Juni 2019 ein Beschluss über die Gewinnverwendung an. Ansonsten soll zu den insoweit vorgelegten Unterlagen kein Beschluss gefasst werden. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung den Konzernabschluss zu billigen hätte, liegen nicht vor. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung beschränkt sich im Übrigen nach § 283 Nrn. 9 und 10 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 AktG auf die Entgegennahme des Lageberichts sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. Zum erläuternden Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) und zum Bericht des Aufsichtsrates (§ 171 Abs. 2 AktG) bedarf es ebenfalls keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Der oben angegebene Nachweisstichtag (Record Date) im Sinne von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat die Bedeutung, dass nur diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt Kommanditaktionäre der Gesellschaft sind, bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Kommanditaktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Kommanditaktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises werden den Kommanditaktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, wobei die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung sind. Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern. *UNTERLAGEN, INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT* Ab dem Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung liegen in den Geschäftsräumen der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, Abteilung Investor Relations, Rheinlanddamm 207 - 209, 44137 Dortmund, während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag je von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr) die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018/2019 zu Punkt 2 der Tagesordnung sowie der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Punkt 10 der Tagesordnung zur Einsichtnahme durch Kommanditaktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Kommanditaktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme für die Kommanditaktionäre ausliegen. Die Einladung zu dieser Hauptversammlung nebst Tagesordnung, die zu den Punkten 1 und 2 der Tagesordnung genannten Unterlagen, der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Punkt 10 der Tagesordnung sowie sonstige Veröffentlichungen im Sinne von § 124a AktG stehen im Internet unter der Adresse www.bvb.de/aktie im Bereich 'Hauptversammlung 2019' zum Download bereit.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 09, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
Der aktuelle Wortlaut der Satzung der Gesellschaft steht im
Internet unter der Adresse
www.bvb.de/aktie
im Bereich 'Corporate Governance' in der Rubrik 'Satzung'
zum Download bzw. zur Einsichtnahme bereit.
*HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ*
Die
Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
Rheinlanddamm 207 - 209
44137 Dortmund
Tel.: +49 231-90 20 0
E-Mail: service@bvb.de,
Internet: www.bvb.de
erhebt, verarbeitet und nutzt Ihre personenbezogenen Daten
zum Zwecke der ordnungsgemäßen Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung,
einschließlich des Anmeldeprozesses zur
Hauptversammlung sowie der am Hauptversammlungstag
stattfindenden Präsenzerfassung.
Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt an die
Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, die von der
Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA mit der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der Daten im Wege einer
Auftragsverarbeitung beauftragt wurde. Zudem ist die
Deutsche Bank AG als Anmeldestelle gleichermaßen
beauftragt.
Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten aus dem
Anmeldeformular ist notwendig, um die Hauptversammlung
ordnungsgemäß vorbereiten, durchführen und nachbereiten
zu können. Ohne diese Bereitstellung können Sie nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen.
Weitergehende Informationen zum Datenschutz können Sie unter
der Adresse
www.bvb.de/aktie
im Bereich 'Hauptversammlung 2019' abrufen oder kostenlos
bei der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA unter der
vorstehenden Adresse anfordern.
*ÜBERTRAGUNG VON REDEN DER GESCHÄFTSFÜHRER IM
INTERNET*
Eine vollständige Übertragung der Hauptversammlung in
Ton oder Bild ist nicht vorgesehen; es ist jedoch
beabsichtigt, Kommanditaktionären der Gesellschaft und
anderen Interessierten die Möglichkeit zu geben,
vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit die Reden der
Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin in
dieser Hauptversammlung im Internet unter der Adresse
www.bvb.de/aktie
im Bereich 'Hauptversammlung 2019' in Ton und Bild zu
verfolgen.
Die Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung
ist am 9. Oktober 2019 im Bundesanzeiger erfolgt.
Dortmund, im Oktober 2019
*Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH
als persönlich haftende Gesellschafterin*
_
Hans-Joachim Watzke Thomas Treß Carsten Cramer
- Geschäftsführer -_
2019-10-09 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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October 09, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)