DJ DGAP-HV: STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.11.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: STEMMER IMAGING AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.11.2019 in 
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-10-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
STEMMER IMAGING AG Puchheim - ISIN DE000A2G9MZ9 - 
- WKN A2G9MZ - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit 
unsere Aktionäre zu der am 19. November 2019, 11.00 Uhr, im Haus der 
Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
Tagesordnung 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. Juni 2019, des 
1   gebilligten Konzernabschlusses zum 30. Juni 2019, des Lageberichts 
    der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2018/2019 und 
    des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Eine Beschlussfassung ist daher zu diesem 
    Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
 
    Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der STEMMER 
    IMAGING AG zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und stehen auch im 
    Internet unter 
 
    https://www.stemmer-imaging.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch 
    zugesandt. 
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das 
2   Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das 
    Geschäftsjahr 2018/2019 in Höhe von EUR 13.745.842,46 wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
       EUR 0,50 je dividendenberechtigter 
       Stückaktie: EUR 3.250.000,00 
    b) Vortrag auf neue Rechnung: EUR 
       10.495.842,46 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden 
    Geschäftstag, d.h. am 22. November 2019, fällig. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
3   für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2018/2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
    Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
4   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2018/2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
    Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftsjahres* 
5 
 
    Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt derzeit jeweils am 1. Juli 
    und endet am 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Geschäftsjahr der 
    Gesellschaft zu ändern und künftig, d.h. ab dem 1. Januar 2020, am 1. 
    Januar eines jeden Jahres beginnen und am 31. Dezember eines jeden 
    Jahres enden zu lassen, so dass das Geschäftsjahr der Gesellschaft ab 
    dem 1. Januar 2020 mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. 
 
    Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 1 Abs. 3 der Satzung 
    der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen: 
 
    '(3) Für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 
         31. Dezember 2019 wird ein 
         Rumpfgeschäftsjahr gebildet. Ab dem 1. 
         Januar 2020 ist das Geschäftsjahr das 
         Kalenderjahr.' 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 
6   Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
    Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das 
    Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zu 
    bestellen. 
Teilnahmebedingungen 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in 
der Hauptversammlung sind nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft nur 
Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres 
Aktienbesitzes vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) angemeldet 
haben. 
 
Aktionäre haben der Anmeldung zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut beizufügen. Der Nachweis 
muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf 
den *Beginn des 29. Oktober 2019, 0.00 Uhr*, beziehen. Die Anmeldung und der 
Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis zum *Ablauf des 12. 
November 2019 (24.00 Uhr)* unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse zugehen: 
 
STEMMER IMAGING AG, 
c/o ITTEB GmbH & Co. KG, 
Vogelanger 25, 
86937 Scheuring, 
Fax +49 (0) 8195 77 88 600, 
E-Mail: stemmerimaging2019@itteb.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach 
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine 
Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich. Veräußerungen von Anteilsbesitz nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme 
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von 
Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem 
Nachweisstichtag erstmals Anteilsbesitz erwerben, sind nur teilnahme- und 
stimmberechtigt, soweit sie sich vom bisherigen, teilnahmeberechtigten 
Inhaber bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind 
eine rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b 
BGB). 
 
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der 
in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der 
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in 
diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person 
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese 
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten 
daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über 
die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Als Service bieten wir unseren fristgerecht angemeldeten Aktionären an, dass 
sie sich durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung 
vertreten lassen können. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der 
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, 
Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen 
der Textform. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder 
unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der 
Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
können weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu 
Gegen- oder Verfahrensanträgen entgegennehmen. 
 
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und 
Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte welche den Aktionären 
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
wird. Es steht auch unter 
 
https://www.stemmer-imaging.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download bereit. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, 
dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Ferner können der Nachweis über die Bestellung 
eines Bevollmächtigten und das Vollmachts- und Weisungsformular für die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf einem der folgenden Wege 
übermittelt werden: 
 
STEMMER IMAGING AG, 
c/o ITTEB GmbH & Co. KG, 
Vogelanger 25, 
86937 Scheuring, 
Fax +49 (0) 8195 77 88 600, 
E-Mail: stemmerimaging2019@itteb.de 
 
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der 
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 09, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sollen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum Ablauf des 18. November 2019 (24.00 Uhr) zugehen. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 3. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG* Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 325.000 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 19. Oktober 2019 (24.00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln: STEMMER IMAGING AG - Der Vorstand - Gutenbergstraße 9-13 82178 Puchheim Telefax: +49 89 80902-116 Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder des Aufsichtsrats (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung sind) unterbreiten. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 4. November 2019 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie ggfs. der Begründung unverzüglich im Internet unter https://www.stemmer-imaging.de/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: STEMMER IMAGING AG Gutenbergstraße 9-13 82178 Puchheim Telefax: +49 89 80902-116 E-Mail: ir@stemmer-imaging.de Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden im Hinblick auf die Veröffentlichung nicht berücksichtigt. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.stemmer-imaging.de/de/investor-relations/hauptversammlung zum Download bereit. 4. *Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG* Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.stemmer-imaging.de/de/investor-relations/hauptversammlung zum Download bereit. Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Gutenbergstraße 9-13, 82178 Puchheim, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt. 5. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 6.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also 6.500.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 6. *Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter* Die STEMMER IMAGING AG verarbeitet als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die STEMMER IMAGING AG diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die STEMMER IMAGING AG. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG. Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die STEMMER IMAGING AG verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der STEMMER IMAGING AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG). Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen. Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der STEMMER IMAGING AG geltend machen: STEMMER IMAGING AG c/o Datenschutzbeauftragter Gutenbergstraße 9-13 82178 Puchheim E-Mail: datenschutz@stemmer-imaging.de Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu. Puchheim, Landkreis Fürstenfeldbruck, im Oktober 2019 * STEMMER IMAGING AG* _Der Vorstand_ 2019-10-09 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate
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October 09, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
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