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DGAP-HV: Webac Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.11.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Webac Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Webac Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.11.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-10-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Webac Holding Aktiengesellschaft München ISIN DE0008103102 
WKN 810310 Einladung und Tagesordnung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, 
den 20. November 2019, um 11.00 Uhr,* im Mariott Courtyard 
München, Schwanthalerstraße. 37, 80336 München, 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft 
   und den Konzern zum Geschäftsjahr 2018, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung nicht erforderlich, da 
   der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 25. Juli 2019 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt hat. 
 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss, der 
   zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft 
   und den Konzern, der Bericht des Vorstands mit den 
   Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie der Bericht des Aufsichtsrats liegen vom Tag 
   der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Webac 
   Holding Aktiengesellschaft, Rosenheimer Str. 12, 
   81669 München, Deutschland, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.webac-ag.com 
 
   über die Links 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' sowie während der 
   Hauptversammlung zugänglich. Eine Abschrift wird 
   jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglied des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum neuen 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
5. *Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Auf eigenem Wunsch und aus persönlichen Gründen 
   haben die Herren Thomas Esterl und Siegfried 
   Anczikowski ihre Aufsichtsratsmandate zum Ablauf der 
   kommenden Hauptversammlung am 20. November 2019 
   niedergelegt. Es sind deshalb Ergänzungswahlen 
   erforderlich. Herr Esterl und Herr Anczikowski 
   wurden in der Hauptversammlung am 13. November 2018 
   für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. 
 
   Der Aufsichtsrat besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung 
   der Gesellschaft aus 3 Mitgliedern. Er setzt sich 
   gem. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit 
   Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für 
   den Rest der Amtszeit der Ausgeschiedenen, demnach 
   für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft im Wege der Einzelwahl 
   zu wählen: 
 
   a) Herrn Dr. Tilman Steinert, wohnhaft in 
      Düsseldorf, Rechtsanwalt und Partner der 
      Anwaltskanzlei Steinert, Krefeld. 
   b) Herrn Christoph Walbrecht, wohnhaft in 
      München, Geschäftsführer der FIBU 
      Buchhaltungsservice GmbH, München. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen bei 
   keinem der zur Wahl vorgeschlagenen Personen 
   persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur Webac 
   Holding AG oder deren Konzernunternehmen, den 
   Organen der Webac Holding AG oder einem wesentlich 
   an der Webac Holding Aktiengesellschaft beteiligten 
   Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Corporate 
   Governance Kodex offenzulegen wären. 
 
   Die vorgeschlagenen Vertreter sind Mitglieder in 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   folgender Gesellschaften: 
 
   - Herr Dr. Tilmann Steinert gehört keinem 
     anderen gesetzlich zu bildenden 
     Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften 
     an und ist kein Mitglied vergleichbarer 
     in- und ausländischer Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
   - Herr Christoph Walbrecht gehört keinem 
     anderen gesetzlich zu bildenden 
     Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften 
     an und ist kein Mitglied vergleichbarer 
     in- und ausländischer Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 
   DCGK vergewissert, dass die vorgeschlagenen 
   Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   können. 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen 
   Kandidaten sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.webac-ag.com 
 
   über die Links 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' zugänglich. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und deren Verwendung sowie Ausschluss 
   des Bezugsrechts* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   1. Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 3. 
      Juni 2014 erteilte Ermächtigung des Vorstands, 
      bis zum Ablauf des 2. Juni 2019 eigene Aktien 
      in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu 
      erwerben, wird für die Zeit ab Wirksamwerden 
      der Ermächtigung gemäß nachfolgendem 
      Tagesordnungspunkt 6 Ziff. 2 aufgehoben. 
      Eigene Aktien, die die Gesellschaft nach 
      Maßgabe des Beschlusses der 
      Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 erworben 
      hat, können nach Maßgabe von Ziff. 3 
      verwendet werden. 
   2. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf 
      den Erwerb von eigenen Aktien mit einem 
      rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis 
      zu 10 % beschränkt. Die Ermächtigung darf 
      nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien 
      genutzt werden. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 
      Aktiengesetz sind zu beachten. Die 
      Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
      einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft 
      oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt 
      werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 19. 
      November 2024. 
 
      Der Erwerb erfolgt nach Wahl der Gesellschaft 
      über die Börse mittels eines an die Aktionäre 
      der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
      oder auf andere Weise nach Maßgabe von § 
      53a AktG. 
 
      a) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
         die Börse, so darf der von der 
         Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
         Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
         Eröffnungskurs an den fünf 
         Börsentagen vor Eingehen der 
         Verpflichtung zum Erwerb eigener 
         Aktien um nicht mehr als 10 % 
         überschreiten und nicht mehr als 10 % 
         unterschreiten. Der Eröffnungskurs 
         wird bestimmt durch die 
         Eröffnungsauktion im Xetra-Handel 
         (bzw. einem an die Stelle des 
         Xetra-Systems getretenen funktional 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
         der Wertpapierbörse Frankfurt/Main. 
         Sollte an dem betreffenden Tag ein 
         solcher Kurs nicht ermittelt werden 
         können, ist der Eröffnungskurs 
         derjenigen deutschen Börse mit den 
         höchsten Tagesumsätzen in den Aktien 
         der Gesellschaft während der letzten 
         zwei Wochen vor dem Tag der Eingehung 
         der Verpflichtung zum Erwerb 
         maßgeblich. 
      b) Erfolgt der Erwerb über ein 
         öffentliches Kaufangebot an alle 
         Aktionäre der Gesellschaft oder eine 
         an die Aktionäre der Gesellschaft 
         gerichtete öffentliche Aufforderung 
         zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder 
         auf eine andere Weise nach 
         Maßgabe von § 53a AktG, dürfen 
         der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
         oder die Grenzwerte der gebotenen 
         Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 

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October 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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