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DGAP-HV: Webac Holding Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Webac Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.11.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Webac Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Webac Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.11.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-10-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Webac Holding Aktiengesellschaft München ISIN DE0008103102 
WKN 810310 Einladung und Tagesordnung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, 
den 20. November 2019, um 11.00 Uhr,* im Mariott Courtyard 
München, Schwanthalerstraße. 37, 80336 München, 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft 
   und den Konzern zum Geschäftsjahr 2018, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung nicht erforderlich, da 
   der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 25. Juli 2019 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt hat. 
 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss, der 
   zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft 
   und den Konzern, der Bericht des Vorstands mit den 
   Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie der Bericht des Aufsichtsrats liegen vom Tag 
   der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Webac 
   Holding Aktiengesellschaft, Rosenheimer Str. 12, 
   81669 München, Deutschland, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.webac-ag.com 
 
   über die Links 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' sowie während der 
   Hauptversammlung zugänglich. Eine Abschrift wird 
   jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglied des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum neuen 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
5. *Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Auf eigenem Wunsch und aus persönlichen Gründen 
   haben die Herren Thomas Esterl und Siegfried 
   Anczikowski ihre Aufsichtsratsmandate zum Ablauf der 
   kommenden Hauptversammlung am 20. November 2019 
   niedergelegt. Es sind deshalb Ergänzungswahlen 
   erforderlich. Herr Esterl und Herr Anczikowski 
   wurden in der Hauptversammlung am 13. November 2018 
   für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. 
 
   Der Aufsichtsrat besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung 
   der Gesellschaft aus 3 Mitgliedern. Er setzt sich 
   gem. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit 
   Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für 
   den Rest der Amtszeit der Ausgeschiedenen, demnach 
   für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft im Wege der Einzelwahl 
   zu wählen: 
 
   a) Herrn Dr. Tilman Steinert, wohnhaft in 
      Düsseldorf, Rechtsanwalt und Partner der 
      Anwaltskanzlei Steinert, Krefeld. 
   b) Herrn Christoph Walbrecht, wohnhaft in 
      München, Geschäftsführer der FIBU 
      Buchhaltungsservice GmbH, München. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen bei 
   keinem der zur Wahl vorgeschlagenen Personen 
   persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur Webac 
   Holding AG oder deren Konzernunternehmen, den 
   Organen der Webac Holding AG oder einem wesentlich 
   an der Webac Holding Aktiengesellschaft beteiligten 
   Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Corporate 
   Governance Kodex offenzulegen wären. 
 
   Die vorgeschlagenen Vertreter sind Mitglieder in 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   folgender Gesellschaften: 
 
   - Herr Dr. Tilmann Steinert gehört keinem 
     anderen gesetzlich zu bildenden 
     Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften 
     an und ist kein Mitglied vergleichbarer 
     in- und ausländischer Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
   - Herr Christoph Walbrecht gehört keinem 
     anderen gesetzlich zu bildenden 
     Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften 
     an und ist kein Mitglied vergleichbarer 
     in- und ausländischer Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 
   DCGK vergewissert, dass die vorgeschlagenen 
   Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   können. 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen 
   Kandidaten sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.webac-ag.com 
 
   über die Links 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' zugänglich. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und deren Verwendung sowie Ausschluss 
   des Bezugsrechts* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   1. Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 3. 
      Juni 2014 erteilte Ermächtigung des Vorstands, 
      bis zum Ablauf des 2. Juni 2019 eigene Aktien 
      in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu 
      erwerben, wird für die Zeit ab Wirksamwerden 
      der Ermächtigung gemäß nachfolgendem 
      Tagesordnungspunkt 6 Ziff. 2 aufgehoben. 
      Eigene Aktien, die die Gesellschaft nach 
      Maßgabe des Beschlusses der 
      Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 erworben 
      hat, können nach Maßgabe von Ziff. 3 
      verwendet werden. 
   2. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf 
      den Erwerb von eigenen Aktien mit einem 
      rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis 
      zu 10 % beschränkt. Die Ermächtigung darf 
      nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien 
      genutzt werden. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 
      Aktiengesetz sind zu beachten. Die 
      Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
      einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft 
      oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt 
      werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 19. 
      November 2024. 
 
      Der Erwerb erfolgt nach Wahl der Gesellschaft 
      über die Börse mittels eines an die Aktionäre 
      der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
      oder auf andere Weise nach Maßgabe von § 
      53a AktG. 
 
      a) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
         die Börse, so darf der von der 
         Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
         Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
         Eröffnungskurs an den fünf 
         Börsentagen vor Eingehen der 
         Verpflichtung zum Erwerb eigener 
         Aktien um nicht mehr als 10 % 
         überschreiten und nicht mehr als 10 % 
         unterschreiten. Der Eröffnungskurs 
         wird bestimmt durch die 
         Eröffnungsauktion im Xetra-Handel 
         (bzw. einem an die Stelle des 
         Xetra-Systems getretenen funktional 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
         der Wertpapierbörse Frankfurt/Main. 
         Sollte an dem betreffenden Tag ein 
         solcher Kurs nicht ermittelt werden 
         können, ist der Eröffnungskurs 
         derjenigen deutschen Börse mit den 
         höchsten Tagesumsätzen in den Aktien 
         der Gesellschaft während der letzten 
         zwei Wochen vor dem Tag der Eingehung 
         der Verpflichtung zum Erwerb 
         maßgeblich. 
      b) Erfolgt der Erwerb über ein 
         öffentliches Kaufangebot an alle 
         Aktionäre der Gesellschaft oder eine 
         an die Aktionäre der Gesellschaft 
         gerichtete öffentliche Aufforderung 
         zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder 
         auf eine andere Weise nach 
         Maßgabe von § 53a AktG, dürfen 
         der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
         oder die Grenzwerte der gebotenen 
         Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
         fünf Börsentage vor dem Tag der 
         Entscheidung des Vorstands über das 
         öffentliche Kaufangebot bzw. die an 
         die Aktionäre der Gesellschaft 
         gerichtete öffentliche Aufforderung 
         oder, beim Erwerb auf andere Weise 
         nach Maßgabe von § 53a AktG, der 
         Tag der Entscheidung des Vorstands 
         über den Erwerb der Aktien geltenden, 
         durch die Schlussauktion ermittelten 
         durchschnittlichen Schlusskurs im 
         Xetra-Handel (bzw. einem an die 
         Stelle des Xetra-Systems getretenen 
         funktional vergleichbaren 
         Nachfolgesystem) an der 
         Wertpapierbörse Frankfurt/Main um 
         nicht mehr als 20 % über- oder 
         unterschreiten. Sollte an dem 
         betreffenden Tag ein solcher Kurs 
         nicht ermittelt werden können, ist 
         der durchschnittliche Schlusskurs an 
         derjenigen deutschen Börse mit den 
         höchsten Tagesumsätzen in den Aktien 
         der Gesellschaft während der letzten 
         zwei Wochen vor dem Tag der 
         Veröffentlichung des Angebots bzw. 
         der Aufforderung maßgeblich. 
 
         Ergeben sich nach der 
         Veröffentlichung eines formellen 
         Angebots bzw. einer formellen 
         Aufforderung zur Abgabe von 
         Verkaufsangeboten erhebliche 
         Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- 
         bzw. Verkaufspreis oder den 
         Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. 
         Verkaufsspanne, so kann das Angebot 
         bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
         Verkaufsangeboten angepasst werden. 
         In diesem Fall bestimmt sich der 
         maßgebliche Betrag nach dem 
         entsprechenden Kurs am letzten 
         Handelstag vor der Veröffentlichung 
         der Anpassung; die 20 %-Grenze für 
         das Über- oder Unterschreiten 
         ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das 
         Volumen des Angebots bzw. der 
         Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
         kann begrenzt werden. Sofern die 
         gesamte Annahme des Angebots bzw. die 
         bei einer Aufforderung zur Abgabe von 
         Angeboten abgegebenen Angebote der 
         Aktionäre dieses Volumen 
         überschreiten, muss der Erwerb bzw. 
         die Annahme im Verhältnis der jeweils 
         angebotenen Aktien erfolgen. Ein 
         bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
         bevorrechtigte Annahme geringerer 
         Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
         Erwerb angebotener Aktien der 
         Gesellschaft je Aktionär der 
         Gesellschaft kann vorgesehen werden. 
         Die Vorschriften des 
         Wertpapiererwerbs- und 
         Übernahmegesetzes sind zu 
         beachten, sofern und soweit diese 
         Anwendung finden. 
   3. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die 
      aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, 
      neben der Veräußerung durch Angebot an 
      alle Aktionäre oder der Veräußerung über 
      die Börse 
 
      a) Dritten im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen, beim 
         Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder Unternehmensteilen 
         sowie beim Erwerb von Forderungen gegen 
         die Gesellschaft als Gegenleistung 
         anzubieten; 
      b) an Dritte zu veräußern. Der Preis, 
         zu dem die Aktien der Gesellschaft an 
         Dritte abgegeben werden, darf den 
         Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
         zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
         wesentlich unterschreiten. Als 
         maßgeblicher Börsenpreis im Sinne 
         der vorstehenden Regel gilt dabei der 
         durch die Schlussauktion ermittelte 
         durchschnittliche Schlusskurs im 
         Xetra-Handel (bzw. einem an die Stelle 
         des Xetra-Systems getretenen funktional 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
         Wertpapierbörse Frankfurt/Main während 
         der letzten fünf Börsentage vor der 
         Veräußerung der eigenen Aktien, 
         ersatzweise der durchschnittliche 
         Schlusskurs an derjenigen deutschen 
         Börse mit den höchsten Tagesumsätzen in 
         den Aktien der Gesellschaft während der 
         letzten zwei Wochen vor der 
         Veräußerung der eigenen Aktien. 
 
         Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit 
         der Maßgabe, dass die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
         186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
         veräußerten Aktien insgesamt 10 % 
         des Grundkapitals nicht überschreiten 
         dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 
         zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 
         10 % des Grundkapitals sind Aktien 
         anzurechnen, 
 
         - die unter Ausnutzung einer während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           geltenden Ermächtigung zur Ausgabe 
           neuer Aktien aus genehmigten 
           Kapital gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 Aktiengesetz unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben werden; 
         - die zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- und Optionsrecht 
           ausgegeben werden bzw. auszugeben 
           sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen aufgrund 
           einer während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung geltenden Ermächtigung 
           in entsprechender Anwendung des § 
           186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben werden; 
         - die unter Ausnutzung einer während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           geltenden Ermächtigung zur 
           Veräußerung eigener Aktien 
           gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
           5 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 
           Aktiengesetz unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußert werden. 
      c) einzuziehen, ohne dass die Einziehung 
         oder die Durchführung der Einziehung 
         eines weiteren 
         Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der 
         Vorstand kann bestimmen, dass das 
         Grundkapital bei der Einziehung 
         herabgesetzt wird oder dass das 
         Grundkapital unverändert bleibt und sich 
         stattdessen durch die Einziehung der 
         Anteil der übrigen Aktien am 
         Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 
         Aktiengesetz erhöht. Der Vorstand ist in 
         diesem Fall zur Anpassung der Angabe der 
         Zahl der Aktien in der Satzung 
         ermächtigt. 
      d) zur Erfüllung von Options- bzw. 
         Wandlungsrechten oder -pflichten aus von 
         der Gesellschaft oder von 
         Konzernunternehmen der Gesellschaft 
         begebenen Options-, Wandel- und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen, 
         Genussrechten sowie Kombinationen der 
         vorgenannten Instrumente einzusetzen. 
 
      Die eigenen Aktien können an ein 
      Kreditinstitut oder ein anderes die 
      Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
      erfüllendes Unternehmen übertragen werden, 
      wenn dieses die Aktien mit der Verpflichtung 
      übernimmt, sie über die Börse zu verkaufen, 
      den Aktionären zum Erwerb anzubieten oder zur 
      Erfüllung eines an alle Aktionäre gerichteten 
      Erwerbsangebots bzw. zur Durchführung der 
      vorgenannten Zwecke zu verwenden. Die 
      Gesellschaft kann die eigenen Aktien zur 
      Durchführung der unter den vorstehenden 
      Ziffern a) und b) genannten Zwecke auch im 
      Wege eines Wertpapierdarlehens von einem 
      Kreditinstitut oder einem anderen die 
      Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
      erfüllenden Unternehmen erwerben; in diesem 
      Fall hat die Gesellschaft sicherzustellen, 
      dass die Aktien zur Rückführung des 
      Wertpapierdarlehens unter Beachtung von § 71 
      Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 und 4 AktG erworben 
      werden. 
 
      Bei Veräußerung eigener Aktien durch 
      Angebot an alle Aktionäre ist der Vorstand 
      ermächtigt, auch den Inhabern oder Gläubigern 
      der von der Webac Holding AG oder ihren 
      Konzerngesellschaften ausgegebenen Options-, 
      Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen, 
      Genussrechten sowie Kombinationen der 
      vorgenannten Instrumente ein Bezugsrecht auf 
      die eigenen Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
      wie es ihnen nach Ausübung der ihnen 
      eingeräumten Options- oder Wandlungsrechte als 
      Aktionär zustehen würde und nach näherer 
      Maßgabe der zugrunde liegenden 
      Bedingungen zum Zwecke des 
      Verwässerungsschutzes angeboten werden kann. 
 
      Vorstehende Ermächtigungen betreffend die 
      Verwendung der erworbenen eigenen Aktien 
      können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt 
      werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      erworbene eigene Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß 
      den vorstehenden Ermächtigungen nach lit. a) 
      und lit. b) verwendet werden. Der Vorstand 
      wird die nächste Hauptversammlung über die 
      Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener 
      Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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