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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Webac Holding Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Webac Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.11.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Webac Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Webac Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.11.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-10-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Webac Holding Aktiengesellschaft München ISIN DE0008103102 
WKN 810310 Einladung und Tagesordnung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, 
den 20. November 2019, um 11.00 Uhr,* im Mariott Courtyard 
München, Schwanthalerstraße. 37, 80336 München, 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft 
   und den Konzern zum Geschäftsjahr 2018, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung nicht erforderlich, da 
   der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 25. Juli 2019 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt hat. 
 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss, der 
   zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft 
   und den Konzern, der Bericht des Vorstands mit den 
   Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie der Bericht des Aufsichtsrats liegen vom Tag 
   der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Webac 
   Holding Aktiengesellschaft, Rosenheimer Str. 12, 
   81669 München, Deutschland, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.webac-ag.com 
 
   über die Links 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' sowie während der 
   Hauptversammlung zugänglich. Eine Abschrift wird 
   jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglied des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum neuen 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
5. *Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Auf eigenem Wunsch und aus persönlichen Gründen 
   haben die Herren Thomas Esterl und Siegfried 
   Anczikowski ihre Aufsichtsratsmandate zum Ablauf der 
   kommenden Hauptversammlung am 20. November 2019 
   niedergelegt. Es sind deshalb Ergänzungswahlen 
   erforderlich. Herr Esterl und Herr Anczikowski 
   wurden in der Hauptversammlung am 13. November 2018 
   für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. 
 
   Der Aufsichtsrat besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung 
   der Gesellschaft aus 3 Mitgliedern. Er setzt sich 
   gem. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit 
   Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für 
   den Rest der Amtszeit der Ausgeschiedenen, demnach 
   für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft im Wege der Einzelwahl 
   zu wählen: 
 
   a) Herrn Dr. Tilman Steinert, wohnhaft in 
      Düsseldorf, Rechtsanwalt und Partner der 
      Anwaltskanzlei Steinert, Krefeld. 
   b) Herrn Christoph Walbrecht, wohnhaft in 
      München, Geschäftsführer der FIBU 
      Buchhaltungsservice GmbH, München. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen bei 
   keinem der zur Wahl vorgeschlagenen Personen 
   persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur Webac 
   Holding AG oder deren Konzernunternehmen, den 
   Organen der Webac Holding AG oder einem wesentlich 
   an der Webac Holding Aktiengesellschaft beteiligten 
   Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Corporate 
   Governance Kodex offenzulegen wären. 
 
   Die vorgeschlagenen Vertreter sind Mitglieder in 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   folgender Gesellschaften: 
 
   - Herr Dr. Tilmann Steinert gehört keinem 
     anderen gesetzlich zu bildenden 
     Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften 
     an und ist kein Mitglied vergleichbarer 
     in- und ausländischer Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
   - Herr Christoph Walbrecht gehört keinem 
     anderen gesetzlich zu bildenden 
     Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften 
     an und ist kein Mitglied vergleichbarer 
     in- und ausländischer Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 
   DCGK vergewissert, dass die vorgeschlagenen 
   Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   können. 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen 
   Kandidaten sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.webac-ag.com 
 
   über die Links 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' zugänglich. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und deren Verwendung sowie Ausschluss 
   des Bezugsrechts* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   1. Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 3. 
      Juni 2014 erteilte Ermächtigung des Vorstands, 
      bis zum Ablauf des 2. Juni 2019 eigene Aktien 
      in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu 
      erwerben, wird für die Zeit ab Wirksamwerden 
      der Ermächtigung gemäß nachfolgendem 
      Tagesordnungspunkt 6 Ziff. 2 aufgehoben. 
      Eigene Aktien, die die Gesellschaft nach 
      Maßgabe des Beschlusses der 
      Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 erworben 
      hat, können nach Maßgabe von Ziff. 3 
      verwendet werden. 
   2. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf 
      den Erwerb von eigenen Aktien mit einem 
      rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis 
      zu 10 % beschränkt. Die Ermächtigung darf 
      nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien 
      genutzt werden. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 
      Aktiengesetz sind zu beachten. Die 
      Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
      einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft 
      oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt 
      werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 19. 
      November 2024. 
 
      Der Erwerb erfolgt nach Wahl der Gesellschaft 
      über die Börse mittels eines an die Aktionäre 
      der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
      oder auf andere Weise nach Maßgabe von § 
      53a AktG. 
 
      a) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
         die Börse, so darf der von der 
         Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
         Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
         Eröffnungskurs an den fünf 
         Börsentagen vor Eingehen der 
         Verpflichtung zum Erwerb eigener 
         Aktien um nicht mehr als 10 % 
         überschreiten und nicht mehr als 10 % 
         unterschreiten. Der Eröffnungskurs 
         wird bestimmt durch die 
         Eröffnungsauktion im Xetra-Handel 
         (bzw. einem an die Stelle des 
         Xetra-Systems getretenen funktional 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
         der Wertpapierbörse Frankfurt/Main. 
         Sollte an dem betreffenden Tag ein 
         solcher Kurs nicht ermittelt werden 
         können, ist der Eröffnungskurs 
         derjenigen deutschen Börse mit den 
         höchsten Tagesumsätzen in den Aktien 
         der Gesellschaft während der letzten 
         zwei Wochen vor dem Tag der Eingehung 
         der Verpflichtung zum Erwerb 
         maßgeblich. 
      b) Erfolgt der Erwerb über ein 
         öffentliches Kaufangebot an alle 
         Aktionäre der Gesellschaft oder eine 
         an die Aktionäre der Gesellschaft 
         gerichtete öffentliche Aufforderung 
         zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder 
         auf eine andere Weise nach 
         Maßgabe von § 53a AktG, dürfen 
         der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
         oder die Grenzwerte der gebotenen 
         Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Webac Holding Aktiengesellschaft: -2-

Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
         fünf Börsentage vor dem Tag der 
         Entscheidung des Vorstands über das 
         öffentliche Kaufangebot bzw. die an 
         die Aktionäre der Gesellschaft 
         gerichtete öffentliche Aufforderung 
         oder, beim Erwerb auf andere Weise 
         nach Maßgabe von § 53a AktG, der 
         Tag der Entscheidung des Vorstands 
         über den Erwerb der Aktien geltenden, 
         durch die Schlussauktion ermittelten 
         durchschnittlichen Schlusskurs im 
         Xetra-Handel (bzw. einem an die 
         Stelle des Xetra-Systems getretenen 
         funktional vergleichbaren 
         Nachfolgesystem) an der 
         Wertpapierbörse Frankfurt/Main um 
         nicht mehr als 20 % über- oder 
         unterschreiten. Sollte an dem 
         betreffenden Tag ein solcher Kurs 
         nicht ermittelt werden können, ist 
         der durchschnittliche Schlusskurs an 
         derjenigen deutschen Börse mit den 
         höchsten Tagesumsätzen in den Aktien 
         der Gesellschaft während der letzten 
         zwei Wochen vor dem Tag der 
         Veröffentlichung des Angebots bzw. 
         der Aufforderung maßgeblich. 
 
         Ergeben sich nach der 
         Veröffentlichung eines formellen 
         Angebots bzw. einer formellen 
         Aufforderung zur Abgabe von 
         Verkaufsangeboten erhebliche 
         Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- 
         bzw. Verkaufspreis oder den 
         Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. 
         Verkaufsspanne, so kann das Angebot 
         bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
         Verkaufsangeboten angepasst werden. 
         In diesem Fall bestimmt sich der 
         maßgebliche Betrag nach dem 
         entsprechenden Kurs am letzten 
         Handelstag vor der Veröffentlichung 
         der Anpassung; die 20 %-Grenze für 
         das Über- oder Unterschreiten 
         ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das 
         Volumen des Angebots bzw. der 
         Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
         kann begrenzt werden. Sofern die 
         gesamte Annahme des Angebots bzw. die 
         bei einer Aufforderung zur Abgabe von 
         Angeboten abgegebenen Angebote der 
         Aktionäre dieses Volumen 
         überschreiten, muss der Erwerb bzw. 
         die Annahme im Verhältnis der jeweils 
         angebotenen Aktien erfolgen. Ein 
         bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
         bevorrechtigte Annahme geringerer 
         Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
         Erwerb angebotener Aktien der 
         Gesellschaft je Aktionär der 
         Gesellschaft kann vorgesehen werden. 
         Die Vorschriften des 
         Wertpapiererwerbs- und 
         Übernahmegesetzes sind zu 
         beachten, sofern und soweit diese 
         Anwendung finden. 
   3. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die 
      aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, 
      neben der Veräußerung durch Angebot an 
      alle Aktionäre oder der Veräußerung über 
      die Börse 
 
      a) Dritten im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen, beim 
         Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder Unternehmensteilen 
         sowie beim Erwerb von Forderungen gegen 
         die Gesellschaft als Gegenleistung 
         anzubieten; 
      b) an Dritte zu veräußern. Der Preis, 
         zu dem die Aktien der Gesellschaft an 
         Dritte abgegeben werden, darf den 
         Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
         zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
         wesentlich unterschreiten. Als 
         maßgeblicher Börsenpreis im Sinne 
         der vorstehenden Regel gilt dabei der 
         durch die Schlussauktion ermittelte 
         durchschnittliche Schlusskurs im 
         Xetra-Handel (bzw. einem an die Stelle 
         des Xetra-Systems getretenen funktional 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
         Wertpapierbörse Frankfurt/Main während 
         der letzten fünf Börsentage vor der 
         Veräußerung der eigenen Aktien, 
         ersatzweise der durchschnittliche 
         Schlusskurs an derjenigen deutschen 
         Börse mit den höchsten Tagesumsätzen in 
         den Aktien der Gesellschaft während der 
         letzten zwei Wochen vor der 
         Veräußerung der eigenen Aktien. 
 
         Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit 
         der Maßgabe, dass die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
         186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
         veräußerten Aktien insgesamt 10 % 
         des Grundkapitals nicht überschreiten 
         dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 
         zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 
         10 % des Grundkapitals sind Aktien 
         anzurechnen, 
 
         - die unter Ausnutzung einer während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           geltenden Ermächtigung zur Ausgabe 
           neuer Aktien aus genehmigten 
           Kapital gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 Aktiengesetz unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben werden; 
         - die zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- und Optionsrecht 
           ausgegeben werden bzw. auszugeben 
           sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen aufgrund 
           einer während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung geltenden Ermächtigung 
           in entsprechender Anwendung des § 
           186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben werden; 
         - die unter Ausnutzung einer während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           geltenden Ermächtigung zur 
           Veräußerung eigener Aktien 
           gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
           5 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 
           Aktiengesetz unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußert werden. 
      c) einzuziehen, ohne dass die Einziehung 
         oder die Durchführung der Einziehung 
         eines weiteren 
         Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der 
         Vorstand kann bestimmen, dass das 
         Grundkapital bei der Einziehung 
         herabgesetzt wird oder dass das 
         Grundkapital unverändert bleibt und sich 
         stattdessen durch die Einziehung der 
         Anteil der übrigen Aktien am 
         Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 
         Aktiengesetz erhöht. Der Vorstand ist in 
         diesem Fall zur Anpassung der Angabe der 
         Zahl der Aktien in der Satzung 
         ermächtigt. 
      d) zur Erfüllung von Options- bzw. 
         Wandlungsrechten oder -pflichten aus von 
         der Gesellschaft oder von 
         Konzernunternehmen der Gesellschaft 
         begebenen Options-, Wandel- und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen, 
         Genussrechten sowie Kombinationen der 
         vorgenannten Instrumente einzusetzen. 
 
      Die eigenen Aktien können an ein 
      Kreditinstitut oder ein anderes die 
      Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
      erfüllendes Unternehmen übertragen werden, 
      wenn dieses die Aktien mit der Verpflichtung 
      übernimmt, sie über die Börse zu verkaufen, 
      den Aktionären zum Erwerb anzubieten oder zur 
      Erfüllung eines an alle Aktionäre gerichteten 
      Erwerbsangebots bzw. zur Durchführung der 
      vorgenannten Zwecke zu verwenden. Die 
      Gesellschaft kann die eigenen Aktien zur 
      Durchführung der unter den vorstehenden 
      Ziffern a) und b) genannten Zwecke auch im 
      Wege eines Wertpapierdarlehens von einem 
      Kreditinstitut oder einem anderen die 
      Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
      erfüllenden Unternehmen erwerben; in diesem 
      Fall hat die Gesellschaft sicherzustellen, 
      dass die Aktien zur Rückführung des 
      Wertpapierdarlehens unter Beachtung von § 71 
      Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 und 4 AktG erworben 
      werden. 
 
      Bei Veräußerung eigener Aktien durch 
      Angebot an alle Aktionäre ist der Vorstand 
      ermächtigt, auch den Inhabern oder Gläubigern 
      der von der Webac Holding AG oder ihren 
      Konzerngesellschaften ausgegebenen Options-, 
      Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen, 
      Genussrechten sowie Kombinationen der 
      vorgenannten Instrumente ein Bezugsrecht auf 
      die eigenen Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
      wie es ihnen nach Ausübung der ihnen 
      eingeräumten Options- oder Wandlungsrechte als 
      Aktionär zustehen würde und nach näherer 
      Maßgabe der zugrunde liegenden 
      Bedingungen zum Zwecke des 
      Verwässerungsschutzes angeboten werden kann. 
 
      Vorstehende Ermächtigungen betreffend die 
      Verwendung der erworbenen eigenen Aktien 
      können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt 
      werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      erworbene eigene Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß 
      den vorstehenden Ermächtigungen nach lit. a) 
      und lit. b) verwendet werden. Der Vorstand 
      wird die nächste Hauptversammlung über die 
      Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener 
      Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Webac Holding Aktiengesellschaft: -3-

und den auf sie entfallenden Betrag des 
      Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der 
      für die Aktien gezahlt wurde, jeweils 
      unterrichten. 
 
*Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des 
Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6* 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz bietet Aktiengesellschaften 
die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der 
Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres 
Grundkapitals zu erwerben. Aufgrund früherer 
Ermächtigungen wurden bis zum Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung 53.094 eigene Aktien durch die 
Gesellschaft erworben. Da die letzte Ermächtigung, welche 
die Hauptversammlung am 3. Juni 2014 beschlossen hatte, am 
2. Juni 2019 ausgelaufen ist, soll eine neue Ermächtigung 
erteilt werden. 
 
Es wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, bis 
zum Ablauf des 19. November 2024 eigene Aktien mit einem 
rechnerischen Anteil in Höhe von bis zu 10 % des 
Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung soll damit für 
die gesetzlich zugelassene Höchstdauer von 5 Jahren 
erteilt werden. Bei der Ausübung der Ermächtigung sind die 
Vorgaben des § 71 Abs. 2 Aktiengesetz zu beachten. Die 
Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
mehrmals, durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung 
durch Dritte ausgeübt werden. 
 
Die eigenen Aktien können zu jedem gesetzlich zulässigen 
Zweck verwendet werden. Insbesondere gestattet es § 71 
Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz, über den typischen Fall des 
Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus 
auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung 
vorzusehen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden. Neben 
dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches 
Kaufangebot (Tender-Verfahren) bzw. eine öffentliche 
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. 
Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär 
der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei 
Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese 
anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten 
Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft 
nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der 
Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es 
möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten 
oder kleiner Teile von Offerten vorzusehen. Diese 
Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
Restbestände zu vermeiden und damit die technische 
Abwicklung zu erleichtern. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass die von der 
Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder 
durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert 
werden können. Hierdurch wird bei der Veräußerung der 
aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien das Recht auf 
Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt. Darüber hinaus 
sieht der Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand die 
erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
bestimmten, in der Ermächtigung genannten Voraussetzungen 
auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
Angebot an alle Aktionäre veräußern kann. 
 
Im Interesse der Gesellschaft soll insbesondere die 
Möglichkeit geschaffen werden, eigene Aktien als 
Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen, beim 
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen 
die Gesellschaft als Akquisitionswährung verwenden zu 
können, ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten Kapital 
schaffen zu müssen, was zu einer Verwässerung des 
Beteiligungswerts der Aktionäre führen würde. Der 
internationale Wettbewerb und die Globalisierung der 
Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll 
der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, 
um derartige sich bietende Gelegenheiten schnell und 
flexibel ohne Belastung der Liquidität der Gesellschaft 
ausnutzen zu können. Wenn sich entsprechende Vorhaben 
konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er 
von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch 
machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu der 
Überzeugung gelangt, dass der Unternehmens- oder 
Beteiligungserwerb im wohlverstandenen Interesse der 
Gesellschaft liegt. Der Aufsichtsrat wird seine 
erforderliche Zustimmung zur Verwendung der eigenen Aktien 
zu diesem Zweck nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser 
Überzeugung gelangt. Bei der Festlegung der 
Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass 
die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. 
Grundsätzlich wird er sich bei der Bemessung des Werts der 
als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der 
Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische 
Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, 
insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse 
nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu 
stellen. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser 
Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der 
Hauptversammlung Bericht über eine Ausnutzung dieser 
Ermächtigung erstatten. 
 
Ferner soll der Gesellschaft ermöglicht werden, eigene 
Aktien in anderen Fällen als im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, 
Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie 
dem Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft an 
Dritte zu veräußern. Voraussetzung einer solchen 
Veräußerung ist, dass die Aktien nur zu einem Preis 
veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktie der 
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die 
einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz in entsprechender Anwendung 
des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz zugelassenen 
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
Gebrauch gemacht. Maßgeblich ist dabei der durch die 
Schlussauktion ermittelte durchschnittliche Schlusskurs im 
Xetra-Handel (bzw. einem an die Stelle des Xetra-Systems 
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
der Wertpapierbörse Frankfurt/Main während der letzten 
fünf Börsentage vor der Veräußerung der eigenen 
Aktien, ersatzweise der durchschnittliche Schlusskurs an 
derjenigen deutschen Börse mit den höchsten Tagesumsätzen 
in den Aktien der Gesellschaft während der letzten zwei 
Wochen vor der Veräußerung der eigenen Aktien. Diese 
Ermächtigung gilt im Übrigen nur mit der 
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
 
- die unter Ausnutzung einer während der 
  Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden 
  Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
  genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 
  Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts ausgegeben werden; 
- die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
  mit Wandlungs- und Optionsrecht ausgegeben 
  werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
  Schuldverschreibungen aufgrund einer während 
  der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden 
  Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 
  186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; 
- die unter Ausnutzung einer während der 
  Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden 
  Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
  Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
  i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
  werden. 
 
Diese Ermächtigung verhilft der Gesellschaft zu 
größerer Flexibilität. Die Gesellschaft soll in die 
Lage versetzt werden, kurzfristig günstige 
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die 
marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung 
der Eigenmittel zu erreichen. Sie erhält insbesondere auch 
die Möglichkeit, eigene Aktien außerhalb von 
Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, 
Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie 
dem Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft, gezielt 
an Kooperationspartner oder Finanzinvestoren auszugeben. 
Die Interessen der Aktionäre sind dabei dadurch gewahrt, 
dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden 
dürfen, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft zum 
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
unterschreitet. Die Verwaltung wird den etwaigen Abschlag 
vom Börsenpreis möglichst niedrig halten. Er wird sich 
voraussichtlich auf höchstens 3 %, jedenfalls aber nicht 
mehr als 5 % beschränken. Mit der Orientierung am 
Börsenpreis wird eine Verwässerung des Beteiligungswerts 
der Aktionäre vermieden. Die Anzahl der zu 
veräußernden Aktien darf hierbei insgesamt die Grenze 
von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Webac Holding Aktiengesellschaft: -4-

der Ausübung dieser Ermächtigung. Durch die Anrechnungen 
wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass 
insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das 
Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder 
mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
ohne besonderen Grund ausgeschlossen wird. Diese 
weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der 
Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote möglichst 
aufrechterhalten wollen. Konkrete Pläne für das Ausnutzen 
dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand 
wird der Hauptversammlung Bericht über eine Ausnutzung 
dieser Ermächtigung erstatten. 
 
Ferner soll die Gesellschaft eigene Aktien auch ohne einen 
erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. 
Die Einziehung soll dabei nach Entscheidung der 
zuständigen Organe mit oder ohne Herabsetzung des 
Grundkapitals möglich sein, wobei sich im letztgenannten 
Fall der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital erhöht. 
 
Schließlich erlaubt die Ermächtigung dem Vorstand, 
die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
oder -pflichten aus von der Gesellschaft oder deren 
Konzerngesellschaften begebene Options-, Wandel- und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechten sowie 
Kombinationen der vorgenannten Instrumente (nachfolgend 
zusammen '_Schuldverschreibungen_') verwenden zu können. 
Es kann zweckmäßig sein, zur Erfüllung der 
Bezugsrechte ganz oder teilweise eigene Aktien anstelle 
neuer Aktien aus einem (bedingten) Kapital einzusetzen. 
 
Die Ermächtigung sieht vor, dass die Aktien auch von einem 
Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des 
§ 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der 
Verpflichtung übernommen werden können, sie über die Börse 
zu verkaufen, den Aktionären zum Erwerb anzubieten oder 
zur Erfüllung eines an alle Aktionäre gerichteten 
Erwerbsangebots bzw. zur Durchführung der in den 
vorgenannten Fallgruppen beschriebenen Zwecke zu 
verwenden. Damit soll die Wiederausgabe der eigenen Aktien 
technisch vereinfacht werden. Dasselbe gilt für die in dem 
Ermächtigungsbeschluss vorgesehene Möglichkeit, eigene 
Aktien durch Wertpapierdarlehen zu erwerben. In diesem 
Fall wird sichergestellt, dass die Aktien, die zur 
Rückführung des Wertpapierdarlehens benötigt werden, in 
Übereinstimmung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 und 4 
AktG erworben werden. Im Ergebnis wird dieselbe Situation 
hergestellt, die bestehen würde, wenn die Aktien ohne 
Wertpapierdarlehen erworben worden wären. 
 
Die Ermächtigung zur Wiederveräußerung bzw. zur 
Einziehung der Aktien kann einmal oder mehrmals, ganz oder 
in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. 
 
Der vorstehende Bericht liegt vom Tag der Einberufung an 
in den Geschäftsräumen der Webac Holding AG, Rosenheimer 
Str. 12, 81669 München, Deutschland, zur Einsicht der 
Aktionäre aus, ist über die Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.webac-ag.com 
 
über die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' 
zugänglich und liegt auch während der Hauptversammlung zur 
Einsicht der Aktionäre aus. Eine Abschrift wird jedem 
Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt 
und zugesandt. 
 
*II. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   EUR 1.000.000,00 und ist in 851.133 Stückaktien 
   eingeteilt. Jede Stückaktie ist stimmberechtigt 
   und gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält 
   im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 53.094 eigene Stückaktien. Aus 
   eigenen Aktien stehen der Gesellschaft jedoch 
   keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt somit 798.039. 
2. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 
   a) *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
      Hauptversammlung und die Ausübung des 
      Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und 
   ihre Berechtigung durch einen durch das 
   depotführende Institut in Textform (§ 126b 
   Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellten besonderen 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen 
   haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss 
   sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, d.h. auf Mittwoch, den 30. 
   Oktober 2019, 00.00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
   Gesellschaft (Nachweisstichtag), beziehen und 
   der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für 
   die Hauptversammlung unter folgender Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis 
   spätestens Mittwoch, den 13. November 2019, 
   24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, 
   zugehen: 
 
   Webac Holding AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
   E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
   und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
   dabei ausschließlich - neben der 
   Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   (vollständigen oder teilweisen) 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch kein Aktionär sind, aber 
   noch vor der Hauptversammlung Aktien erwerben, 
   sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
   sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder 
   zur Rechtsausübung ermächtigen. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine 
   eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen 
   Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
   Gesellschaft unter der oben genannten Adresse 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
   frühzeitig für die Übersendung der 
   Anmeldung und des besonderen Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
   tragen. Eintrittskarten sind reine 
   Organisationsmittel und stellen keine 
   zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar. 
 
   b) *Verfahren für die Stimmabgabe bei 
      Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. 
   Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und der besondere 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b 
   Bürgerliches Gesetzbuch). § 135 AktG bleibt 
   unberührt. Bei Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen nach § 135 Aktiengesetz gleichgestellten 
   Instituten, Unternehmen und Personen sind in 
   der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei 
   dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen 
   sind. Wir bitten Aktionäre, die ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   ein anderes der nach § 135 Aktiengesetz 
   gleichgestellten Institute, Unternehmen und 
   Personen mit der Stimmrechtsausübung 
   bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu 
   Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
   abzustimmen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung 
   durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort 
   erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der 
   Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
   Webac Holding Aktiengesellschaft 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
   E-Mail: webac@better-orange.de 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer 
   Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche 
   nach der oben beschriebenen form- und 
   fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und 
   steht auch unter 
 
   http://www.webac-ag.com 
 
   über die Links 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. 
 
   c) *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
      Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
   Aktionäre können sich auch durch die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft werden das Stimmrecht 
   ausschließlich gemäß den Weisungen 
   des Aktionärs ausüben. Den 
   Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung 
   des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum 
   zu. Bei Abstimmungen, für die keine 
   ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten 
   sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme. Die 
   Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie 
   der Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht 
   möglich. 
 
   Zu beachten ist weiter, dass die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im 
   Hinblick auf Abstimmungen über eventuelle, erst 
   in der Hauptversammlung vorgebrachte 
   Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige 
   nicht im Vorfeld der Hauptversammlung 
   mitgeteilte Anträge nicht bevollmächtigt sind 
   und ihnen diesbezüglich auch keine Weisungen 
   erteilt werden können. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft verwendet werden kann, 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten 
   Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch 
   unter 
 
   http://www.webac-ag.com 
 
   über die Links 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. 
   Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft soll aus 
   organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf 
   des 19. November 2019 in Textform (§ 126b 
   Bürgerliches Gesetzbuch) bei der oben genannten 
   Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   eingegangen sein. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
   Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten 
   an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch in der Hauptversammlung bis zum Beginn der 
   Abstimmungen mit der weisungsgebundenen 
   Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
3. *Rechte der Aktionäre* 
 
   a) *Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung 
      gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 
   % des Grundkapitals (das entspricht 50.000,00 
   EUR oder aufgerundet auf die nächst höhere 
   ganze Aktienzahl 42.557 Aktien) oder den 
   anteiligen Betrag von 500.000 EUR des 
   Grundkapitals (dies entspricht 425.567 Aktien) 
   erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand der Webac Holding Aktiengesellschaft 
   zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 
   30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der 
   Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
   Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, 
   20. Oktober 2019, 24:00 Uhr. Später zugegangene 
   Ergänzungsverlangen werden nicht 
   berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende 
   Verlangen an die folgende Adresse: 
 
   Webac Holding AG 
   Vorstand 
   Rosenheimer Str. 12 
   81669 München 
   Deutschland 
 
   Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 
   1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG 
   nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen 
   vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber 
   der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
   Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
   halten. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung 
   werden, soweit sie nicht bereits mit der 
   Einberufung der Hauptversammlung bekannt 
   gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des 
   Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht 
   und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden 
   kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
   außerdem unter der Internetadresse 
 
   http://www.webac-ag.com 
 
   über die Links 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den 
   Aktionären mitgeteilt. 
 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge 
      gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG* 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der 
   Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
   Punkten der Tagesordnung nebst einer etwaigen 
   Begründung sowie Vorschläge zur Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) 
   und/oder Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats 
   (Tagesordnungspunkt 5) übersenden. Gegenanträge 
   und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu 
   richten an: 
 
   Webac Holding AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0)89 889 690 666 
   E-Mail: webac@better-orange.de 
 
   Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem 
   Vorschlag des Vorstands und/oder des 
   Aufsichtsrats zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 
   Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 
   127 Aktiengesetz einschließlich des Namens 
   des Aktionärs, einer etwaigen Begründung (diese 
   ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 
   Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im 
   Internet unter 
 
   http://www.webac-ag.com 
 
   über die Links 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' unverzüglich 
   veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft 
   mindestens 14 Tage vor dem Tage der 
   Hauptversammlung, spätestens bis zum 05. 
   November 2019, 24.00 Uhr Ortszeit, unter der 
   oben genannten Adresse, Telefax-Nr. oder 
   E-Mail-Adresse zugehen. 
 
   Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und 
   seiner etwaigen Begründung kann unter den in § 
   126 Abs. 2 Aktiengesetz genannten 
   Voraussetzungen abgesehen werden. 
   Wahlvorschläge von Aktionären brauchen 
   zusätzlich zu den Fällen des § 126 Abs. 2 
   Aktiengesetz nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn diese nicht den Namen, den 
   ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
   vorgeschlagenen Person oder keine Angaben zur 
   Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthalten. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab 
   fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, 
   wenn sie während der Hauptversammlung gestellt 
   werden. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
   Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. 
   Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und 
   des Konzernabschlussprüfers auch ohne vorherige 
   und fristgerechte Übermittlung an die 
   Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   c) *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 
      AktG* 
 
   In der Hauptversammlung kann gemäß § 131 
   Abs.1 AktG jeder Aktionär oder 
   Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie 
   die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
   verlangen, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands 
   der Tagesordnung erforderlich ist. 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
   grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache 
   zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 
   Aktiengesetz genannten Voraussetzungen darf der 
   Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
   Gemäß § 21 Abs. 4 der Satzung der 
   Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das 
   Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich 
   angemessen beschränken. 
 
   d) *Weitergehende Erläuterungen zu den 
      Antragsrechten* 
 
   Weitere Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 
   122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz) und 
   Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz) 
   der Aktionäre können im Internet unter 
 
   http://www.webac-ag.com 
 
   über die Links 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
*III. Weitere Informationen und Unterlagen zur 
Hauptversammlung* 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die 
die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die übrigen der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
http://www.webac-ag.com 
 
über die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' 
zur Verfügung. 
 
*Abstimmungsergebnisse* 
 
Die vom Versammlungsleiter festgestellten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 14, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
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