APA ots news: FMA verlängert Frist, ab wann starke Kundenauthentifizierung auch bei Kartenzahlungen im E-Commerce-Geschäft anzuwenden ist, bis 31.12.2020
Wien (APA-ots) - Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
verlängert die Frist zur Umsetzung der starken
Kundenauthentifizierung ("2-Faktor-Authentifizierung") für
Kartenzahlungen bei E-Commerce-Geschäften bis 31. Dezember 2020. Dies
ist das Ergebnis einer Einigung, die gestern Abend im Rahmen der
Europäischen Bankenregulierungsbehörde (EBA) erzielt wurde. "Wir
schaffen dadurch Rechtssicherheit für die österreichischen
Zahlungsdienstleister sowie E-Commerce-Anwender, stellen das
Funktionieren des Zahlungsverkehrs in diesem Bereich sicher und
sorgen durch die europaweit einheitliche Regelung für faire
Wettbewerbsbedingungen in diesem stark grenzüberschreitenden
Geschäft", so der FMA-Vorstand, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller.
Zahlungsdienstleister, die von dieser Fristverlängerung Gebrauch
machen wollen, haben aber dazu der FMA entsprechende Umsetzungspläne,
wie sie die starke Kundenauthentifizierung bis spätestens Ende 2020
sicherstellen werden, zu übermitteln und die FMA laufend über den
Fortschritt des Implementierungsprozesses zu informieren.
Alle anderen Geschäfte außer E-Commerce, in welchen die starke
Kundenauthentifizierung gemäß Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG
2018)[1] anzuwenden ist - wie zum Beispiel beim Online-Zugriff auf
ein Zahlungskonto, bei elektronischen Überweisungen, oder bei "Point
of Sale"-Zahlungen - sind von der Fristverlängerung nicht betroffen.
Bei derartigen Geschäften und Zahlungen muss die starke
Kundenauthentifizierung bereits ab dem 14. September 2019 europaweit
angewendet werden.
Starke Kundenauthentifizierung
Die starke Kundenauthentifizierung soll dazu beitragen,
Betrugsfälle im Zahlungsverkehr möglichst zu verhindern. Sie
bedeutet, dass die Identität einer zahlenden Person mindestens anhand
zweier Faktoren von insgesamt drei zu überprüfen ist. Diese Faktoren
sind:
* Wissen - etwas, das nur die zahlende Person weiß, wie zum
Beispiel ein Passwort
* Besitz - etwas, das nur die zahlende Person hat, wie zum Beispiel
eine Karte, die mittels Kartenlesegerät eingelesen wird, oder ein
Handy, auf dem ein TAN-Code empfangen wird
* Inhärenz - etwas, das nur die zahlende Person ist, wie zum
Beispiel ein Fingerabdruck oder Gesichtsscan
Weitere Informationen zur starken Kundenauthentifizierung finden
Sie auf der Website der FMA unter folgendem Link:
[https://www.fma.gv.at/fma-aktuell/starke-kundenauthentifizierung/]
(https://www.fma.gv.at/?post_type=fma-spotlight-on&p=27572&preview=t r
ue)
[1] Das Zahlungsdienstegesetz 2018 hat die europäische
Zahlungsdienstrichtlinie II (Payment Service Directive II; PSD II),
die am 13. 1. 2016 in Kraft trat, mit 1. Juni 2018 in
österreichisches Recht umgesetzt.
Rückfragehinweis:
Finanzmarktaufsicht
Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-6006 oder +43/(0)676/882 49 516
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/694/aom
*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT ***
OTS0099 2019-10-17/11:27
AXC0142 2019-10-17/11:34