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DGAP-HV: STINAG Stuttgart Invest AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.12.2019 in Mozart-Saal des Kultur- & Kongresszentrums Liederhalle, Berliner Platz 1 - 3, 70174 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121

DGAP-News: STINAG Stuttgart Invest AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STINAG Stuttgart Invest AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.12.2019 in Mozart-Saal des Kultur- & Kongresszentrums 
Liederhalle, Berliner Platz 1 - 3, 70174 Stuttgart mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-10-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
STINAG Stuttgart Invest AG Stuttgart Tagesordnung der 
außerordentlichen Hauptversammlung 
am Mittwoch, den 04. Dezember 2019, um 10.00 Uhr 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu 
einer außerordentlichen Hauptversammlung am 
Mittwoch, 04. Dezember 2019, um 10.00 Uhr, in den 
Mozart-Saal des Kultur- & Kongresszentrums Liederhalle, 
Berliner Platz 1 - 3 in 70174 Stuttgart, ein. 
 
*Beschlussfassung über die Änderung von § 5 und § 
6 der Satzung der Gesellschaft* 
 
Gemäß § 5 der Satzung der Gesellschaft besteht der 
Vorstand der Gesellschaft aus mindestens zwei Personen. 
Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch den 
Aufsichtsrat bestimmt. Gemäß § 6 der Satzung wird 
die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder 
durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem 
Prokuristen vertreten. 
 
Das Vorstandsmitglied Peter May hat sein Amt als 
Vorstandsmitglied zum 01.10.2019 niedergelegt. Ab dem 
01.10.2019 besteht der Vorstand der Gesellschaft 
faktisch aus nur einer Person. 
 
Die satzungsmäßige Zahl der Vorstandsmitglieder 
soll reduziert und die Vertretungsregelung dergestalt 
geändert werden, dass der Vorstand der Gesellschaft 
künftig aus mindestens einer Person besteht und 
berechtigt ist, die Gesellschaft alleine zu vertreten. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 5 und § 
6 der Satzung zu ändern und wie folgt zu fassen: 
 
 _'§ 5_ 
 
 _Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus 
 mindestens einer Person. Die Zahl der 
 Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat 
 bestimmt.'_ 
 
 _'§ 6_ 
 
 Die Gesellschaft wird, wenn nur ein 
 Vorstandsmitglied bestellt ist, von diesem 
 allein vertreten. Sind mehrere Personen zu 
 Vorstandsmitgliedern bestellt, so wird die 
 Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder 
 oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit 
 einem Prokuristen vertreten. Die 
 Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen 
 des § 181 Alt. 2 BGB befreit, wobei § 112 AktG 
 unberührt bleibt.' 
 
Die vollständige Tagesordnung mit den 
Beschlussvorschlägen der Verwaltung kann bei der STINAG 
Stuttgart Invest AG, Vorstandssekretariat, Tübinger 
Straße 41, 70178 Stuttgart, kostenfrei angefordert 
werden und ist auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
Ebenfalls sind die vollständigen Angaben zur 
Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter der 
Adresse 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes* 
 
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen 
    Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf 
    des 27. November 2019, 24.00 Uhr, in Textform 
    (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer 
    Sprache bei der folgenden für die 
    Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur 
    Hauptversammlung angemeldet und ihre 
    Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechtes durch die Bescheinigung ihres 
    Anteilsbesitzes durch das Depot führende 
    Institut nachgewiesen haben: 
 
     STINAG Stuttgart Invest AG 
     c/o Landesbank Baden-Württemberg, 
     4035 H Hauptversammlungen, 
     Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, 
     Telefax: +49 (0) 711 127 79264 
     E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
     mit allen Filialen der 
     Baden-Württembergische Bank 
(2) Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechtes hat durch eine in Textform (§ 
    126 b BGB) in deutscher oder englischer 
    Sprache erstellte Bescheinigung des Depot 
    führenden Institutes über den Anteilsbesitz 
    zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den 
    Beginn des 13. November 2019 (d. h. 00.00 
    Uhr) zu beziehen. 
 
    Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der 
    vorgenannten Adresse spätestens am 27. 
    November 2019, 24.00 Uhr, zugehen. 
 
    Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur 
    Gesellschaft für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechtes als Aktionär nur gilt, wer den 
    Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechtes erbracht hat. Die Gesellschaft 
    ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
    Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises 
    einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
    verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder 
    nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
    Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
    Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und der Umfang des 
    Stimmrechtes richten sich ausschließlich 
    - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - 
    nach dem Aktienbesitz zum 13. November 2019, 
    00.00 Uhr (Nachweisstichtag). Mit dem 
    Nachweisstichtag ist keine Sperre für die 
    Veräußerung von Aktien verbunden. Auch 
    bei vollständiger oder teilweiser 
    Veräußerung von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
    den Umfang des Stimmrechtes 
    ausschließlich der Aktienbesitz zum 
    Nachweisstichtag maßgebend; d. h. 
    Veräußerungen von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
    die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
    Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt 
    für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum 
    Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und 
    erst danach Aktionär werden, sind für die von 
    ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
    stimmberechtigt, soweit sie sich 
    bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
    ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat 
    keine Bedeutung für die 
    Dividendenberechtigung. 
 
    Nach ordnungsgemäßem Eingang der 
    Anmeldung und des Nachweises werden den 
    Aktionären Eintrittskarten für die 
    Hauptversammlung übersandt. Diese 
    Eintrittskarten enthalten auch ein Formular 
    für die Erteilung einer Vollmacht zur 
    Stimmrechtsabgabe bei der Hauptversammlung. 
    Um den rechtzeitigen Erhalt der 
    Eintrittskarten sicher zu stellen, bitten wir 
    die Aktionäre frühzeitig für die 
    Übersendung der Anmeldung und des 
    Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
    Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch 
einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, 
eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, 
ausüben lassen. Auch in allen Fällen der 
Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen 
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; 
ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des 
Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. 
Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen nach § 135 
Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichstehende Aktionärsvereinigungen, Personen, 
Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen 
bevollmächtigt werden, bedarf die Erteilung der 
Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform (§ 126 b BGB). 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür 
bereithält. Es ist in der Eintrittskarte enthalten, die 
der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und 
Nachweiserbringung erhält. Dieses Vollmachtsformular 
steht ebenfalls unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. Die Bevollmächtigung kann 
auch auf beliebige andere formgerechte Art und Weise 
erfolgen. 
 
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch 
Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag 
der Hauptversammlung oder durch die vorherige 
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
oder der Bevollmächtigung selbst per Post oder Telefax 
an STINAG Stuttgart Invest AG, Postfach 10 43 51, 70038 
Stuttgart, Tübinger Straße 41, 70178 Stuttgart, 
Telefax-Nummer: 0711 93313 7669, oder durch die 
Übersendung des Nachweises der Bevollmächtigung 
oder der Bevollmächtigung selbst an die folgende 
E-Mail-Adresse: 
 
info@stinag-ag.de 
 
Entsprechendes gilt für den Nachweis eines etwaigen 
Widerrufs der Bevollmächtigung. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und 
diesen nach § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichstehenden Aktionärsvereinigungen, 
Personen, Finanzdienstleistungsinstituten und 
Unternehmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 22, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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