Wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Beihilferecht legt der Bundesfinanzhof die Privilegierung kommunaler Betriebe im deutschen Steuerrecht dem Europäischen Gerichtshof vor. Dabei geht es um die Frage, ob kommunale GmbHs die Verluste chronisch defizitärer Tätigkeiten wie den Betrieb von Schwimmbädern, Bibliotheken oder Nahverkehr steuerlich verrechnen dürfen und damit weniger Körperschaftsteuern zahlen als private Firmen, bei denen derartige Verlustverrechnungen steuerlich strenger behandelt werden. Der Bundesfinanzhof sieht diese vielerorts praktizierten Verlustverrechnungen als "verdeckte Gewinnausschüttung" an die Kommunen, wie aus der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts hervorgeht.
Der EuGH soll nun entscheiden, ob diese Privilegierung kommunaler GmbHs im Steuerrecht eine staatliche Beihilfe ist, die die EU-Kommission hätte genehmigen müssen. Die Entscheidung betrifft sämtliche Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge vom Altersheim über Kindergärten bis zum Umweltschutz und könnte weitreichende finanzielle Folgen für viele Gemeinden haben, die diese Tätigkeiten in eigene GmbHs ausgegliedert haben.
Denn sollte der EuGH in dem kommunalen Steuerprivileg unzulässige staatliche Beihilfe sehen, könnten auf diese Kommunen ganz erhebliche Steuernachforderungen zukommen. Im konkreten Streitfall geht es um eine Stadt in Mecklenburg-Vorpommern, die ihr chronisch defizitäres Schwimmbad mit dem Heizkraftwerk zusammengelegt hatte. Die Verluste des Schwimmbads führten dazu, dass das Heizkraftwerk weniger Gewinn machte. Schon das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte das in der ersten Instanz als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet./cho/DP/jha
AXC0165 2019-10-24/11:32