DJ DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.12.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: KROMI Logistik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.12.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-10-25 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. KROMI Logistik AG Hamburg ISIN DE000A0KFUJ5 Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, hiermit laden wir Sie zu der am Dienstag, den 10. Dezember 2019, um 11.00 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr) im Empire Riverside Hotel Saal Ballroom Bernhard-Nocht-Straße 97 20359 Hamburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018/2019. Vorlage des Lageberichts der KROMI Logistik AG sowie des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018/2019. Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2018/2019 Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher keine Beschlussfassung hierüber vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019/2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen. 5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat der KROMI Logistik AG setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Dezember 2016 wurden Herr Ulrich Bellgardt, Herr Jens Große-Allermann sowie Herr Stephan Kleinmann jeweils für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 30. Juni 2019 endende Geschäftsjahr beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der KROMI Logistik AG gewählt. Die demgemäß mit Ablauf der am 10. Dezember 2019 stattfindenden Hauptversammlung vakant werdenden drei Aufsichtsratspositionen sind durch Wahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern durch die Hauptversammlung zu besetzen. Es ist beabsichtigt, die Wahlen im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Ziele und des Kompetenzprofils, welche sich der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung gegeben hat, schlägt der Aufsichtsrat daher vor, zu beschließen: a) Herr *Ulrich Bellgardt*, wohnhaft in CH-4535 Hubersdorf, Schweiz, wird ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 30. Juni 2024 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Herr Ulrich Bellgardt ist Mitglied folgender gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * WashTec AG, Augsburg (Vorsitzender des Aufsichtsrats) Es ist vorgesehen, dass Herr Ulrich Bellgardt vom Aufsichtsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat zum Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt wird. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen der KROMI Logistik AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der KROMI Logistik AG sowie einem wesentlich an der KROMI Logistik AG beteiligten Aktionär auf der einen und Herrn Ulrich Bellgardt auf der anderen Seite keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis Abs. 8 DCGK. Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK vergewissert, dass Herr Ulrich Bellgardt den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Herr Ulrich Bellgardt verfügt über Sachverstand im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. b) Herr *Jens Große-Allermann*, wohnhaft in Köln, Deutschland, wird ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 30. Juni 2024 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Ferner ist Herr Jens Große-Allermann Mitglied folgender gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * GESCO AG, Wuppertal * WashTec AG, Augsburg Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK vergewissert, dass Herr Jens Große-Allermann den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Herr Jens Große-Allermann verfügt über Sachverstand im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. c) Herr *Stephan Kleinmann*, wohnhaft in Berlin, Deutschland, wird ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 30. Juni 2024 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Herr Stephan Kleinmann ist nicht Mitglied gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen der KROMI Logistik AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der KROMI Logistik AG sowie einem wesentlich an der KROMI Logistik AG beteiligten Aktionär auf der einen und Herrn Stephan Kleinmann auf der anderen Seite keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis Abs. 8 DCGK. Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK vergewissert, dass Herr Stephan Kleinmann den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Herr Stephan Kleinmann verfügt über Sachverstand im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.kromi.de ist unter den weiterführenden Links 'Unternehmen' - 'Management' und dort unter der Überschrift 'Aufsichtsrat' unter dem jeweiligen Namen der zu Buchstaben a) bis c) vorgeschlagenen Kandidaten - die dem Aufsichtsrat der Gesellschaft jeweils bereits angehören - ein kurzer Überblick zum Werdegang des jeweiligen Kandidaten zugänglich gemacht. Der Aufsichtsrat hat gemäß § 111 Abs. 5 AktG für den Frauenanteil im Aufsichtsrat eine Zielgröße von Null festgesetzt. Die Wahlvorschläge stehen in Übereinstimmung mit dieser für den Frauenanteil festgelegten Zielgröße. Im Fall der Wahl der drei vorgeschlagenen Kandidaten gehört dem Aufsichtsrat keine Frau an, was einer Quote von Null entspricht. 6. *Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung* Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Dezember 2014 wurde der Vorstand mit § 5 Ziffer 6 der Satzung für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses im Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der KROMI Logistik AG durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu erhöhen. Mit Blick auf den in Kürze bevorstehenden Ablauf der zeitlichen Befristung dieser Ermächtigung und um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung entsprechend sich ergebender Möglichkeiten bzw. Notwendigkeiten flexibel anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das gegenwärtig bestehende
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October 25, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neu zu schaffendes genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2019) zu ersetzen. Das Genehmigte Kapital 2019 soll wiederum die gesetzlich zulässige Höhe der Hälfte des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ermächtigung nahezu ausschöpfen und für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Eintragung des entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses im Handelsregister an ausgeübt werden können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Dezember 2014 unter Tagesordnungspunkt 5 erteilte und in § 5 Ziffer 6 der Satzung enthaltene Ermächtigung für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Eintragung im Handelsregister an durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des in den nachfolgenden Buchstaben b) und c) bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2019 aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung des derzeit geltenden genehmigten Kapitals bleiben der Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt, die derzeit bestehende Ermächtigung im Rahmen der dafür geltenden Grenzen auszuüben. b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 2.062.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019) und dabei gemäß § 5 Ziffer 5 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einem Konsortium derartiger Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen (1) soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist; (2) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; (3) soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet (Höchstbetrag) und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; oder (4) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden. Auf den Höchstbetrag nach vorstehender Ziffer (3) sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. c) Satzungsänderung § 5 Ziffer 6 der Satzung der KROMI Logistik AG in ihrer derzeit gültigen Fassung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '6. Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 2.062.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019) und dabei gemäß § 5 Ziffer 5 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einem Konsortium derartiger Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen_ (i) _soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;_ (ii) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; (iii) soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet (Höchstbetrag) und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; oder (iv) _soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden._ Auf den Höchstbetrag nach vorstehender Ziffer (iii) sind Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
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