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Dow Jones News
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DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.12.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: KROMI Logistik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
10.12.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-10-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KROMI Logistik AG Hamburg ISIN DE000A0KFUJ5 Sehr geehrte 
Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, hiermit laden wir 
Sie zu der am Dienstag, den 10. Dezember 2019, um 11.00 
Uhr 
(Einlass ab 10.00 Uhr) 
im Empire Riverside Hotel 
Saal Ballroom 
Bernhard-Nocht-Straße 97 
20359 Hamburg stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
und Vorschläge zur Beschlussfassung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019. Vorlage des Lageberichts 
   der KROMI Logistik AG sowie des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
   2018/2019. Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats 
   sowie des Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss 
   gefasst. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher 
   keine Beschlussfassung hierüber vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der KROMI Logistik AG setzt sich 
   nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG nur aus 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen 
   und besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus 
   vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung zu 
   wählen sind. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. 
   Dezember 2016 wurden Herr Ulrich Bellgardt, Herr 
   Jens Große-Allermann sowie Herr Stephan 
   Kleinmann jeweils für den Zeitraum bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das am 30. Juni 2019 endende Geschäftsjahr 
   beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats 
   der KROMI Logistik AG gewählt. 
 
   Die demgemäß mit Ablauf der am 10. Dezember 
   2019 stattfindenden Hauptversammlung vakant 
   werdenden drei Aufsichtsratspositionen sind durch 
   Wahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern durch die 
   Hauptversammlung zu besetzen. Es ist beabsichtigt, 
   die Wahlen im Wege der Einzelabstimmung 
   durchzuführen. 
 
   Unter Berücksichtigung der Ziele und des 
   Kompetenzprofils, welche sich der Aufsichtsrat für 
   seine Zusammensetzung gegeben hat, schlägt der 
   Aufsichtsrat daher vor, zu beschließen: 
 
   a) Herr *Ulrich Bellgardt*, wohnhaft in 
      CH-4535 Hubersdorf, Schweiz, 
 
       wird ab Beendigung dieser 
       Hauptversammlung für die Zeit bis zur 
       Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für die Zeit bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, 
       die über die Entlastung für das am 30. 
       Juni 2024 endende Geschäftsjahr 
       beschließt, in den Aufsichtsrat 
       gewählt. 
 
      Herr Ulrich Bellgardt ist Mitglied 
      folgender gesetzlich zu bildender 
      Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
      ausländischer Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * WashTec AG, Augsburg (Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
 
      Es ist vorgesehen, dass Herr Ulrich 
      Bellgardt vom Aufsichtsrat nach 
      Maßgabe der Geschäftsordnung für den 
      Aufsichtsrat zum Aufsichtsratsvorsitzenden 
      gewählt wird. 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen zwischen der KROMI Logistik AG 
      oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
      der KROMI Logistik AG sowie einem 
      wesentlich an der KROMI Logistik AG 
      beteiligten Aktionär auf der einen und 
      Herrn Ulrich Bellgardt auf der anderen 
      Seite keine persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis Abs. 8 DCGK. 
 
      Der Aufsichtsrat hat sich gemäß 
      Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK vergewissert, 
      dass Herr Ulrich Bellgardt den zu 
      erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
      Herr Ulrich Bellgardt verfügt über 
      Sachverstand im Sinne des § 100 Abs. 5 
      AktG. 
   b) Herr *Jens Große-Allermann*, wohnhaft 
      in Köln, Deutschland, 
 
       wird ab Beendigung dieser 
       Hauptversammlung für die Zeit bis zur 
       Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für die Zeit bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, 
       die über die Entlastung für das am 30. 
       Juni 2024 endende Geschäftsjahr 
       beschließt, in den Aufsichtsrat 
       gewählt. 
 
      Ferner ist Herr Jens Große-Allermann 
      Mitglied folgender gesetzlich zu bildender 
      Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
      ausländischer Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * GESCO AG, Wuppertal 
      * WashTec AG, Augsburg 
 
      Der Aufsichtsrat hat sich gemäß 
      Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK vergewissert, 
      dass Herr Jens Große-Allermann den zu 
      erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
      Herr Jens Große-Allermann verfügt 
      über Sachverstand im Sinne des § 100 Abs. 
      5 AktG. 
   c) Herr *Stephan Kleinmann*, wohnhaft in 
      Berlin, Deutschland, 
 
       wird ab Beendigung dieser 
       Hauptversammlung für die Zeit bis zur 
       Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für die Zeit bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, 
       die über die Entlastung für das am 30. 
       Juni 2024 endende Geschäftsjahr 
       beschließt, in den Aufsichtsrat 
       gewählt. 
 
      Herr Stephan Kleinmann ist nicht Mitglied 
      gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder 
      vergleichbarer in- und ausländischer 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen zwischen der KROMI Logistik AG 
      oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
      der KROMI Logistik AG sowie einem 
      wesentlich an der KROMI Logistik AG 
      beteiligten Aktionär auf der einen und 
      Herrn Stephan Kleinmann auf der anderen 
      Seite keine persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis Abs. 8 DCGK. 
 
      Der Aufsichtsrat hat sich gemäß 
      Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK vergewissert, 
      dass Herr Stephan Kleinmann den zu 
      erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
      Herr Stephan Kleinmann verfügt über 
      Sachverstand im Sinne des § 100 Abs. 5 
      AktG. 
 
   Auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   www.kromi.de 
 
   ist unter den weiterführenden Links 'Unternehmen' 
   - 'Management' und dort unter der Überschrift 
   'Aufsichtsrat' unter dem jeweiligen Namen der zu 
   Buchstaben a) bis c) vorgeschlagenen Kandidaten - 
   die dem Aufsichtsrat der Gesellschaft jeweils 
   bereits angehören - ein kurzer Überblick zum 
   Werdegang des jeweiligen Kandidaten zugänglich 
   gemacht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat gemäß § 111 Abs. 5 AktG 
   für den Frauenanteil im Aufsichtsrat eine 
   Zielgröße von Null festgesetzt. Die 
   Wahlvorschläge stehen in Übereinstimmung mit 
   dieser für den Frauenanteil festgelegten 
   Zielgröße. Im Fall der Wahl der drei 
   vorgeschlagenen Kandidaten gehört dem Aufsichtsrat 
   keine Frau an, was einer Quote von Null 
   entspricht. 
6. *Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019, 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre und Satzungsänderung* 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 10. 
   Dezember 2014 wurde der Vorstand mit § 5 Ziffer 6 
   der Satzung für die Dauer von fünf Jahren vom Tag 
   der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses im 
   Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der KROMI Logistik 
   AG durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, 
   auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 
   2.062.000,00 zu erhöhen. Mit Blick auf den in 
   Kürze bevorstehenden Ablauf der zeitlichen 
   Befristung dieser Ermächtigung und um die 
   Gesellschaft auch künftig in die Lage zu 
   versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung 
   entsprechend sich ergebender Möglichkeiten bzw. 
   Notwendigkeiten flexibel anpassen zu können, wird 
   vorgeschlagen, das gegenwärtig bestehende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 25, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der -2-

genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neu zu 
   schaffendes genehmigtes Kapital (Genehmigtes 
   Kapital 2019) zu ersetzen. Das Genehmigte Kapital 
   2019 soll wiederum die gesetzlich zulässige Höhe 
   der Hälfte des Grundkapitals im Zeitpunkt der 
   Ermächtigung nahezu ausschöpfen und für die Dauer 
   von fünf Jahren vom Tag der Eintragung des 
   entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses im 
   Handelsregister an ausgeübt werden können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden genehmigten 
      Kapitals 
 
      Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 
      10. Dezember 2014 unter Tagesordnungspunkt 5 
      erteilte und in § 5 Ziffer 6 der Satzung 
      enthaltene Ermächtigung für die Dauer von 
      fünf Jahren vom Tag der Eintragung im 
      Handelsregister an durch einmalige oder 
      mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber 
      lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlage das Grundkapital der Gesellschaft 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
      insgesamt EUR 2.062.000,00 zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital), wird mit Wirkung auf 
      den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des in den 
      nachfolgenden Buchstaben b) und c) bestimmten 
      neuen Genehmigten Kapitals 2019 aufgehoben. 
      Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
      Aufhebung des derzeit geltenden genehmigten 
      Kapitals bleiben der Vorstand und der 
      Aufsichtsrat berechtigt, die derzeit 
      bestehende Ermächtigung im Rahmen der dafür 
      geltenden Grenzen auszuüben. 
   b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 
 
      Der Vorstand wird für die Dauer von fünf 
      Jahren vom Tag der Eintragung dieser 
      Ermächtigung in das Handelsregister an 
      ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
      Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
      nennwertloser Stückaktien gegen Sach- 
      und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, 
      insgesamt jedoch um höchstens EUR 
      2.062.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2019) und dabei gemäß § 5 Ziffer 5 der 
      Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn 
      der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
      Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch 
      durch ein vom Vorstand bestimmtes 
      Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
      Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
      des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
      Unternehmen oder einem Konsortium derartiger 
      Emissionsbanken mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig 
      auszuschließen 
 
      (1) soweit dies zum Ausgleich von 
          Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
      (2) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern von Options- oder 
          Wandlungsrechten bzw. 
          Wandlungspflichten aus 
          Schuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandlungs- 
          und/oder Optionsrechten bzw. einer 
          Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
          neue Aktien in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          des Options- bzw. Wandlungsrechts 
          oder der Erfüllung der 
          Wandlungspflicht als Aktionär 
          zustünde; 
      (3) soweit die neuen Aktien gegen 
          Bareinlagen ausgegeben werden und 
          das rechnerisch auf die ausgegebenen 
          Aktien entfallende Grundkapital 
          insgesamt 10% des Grundkapitals 
          weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung 
          überschreitet (Höchstbetrag) und der 
          Ausgabepreis der neu auszugebenden 
          Aktien den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung 
          zum Zeitpunkt der endgültigen 
          Festlegung des Ausgabepreises nicht 
          wesentlich unterschreitet; oder 
      (4) soweit die neuen Aktien gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere in Form 
          von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Beteiligungen an Unternehmen, 
          Forderungen oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen (wie z.B. 
          Patente, Lizenzen, urheberrechtliche 
          Nutzungs- und Verwertungsrechte 
          sowie sonstige 
          Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
          werden. 
 
      Auf den Höchstbetrag nach vorstehender Ziffer 
      (3) sind Aktien anzurechnen, die (i) während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben 
      oder veräußert werden oder (ii) zur 
      Bedienung von Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
      ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
      sofern die Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
      des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      werden. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      des § 5 der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019 sowie nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 5 Ziffer 6 der Satzung der KROMI Logistik 
      AG in ihrer derzeit gültigen Fassung wird 
      geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
      '6. Der Vorstand ist für die Dauer von fünf 
          Jahren vom Tag der Eintragung dieser 
          Ermächtigung in das Handelsregister an 
          ermächtigt, das Grundkapital der 
          Gesellschaft mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
          den Inhaber lautender nennwertloser 
          Stückaktien gegen Sach- und/oder 
          Bareinlagen einmalig oder mehrmals, 
          insgesamt jedoch um höchstens EUR 
          2.062.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital 2019) und dabei gemäß § 5 
          Ziffer 5 der Satzung einen vom Gesetz 
          abweichenden Beginn der 
          Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
          Aktionären steht grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
          auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
          Kreditinstitut oder einem nach § 53 
          Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
          oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
          Kreditwesen tätigen Unternehmen oder 
          einem Konsortium derartiger 
          Emissionsbanken mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten (mittelbares 
          Bezugsrecht). 
 
          _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
          jeweils mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
          Aktionäre ein- oder mehrmalig 
          auszuschließen_ 
 
          (i)   _soweit dies zum Ausgleich von 
                Spitzenbeträgen erforderlich 
                ist;_ 
          (ii)  soweit es erforderlich ist, um 
                den Inhabern von Options- oder 
                Wandlungsrechten bzw. 
                Wandlungspflichten aus 
                Schuldverschreibungen oder 
                Genussrechten mit Wandlungs- 
                und/oder Optionsrechten bzw. 
                einer Wandlungspflicht ein 
                Bezugsrecht auf neue Aktien in 
                dem Umfang zu gewähren, wie es 
                ihnen nach Ausübung des 
                Options- bzw. Wandlungsrechts 
                oder der Erfüllung der 
                Wandlungspflicht als Aktionär 
                zustünde; 
          (iii) soweit die neuen Aktien gegen 
                Bareinlagen ausgegeben werden 
                und das rechnerisch auf die 
                ausgegebenen Aktien entfallende 
                Grundkapital insgesamt 10% des 
                Grundkapitals weder im 
                Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                noch im Zeitpunkt der Ausübung 
                dieser Ermächtigung 
                überschreitet (Höchstbetrag) 
                und der Ausgabepreis der neu 
                auszugebenden Aktien den 
                Börsenpreis der bereits 
                börsennotierten Aktien der 
                Gesellschaft gleicher 
                Ausstattung nicht wesentlich 
                unterschreitet; oder 
          (iv)  _soweit die neuen Aktien gegen 
                Sacheinlagen, insbesondere in 
                Form von Unternehmen, 
                Unternehmensteilen, 
                Beteiligungen an Unternehmen, 
                Forderungen oder sonstigen 
                Vermögensgegenständen (wie z.B. 
                Patente, Lizenzen, 
                urheberrechtliche Nutzungs- und 
                Verwertungsrechte sowie 
                sonstige 
                Immaterialgüterrechte), 
                ausgegeben werden._ 
 
      Auf den Höchstbetrag nach vorstehender Ziffer 
      (iii) sind Aktien anzurechnen, die (a) 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 25, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

anderer Ermächtigungen in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben 
      oder veräußert werden oder (b) zur 
      Bedienung von Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
      ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
      sofern die Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
      des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      werden. 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
      des § 5 der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019 sowie nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen._' 
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung am 10. 
Dezember 2019 
zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 1 und 2, § 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
Zu Tagesordnungspunkt 6 (Aufhebung des bisherigen 
genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen 
Genehmigten Kapitals 2019, Ermächtigung zum Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung) 
erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 1 und 2, § 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht über die 
 
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts 
1. Gegenwärtiges genehmigtes Kapital und Anlass 
   für Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2019 
 
   Die gegenwärtige Ermächtigung des Vorstands 
   zur Erhöhung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital 
   gemäß § 5 Ziffer 6 der Satzung endet 
   durch Zeitablauf am 17. Dezember 2019. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung daher unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vor, die bisherige 
   Regelung des genehmigten Kapitals aufzuheben 
   und ein neues 5-jähriges Genehmigtes Kapital 
   zu schaffen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten die 
   vorgeschlagene Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2019 für erforderlich 
   und angemessen, um der Gesellschaft weiterhin 
   die Möglichkeit zu erhalten, sich im 
   Bedarfsfall Eigenkapital rasch und flexibel 
   beschaffen zu können. Die Verfügbarkeit von 
   Eigenkapitalfinanzierungsinstrumenten 
   unabhängig vom Turnus der jährlichen 
   ordentlichen Hauptversammlungen ist deshalb 
   von besonderem Interesse für die 
   Gesellschaft, weil der Zeitpunkt, zu dem 
   entsprechende Mittel beschafft werden müssen, 
   um sich bietende Wachstumschancen schnell und 
   flexibel ergreifen und finanzieren zu können, 
   nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. 
   Die vorgeschlagene Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2019 entsprechend dem 
   gesetzlich zulässigen Maximalrahmen sowohl 
   hinsichtlich des Umfangs als auch der 
   zeitlichen Befristung schafft mit Blick auf 
   vorgenannte Zwecke die besten Voraussetzungen 
   und die größtmögliche Flexibilität. 
2. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2019 und Bedingungen der Ausnutzung 
 
   Die vorgeschlagene Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2019 ermächtigt den 
   Vorstand, wie schon bisher, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis 
   zu insgesamt EUR 2.062.000,00 gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen. Die Ermächtigung soll 
   für die längste gesetzlich zulässige Frist, 
   d.h. für fünf Jahre vom Tag der Eintragung 
   der Ermächtigung im Handelsregister an, 
   erteilt werden. Mit der vorgeschlagenen 
   Schaffung des genehmigten Kapitals soll der 
   Gesellschaft der größtmögliche Spielraum 
   gewährt werden, die Eigenkapitalausstattung 
   der Gesellschaft den geschäftlichen und 
   rechtlichen Erfordernissen anzupassen. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2019 haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht. Damit können alle Aktionäre im 
   Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
   Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
   Stimmrechtseinfluss als auch ihre 
   wertmäßige Beteiligung an der 
   Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt 
   insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien 
   den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug 
   angeboten werden, sondern unter Einschaltung 
   eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern 
   diese verpflichtet sind, die übernommenen 
   Aktien den Aktionären im Wege des sog. 
   mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug 
   anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht 
   daher eine entsprechende Regelung vor. 
 
   Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den 
   Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in folgenden Fällen das 
   Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen: 
 
   Der Vorstand soll gemäß dem 
   Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 6 
   b) (4) im Rahmen des Genehmigten Kapitals 
   2019 ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
   Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen 
   oder sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
   z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche 
   Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie 
   sonstige Immaterialgüterrechte) 
   auszuschließen. Diese Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts soll der 
   Gesellschaft die Möglichkeit geben, in 
   geeigneten Fällen Unternehmen bzw. 
   Unternehmensteile, Beteiligungen an 
   Unternehmen oder Wirtschaftsgüter gegen 
   Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
   zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
   zusammenschließen zu können. Die 
   Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
   eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter 
   Zuhilfenahme flexibler und 
   liquiditätsschonender 
   Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. 
   Rasch und erfolgreich auf entsprechende 
   vorteilhafte Angebote oder sich bietende 
   Gelegenheiten reagieren zu können, dient 
   dabei auch dem Erhalt und der Stärkung der 
   Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft sowie 
   der Steigerung ihrer Ertragskraft und des 
   Unternehmenswertes. Es kommt bei einem 
   Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer 
   Verringerung der relativen Beteiligungsquote 
   und des relativen Stimmrechtsanteils der 
   vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
   Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung 
   von Aktien nicht möglich und die damit für 
   die Gesellschaft und die Aktionäre 
   verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. 
   Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen konkretisieren, wird der 
   Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem 
   genehmigten Kapital Gebrauch machen soll. Er 
   wird dies nur dann tun, wenn der 
   Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen 
   Gewährung von Aktien der KROMI Logistik AG im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben 
   ist, wird auch der Aufsichtsrat seine 
   erforderliche Zustimmung erteilen. 
 
   Ferner soll gemäß dem Beschlussvorschlag 
   unter Tagesordnungspunkt 6 b) (3) das 
   Bezugsrecht beim genehmigten Kapital 
   ausgeschlossen werden können, wenn die 
   Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen 
   für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 203 
   Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG erfüllt sind. Diese Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung 
   in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
   Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
   die marktnahe Preisfestsetzung einen 
   möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine 
   größtmögliche Stärkung der Eigenmittel 
   zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung 
   führt wegen der schnelleren 
   Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu 
   einem höheren Mittelzufluss als eine 
   vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
   der Aktionäre. Sie liegt somit im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   und der Aktionäre. Vorstand und Aufsichtsrat 
   werden sich bei dem Ausgabepreis der neuen 
   Aktien am Börsenkurs orientieren. Die 
   Ermächtigung sieht jedoch keine strikte 
   Anlehnung oder Festlegung auf eine bestimmte 
   maximale Abweichung vom Börsenkurs vor, um 
   erzielte Verhandlungsergebnisse im Einzelfall 
   nicht zu gefährden. Den gesetzlichen und 
   durch die Rechtsprechung vorgegebenen 
   Ermessensspielraum werden Vorstand und 
   Aufsichtsrat beachten und den Ausgabekurs 
   unter Berücksichtigung der Interessen der 
   Aktionäre und der Gesellschaft festlegen. Es 
   kann durch diesen Bezugsrechtsausschluss zwar 
   zu einer Verringerung der relativen 
   Beteiligungsquote und des relativen 
   Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre 
   kommen, Aktionäre, die ihre relative 
   Beteiligungsquote und ihren relativen 
   Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben 
   jedoch die Möglichkeit, die hierfür 
   erforderliche Aktienzahl über die Börse zu 
   erwerben. Zum weiteren Schutz der Aktionäre 
   ist die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss auf 10% des 

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October 25, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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