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Dow Jones News
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DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.12.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: KROMI Logistik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
10.12.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-10-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KROMI Logistik AG Hamburg ISIN DE000A0KFUJ5 Sehr geehrte 
Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, hiermit laden wir 
Sie zu der am Dienstag, den 10. Dezember 2019, um 11.00 
Uhr 
(Einlass ab 10.00 Uhr) 
im Empire Riverside Hotel 
Saal Ballroom 
Bernhard-Nocht-Straße 97 
20359 Hamburg stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
und Vorschläge zur Beschlussfassung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019. Vorlage des Lageberichts 
   der KROMI Logistik AG sowie des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
   2018/2019. Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats 
   sowie des Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss 
   gefasst. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher 
   keine Beschlussfassung hierüber vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der KROMI Logistik AG setzt sich 
   nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG nur aus 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen 
   und besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus 
   vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung zu 
   wählen sind. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. 
   Dezember 2016 wurden Herr Ulrich Bellgardt, Herr 
   Jens Große-Allermann sowie Herr Stephan 
   Kleinmann jeweils für den Zeitraum bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das am 30. Juni 2019 endende Geschäftsjahr 
   beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats 
   der KROMI Logistik AG gewählt. 
 
   Die demgemäß mit Ablauf der am 10. Dezember 
   2019 stattfindenden Hauptversammlung vakant 
   werdenden drei Aufsichtsratspositionen sind durch 
   Wahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern durch die 
   Hauptversammlung zu besetzen. Es ist beabsichtigt, 
   die Wahlen im Wege der Einzelabstimmung 
   durchzuführen. 
 
   Unter Berücksichtigung der Ziele und des 
   Kompetenzprofils, welche sich der Aufsichtsrat für 
   seine Zusammensetzung gegeben hat, schlägt der 
   Aufsichtsrat daher vor, zu beschließen: 
 
   a) Herr *Ulrich Bellgardt*, wohnhaft in 
      CH-4535 Hubersdorf, Schweiz, 
 
       wird ab Beendigung dieser 
       Hauptversammlung für die Zeit bis zur 
       Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für die Zeit bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, 
       die über die Entlastung für das am 30. 
       Juni 2024 endende Geschäftsjahr 
       beschließt, in den Aufsichtsrat 
       gewählt. 
 
      Herr Ulrich Bellgardt ist Mitglied 
      folgender gesetzlich zu bildender 
      Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
      ausländischer Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * WashTec AG, Augsburg (Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
 
      Es ist vorgesehen, dass Herr Ulrich 
      Bellgardt vom Aufsichtsrat nach 
      Maßgabe der Geschäftsordnung für den 
      Aufsichtsrat zum Aufsichtsratsvorsitzenden 
      gewählt wird. 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen zwischen der KROMI Logistik AG 
      oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
      der KROMI Logistik AG sowie einem 
      wesentlich an der KROMI Logistik AG 
      beteiligten Aktionär auf der einen und 
      Herrn Ulrich Bellgardt auf der anderen 
      Seite keine persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis Abs. 8 DCGK. 
 
      Der Aufsichtsrat hat sich gemäß 
      Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK vergewissert, 
      dass Herr Ulrich Bellgardt den zu 
      erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
      Herr Ulrich Bellgardt verfügt über 
      Sachverstand im Sinne des § 100 Abs. 5 
      AktG. 
   b) Herr *Jens Große-Allermann*, wohnhaft 
      in Köln, Deutschland, 
 
       wird ab Beendigung dieser 
       Hauptversammlung für die Zeit bis zur 
       Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für die Zeit bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, 
       die über die Entlastung für das am 30. 
       Juni 2024 endende Geschäftsjahr 
       beschließt, in den Aufsichtsrat 
       gewählt. 
 
      Ferner ist Herr Jens Große-Allermann 
      Mitglied folgender gesetzlich zu bildender 
      Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
      ausländischer Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * GESCO AG, Wuppertal 
      * WashTec AG, Augsburg 
 
      Der Aufsichtsrat hat sich gemäß 
      Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK vergewissert, 
      dass Herr Jens Große-Allermann den zu 
      erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
      Herr Jens Große-Allermann verfügt 
      über Sachverstand im Sinne des § 100 Abs. 
      5 AktG. 
   c) Herr *Stephan Kleinmann*, wohnhaft in 
      Berlin, Deutschland, 
 
       wird ab Beendigung dieser 
       Hauptversammlung für die Zeit bis zur 
       Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für die Zeit bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, 
       die über die Entlastung für das am 30. 
       Juni 2024 endende Geschäftsjahr 
       beschließt, in den Aufsichtsrat 
       gewählt. 
 
      Herr Stephan Kleinmann ist nicht Mitglied 
      gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder 
      vergleichbarer in- und ausländischer 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen zwischen der KROMI Logistik AG 
      oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
      der KROMI Logistik AG sowie einem 
      wesentlich an der KROMI Logistik AG 
      beteiligten Aktionär auf der einen und 
      Herrn Stephan Kleinmann auf der anderen 
      Seite keine persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis Abs. 8 DCGK. 
 
      Der Aufsichtsrat hat sich gemäß 
      Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK vergewissert, 
      dass Herr Stephan Kleinmann den zu 
      erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
      Herr Stephan Kleinmann verfügt über 
      Sachverstand im Sinne des § 100 Abs. 5 
      AktG. 
 
   Auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   www.kromi.de 
 
   ist unter den weiterführenden Links 'Unternehmen' 
   - 'Management' und dort unter der Überschrift 
   'Aufsichtsrat' unter dem jeweiligen Namen der zu 
   Buchstaben a) bis c) vorgeschlagenen Kandidaten - 
   die dem Aufsichtsrat der Gesellschaft jeweils 
   bereits angehören - ein kurzer Überblick zum 
   Werdegang des jeweiligen Kandidaten zugänglich 
   gemacht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat gemäß § 111 Abs. 5 AktG 
   für den Frauenanteil im Aufsichtsrat eine 
   Zielgröße von Null festgesetzt. Die 
   Wahlvorschläge stehen in Übereinstimmung mit 
   dieser für den Frauenanteil festgelegten 
   Zielgröße. Im Fall der Wahl der drei 
   vorgeschlagenen Kandidaten gehört dem Aufsichtsrat 
   keine Frau an, was einer Quote von Null 
   entspricht. 
6. *Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019, 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre und Satzungsänderung* 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 10. 
   Dezember 2014 wurde der Vorstand mit § 5 Ziffer 6 
   der Satzung für die Dauer von fünf Jahren vom Tag 
   der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses im 
   Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der KROMI Logistik 
   AG durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, 
   auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 
   2.062.000,00 zu erhöhen. Mit Blick auf den in 
   Kürze bevorstehenden Ablauf der zeitlichen 
   Befristung dieser Ermächtigung und um die 
   Gesellschaft auch künftig in die Lage zu 
   versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung 
   entsprechend sich ergebender Möglichkeiten bzw. 
   Notwendigkeiten flexibel anpassen zu können, wird 
   vorgeschlagen, das gegenwärtig bestehende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 25, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der -2-

genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neu zu 
   schaffendes genehmigtes Kapital (Genehmigtes 
   Kapital 2019) zu ersetzen. Das Genehmigte Kapital 
   2019 soll wiederum die gesetzlich zulässige Höhe 
   der Hälfte des Grundkapitals im Zeitpunkt der 
   Ermächtigung nahezu ausschöpfen und für die Dauer 
   von fünf Jahren vom Tag der Eintragung des 
   entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses im 
   Handelsregister an ausgeübt werden können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden genehmigten 
      Kapitals 
 
      Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 
      10. Dezember 2014 unter Tagesordnungspunkt 5 
      erteilte und in § 5 Ziffer 6 der Satzung 
      enthaltene Ermächtigung für die Dauer von 
      fünf Jahren vom Tag der Eintragung im 
      Handelsregister an durch einmalige oder 
      mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber 
      lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlage das Grundkapital der Gesellschaft 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
      insgesamt EUR 2.062.000,00 zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital), wird mit Wirkung auf 
      den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des in den 
      nachfolgenden Buchstaben b) und c) bestimmten 
      neuen Genehmigten Kapitals 2019 aufgehoben. 
      Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
      Aufhebung des derzeit geltenden genehmigten 
      Kapitals bleiben der Vorstand und der 
      Aufsichtsrat berechtigt, die derzeit 
      bestehende Ermächtigung im Rahmen der dafür 
      geltenden Grenzen auszuüben. 
   b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 
 
      Der Vorstand wird für die Dauer von fünf 
      Jahren vom Tag der Eintragung dieser 
      Ermächtigung in das Handelsregister an 
      ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
      Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
      nennwertloser Stückaktien gegen Sach- 
      und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, 
      insgesamt jedoch um höchstens EUR 
      2.062.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2019) und dabei gemäß § 5 Ziffer 5 der 
      Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn 
      der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
      Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch 
      durch ein vom Vorstand bestimmtes 
      Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
      Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
      des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
      Unternehmen oder einem Konsortium derartiger 
      Emissionsbanken mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig 
      auszuschließen 
 
      (1) soweit dies zum Ausgleich von 
          Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
      (2) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern von Options- oder 
          Wandlungsrechten bzw. 
          Wandlungspflichten aus 
          Schuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandlungs- 
          und/oder Optionsrechten bzw. einer 
          Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
          neue Aktien in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          des Options- bzw. Wandlungsrechts 
          oder der Erfüllung der 
          Wandlungspflicht als Aktionär 
          zustünde; 
      (3) soweit die neuen Aktien gegen 
          Bareinlagen ausgegeben werden und 
          das rechnerisch auf die ausgegebenen 
          Aktien entfallende Grundkapital 
          insgesamt 10% des Grundkapitals 
          weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung 
          überschreitet (Höchstbetrag) und der 
          Ausgabepreis der neu auszugebenden 
          Aktien den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung 
          zum Zeitpunkt der endgültigen 
          Festlegung des Ausgabepreises nicht 
          wesentlich unterschreitet; oder 
      (4) soweit die neuen Aktien gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere in Form 
          von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Beteiligungen an Unternehmen, 
          Forderungen oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen (wie z.B. 
          Patente, Lizenzen, urheberrechtliche 
          Nutzungs- und Verwertungsrechte 
          sowie sonstige 
          Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
          werden. 
 
      Auf den Höchstbetrag nach vorstehender Ziffer 
      (3) sind Aktien anzurechnen, die (i) während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben 
      oder veräußert werden oder (ii) zur 
      Bedienung von Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
      ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
      sofern die Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
      des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      werden. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      des § 5 der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019 sowie nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 5 Ziffer 6 der Satzung der KROMI Logistik 
      AG in ihrer derzeit gültigen Fassung wird 
      geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
      '6. Der Vorstand ist für die Dauer von fünf 
          Jahren vom Tag der Eintragung dieser 
          Ermächtigung in das Handelsregister an 
          ermächtigt, das Grundkapital der 
          Gesellschaft mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
          den Inhaber lautender nennwertloser 
          Stückaktien gegen Sach- und/oder 
          Bareinlagen einmalig oder mehrmals, 
          insgesamt jedoch um höchstens EUR 
          2.062.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital 2019) und dabei gemäß § 5 
          Ziffer 5 der Satzung einen vom Gesetz 
          abweichenden Beginn der 
          Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
          Aktionären steht grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
          auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
          Kreditinstitut oder einem nach § 53 
          Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
          oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
          Kreditwesen tätigen Unternehmen oder 
          einem Konsortium derartiger 
          Emissionsbanken mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten (mittelbares 
          Bezugsrecht). 
 
          _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
          jeweils mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
          Aktionäre ein- oder mehrmalig 
          auszuschließen_ 
 
          (i)   _soweit dies zum Ausgleich von 
                Spitzenbeträgen erforderlich 
                ist;_ 
          (ii)  soweit es erforderlich ist, um 
                den Inhabern von Options- oder 
                Wandlungsrechten bzw. 
                Wandlungspflichten aus 
                Schuldverschreibungen oder 
                Genussrechten mit Wandlungs- 
                und/oder Optionsrechten bzw. 
                einer Wandlungspflicht ein 
                Bezugsrecht auf neue Aktien in 
                dem Umfang zu gewähren, wie es 
                ihnen nach Ausübung des 
                Options- bzw. Wandlungsrechts 
                oder der Erfüllung der 
                Wandlungspflicht als Aktionär 
                zustünde; 
          (iii) soweit die neuen Aktien gegen 
                Bareinlagen ausgegeben werden 
                und das rechnerisch auf die 
                ausgegebenen Aktien entfallende 
                Grundkapital insgesamt 10% des 
                Grundkapitals weder im 
                Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                noch im Zeitpunkt der Ausübung 
                dieser Ermächtigung 
                überschreitet (Höchstbetrag) 
                und der Ausgabepreis der neu 
                auszugebenden Aktien den 
                Börsenpreis der bereits 
                börsennotierten Aktien der 
                Gesellschaft gleicher 
                Ausstattung nicht wesentlich 
                unterschreitet; oder 
          (iv)  _soweit die neuen Aktien gegen 
                Sacheinlagen, insbesondere in 
                Form von Unternehmen, 
                Unternehmensteilen, 
                Beteiligungen an Unternehmen, 
                Forderungen oder sonstigen 
                Vermögensgegenständen (wie z.B. 
                Patente, Lizenzen, 
                urheberrechtliche Nutzungs- und 
                Verwertungsrechte sowie 
                sonstige 
                Immaterialgüterrechte), 
                ausgegeben werden._ 
 
      Auf den Höchstbetrag nach vorstehender Ziffer 
      (iii) sind Aktien anzurechnen, die (a) 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 25, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der -3-

anderer Ermächtigungen in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben 
      oder veräußert werden oder (b) zur 
      Bedienung von Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
      ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
      sofern die Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
      des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      werden. 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
      des § 5 der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019 sowie nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen._' 
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung am 10. 
Dezember 2019 
zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 1 und 2, § 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
Zu Tagesordnungspunkt 6 (Aufhebung des bisherigen 
genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen 
Genehmigten Kapitals 2019, Ermächtigung zum Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung) 
erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 1 und 2, § 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht über die 
 
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts 
1. Gegenwärtiges genehmigtes Kapital und Anlass 
   für Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2019 
 
   Die gegenwärtige Ermächtigung des Vorstands 
   zur Erhöhung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital 
   gemäß § 5 Ziffer 6 der Satzung endet 
   durch Zeitablauf am 17. Dezember 2019. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung daher unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vor, die bisherige 
   Regelung des genehmigten Kapitals aufzuheben 
   und ein neues 5-jähriges Genehmigtes Kapital 
   zu schaffen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten die 
   vorgeschlagene Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2019 für erforderlich 
   und angemessen, um der Gesellschaft weiterhin 
   die Möglichkeit zu erhalten, sich im 
   Bedarfsfall Eigenkapital rasch und flexibel 
   beschaffen zu können. Die Verfügbarkeit von 
   Eigenkapitalfinanzierungsinstrumenten 
   unabhängig vom Turnus der jährlichen 
   ordentlichen Hauptversammlungen ist deshalb 
   von besonderem Interesse für die 
   Gesellschaft, weil der Zeitpunkt, zu dem 
   entsprechende Mittel beschafft werden müssen, 
   um sich bietende Wachstumschancen schnell und 
   flexibel ergreifen und finanzieren zu können, 
   nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. 
   Die vorgeschlagene Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2019 entsprechend dem 
   gesetzlich zulässigen Maximalrahmen sowohl 
   hinsichtlich des Umfangs als auch der 
   zeitlichen Befristung schafft mit Blick auf 
   vorgenannte Zwecke die besten Voraussetzungen 
   und die größtmögliche Flexibilität. 
2. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2019 und Bedingungen der Ausnutzung 
 
   Die vorgeschlagene Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2019 ermächtigt den 
   Vorstand, wie schon bisher, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis 
   zu insgesamt EUR 2.062.000,00 gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen. Die Ermächtigung soll 
   für die längste gesetzlich zulässige Frist, 
   d.h. für fünf Jahre vom Tag der Eintragung 
   der Ermächtigung im Handelsregister an, 
   erteilt werden. Mit der vorgeschlagenen 
   Schaffung des genehmigten Kapitals soll der 
   Gesellschaft der größtmögliche Spielraum 
   gewährt werden, die Eigenkapitalausstattung 
   der Gesellschaft den geschäftlichen und 
   rechtlichen Erfordernissen anzupassen. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2019 haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht. Damit können alle Aktionäre im 
   Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
   Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
   Stimmrechtseinfluss als auch ihre 
   wertmäßige Beteiligung an der 
   Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt 
   insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien 
   den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug 
   angeboten werden, sondern unter Einschaltung 
   eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern 
   diese verpflichtet sind, die übernommenen 
   Aktien den Aktionären im Wege des sog. 
   mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug 
   anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht 
   daher eine entsprechende Regelung vor. 
 
   Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den 
   Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in folgenden Fällen das 
   Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen: 
 
   Der Vorstand soll gemäß dem 
   Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 6 
   b) (4) im Rahmen des Genehmigten Kapitals 
   2019 ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
   Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen 
   oder sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
   z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche 
   Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie 
   sonstige Immaterialgüterrechte) 
   auszuschließen. Diese Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts soll der 
   Gesellschaft die Möglichkeit geben, in 
   geeigneten Fällen Unternehmen bzw. 
   Unternehmensteile, Beteiligungen an 
   Unternehmen oder Wirtschaftsgüter gegen 
   Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
   zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
   zusammenschließen zu können. Die 
   Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
   eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter 
   Zuhilfenahme flexibler und 
   liquiditätsschonender 
   Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. 
   Rasch und erfolgreich auf entsprechende 
   vorteilhafte Angebote oder sich bietende 
   Gelegenheiten reagieren zu können, dient 
   dabei auch dem Erhalt und der Stärkung der 
   Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft sowie 
   der Steigerung ihrer Ertragskraft und des 
   Unternehmenswertes. Es kommt bei einem 
   Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer 
   Verringerung der relativen Beteiligungsquote 
   und des relativen Stimmrechtsanteils der 
   vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
   Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung 
   von Aktien nicht möglich und die damit für 
   die Gesellschaft und die Aktionäre 
   verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. 
   Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen konkretisieren, wird der 
   Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem 
   genehmigten Kapital Gebrauch machen soll. Er 
   wird dies nur dann tun, wenn der 
   Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen 
   Gewährung von Aktien der KROMI Logistik AG im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben 
   ist, wird auch der Aufsichtsrat seine 
   erforderliche Zustimmung erteilen. 
 
   Ferner soll gemäß dem Beschlussvorschlag 
   unter Tagesordnungspunkt 6 b) (3) das 
   Bezugsrecht beim genehmigten Kapital 
   ausgeschlossen werden können, wenn die 
   Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen 
   für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 203 
   Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG erfüllt sind. Diese Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung 
   in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
   Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
   die marktnahe Preisfestsetzung einen 
   möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine 
   größtmögliche Stärkung der Eigenmittel 
   zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung 
   führt wegen der schnelleren 
   Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu 
   einem höheren Mittelzufluss als eine 
   vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
   der Aktionäre. Sie liegt somit im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   und der Aktionäre. Vorstand und Aufsichtsrat 
   werden sich bei dem Ausgabepreis der neuen 
   Aktien am Börsenkurs orientieren. Die 
   Ermächtigung sieht jedoch keine strikte 
   Anlehnung oder Festlegung auf eine bestimmte 
   maximale Abweichung vom Börsenkurs vor, um 
   erzielte Verhandlungsergebnisse im Einzelfall 
   nicht zu gefährden. Den gesetzlichen und 
   durch die Rechtsprechung vorgegebenen 
   Ermessensspielraum werden Vorstand und 
   Aufsichtsrat beachten und den Ausgabekurs 
   unter Berücksichtigung der Interessen der 
   Aktionäre und der Gesellschaft festlegen. Es 
   kann durch diesen Bezugsrechtsausschluss zwar 
   zu einer Verringerung der relativen 
   Beteiligungsquote und des relativen 
   Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre 
   kommen, Aktionäre, die ihre relative 
   Beteiligungsquote und ihren relativen 
   Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben 
   jedoch die Möglichkeit, die hierfür 
   erforderliche Aktienzahl über die Börse zu 
   erwerben. Zum weiteren Schutz der Aktionäre 
   ist die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss auf 10% des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 25, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der -4-

Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. 
   Auf diesen Höchstbetrag sind Aktien 
   anzurechnen, die (i) während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
   in direkter oder entsprechender Anwendung des 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
   ausgegeben oder veräußert werden oder 
   (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
   oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
   ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
   sofern die Schuldverschreibungen während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
   werden 
 
   Die Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ist gemäß dem 
   Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 6 
   b) (2) weiterhin vorgesehen, soweit es 
   erforderlich ist, um den Inhabern von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   und/oder Genussrechten mit Wandlungs- 
   und/oder Optionsrechten bzw. einer 
   Wandlungspflicht ein Bezugsrecht in dem 
   Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
   Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
   bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht 
   als Aktionär zustehen würde. Da die 
   Gesellschaft derzeit noch keines der 
   genannten Finanzierungsinstrumente eingesetzt 
   hat, handelt es sich um die vorsorgliche 
   Ermächtigung zu einem Bezugsrechtsausschluss, 
   falls die Gesellschaft während der Laufzeit 
   des genehmigten Kapitals die vorgenannten 
   Finanzierungsinstrumente nutzen sollte. Bei 
   Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft wird 
   den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen, 
   Wandelgenussrechten oder Optionsrechten 
   üblicherweise in bestimmten Fällen ein 
   Verwässerungsschutz gewährt. In der 
   Kapitalmarktpraxis wird dieser 
   Verwässerungsschutz entweder durch die 
   Anpassung der jeweiligen Wandel- oder 
   Optionsbedingungen (z.B. Zahlung eines 
   Ausgleichsbetrags in Geld oder Herabsetzung 
   der Zuzahlung) oder durch Einräumung eines 
   Bezugsrechts auf die bei Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals auszugebenden neuen 
   Aktien gewährt. Welche der beiden 
   Möglichkeiten angebracht ist, entscheidet der 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   jeweils zeitnah vor Ausnutzung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe der neuen Aktien. Um 
   diesbezüglich nicht von vornherein auf eine 
   Alternative beschränkt zu sein, soll dem 
   Vorstand diese Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss erteilt werden. Dieser 
   Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es der 
   Gesellschaft, im Falle einer Kapitalerhöhung 
   den Inhabern bereits bestehender 
   Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenuss- 
   oder Optionsrechte Bezugsrechte anzubieten, 
   statt den Wandlungs- oder Optionspreis 
   entsprechend den jeweiligen Wandel- oder 
   Optionsbedingungen anzupassen, ohne dass die 
   Gesellschaft dabei auf eigene Aktien 
   zurückgreifen muss. Die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre an Inhaber von 
   Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenuss- 
   oder Optionsrechten auszugebenden neuen 
   Aktien werden an diese Inhaber jeweils zu 
   denselben Konditionen ausgegeben, wie sie den 
   Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
   angeboten werden. 
 
   Falls der Vorstand von den vorgenannten 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
   keinen Gebrauch macht, soll der Vorstand 
   gemäß dem Beschlussvorschlag unter 
   Tagesordnungspunkt 6 b) (1) im Rahmen des 
   genehmigten Kapitals ermächtigt sein, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge 
   von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein 
   technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
   darstellen zu können. Die als freie Spitzen 
   vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch 
   Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
   Der mögliche Verwässerungseffekt ist auf 
   Grund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   gering. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände halten 
   Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des 
   Bezugsrechts in allen genannten Fällen aus 
   den aufgezeigten Gründen auch unter 
   Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre 
   eintretenden Verwässerungseffektes für 
   sachlich gerechtfertigt und für angemessen. 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in 
   dem Tagesordnungspunkt 6 b) erteilten 
   Ermächtigungen berichten. 
Weitere Angaben zur Einberufung 
 
*Unterlagen* 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die 
Tagesordnung der Hauptversammlung, der Bericht des 
Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 sowie die 
Informationen und Unterlagen gemäß § 124a AktG sind 
von der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.kromi.de 
 
im Bereich 'KROMI Investor Relations' unter der Rubrik 
'Hauptversammlung' zugänglich. Die Unterlagen werden 
überdies in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung beträgt EUR 
4.124.900,00 und ist eingeteilt in 4.124.900 
Inhaber-Stückaktien ohne Nennwert. Jede Aktie gewährt in 
der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft 
besitzt keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beträgt daher 4.124.900. 
 
*Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung - persönlich 
oder durch Bevollmächtigte - sind diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich unter Vorlage des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes bis spätestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung 
nicht mitgerechnet wird, d.h. spätestens bis zum Ablauf 
des 3. Dezember 2019 (24.00 Uhr) in deutscher oder 
englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der 
folgenden Adresse angemeldet haben: 
 
KROMI Logistik AG 
c/o Quirin Privatbank AG 
Bürgermeister-Smidt-Straße 76 
28195 Bremen 
Telefax: +49 (0) 421 897604 - 44 
E-Mail: Hauptversammlungen@quirinprivatbank.de 
 
Für die Fristwahrung kommt es auf den Zugang bei der 
Gesellschaft an. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, dies ist 
der 19. November 2019 (0.00 Uhr) (Record Date), beziehen 
und muss durch eine von dem depotführenden Institut in 
Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erbracht 
werden. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Diese sind reine Organisationsmittel und 
sollen den Aktionären die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung erleichtern. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende 
Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand 
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. 
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date 
erworben haben, können somit nicht an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date 
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. 
Ferner ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum 
für die Dividendenberechtigung; für diese kommt es auf 
die materielle Berechtigung an. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut, eine 
Vereinigung von Aktionären oder den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in 
diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung und der 
fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform. Die Aktionäre können zur 
Vollmachterteilung die Formulare verwenden, die sie 
zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. 
 
Für die Bevollmächtigung von und Stimmrechtsausübung 
durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen 
oder Institutionen gelten die besonderen Regelungen in § 
135 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich 
bezüglich der Einzelheiten der Bevollmächtigung, 
insbesondere der Form von Vollmachten an 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen 
gleichgestellte Personen oder Institutionen ggf. mit 
diesen abzustimmen. 
 
Vollmachten, ihr Widerruf sowie der Nachweis der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 25, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per 
E-Mail an die im Formular genannte Adresse übermittelt 
werden. 
 
Diese Adresse lautet: 
 
KROMI Logistik AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 30 90 37 - 4675 
anmeldestelle@computershare.de 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
*Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die 
Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft sind bis zum Ablauf des 9. Dezember 2019 
(eingehend) an die im Formular genannte Anschrift zu 
senden. Diese Anschrift lautet: 
 
KROMI Logistik AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 30 90 37 - 4675 
anmeldestelle@computershare.de 
 
Im Übrigen gelten die Ausführungen zur 
Stimmrechtsvertretung sinngemäß. 
 
*Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,- erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den 
Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der 
Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 9. November 
2019 (24.00 Uhr) zugehen. Die Antragsteller haben 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über den Antrag halten. Bitte richten Sie 
entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
KROMI Logistik AG 
Vorstand - Stichwort: Hauptversammlung 
Tarpenring 7-11 
22419 Hamburg 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
unter der Internetadresse 
 
www.kromi.de 
 
im Bereich 'KROMI Investor Relations' unter der Rubrik 
'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den Aktionären 
mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG* 
 
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen 
einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge 
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung zugänglich 
gemacht werden sollen, sind ausschließlich an die 
nachfolgende Anschrift der Gesellschaft zu richten 
 
KROMI Logistik AG 
Tarpenring 7-11 
22419 Hamburg 
Telefax: +49 (0) 40 5371 51 97 
 
Bis spätestens zum Ablauf des 25. November 2019 (24.00 
Uhr) unter vorstehender Adresse mit Nachweis der 
Aktionärseigenschaft eingegangene und zugänglich zu 
machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
sowie evtl. Stellungnahmen der Verwaltung werden im 
Internet unter 
 
www.kromi.de 
 
im Bereich 'KROMI Investor Relations' unter der Rubrik 
'Hauptversammlung' unverzüglich zugänglich gemacht. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären, auch wenn sie der 
Gesellschaft vorab übermittelt wurden, nur dann zur 
Abstimmung gelangen können, wenn sie während der 
Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden 
Aktionärs, während der Hauptversammlung (auch ohne 
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft) 
Gegenanträge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen 
oder Wahlvorschläge zu machen, bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung 
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch 
auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht kann nur in 
der Hauptversammlung ausgeübt werden. 
 
Der Versammlungsleiter ist nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG 
in Verbindung mit § 16 Abs. 3 der Satzung der 
Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht in der 
Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
DATENSCHUTZ 
 
Der Schutz der Daten unserer Aktionäre und deren 
rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen 
Stellenwert. Informationen zur Verarbeitung 
personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind in unseren Datenschutzhinweisen 
für Aktionäre sowie im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung der KROMI Logistik AG auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.kromi.de/datenschutz.html 
 
zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch senden wir Ihnen die 
Datenschutzhinweise auch in gedruckter Form zu. Bitte 
richten Sie ein derartiges Verlangen an die nachfolgende 
Adresse: 
 
dataprotection@kromi.de 
 
Die Datenschutzhinweise werden auch in der 
Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
Hamburg, im Oktober 2019 
 
_DER VORSTAND_ 
 
2019-10-25 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: KROMI Logistik AG 
             Tarpenring 11 
             22419 Hamburg 
             Deutschland 
E-Mail:      info@kromi.de 
Internet:    https://kromi.de/ 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
897531 2019-10-25 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

October 25, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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